chrisc4 hat geschrieben:Hast du eine Vollkasko Versicherung?
Die hilft leider auch nicht immer. Ist der Reifenplatzer im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr passiert, dann muss die Volkasko den Schaden nicht übernehmen.
Aber:
Was gilt bei Schäden wegen eingefahrener Fremdkörper?Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.12.2020, Az. 9 U 124/18 klargestellt, dass – in den Vollkasko-Versicherungsbedingungen üblichen – Erläuterungen des “Unfalls” nichts daran ändern, dass ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein auf der Fahrbahn liegender Fremdkörper (Schraube, Nagel, spitzer Stein...) in den Reifen eindringt, als
Unfall im Sinne der Vollkasko-Versicherungsbedingungen anzusehen ist. Es begründet dies damit, dass wenn man dem Begriff des “Betriebsvorgangs” hingegen eine selbstständige – den Unfallbegriff einschränkende – Bedeutung beimessen würde, eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wäre.
Wörtlich heißt es daher in dem Urteil: “Wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (Vgl. entsprechend zu einem Schaden, der durch einen im Motor befindlichen Fremdkörper verursacht wird, BGH, Urt. v. 06.02.1954, Az. II ZR 65/53) Dabei kann dahinstehen, ob der Fremdkörper (ein spitzer Stein oder beispielsweise ein Nagel) auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird, oder ob sich schon vorher ein Fremdkörper im Reifen befindet, der während der Fahrt tiefer in den Reifen eindringt, so dass erst dadurch ein plötzlicher Druckverlust – oder ein Reifenplatzen – erfolgt. In jedem Fall handelt es sich um eine Einwirkung von außen, die unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt (BGH, a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).”
Wenn der Reifens während der Fahrt indes allein aus “inneren” Gründen platzt (bereits zuvor bestehender Reifenschaden, fehlerhafte Montage, fehlerhafter Luftdruck) liegt kein Unfall vor, für den Vollkasko-Versicherungsschutz besteht. Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Unfalls obliegt dem Versicherungsnehmer.
Da Versicherer – auch in der Kaskoversicherung – gerne nach Gründen suchen, um ihre Leistung zu verweigern oder gering zu halten, sollte ggfls. ein Anwalt eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um größere/kostenintensive Schäden handelt.
Also, bei der Meldung des Schadenfalles an die Versicherung immer an den "Unfall" denken und die Beweislast des Versicherungsnehmers.
Thomas