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Unser Wohnmobil steht seit Oktober bei unserem Vertragshändler/Vertragswerkstatt wegen einer Gewährleistungsreparatur. Das fehlende Ersatzteil konnte bisher noch nicht beschafft werden, so dass unser Womo immer noch dort steht. Nun hat aber unser Womo ein Saisonkennzeichen April bis Oktober. Die Vertragswerkstatt will für die Überführung nach Hause ein Überführungskennzeichen zur Verfügung stellen. Unser Womo ist bei der KRAVAG versichert. Frage: Ist unser Womo trotz nicht mehr gültigem Saisonkennzeichen auf der Fahrt nach Hause versichert? Ich denke ja, mit dem Überführungskennzeichen. Mit dem Überführung Kennzeichen ist es nur Haftpflicht versichert, die Vollkasko vom Saison Kennzeichen, ist als Ruhe versichung nicht beim fahren versichert
Genau so ist es, die VK ist in der Ruheversicherung nicht aktiv. Hier kann man noch etwas dazu nachlesen: --> Link Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde mal bei KRAVAG anmailen, ob diese diese Fahrt auch versichert inklusive Kasko. beim fahren ist das 06er kennzeichen anzubringen und das saisonkennzeichen zu entfernen oder zu verdecken. ordnung musz sein! :ja: allesbleibtgut hartmut
Bei winterlichen Strassenverhältnissen kann es trotzdem im Schadensfall Probleme mit der Versicherung geben, wenn Sommerreifen montiert sind.
So is‘ das! Grüße Dirk
Mit wessen Versicherung? Grüße Dirk Mit rotem Überführungskennzeichen gibt es nur Haftpflicht. Die situative Winterreifenpflicht bleibt bestehen, heisst, wenn es nicht schneit oder Eis auf der Strasse liegt, kannst Du auch mit Sommerreifen fahren. Ob der Versicherer für diesen Ausnahmefall eine TK/VK temporär übernimmt kann Dir nur der Versicherer beantworten.
Tip: hol‘ Dir ein Kurzzeitkennzeichen und eine entsprechende EVB dafür von der Kravag. Dann zahlst Du zwar die Schilder, aber eine VK über den Händler wäre ja wahrscheinlich auch nicht für umsonst?! Grüße Dirk
Dirk , bin mir nicht 100% sicher , aber ein angemeldetes Fahrzeug bekommt keine 5 Tages Kennzeichen... Jetzt stellt sich halt die Frage, ist es angemeldet wegen Saison oder nicht ?
Ich weiß nicht was Du mit "Überführungskennzeichen" meinst. Ich kann nur raten, dass er Direin rotes geben will, jedoch ist dies für Dich ungültig. Kannst Du aber --> Link alles im Netz lesen. Schon mal mit der KRAVAG telefoniert? Manches klärt sich ganz schnell. Ein anderer Fall aber eine einfach vom Versicherer angebotene Lösung: Ich hatte mein Auto nur auf mich versichert und wollte, dass mein Sohn eine Strecke nach Frankreich und zurück fährt. Mit der Versicherung telefoniert, die gaben die Deckungszusage ohne Extrakostenund fertig.
Es dürfte sich somit um ein sogenanntes rotes Händlerkennzeichen (06er Nummer handeln). Dann dürfte der Händler einem Kunden dieses Kennzeichen zur Überführung des eigenen Fahrzeuges nicht überlassen. Grundvoraussetzung für die o.a. Fahrten ist, dass das Fahrzeug, das mit den roten Kennzeichen versehen werden soll, außer Betrieb gesetzt (abgemeldet, "abgelaufene" Saisonkennzeichen sind gleichgestellt) ist. Die ausschließliche Nutzung für betriebliche Zwecke ist zwingend. Rote Kennzeichen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten sowie notwendige Fahrten zur Reparatur oder Wartung) verwendet werden. Eine Weitergabe von roten Kennzeichen an Dritte, wie z.B. der Verleih an betriebsfremde Personen bzw. die Weitergabe für betriebsfremde Fahrten – sind nicht ge- stattet. Auch der Inhaber des roten Kennzeichens darf keine anderen als die o. g. Fahrten durchführen. Überführungsfahrten: -Fahrten, um ein abgemeldetes Fahrzeug vom Kunden/Verkäufer zum Kfz-Betrieb zu bringen (z.B. zur Aufbereitung in die Werkstatt). -Fahrten, um ein verkauftes, aber noch nicht zugelassenes Fahrzeug zum Käufer zu bringen. -Fahrten, um ein Fahrzeug von einem Betriebsstandort an einen anderen zu verbringen. Ein Händler muss für diese roten Kennzeichen leidglich eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Eine Teil- bzw. Vollkasko ist nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig abgeschlossen werden. Wir das Händlerkennzeichen nun zu einem betriebsfremden Zweck eingesetzt, so würde ich das Verbringen (m)eines Wohnmobils von der Werkstatt zu meinem Wohnort werten, besteht keine Haftpflichtversicherung und das Fahrzeug wird ohne ausreichenden Versicherungsschutz im öffentl. Verkehrsraum bewegt. Das würde dann eine Straftat nach §§1,6 Pflichtversicherungsgesetz darstellen. Ein Fahrt mit den "abgelaufenen" Saisonkennzeichen trotz zugesagtem Versicherungsschutz durch die Versicherung wäre ebenfalls nicht zulässig, da das Fahrzeug faktisch nicht zum Verkehr zugelassen ist. Eine Fahrt mit Versicherungsschutz und mit "abgelaufenen" Saisonkennzeichen würde eine Ordnunsgwidrigkeit darstellen und könnte ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Ich sehe da letztendlich nur eine rechtskonforme Lösung, das Kurzzeitkennzeichen (ja, geht auch bei Saisonkennzeichen außerhalb des zul. Zeitraums). Von der Versicherung bekommt man eine eVB als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Weiterhin kann man sich von der Versicherung den Teil- und Vollkaskoschutz auf Basis des bestehenden Versicherungsvertrages während der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens bestätigen lassen (das habe ich auch schon mal gemacht, auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen). Beste Grüße Thomas die werke soll das auto mit 06er zu dir bringen, das ist ok :!: allesbleibtgut hartmut
Wer haftet für durch den Fahrer zu verantwortende Schäden an dem Wohnmobil? So lange "kein Kläger, kein Richter" und nichts passiert, rechtstheoretisch betrachtet wäre auch das eine betriebsfremde Fahrt und damit nicht zulässig. Thomas
Also wenn sie das Auto vom Kunden zur Firma fahren dürfen, dürfen sie es auch wieder bringen ... Oder sehe ich da was falsch?
Würde die Überführung des Fahrzeugs eine vom Betrieb geschuldete Leistung sein, könnte das "rote Kennzeichen" ordnungsgemäß eigesetzt werden. Vieles geht, wenn man dem Kind den richtigen Namen gibt.
Ein Händler darf sein „rotes Kennzeichen“ grundsätzlich niemandem überlassen! D.h.wenn ich mit einem Fahrzeug unterwegs bin an dem ein „rotes Kennzeichen“ montiert ist und, im Falle einer Verkehrskontrolle, ist der Werkstattbesitzer, oder eine von ihm beauftragte Person, nicht mit an Bord dann macht sich der Werkstattbesitzer als Inhaber der „roten Nummer“ strafbar. Das kann durchaus dazu führen das man ihm die „rote Nummer“ wieder entzieht! Und eine „von ihm beauftragte Person“ muss definitiv im Rahmen seiner Berufsausübung an Bord sein. D.h. der Werkstattbesitzer kann nicht mich beauftragen. Es sei denn er stellt mich ein / geht ein Arbeitsverhältnis mit mir ein. Da sind die Behörden in den letzten Jahren ziemlich kleinkariert geworden. Das kann mir als Kunden zwar egal sein, der Werkstattbesitzer sollte das aber mittlerweile mal mitbekommen haben. Grüße Dirk
Hierzu der Wortlaut der FZV: § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Grüße Dirk[/quote] bis das Ersatzteil da ist ...ist es vielleicht wieder Frühling...dann hat sich das >Problem mit der Heimfahrt ohne Versicherungsschutz erledigt. :wink: Man könnte auch das Fahrzeug mit dem Abschleppwagen zu dir nach Hause bringen...so weit ist es ja nicht von Schaffer zu dir.
Das ist nicht richtig. Die eventuellen Schäden könnte sich kaum ein Autohaus leisten, wenn es um hochwertige Fahrzeuge geht. Aus diesem Grund haben die Händler, die ich kenne, eine Vollkaskoversicherung für ihre Überführungskennzeichen.
Ob das auch für Fahren unter Alkoholeinfluss gilt? Und wie sieht es mit Fahren ohne Fahrerlaubnis aus?
Das ist richtig, da war ich falsch informiert. --> Link |
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