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Ich habe schon 3x innerhalb der Garantiezeit für Reparaturen gemusst. Dabei bin ich insgesamt 1027KM gefahren. Nach §439BGB habe ich Anspruch auf angemessene Fahrtkostenerstattung. Weiss jemand in welcher Höhe man Diese geltend machen kann? Gruß Carlos Im Zweifelsfalle in der Höhe der tatsächlich entstandenen Sachkosten, d.h. Kraftstoff und evtl. eine Verschleißpauschale. Arbeitszeit werden sie nicht übernehmen. § 439 BGB nur während des Nacherfüllungszeitraums (2 Jahre). Garantie kann davon abweichen! Gruß Andreas Korrekt - wird die Garantie in Anspruch genommen gibt es keine Kostenerstattung für Fahrtkosten und Co. Wird der Lieferhändler im Zuge der Gewährleistung nach BGB in Anspruch genommen, können nachgewiesene Fahrtkosten (je nach Erfüllungsort) nach BGB in Rechnung gestellt werden. Die freiwilligen Hersteller Garantie kann der Hersteller frei gestalten und Bedingungen daran knüpfen etc. Bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung sieht das anders aus. Da müsste er eigentlich alle Kosten übernehmen. Das macht der aber nur, wenn du explizit darauf bestehst. Allerdings wirst du dann als toxischer Kunde geführt und bekommst dann wahrscheinlich keinen Termin mehr...
§ 439 BGB gilt nur für Gewährleistungsarbeiten ( Nacherfüllung ) nicht für Garantiearbeiten.
Im ersten Halbjahr kannst du im Rahmen der Gewährleistung über dein Händler der die Mängel auch beseitigt die Fahrkosten geltend machen. Der Händler stellt beim Hersteller dafür den Antrag. Wenn ich mich richtig erinnere waren das bei mir damals 38 Cent pro km und hat auch mehrere Wochen gedauert bis das Geld auf meinem Konto war. Ist dein Wohnmobil älter als ein halbes Jahr braucht der Hersteller keine Fahrkosten mehr erstatten Wenn es um einen Garantiefall geht, dann ist das abhängig von den Garantiebedingungen des Garantiegebers. Warum sollte es einem Garantiegeber so pauschal verboten sein, auch solche Kosten zu erstatten?
Das müsste mittlerweile sogar im gesamten ersten Jahr möglich sein. Für Kaufverträge ab 01.01.2022 hat sich da wohl einiges geändert: --> Link Gruß Tilo
Wenn in den Garantiebedingungen nicht explizit erwähnt ist, dass Fahrtkosten erstattet werden, wird das auch nicht passieren. Oft muss man ja selbst den eigentlichen Garantieleistungen lange hinterherlaufen, wenn nicht sowieso Ausschlussklausel X.Y greift. Verboten ist dem Garantiegeber nichts, aber altruistische Unternehmen sind höchst selten… bis denn, Uwe Die ganze Glaskugel-Leserei hier nutzt doch nix bevor man nicht weiß ob der TE wirklich eine Garantie in Anspruch genommen hat oder ob er den Händler in die Sachmängelhaftung ( früher Gewährleistung ) genommen hat.
Und selbst bei Garantie wäre die Frage ob Hersteller Garantie von Chausson, ( Anschluss- ) Garantie von Ford oder Fiat oder eine Gebrauchtwagengarantie über den Händler? §439 BGB bezieht sich nur auf die Sachmängelhaftung des verkaufenden Händlers. Und selbst diese KÖNNTE er ablehnen wenn nach §439 BGB Absatz 4 die Kosten unverhältnismäßig im Vergleich zu dem Mangel wären. Es kommt also auf den speziellen Einzelfall an. Nur auf Grund eines Dreizeilers würde ich mir nicht anmaßen einen Rat zu geben. Grüße Dirk
Wie kommst du auf eine zeitliche Begrenzung? Im § 439 ist nicht von einer bestimmten Befristung die Rede. Die Sachmangelhaftung - die ggf. zu einer Nacherfüllungspflicht führt - währt zwei Jahre. Bei gebrauchten Gegenständen darf sie af ein Jahr verkürzt werden. Bitte niht mit Hersteller-Garantien verwechseln, was leider immer noch sehr viele nicht von der Sachmangelhaftung unterscheiden können. Die ewige Frage nach dem Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie :) Wer beim Anmelden des Mangels sich ausdrücklich auf die GEWÄHRLEISTUNG bezieht, hat hier deutlich bessere Chancen auf Erstattung der Fahrtkosten. Fast alle Hersteller schließen den Ersatz von Kosten, die über die eigentlichen Reparaturkosten hinausgehen, in ihren Garantiebedingungen aus. Für Garantie hat man also hier schlechte Karten. Für Gewährleistung hingegen schon deutlich bessere, hier sind die gesetzlichen Rechte nicht so einfach auszuschließen (mal so Schmackazien wie "Verkauf im Kundenauftrag" oder "Nur an Gewerbe" ausgenommen). Im konkreten Case sind 1027km angefallen, dementsprechend ist die einfache Strecke also 172km. Das dürfte vermutlich recht weit weg von "unverhältnismäßig" sein, insbesondere wenn der Händler dem Kunden gesagt hat "Ja können wir machen, müssen sie aber für herkommen". Ich würde auch mal mit 38ct ins Rennen gehen. 30ct sind für PKW üblich, ein WoMo hat ja deutlich höhere Kosten pro km. Über die Höhe kann man immernoch diskutieren, wenn der Anspruch an sich klar ist.
Das würde ich auch so sehen. Für einen Mangel kommt es darauf an, wann dieser angezeigt wurde, nicht wann er behoben wurde. Es können also auch Ansprüche am letzten Tag der Gewährleistungszeit angemeldet werden, die dann logischerweise erst nach der Gewährleistungszeit behoben werden können und dementsprechend können auch nach der Gewährleistungszeit Ansprüche entstehen, sofern rechtzeitig der Mangel gerügt wurde. Wer meint eine Forderung zu haben, die nicht erfüllt wird und diese nicht geltend macht bekommt mit Sicherheit nichts. Ganz leicht ist es mit einer "schnörkellosen" und aussagefähigen Abrechnung die Forderung geltend zu machen in dem man sie schriftlich stellt. Was dann passiert stellt sich dann heraus. Mein Vorgehen wäre wie folgt: Wenn es sich um eine Gewährleistung handelt würde ich die Forderung schriftlich stellen. Wenn es sich um eine Garantie handelt würde ich je nachdem ob eine Fahrt vermeidbar gewesen wäre versuchen ein Entgegenkommen zu verhandeln. Letztlich kann der Händler nichts dafür wie weit man von ihm entfernt wohnt - diese Erkenntnis gehört zu einem fairen Miteinander. |
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