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darf ein lkw mit 3,5 t und anhänger im lkw überholverbot (was ja erst ab 3,5 t greift) überholen oder nicht? wenn nein, zählt das gesamte zuggewicht oder gilt "automatisch" ein verbot mit anhänger? allesbleibtgut hartmut 3,5t sind ja keine Lkw. Erst über 3,5t sind es LLkw. Bis 750 Kg Anhängergewicht zählt er nicht. Erst über 750Kg Anjängergewicht wird das Gewicht dazugezählt. Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Moin, was für ein Quatsch, Anhänger ist Anhänger, wenn Überholverbot für KFZ mit Anhänger, dann zählt das für alle Anhänger. Gruß Frank Hallo, Wir haben einen von 3,5t auf 2,8t abgelasteten Transporter in der Firma. Dahinter einen 700 kg Anhänger. Mit dem Anhänger darf ich überholen. Mit einem anderen Anhänger in der Firma mit 1200 kg darf ich dann nicht überholen. Ausserdem brauche ich für den 1200 kg Anhänger dann auch die 95 im Führerschein. . Wenn Überhohlverbot für Fahzeige mit Anhänger Oder Lkw überhohlverbot Hallo, Da, worum es im Thema ging. Lkw-Überholberbot. Da gilt dann das ZugGesamtGewicht. Bei Verbot mit Anhänger, dann ist Anhänger Anhänger. Egal wie schwer . Gibt dann Zusatzschilder beim Überholverbot, z.b. auch Pkw mit Anhänger / Busse usw.
Ein Lkw-Überholverbot gilt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, das schließt Gespanne mit Anhänger ein. Also "nein". Das gesamte Zuggewicht zählt, außernatürlich bei PKW und Bussen, die ja ausgenommen sind. Ein "LKW Überholverbot" gibt es in Deutschland nicht. Du meinst Kfz über 3,5 t nehme ich an. Wenn LKW + Anhängergewicht unter 3,5 t liegen darfst Du sonst nicht, außer vorn ist ein PKW wie gesagt, da darfst Du auch einen 10 t Anhänger ( theoretisch ! ) dranhängen und darfst immer noch. Bedeutet PKW sind ausgenommen bei dem Kfz über 3,5 t Schild. Hallo, das Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t) gilt in Deutschland leider auch für WoMo, da die Gerichte der Auffassung sind, daß Wohnmobile KEIN Pkw im Sinne der StVO sind, trotz Zulassung als M1 im Zulassungsdokument I
Das kann ich widerlegen, siehe mein Strafzettel. Ganz aktuell. Außerdem haben die Gerichte bereits andere Urteile gefällt und Womos als PKW eingestuft, weil es laut Personenbeförderungsgesetz nur LKWs, Buse und PKWs gibt. Da in dieser Definition LKW mit Güterverkehr gleichgesetzt ist, hat das Gericht gesagt, dass dann Womos zu PKW zählen, da sie keine Güter sondern Personen transportieren. Gruß Axel
Nein, darf er nicht, da die Definition von Zeichen 277 lautet:
Wenn der LKW ein PKW wäre, dann wäre das Überholen zulässig. Gruß Axel Wenn ich die mehr oder (überwiegend) weniger schlauen Antwort so überfliege gibt es nur eines: Probieren geht über studieren. Probiert es einfach aus und gebt Rückmeldung.
Dann müsste aber die KFZ-Steuer auch auf Basis PKW berechnet werden!?! :gruebel: Grüße Dirk
Das hilft auch ungemein beim „Punkte sammeln“! Wir sprechen hier von LKW. Da werden Verstöße i.d.R. etwas anders geahndet! Grüße Dirk
Hallo, Genau, 1 Sonderpunkt beim Überholen. Gilt nicht das 'Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen' auch schon ab 3,5t? .
Den gibts beim Überholen im Überholverbot beim PKW / unter 3,5t auch..... Gruß Dieter
Stimmt, hast Recht. Ich war mit dem Kopf bei Anliegerstrassen, die kosten über 3,5t einen Punkt. . dankeschön :!: allesbleibtgut hartmut
Was jetzt? LKW-Überholverbot mit Geschwindigkeit höher als Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen in einer Anliegerstraßen missachtet? Das möchte ich sehen - aber aus sicherer Entfernung.
Hallo, Du hast Recht. Diese für Viele(bis 3,5t) überflüssigen Informationen gehören nicht in dieses Thema. Die, die es betrifft(+3,5t), werden wissen, wovon ich schreibe. Ich werde mich demnächst bemühen, auf das Thema zu achten. .
Hallo zusammen, die Rechtsgrundlage verwendet, im Zusammenhang mit dem Überholverbot, nicht den Begriff des Lkw, sondern den des Kraftfahrzeug. Siehe Erläuterung zu Verkehrszeichen 277: "Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse." Zur Eingangsfrage: "Über 3,5t" als mehr als 3,5 t und nicht genau 3,5t. Gruß Fildermann
Hier ging es nicht um KFZ über 3,5t, sondern um LKW bis 3,5t, die einen Anhänger ziehen. Da spielt es schon eine Rolle, ob nun das Fahrzeug als PKW oder LKW zugelassen ist. Darum wurde der Begriff LKW genannt. Und dieser darf, wenn er einen Anhänger zieht und beide zusammen über 3,5t zGG haben, nicht überholen, während der PKW mit Anhänger und zusammen 6t lässig überholt. Beispiel: Ein Pickup wird aus Steuergründen als LKW zugelassen. Er hat ein zGG unter 3,5t. Nun zieht er noch einen 3,5t-Anhänger. Der darf nicht überholen, während ich mit meinem Jeep Grand Cherokee (als PKW zugelassen) mit 3,5t-Anhänger ganz legal überholen darf. Gruß Axel Das trifft auch viele Handwerker Fahrzeuge, die hinten einen Laderaum haben und als LKW zugelassen sind.
Anscheinend ist das nicht so, sonst wären 99,5 % der Fragen rund um StVO, StVZO, StVG, FeV, FZV, ... unnötig. Ja, die Vorschriften rund um dieses Thema wurden seit 1953 fast jährlich geändert. Da ist es für manchen schwierig, die für ihn relevanten Vorgaben zu finden. Und dann möchte man ja auch die Empfehlungen, mehr ist das für sehr viele nicht, zu seinen Gunsten auslegen/hinbiegen.
Na ja, das meiste ist schon korrekt, allerdings verbeißen sich viele in den "LKW". Die vorstehenden Beispiele gelten selbstverständlich auch für Wohnmobile, viele unter 3,5 t Wohnmobile glauebn sie dürfen einen Anhänger von sagen wir mal 2 t ziehen und fallen dann nicht in das Überholverbot "Fahrzeuge über 3,5 t außer PKW" (Verkehrszeichen 277 ) Ist echt nicht ganz einfach die gesamte StVo zu kennen. Es gibt schon Gründe weshalb die Theorieprüfung Führerscheinerwerbern Respekt einflößt. Die Antwort auf die Fragestellung des TE hätte ich geahnt aber nicht gewusst. Beim LKW Überholverbot liegt es für mich nahe, dass hier lange Überholvorgänge vermieden werden sollen. Bei der Beschilderung aus der Fragestellung hätte mir mit sehr kräftigem Zugfahrzeug und wenig Beladungszustand ein Verstoß unterlaufen können. Jetzt weiß ich mehr. Danke.
Und mit welcher Begründung darf ein etwas älteres Wohnmobil mit 3500 kg Masse und 70 PS, also 50 kg/PS, versuchen an einem Berg (dort werden gern diese Überholverbote ausgeschildert) die mittlere oder linke Spur zu blockieren, während eine Solo-Zugmaschine mit c. 8 Tonnen und 780 PS, also 10 kg/PS, jeglicher Versuch locker vorbeizuziehen strikt untersagt ist? Weil es nicht Ziel der StVO ist, jeden Spezialfall abzubilden und für diesen eine Regelausnahme zu machen. Wird dann nämlich zu komplex in der Handhabung bzw. Sich die Regelungen zu verinnerlichen. Merkt man ja an den vielen Diskussionen, das das bei schon zu umfangreich ist.
Die Begründung ist einfach: Wenn die Praxis zeigt, dass Menschen die Dauer und Strecke ihres Überholvorgangs an einer Stelle regelmäßig unterschätzen gibt es eine Gefahrenstelle und dafür ein Schild mit einer generellen Einschränkung. Verschätzen kann man sich auch mit kräftigen Fahrzeugen.
Darf es ja nicht! Lt. §2 der StVO ist rechts zu fahren. Und Überholvorgänge müssen in bestimmten, zeitlichen Abständen erfolgen. Ansonsten ist das befahren der mittleren oder gar der linken Spur nicht gestattet. ( ok, halten sich genug nicht dran :evil: erlaubt ist es aber trotzdem nicht ) Grüße Dirk
Aha, dann darf also das oben angegebene Wohnmobil den aussichtslosen Versuch starten, weil sich andere immer wieder verschätzen. Für mich - und sicher viele andere auch - nicht so einfach zu verstehen.
Du bist also der Meinung, dass man in den Gegenverkehr fahren darf wo kein Überholverbot ist? Wenn Du Dich daran erinnerst, dass die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang hat und der Fahrzeuglenker dafür Verantwortung trägt, wird es mit dem Verstehen etwas einfacher. Die Verkehrsbeschilderung gibt dem Ganzen einen Rahmen um zusätzliche Sicherheit zu erzeugen und das "Recht des Stärkeren" einzudämmen.
Bei Gegenverkehr auf einer Autobahn :eek: habe ICH meist andere Probleme als ein Überholverbot für LKWs!?! :mrgreen: Grüße Dirk
Nein darf es nicht, genau so wenig, wie LKWs überholen dürfen, wenn sie länger als 45sek benötigen würden und die Differenzgeschwindigkeit geringer als 10km/h ist. Wenn ein Überholvorgang aussichtslos ist oder nicht in einer gewissen Zeit abgeschlossen werden kann, dann darf er nicht durchgeführt werden, weil man dann andere damit behindert oder evtl. sogar gefährdet. Gruß Axel
Darf ich Deinen Post um einem Link ergänzen? --> Link Satz 2: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt." Grüße Dirk
Wäre ungünstig. Ich habe nur mal weitergedacht was da angefangen wurde - Es ist nicht alles gut, sicher und richtig nur weil es nicht ausdrücklich verboten ist. Die Sichtweise Regeln konsequent bis zuletzt für sich auszulegen führt dazu, dass immer mehr geregelt werden muss, da Rücksicht eine immer geringere Rolle spielt. Mir geht das einfach auf den Keks. also ich hatte mit der vollen 3,5 t sprinterpritsche mit 190 ps + vollem tandemanhänger den tempomat auf 110... :oops: der überholvorgang ging echt zügig :!: allesbleibtgut hartmut
Also könnten die fürsorglichen Behörden sich auch die Schilder sparen. Oder geht es etwa nur darum, die Fahrer, der von mir oben bespielhaft beschriebenen Sattelzugmaschinen ohne Auflieger, zu ärgern? post ist da, 70 ocken und ein punkt mit videobeweis... allesbleibtgut hartmut
Oh, da hätte ich persönlich jetzt mit mehr Ocken gerechnet! :eek: ;D Also freu‘ Dich: einmal volltanken oder mit Frau essen gehen is‘ teurer! :mrgreen: Grüße Dirk
Warum sollte es teurer sein ? Einfaches Überholen im Überholverbot kostet 70 € + 1 Punkt. Oder Amtlich: Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (VZ 276, 277). Hier wurde Zeichen 277 mißachtet.
Ich weiß. Aber ich persönlich finde die 70€ im Verhältnis zu dem 1 ( von 7 „erlaubten“ da man ab 8 zu Fuß geht ) Punkt als unverhältnismäßig. Entweder die Geldstrafe mindestens verdoppeln damit sie im Verhältnis zu dem Punkt steht oder aber, so wie in diesem Fall, die 70€ beibehalten und keinen Punkt vergeben. ( es sei denn es wäre ein notorischer „Verbots-Missachter“ ). Aber das ist ein anderes Thema und gehört hier nicht hin… Grüße Dirk |
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