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Ein PWW hat die Schürze der hinteren rechten Garagentür vom Wohnmobil touchiert. Der PKW Fahrer hat gelogen und behauptet die Tür sei von allein aufgegangen. Das Wohnmobil stand bei Rot vor einer Ampel. Statt Schadenersatz müssen wir die Lüge teuer bezahlen - das Gericht glaubt der Lüge.
Hallo Jürgen, das hört sich ja nicht so schön an. Wie ist das denn genau passiert? Der Pkw muss dann ja rechts neben Dir gestanden haben bzw. muss rechts an Dir vorbei gefahren sein, also irgendwie seitlich in Dein Wohnmobil rein. Es muss dann ja auch irgendwelche Spuren an dem Pkw gegeben haben. Stand die Garagentür denn nach dem Zusammenstoß offen? Thomas Wäre es bei deinen Wohnmobil technisch möglich das die unverschlossene Garagentür sich von allein öffnet? Dann müsste sie nach dem Unfall aufgestanden sein..
Vermutlich hat die Gegenseite einen pfiffigen Anwalt! Da gibt's viele Fälle, mit unglaublichen Urteilen. Niemand ist davor sicher! Ein Beispiel Ein Freund für auf einer Dorfstrasse durch eine Engstelle als ein Jundlicher mit seinem Roller von vorne trotz Gegenverkehr einen PKW überholte und dann den PKW von meinem Freund dabei streifte. Leider konnte keine Zeugen benannt werden. Die Reparaturkosten ca. 2500 Euro. Der Jungeliche hat später alles abgestritten und bekam vor Gericht recht! Sein Anwalt hatte plötzlich behauptet, dass mein Freund mit aufgeblendeten Scheinwerfer gefahren wäre und der Jugendliche dadurch geblendet war. Aussage gegen Aussage! Er hat den Schaden selbst gezahlt. Ich vermute das war vor dem Amtsgericht erste Instanz? Hat die Polizei den Unfall aufgenommen - dabei wird eigentlich bereits eine Schuldfrage festgestellt und es gibt Fotos. Bernd
Derartiges Geschehen ist bekannt, bei uns heißt es keinen Meter fahren wir ohne Aufzeichnungsgerät. Allerdings wird bei uns nur die linke Front gefilmt, die rechte nicht. Wurde ein Unfallprotokoll noch am Unfallort gefertigt ? Ohne den genauen Verlauf kann ich mir das so richtig nicht vorstellen.
Ich nehme mal an der PKW-Fahrer war vor Gericht der Beschuldigte? Wenn ihm dann nicht zweifelsfrei eine Schuld nachgewiesen werden kann ist er freizusprechen! „In dubio pro reo“. Das hat nichts damit zu tun wem das Gericht glaubt. Hattest Du / hattet Ihr vor Gericht keinen Anwalt der Euch vertreten hat? Grüße Dirk
Zumindest in Schleswig-Holstein gibt es Verkehrsunfälle, die nicht von der Polizei aufgenommen werden (dürfen). Wie es genau in den anderen Bundesländern ist, kann ich nicht sagen. In SH werden Verkehrsunfälle wir folgt kategorisiert: Vu P = ein Verkehrsunfall, bei dem mindestens eine Person verletzt oder getötet wurde. Vu s 1 = ein Verkehrsunfall, bei dem als Unfallursache eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurde, anzunehmen ist. Vu s 2 = ein Verkehrsunfall, bei dem als Unfallursache eine bedeutende (bußgeldbewehrte) Ordnungswidrigkeit im Verkehrsbereich zugrunde liegt. Vu s 3 = alle übrigen Verkehrsunfälle mit ausschließlichem Sachschaden, diese werden nicht von der Polizei aufgenommen. Im vorliegenden Fall kann die Polizei durchaus vor Ort gewesen sein, eine polizeiliche Aufnahme ist aber möglicherweise nicht erfolgt. Ohne die näheren Umstände zu kennen ist es durchaus möglich, dass -keine Straftat als Unfallursache gegeben ist -keine bedeutende Ordnungswidrikeit vorgelegen hat und deshalb ein VU der Kategorie S3 vorlag. VU S3 können ein Verwarngeld nach sich ziehen und sind nicht bußgeldbewehrt. Zumindest in SH darf dieser Unfall dann nicht durch die Polizei aufgenommen werden und es dürfen auch keine personenbezogenen Daten festgestellt werden (nur die für ein mögliches Verwarngeldverfahren; ein Verwarngeldverfahren sagt durchaus schon etwas zur Schuldfrage). Die Polizei trägt vor Ort nur dafür Sorge, dass die Unfallbeteiligten alle erforderlichen Daten austauschen, um dann im Anschluss mögliche Schadensersatzforderungen eigenverantwortlich einleiten zu können. Daher sollte man bei Verkehrsunfällen mit sogenannten Blechschäden selbst intensiv Beweismittel sichern, so z. B. Zeugen feststellen, Übersichtsaufnahmen der Unfallstelle machen, Bilder der beteiligten Fahrzeuge machen, gfls. die Unfallstelle vermessen... Thomas
Bitte nicht Straf-/Bußgeldverfahren und Zivilrechtsverfahren verwechseln. Vor Gericht gibt es den Begriff "Beschuldigter" nicht, vor (Straf-)Gericht wird aus dem vormals Beschuldigten der Angeklagte. Im Zivilgerichtsverfahren gibt es keinen Angeklagten, dort sind es dann die (Klage-)Parteien. Da es im Zivilverfahren keinen Angeklagten gibt, gilt dort auch nicht der Grundsatz "in dubio pro reo = wörtlich übersetzt: im Zweifel für den Angeklagten". Aber vielleicht wird uns ja der TE noch näher über die Gesamtumstände und das gerichtliche Verfahren informieren. Thomas
Bei Kleinunfall verschwinden die Protokolle ziemlich schnell. An das Aktenzeichen kann sich keiner erinnern.
Also bei meinem letzten Unfall im Mai bekam ich das Aktenzeichen mitgeteilt vor Ort. Die Versicherung Webseite fragt bei mir nach einem Aktenzeichen. Bei einem Auffahrunfall vor 8 Jahren ohne Polizei hab ich den Verursacher auf dem europäischen Unfallprotokoll schlicht den Satz unterschreiben lassen "Ich fuhr um xx Uhr in der YYY Straße und Kreuzung auf das stehende Fahrzeug (meines) auf." Hat gereicht für die gegnerische Versicherung Hätte er sich geweigert dann halt Unfallaufnahme durch die Polizei. Bernd Als bei meinem Wohnmobil jemand aufgefahren war hatte ich die Polizei angerufen. Mir wurde gesagt, dass deswegen niemand kommt um den Unfall aufzunehmen. Ich soll selbst Fotos machen und mit der Unfallverursacherin die Versicherungsdaten tauschen. Zufällig kam ein Streifenwagen vorbei, die haben den Unfall aufgenommen und mir eine Telefonnummer vom zuständigen Polizeirevier gegeben, falls es Rückfragen gibt. Der Bericht wird Privatperson nicht ausgehändigt, kann aber von einem Rechtsanwalt angefordert werden. Im Bericht wurde die junge Frau eindeutig als Verursacherin genannt und dass sie 35 Euro bezahlt hat. Der Schaden wurde als Bagatellschaden eingestuft ca. 500 Euro Reparaturkosten. Tatsächlich hat die Reparatur mit Gutachter und Rechtsanwalt fast 40.000 Euro gekostet!
Wie zutreffend bereits einige geschrieben haben, erfolgt in der Regel ! ! ! bei Sachschäden keine Aufnahme des Unfall durch Polizeikräfte. Dies ist auch in Spanien, Frankreich usw. der Fall. In Deutschland ist dies je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Ich rate allen Kollegen daher, so wie wir es haben ausreichend Unfallberichte mitzuführen ( mit Blaupapier als Durchschlag ), Kreide, Zollstock oder Bandmaß, Handy hat man zum Fotografieren, Dashcam, wenn man hat eine Drohne für Fotos über den Unfallort.
Hallo Jürgen, bin nicht sicher, was Du uns mit Deiner Info sagen willst. Allgemeine Info? Ich bin der Meinung das ein Schaden durch PKW fährt gegen eine geschlossene Tür doch sehr anders aussehen muss, wie eine Garagentüt geht auf und schlägt gegen ein Auto… Wie kann es da zu so einer unterschiedlichen Einschätzung kommen?
...hä, was ist das denn jetzt wieder für eine Verschwörungstheorie? Die verschiedenen Unfalltypen hat Thomas bereits richtig erklärt. Aus der Erinnerung heraus glaube ich sagen zu können, dass die Polizei tatsächlich bei einen Unfall mit weniger als geschätzten 3.000,00 Euro Sachschaden nicht am Unfallort erscheint. Über die 3.000,00 Euro kann man jetzt trefflich streiten, ja, es wird oftmals mehr, wie soll man das erkennen usw. Ist so, muss man nicht drüber diskutieren. In der Regel führt die Polizei, wenn sie dann vor Ort ist, entweder zufällig, oder ein Unfallpartner hat darauf bestanden, dass die Polizei erscheint, einen Austausch von Personalien (blaue Blätter mit Handskizze, für jeden ein Blatt) durch und verwarnt den unstreitigen Verursacher weil der hat ja einen Verstoß begangen, sogar mit Sachschaden. (Übrigens, dass die Polizei bei einem Bagatellunfall nicht einschreiten darf ist Quatsch. Wenn sie jemanden wegen eines Verkehrsverstoßes ohne Sachschaden verwarnen darf, dann doch erst recht, wenn Sachschaden entstanden ist) Die Verwarnung, dass kann eine mündliche Verwarnung sein, oder mit einem Verwarngeld belegt sein, ist ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt bekommt vor Ort ein Aktenzeichen. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Unfallort, jeder Ort hat eine Nummer, dem Unfalldatum und der Unfalluhrzeit. Wird das Verwarngleld bezahlt, ist die Bussgeldsache erledigt, jetzt geift nur noch das Zivilrecht. Wird die Zahlung des Verwarngeldes verweigert, z.B. weil der Verursacher des Unfalls glaubt, er sei nicht schuldig, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Dem Verursacher wird dann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zugestellt. Dagegen kann dann der Verursacher Widerspruch einlegen. Danach prüft die Behörde die Gründe für den Widerspruch, kann den Bescheid aufgrund der Prüfung zurücknehmen oder weist den Widerspruch zurück, worauf es dann ein gerichtliches Hauptverfahren gibt. Die Versicherungen werden i.d.R. dann tätig, wenn das Bussgeldverfahren abgeschlossen ist. Und in allen Fällen bleibt das am Unfallort ausgegebene Aktenzeichen bestehen, nur das Gericht vergibt ein neues Aktenzeichen. Nein, es verschwinden keine Protokolle und das Aktenzeichen bleibt was es ist, ein Aktenzeichen. Ein Richter spricht ein Urteil aber kein Recht.
Vereinfacht ausgedrückt kann man das so nennen. Obwohl ich annehme, dass Gericht hat die Sache eingestellt, weil die jeweiligen Darstellungen nicht zu belegen waren. Die Richter waren ja nicht Zeugen des Unfalls. Zeugen also, oder wenigstens Gutachter, hätte hier die Wahrheit belegen können. Das bedeutet, sobald ein Unfallgegener mit einer solchen Geschichte kommt, wird vom Geschädigten alles auf "Stop" gesetzt und Ermittlungen, in Form von Zeugen suchen, oder Gutachter einschalten beginnen. Hier blauäugig vor Gericht erscheinen, weil man ja weiß, dass man selber nicht ursächlich für den Unfall war, kann dann in die Hose gehen, weil das Gericht die Sache einstellt. Das sieht dann in der Tat so aus, als habe derjenige, der hier dreist gelogen hat, Recht bekommen, hat er aber nicht. Der Geschädigte kann die Einstellung des Gerichts nicht anfechten. Die Sache ist bußgeld- oder strafrechtlich erledigt. Zivilrechtlich kann natürlich weiter gestritten werden.
Es reicht, wenn eine Schuld nicht festgestellt werden kann. Da muss ein Gericht oder ein Richter nichts glauben, es gilt eine Aktenlage zu bewerten. Dass man selbst als Betroffener ein Urteil zu eigenen Lasten inakzeptabel findet, kenne ich auch und kann den Ärger darüber nachvollziehen. Das System ist nicht perfekt, aber ich kann nur davor warnen sich anhand einzelner Beispiele mit Clickbait-Style-Überschrift dazu verleiten zu lassen, alles selbst im Griff haben zu wollen und an der insgesamt ausgesprochen hohen Rechtssicherheit, die wir in Deutschland haben grundlegend zu zweifeln.
Das ist sicherlich richtig, aber man kann und sollte in einem wie in Rede stehenden Fall schon selber dazu beitragen, der Wahrheitsfindung nahe zu kommen. Dazu gehört die Beweissicherung, durch Zeugen, Dokumentation, Fotos oder Video und auch Gutachten. Ob die Maßnahmen immer ausreichen sei dahingestellt.
denke an Hand vom Schadensbild kann ein Gutachter erkennen ob die Tür zu oder offen war, also Berufung einlegen. und das ist wieder der perfakte Trödt für alle Glaskugelseher, Richter- Rechtsanwälte, die Elite des Forums ist ja schon kräftig vertreten :lol: :lol:
Vor Jahren hatte ich einen neuen Transit Euroline als Zugfahrzeug. In der Waschanlage einer Tankstelle riss die Waschbürste einen Scheibenwischer ab und drehte ihn mit, über die Frontscheibe und das gesamte Dach waren Treffen, Schaden laut Gutachten 3500€... Der Tankwart meldete den Schaden der Versicherung und schickte die Fotos mit. Dummerweise saß dabei mein Hund auf dem Fahrersitz, das machte er immer, wenn ich nicht im Fahrzeug war. Der Anwalt der Versicherung argumentierte, dass der Hund vielleicht den Scheibenwischer eingeschaltet hat und er dadurch abgerissen wurde. Die Richterin folgte der Argumentation des Anwalts, trotzdem der Tankwart bezeugte, dass ich den Schlüssel außerhalb des Fahrzeugs in der Hand hatte. Meine Reaktion "Der Hund fährt das Auto auch immer rein in die Waschanlage" brachte mir noch eine Verwarnung wegen "Missachtung des Gerichtes" ein... und den Schaden zahlte ich selbst! LG Peter Hallo, Vielleicht habe ich es überlesen, Verlangt der Pkw kein Geld? Die sich selbst öffnende Klappe hat doch dann bestimmt beim Pkw einen Schaden hinterlassen. Wenn, muss der Pkw die Behauptung auch durchziehen. Das Womo müsste den Schaden am Pkw bezahlen. Vielleicht klären es dann die Versicherer unter sich. . Wie hoch ist der Schaden, um den gestritten wird. Das ist meine Frage? Hier die ganze ARIE - Man braucht einen Rechtschutz Die Straße vor der Ampel geht von eine Spur auf 2 Spuren. Der rechts vorbeifahrende PKW Fahrer stand unter Schock und ist sofort nach dem Touchieren zum hinteren PKW gerannt und hat auf diesen Fahrer eingeredet, was er zu sagen hat. Als wir auf der Fahrt nach Südfrankreich waren hat die AXA von sich aus den Schaden am PKW beglichem, obwohl ich der Versicherung telefonisch unsere Unschuld erklärte. Als wir wieder zu Hause waren bekamen wir auch noch einen Bußgeldbescheid. Daraufhin nahm ich einen Rechtsanwalt und das Bußgeld wurde aufgehoben. Dann habe ich bei der Staatsanwaltschaft OS den PKW Fahrer wegen falscher Beschuldigung angezeigt. Der PKW Fahrer wurde zur Zahlung von 500 € nach § 153 verurteilt. Daraufhin habe ich beim Amtsgericht Bersenbrück Schadensersatzklage gestellt. Das Amtsgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen und ich durfte alles bezahlen. Leider hatte ich keinen Rechtsvertreter für die Schadensersatzklage.
Nein, ich vermag nicht zu erkennen, wo dieser Dir hier geholfen / etwas geändert hätte. Wir haben keine Rechtsschutzversicherung aber man kann auch eine haben. Muss jedoch nicht.
Auch ich versuche seit Jahrzehnten Kollegen klar zu machen, dass man alles per e-mail macht, was wichtig ist und um kurze EIngangsbestätigung bittet. Hat bei mir immer geklappt. Es fehlt die Angabe des Gesetzes hier StGB Während ich in der Regel mit den Versicherungen zunächst und bisher immer zur Zufriedenheit selbst verhandele, rate ich allen dringenst - niemals wirklich niemals zu Gericht ohne Anwalt. Die Fallstricke dort sind extrem Vielfältig und absolut Gnadenlos. Ein Formfehler und die Klage ist hinfällig. Warum hattest Du denn keinen Anwalt ?
Leider schreibst Du zum Tenor des Gericht nichts !
Wenn, dann kann es sich hier nur um 153a StPO handeln. Das angedeutete (Straf)Verfahren wurde ja durch die STA gegen Zahlung eingestellt. So etwas ist nur nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung möglich. § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO kann keine Auflage, hier einer Geldzahlung, als Voraussetzung haben. § 153 StPO ist eine folgenlose Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld und mangels öffentlichen Interesses. Thomas
Dann müsste ja eigentlich die Polizei vor Ort gewesen sein und hat den Verkehrsunfall aufgenommen. Thomas
Hallo Thomas, selbstverständlich kannst Du Recht haben, ich habe lediglich darauf hinweisen wollen, dass der TE Kollege doch bitte es verständlich schreiben solle. § 153 StGB besagt das ein z.B. ein Zeuge ( oder andere Person ) welche eine uneidliche Angabe vor der Polizei oder Gericht oder oder macht mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Könnte also sein aber wie Du zutreffend schreibst kann es auch z.B. die StPO sein die gemeint sein könnte.
Wer bekam den Bußgeldbescheid, weshalb und warum wurde dieser wieder aufgehoben? Tatsache bleibt doch dass Deine Versicherung einen Haftpflichtschaden einem von Dir Geschädigten beglichen hat. D.h. auch das Du u.U. in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wirst. Zumindest für Deine Versicherung scheint es also keinen Zweifel daran zu geben das Du den Unfall verursacht hast. Und dann hat der PKW-Fahrer auch noch einen Zeugen, der ja offensichtlich direkt dahinter gefahren ist. Würde ich mich „bequatschen lassen“ bei dem was ICH gesehen habe? Mich vor der Polizei oder gar vor Gericht strafbar machen durch eine bewusst getätigte Falschaussage? Wie konntet Ihr eigentlich die Fahrt fortsetzen? Wenn der PKW derart die Seitenwand touchiert hat das die Garagentür aufgegangen ist, dann dürfte sie ja vielleicht auch nicht mehr zu schließen sein? Da müssten doch entweder die Schlösser der Tür verbogen sein oder die Seitenwand in die die Schlösser schließen? :gruebel: Grüße Dirk
Moin Uli, stimmt, der TE hat ja geschrieben "Der PKW Fahrer wurde zur Zahlung von 500 € nach § 153 verurteilt". Damit wäre es dann tatsächlich §153 StGB. Habe ich beim Lesen des Textes "falsch" interpretiert. Thomas
Hallo Thomas, bei derart mageren Informationen war das nur ein Schuß in ganz dunkle hätte auch anders sein können. Schade finde ich wenn Kollegen sehr spät sich Tipps holen, auch jetzt nicht etwas konkreter werden. Auch mit einem Urteil eines Amtsgericht ist ja noch lange die Sache nicht vorbei. Entweder kann man zum Landgericht dann aber mit Anwaltpflicht, wenn man keinen findet kann man die Beiordnung beantragen ( § 121 ZPO ) Oder möglicherweise stellt man eine Anhörungsrüge ( § 321a ZPO ), wenn das Gericht das Rechtliche Gehör verletzt hat, auch § 139 ZPO beachten. Oder wenn man seine Grundrechte verletzt sieht, eine Verfassungsbeschwerde... usw. Möglichkeiten gibt es immer, aber man muss schon "reden" wenn man Hilfe will. Wer schweigt hat schon verloren. # Hallo TE Jürgen, Du hast in deinen 2 Beiträgen ( für mein Verständnis) nicht geschrieben, was genau passiert ist. Meine "Spekulation" nach deine Angaben im letzten (2ten) Beitrag; DU hast dich nach Beginn der "Zweispurigkeit" links eingeordnet und bist dann auf der rechten Spur von einem PKW überholt worden, welcher dann mit deiner ( plötzlich ?) aufschwenkener rechten Garagenklappe Touchiert ist . FRAGE : Habe ich das so richtig verstanden ? Wenn JA; frage ich mich, warum sich deine rechte Garagenklappe "Plötzlich" geöffnet hat ? ( starker Bremsvorgang deinerseits ?) und die Klappe war nicht verriegelt ? Meine Bitte: Klär mich ( uns ? ) doch etwas genauer über den gesamten Vorgang auf. Dann kann man sich event. das "Laienhafte Rechtliche" sparen.## VG und allen hier heute noch lesenden Mitgliedern wünsche ich alles Gute und Gesundheit in 2026 Heinrich Hallo Jürgen, ich hab ja schon zwei mal in dieser Sache geschrieben und ich glaube, dass ich mich in der hier vorliegenden Materie sehr gut auskenne. Aber um näher auf die Sache einzugehen, braucht es detaillierte Darstellungen. Zum einen schreibst Du, dass ein Pkw-Fahrer nach § 153 verurteilt wurde. Welcher Pkw-Fahrer, den den Du angzeigt hast, also der Unfallbeteiligte, oder der zum Unfallzeitpunkt nachfolgende Pkw-Fahrer, der als Zeuge ausgesagt hat? Wenn es der Unfallbeteiligte war, dann ist es eine Einstellung des Verfahrens nach 153 StPO, gegen Zahlung von 500,00 Euro. Dieser Beschluss wäre nicht anfechtbar. Wenn es der nachfolgende Pkw-Fahrer war, dann, wie hier schon festgestellt, wäre es eine Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht Eine falsche Zeugenaussage gegenüber der Polizei wird nicht nach § 153 StGB verfolgt, da die Polizei keine eidesstattliche Vernehmung durchführen darf. Hier wäre es dann eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB, aber dass schließen wir ja aus, da du ja den § 153 (?) nennst. Das wiederum läßt darauf schließen, dass es sich um eine Einstellung des Verfahrens nach 153 StPO handelt, dass aber nur den Unfallbeteiligten betreffen kann. Dann hast du einen Bussgeldbescheid bekommen, dazu habe ich weiter oben schon etwas geschrieben. Aber wer hat wofür einen Bussgeldbescheid erlassen? Wenn es ein Bussgeldbescheid wegen Verursachen eines Verkehrsunfall war, muss ja die Polizei den Unfall aufgenommen haben, oder der andere Unfallbeteiligte hat zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstattet, wegen des Unfalls. Wenn Bussgeld wegen des Unfalls, dann muss, da kein Verwarngeld angeboten wurde, es sich um eine Hauptverkehrsunfallursache handeln, dazu zählt z.B. falsches Überholen, aber auch Geschwindigkeit oder Wenden etc.. Also wie kam der Unfall zustande, beim Spurwechsel von ein auf zwei Spuren, oder hat der Unfallbeteiligte rechts überholt? Also um Klarheit zu haben und um einen Rat zu erteilen, was in deinem Fall vermutlich verspätet wäre, oder um den Sachverhalt zu verstehen, braucht es mehr Information.
ICH nehme mal an der PKW ist rechts an dem haltenden Womo vorbeigefahren!??!
Grüße Dirk Hallo Hans Theo sowie Dirk, lassen wir dem TE etwas Zeit, den von ihm ( etwas ungenau) geschilderten Vorgang etwas genauer zu schildern. ntwort! Da kommt im " nächsten Jahr" bestimmt eine vernünftige Antwort. Viele Grüße aus Wickede Heinrich
Wenn eine Verurteilung nach §153 StGB erfolgt ist, dann kann es sich nur um einen Zeugen bzw. Sachverständigen handeln, denn nach §153 StGB wird bestraft, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine falsche uneidliche Aussage macht. Ein Angeklagter kann vor Gericht keine falsche uneindliche Aussage machen, denn er darf ungestraft lügen bis sich die Balken biegen. Das Lügen hat allerdings dort seine Grenzen, wo eine andere Person bei einer Behörde...wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt..., siehe §164 StGB. Und wie ich bereits zuvor geschrieben hatte, eine Verfahrenseinstellung mit Auflage (z. B. Geldbuße) würde nach §153a StPO erfolgen. Eine Einstellung nach 153 StPO hätte keinerlei Konsequenzen. Thomas
Hallo Thomas, ich sehe keinen Sinn ohne das man die Geschehen kennt hier zu mutmaßen. Trouw hat zwar in soweit Recht, dass die Polizei keine eidlichen Vernehmungen so wie auch die Staatsanwaltschaft auch abnehmen darf und daher § 153 StGB nicht gelten würde. Jedoch nirgens bei TE das die Polizei vor Ort war und /oder diese den Zeugen vernommen hätte. Warum sollte der Zeuge nicht vor Gericht oder einem Notor oder sonstigem ausgesagt haben ? Der Sachverhalt, dass der PKW am Wohnmobil rechts vorbeigefahren ist klar. Ob nun die Heckgaragenklappe sich geöffnet hat oder nicht wissen wir nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass der Zeuge das auch nicht richtig gesehen hat. Beispielsweise ist es möglich das sich erst nach dem Unfall die Heckklappe geöffnet hat. Ohne das ganze Geschehen zu kenne, werde ich mich dazu nicht mehr äußern, macht kein Sinn. Dem TE rate ich an seine möglicherweise noch vorhandenen Möglichkeiten zu prüfen und ggf. zu nutzen. |
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