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Hallo in die Runde, letzte Woche bekam ich einen Strafzettel über 30€, da ich angeblich im Juli auf der A61 statt der erlaubten 80 km/h 88 km/h gefahren wäre. Da der Blitzer nicht im Baustellenbereich war, bin ich eigentlich sicher, dass dort keine allgemeine Begrenzung auf 80 war. Ich hatte schon mal gehört, dass es in Frankreich Blitzer gibt, die PKW und LKW separat erfassen würden. Gibt es sowas mittlerweile in Deutschland auch? Unterscheiden die die Höhe und halten mich für einen LKW der zu schnell war? Ich will jetzt wegen 30€ kein Fass aufmachen, aber Grundlos bezahlen natürlich auch nicht.
Ja, gibt es! Es gibt "Blitzer" die, anhand der Länge eines Fahrzeugs, LKWs z.B. in Innenstädten blitzen wenn dort ein entsprechendes LKW-Fahrverbot gilt oder es gibt auch "Blitzer" die die Breite eines Fahrzeugs "vermessen" und dann ggf. blitzen, z.B. in Autobahnbaustellen wenn die linke Spur "breiter 2,2m" gesperrt ist. Grüße Dirk
'Vielleicht postest du den Autobahnkilometer und die Fahrtrichtung damit einer der hier im Forum in den nächsten Tagen auf dieser Strecke mal unterwegs ist nach einer 80iger Begrenzung schauen kann. Wenn die nicht da ist, Widerspruch fristgerecht einlegen. Mit der Fahrzeuhöhe oder der Silhouette. Ich wurde mit dem Wohnmobil schon öfters geblitzt und es kam danach nichts Mein Wohnmobil ist unter 3500 Kg. Vermutlich kann der Blitzer erstmal nicht unterscheiden. Bei der vermutlich automatischen Sichtung wird dann aussortiert. Bei dir wird evtl eine falsche Interpretation stattgefunden haben oder wiegt dein Wohnmobil über 7,5 Tonnen? Einfach widersprechen mit der Begründung Wohnmobil und nicht LKW. Beste Gruesse Bernd
Welche Paragraphenkette steht denn in dem Schreiben. Daraus kann man eigentlich ableiten, ob dort ein Vz gestanden haben soll. Wenn Dein Wohnmobil falsch eingestuft worden ist, dann würde ein Verstoß nach §18 Abs.5 Satz2 StVO vorliegen, bei einem Vz nach §41 Abs.2 Anlage 2 (Vorschriftzeichen) StVO i. V. m. Zeichen 274. Einfach so Widerspruch einlegen (ohne sich sicher zu sein, dass dieser berechtigt ist und anerkannt wird) treibt die Kosten in die Höhe. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, dann folgt nämlich ein Bußgeldbescheid (in diesem Fall ohne Punkteintrag in FL) mit entsprechenden Verwaltungskosten (in der Regel 25€ plus Auslagen). Thomas
Leider schreibst Du nicht wo in etwa im Streckenverlauf. Auf der A 61 oberhalb Mendig sind ja eine Schilderbrücken mit Textanzeige und Wechsel Verkehrzeichen, dort ist häufig ein Überholverbot und Geschwindigkeitsbegrenzung für LKW. War der Blitzer in Rheinland-Pfalz? Bin ebenfalls grundlos geblitzt worden auf einer BAB dort. 88 anstelle 80, da ich ja ein LKW sei, obwohl allgemein 100 gegolten hat. Widerspruch mit 12. Ausnahmeverordnung zur STVO begründet. Es kam ein solcher Blocksatzmist zurück, natürlich abgelehnt wie dann auch mein 2. Widerspruch. Danach ADAC-Rechtsanwalt eingeschaltet. Verfahren wurde umgehend eingestellt. Lasst euch von dieser ignoranten Behörde nichts gefallen, wenn ihr im Recht seid. Drücke Daumen Günter
Aber sich deswegen sicher sein, denn sonst wird es teurer. Mobiviper bist du über oder unter 3,5 to? Wir sind diese Jahr bestimmt schon 10x geblitzt worden, über 3,5 to, und haben nicht einen Strafzettel bekommen. 2x auch in RLP. Manchmal hat man auch einen Lauf... 8) Ich verlass mich natürlich nicht darauf das man als Wohnmobil immer automatisch unter 3,5 to von der Bußgeldstelle eingestuft wird. Viel Glück Holger Ich habe jetzt mal nachgeschaut. Es war die A61 km 294,8 in Richtung Süden. Vorwurf gemäß $18 Abs.5, $49 STVO $24 Abs. 1,3 Ne.5. Ist in der Region Bingen und unser Womo hat 4.4 Tonnen. Kannst Du die Bedeutung des Paragraphenverhaus mal erklären bitte?!? Ich hatte im Bereich Trier etwas ähnliches, hatte dort angerufen und nach Besprechung hat sie es geändert. Ich kann Dir nur raten bei der angegebenen Telefonummer nachzufragen, was mir Dir vorwirft. Dort ist ziemlich starkes Gefälle auf der A61, evtl ist oder war dort Geschwindigkeitsbegrenzung oder auch ein Schild bei Nässe Tempo 80... Der Vorwurf sollte im Originaldokument auch noch "etwas genauer" beschrieben sein... Meiner Meinung nach steht dann da sowas: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *) km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **) km/h. §18 Abs. 5, §49 StVO;24 Abs. 1,3 Nr. 5StVG; Dann sollte bei einem Wohnmobil >3,5t <7,5t der Hinweis auf die ""12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3678) geändert worden ist"" --> Link ausreichen, um den Vorwurf zu entkräften. Oder verstehe ich das falsch? Gruß Handfest (mit 3,5t unterwegs ;-)) Hallo, Mobiviper,
da scheinen sich die Deine Finger auf der Tastatur wohl etwas in die Quere gekommen zu sein, weil beim § 24 geht es um ... Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,.... und solche Sachen. § 18 definiert Geschwindigkeiten - ergo es hat geblitzt weil Du zu schnell warst § 49 defininiert Ordnungswidrigkeiten Ergo: Du warst zu schnell und hast Dich damit im Verkehr falsch verhalten. Kann man ja beim Amt mal nachfragen, wie denn dort der Verstoß gesehen, bzw. begründet ist. Kann aber sein dass man am Telefon keine Auskunft bekommt wegen Datenschutz. WoMo NK19 dann bezöge sich die Begründung auf einen 80 Bereich. Das tut sie aber nicht, sondern begründet die Überschreitung mit §18 StVO. Also der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h auf Autobahnen bei über 3,5t. Wenn der TE mit seinem Gewicht keinen Anhänger mitgeführt hat, wird er straffrei bleiben. Auch ich rate dringend, vor einem Einspruch erst mal persönlich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Meistens ist das Problem dann schon erledigt.
Dann haben sich Dich als Wohnmobil über 3,5t erfasst. Wenn Dein Wohnmobil max 3,5t wiegt und Du keinen Anhänger mitgeführt hast, dann gilt die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO): § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h. Hier mal §18 Abs.5 StVO: (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, Als mit Kopie des Fahrzeugscheins Widerspruch einlegen. Thomas Hallo,
na dann ist ja alles tutti. Das 4,4t WoMo war schneller als 80 km/h. Also einfach Geldbeutel zücken, bezahlen und nächstes mal mit angepasster Geschwindigkeit fahren. WoMo NK19
Das muss natürlich heissen: Wenn Dein Wohnmobil mehr als 3,5t und unter 7,5t wiegt, dann gilt die... Thomas
Es geht hier um §24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) Bußgeldvorschriften! Thomas § 18 Abs.5 StVO sagt, dass a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger auf Bundesautobahnen nur 80km/h fahren dürfen. Dein Wohnmobil wiegt 4,4t und somit wirft man Dir vor, dass Du schnell als die erlaubten 80 km/h gemäß Buchstabe a §18 Abs.5 der StVO gefahren bist. Hätte dort ein 80 km/h gestanden, dann wäre der Vorwurf §41 Abs.2 (Zeichen 274) in Verbung mit §49 StVO und §24 StVG gewesen. Diese "beschilderte" Höchstgeschwindigkeit hätte dann aber für alle dort fahrenden Kraftfahrzeuge gegolten. Nach der 12. Ausnahmeverordnung der StVO dürfen Wohnmobile größer 3,5t und kleiner 7,5t auf Bundesautobahnen aber 100km/h fahren (ich habe selbst auch einen 4ter). Somit ist der erhobene Vorwurf nicht zutreffend. Bedingung für die 100km/h ist aber, dass das betroffene Fahrzeug im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet ist. In meinem Fahrzeugschein steht Fahrzeugklasse: M1 Aufbauart: SA FZ.z.Pers.bef.b.8 Spl Wohnmobil Somit kann ich mit meinem Wohnmobil berechtigt 100km/h auf Bundesautobahnen fahren. Wie bereits geschrieben, mit Kopie des Fahrzeugschein und Hinweis auf die 12. Ausnahmeverordnung der StVO zurück an den Absender. Thomas
Auf deinem Scan steht doch ganz deutlich ... das du als Führer des LKW LB-DK xxx unterwegs warst. Klar, Du hast Recht. Das LKW habe ich völlig überlesen. Ich glaube ich brauche eine Brille. Danke an alle, also Widerspruch einlegen und es sollte gut. Jetzt weiß ich auch, dass manche Blitzer nach Größe unterscheiden.
Ich fürchte, dass wird eher ein Blindenhund werden :lach: :lach: :lach: Weiß echt nicht wie Du das überlesen konntest. Ja wir haben ebenfalls Blitzererlebnisse gehabt wo unser WOMO für ein LKW gehalten wurde, meines Wissens geht es aber nicht über die Höhe sondern um die Induktivität die von einer Drahtschleife in der Fahrbahn gemessen wird. Anders gesagt viel Eisen auf der Fahrbahn = LKW = Blitzen. Einspruch wie Du schon geschreiben hast, wenn möglich per DE-Mail oft ist ein Formular zu finden und man kommt eine Bestätigung usw. |
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