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Womo vor der Haustür


[Admin] am 09 Jul 2004 15:39:11

Hallo,

kann man ein Womo eigentlich überall in der Stadt genauso abstellen, wie einen PKW? Sprich unter Einhaltung der Parkplatzkennzeichnung bzw min. Durchfahrtsbreite.

Oder gibt es dazu irgendwelche speziellen Regelungen, wenn das Ding schwerer als 3,5t ist?

Ich bin eigentlich der Auffasssung, da es zulassungsrechtlich ein Wohnmobil und kein LKW ist, ist das genauso zu handhaben, wie ein PKW - solange das Fzg. zugelassen ist, kann ich dieses im öffentlichen Raum abstellen, oder?

Was meint ihr?

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Tipsel am 09 Jul 2004 15:50:39

Reisemobile über 3,5 t:

Parken und Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich gestattet, soweit nicht durch Verkehrszeichen eingeschränkt.

Auf Gehwegen mit Parkflächenmarkierung: nicht gestattet.

Blaues Parkplatzschild: gestattet

Auf Gehwegen (blaues Schild mit PKW zwei Räder auf Gehsteig): nicht gestattet .

Oloeschi am 09 Jul 2004 16:13:08

Ich glaub das es über Nacht abgestellt vorn und hinten eine Tafel mit reflecktierender Folie dran haben muß.

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Tipsel am 09 Jul 2004 17:33:43

In unseren Unterlagen (2001) steht davon nichts drin. Außerdem wäre sowas bestimmt beim Kauf dabei gewesen, wenns Vorschrift ist.

Oloeschi am 09 Jul 2004 19:24:53

Habe da noch was gefunden:

Keine neue Regel ohne Ausnahme: Weil Gehwege weitaus druckempfindlicher sind als Fahrbahnen, ist es für das Parken auf solchen Wegen bei der 2,8-Tonnen-Grenze geblieben. Die Erlaubnis hierzu wird durch markierte Flächen oder das StVO-Zeichen 315 signalisiert. Ein weißes Pkw-Heck ist bekanntlich auf diesem Zeichen zu sehen. Dennoch erlaubt es das Gehwegparken für alle Arten von Kfz bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen, während es alle schwereren von ihm ausschließt, besonders gewichtige Pkw mitinbegriffen.

Oloeschi am 09 Jul 2004 19:34:39

Ich habs endlich gefunden:
Beschreibung:
Nachtparktafel.
Nach § 22a/30 der StVZO Pflicht für innerorts nachts auf öffentlichen Straßen parkende Anhänger, Caravans sowie LKW/Reisemobile über 2,8 t zul. Gesamtgewicht. Falls an diesen Fahrzeugen die Eigenbeleuchtung nicht angeschaltet ist, müssen sie durch Nachtparktafeln hinten und vorne gesichert sein. Größe: 42,3 x 42,3 cm. Alublech. Vorderseite weiß reflektierende Folie nach DIN 67520, Diagonalstreifen rot reflektierend nach DIN 6171.Bauart genehmigt durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Nachtparktafeln sind so anzubringen, dass die Diagonalstreifen immer nach unten zur Fahrbahnmitte zeigen. Nachtparktafel, starr. Vorne oder hinten zu montieren.

Tipsel am 09 Jul 2004 20:35:46

Ich kanns fast nicht glauben (muß es aber wohl). Hab noch nirgends gesehen, dass einer das Schild dran hat, außer er hat Fahrräder drauf.
Bei uns sind die so scharf, dass ich ein Knöllchen bei uns vorm Haus wegen der Asu gekriegt hab, obwohl sich da einer zwischen 2 Autos knien musste, um das zu sehen. Unser Womo stand ebenfalls immer vorm Haus, 3,5 t, und kein Knöllchen.

Gast am 09 Jul 2004 20:37:19

Ausserdem darf das Fahrzeug, egal wie schwer, nicht über Parkraummakierungen hinausragen.

Tipsel am 09 Jul 2004 21:28:16

Hab im Gesetzestext bisher nichts für Womos unter 3,5 t gefunden - § 22a/30 - Ich such weiter im Text

Demnach reicht die Straßenlaterne meiner Meinung nach für die "Kleinen" aus.
Die Aussage der Anbieter dieser Schilder reicht mir nicht, da dort auch Styropor/Papp-Schilder für Italien verkauft werden, obwohl die Vorschrift anders lautet.

Gast am 09 Jul 2004 22:09:58

StVZO § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. (aufgehoben)
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrißleuchten (§ 51b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23. (aufgehoben)
24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die
einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG

des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl.

EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer

Einzelrichtlinie erfüllt.
4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

Tipsel am 09 Jul 2004 22:26:31

den Text hab ich auch gelesen

Wo find ich die Erläuterungen zu 2,8 t - 3,5t :oops:

Gast am 09 Jul 2004 22:48:18

Ihr werdet, wie immer, im Gesetz so mal wieder nichts über Womos finden.
Fangen wir mal gaaaanz langsam an, aber es wird dann sofort wieder kompliziert:

Womos sind keine PKW,
Womos sind keine LKW,
und natürlich auch keine Busse, Motorräder .....

Also wenn im Gesetz was von PKW oder LKW oder Bussen steht sind Womos nicht gemeint, und sie dürfen auch nicht "einfach so" mit diesen gleichgesetzt werden.
Und dies ist erstmal unabhängig von dem Gewicht des Womo.

Womos sind aber durchaus Fahrzeuge und auch Kraftfahrzeuge.
Steht im Gesetz also Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, so sind auch Womos gemeint.

Parkwarntafeln:
§22a StVZO regelt nur, was ich anbringen darf. Nicht wann und warum.
Im Satz 9 werden die Parkwarntafeln angesprochen, weitere Paragrafen und DIN-Normen regeln, welche Tafeln das genau sind. Es sind nicht die Italien und Spanien-Tafeln, sondern wieder neue, übrigens für vorn und hinten etwas unterschiedlich.

Übrigens, genau nach diesem § dürfte z.B. ich eigentlich die ITALIENTAFELund SPANIENTAFEL in Deutschland nicht anbringen. Denn genau die steht nicht im §22StVZO. (Aber ich habe noch nie gehört, das jemand die eigentlich sinvolle Sache bemängelt hat.)

Nach §17, Absatz 4 StVO ... aber lest selber:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Also: Womo = Fahrzeug, Womo = kein PKW also gilt der § wenn über 3,5 Tonnen, darunter sowieso nicht.
Sollte jemand es geschafft haben, sein WOMO als PKW zugelassen zu haben, braucht der keine Tafel egal wie schwer, denn dann ist das Teil ja vor dem Gesetz ein Pkw.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind alle Fahrzeuge zu beleuchten.

Und dann eben: Licht an oder zugelassene Einrichtung, und die steht im §22 StVZO

Aber noch was wichtiges: ...auf der Fahrbahn..., d.h. auf einem gesonderten Parkstreifen brauche ich die Tafeln nicht, denn der gehört nicht zur Fahrbahn.

Und jetzt noch an Dirk: Es gibt baurechtliche Vorschriften, die das Abstellen von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Eigengewicht in Wohngebieten verbieten können, selbst auf Privatgrund!!!!!!!![ Aber diese Vorschriften sind länderspezifisch und im Baurecht kenne ich mich nicht aus.

Und weiter: Parken auf dem Gehweg für alle Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen verboten.
Die Anmerkungen zur Parkraummarkierung stimmen auch.

dm

Tipsel am 09 Jul 2004 23:05:34

Danke 8)

skylape am 10 Jul 2004 06:08:04

:oops: Jetzt blick ich nicht mehr durch :oops:

Kann mal jemand ganz genau was schreiben :!:
Einmal für <3,5to und >3.5to, bitte.

Vielleicht noch als File zum Download, so hat jeder was davon, und das Schriftstück mit § sollte dann im Womo bei den Papieren liegen, falls mal ein Knöllchen droht :idea:

Danke

[Admin] am 10 Jul 2004 09:03:29

aha!

sehe mich insofern bestätigt, danke für eure Ausführungen.

Tipsel am 10 Jul 2004 09:38:51

Hi Uwe,

beim Mietwomo hast du die Parkvorschriften bei den Unterlagen, deutlich verständlich wie im Fahrschulbogen :D

skylape am 10 Jul 2004 11:12:08

:oops: Sorry Tipsel,
ich fahre erst mit dem WoMo los, wenn ich dann Pause mache oder mal ne ruhige Minute habe, dann les ich die Handbücher, aber Parkregeln waren noch nicht dabei. :eek:

Also schreibt mal was zusammen !!

Gast am 10 Jul 2004 14:42:41

Versuch der Zusammenfassung:

Parken in Ortschaften für Fahrzeuge die als "SoKFZ-Wohnwagen" zugelassen sind:

Die normalen Regeln für das Parkenund Halten gelten natürlich auch für Wohnmobile, diese will ich hier nicht ansprechen.


Grundsätzlich:
Das Parken ist überall erlaubt wo man auch mit einem Pkw parken dürfte, außer besondere Schilder erlauben das Parken nur für besondere Fahrzeuggruppen.
Dies sind in Ortschaften meist "Parken nur für PKW".
Da ein Womo, egal wie schwer, kein PKW ist, hat es hier nichts zu suchen.

Dabei muss beachtet werden, das die Freiräume eingehalten werden und das Fahrzeug nicht über die Markierungen herauragt.

Eine Besonderheit für große Fahrzeuge, nicht nur für Womos, ist dass der Aufbau keine Verkehrsschilder verdecken darf. Besonders bei Vorfahrt- und Stop- Zeichen kann das teuer werden.

Parken auf Gehwegen (gilt für alle Fahrzeuge): Bis 2,8 Tonnen ( = 2800 kg) ja, darüber (2801 und mehr) nein.

Parken bei Dunkelheit:
Bis 3500 kg (einschließlich)keine Besonderheiten.
Über 3500 (also 3501 kg und mehr) beim Parken auf der Fahrbahn: Stand- oder Parklicht an, oder diese Tafeln. Aber: besondere Parktafeln für D, nicht die Ladungstafeln für I oder E

Parkdauer: maximal die Dauer, die TüV und ASU noch gültig sind :-)




[/b]

tomtom am 12 Jul 2004 12:45:29

Zum Thema Baurecht:

Laut Baunutzungsverordnung Niedersachsen (ist von Land zu Land unterschiedlich) gilt:

§12 - Stellplätze und Garagen

(3) 2. Unzulässig sind Stellplätze und Gargen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.


Die Art des Baugebietes steht im Bebauungsplan - so es einen gibt. Allgemeines Wohngebiet ist dort mit WA abgekürzt.

Ob sich da schon jemals wer drum gekümmert hat, weiß ich nicht. Wahrscheinlich gilt, wo kein Richter...

Andererseits weiß ich auch nicht, ob ich an meiner Grundstücksgrenze 12 m Womo in 3,3 m Höhe haben möchte...

Tom

Gast am 12 Jul 2004 13:45:04

Ich weiss von einem Bekannten aus Hannover, dass er mit dem Baurecht echt Streß hatte. Am Ende war ausschlagbebend, dass sein Womo "nur" 3,5 Tonnen wog.
Angesch... hatte ihn ein Nachbar. Ironie ist, dass dieser Nachbar selbst ein Womo besaß.

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Parkwarntafel bei Womo ab 3,5T innerorts ?!
[color=green]Womo's über 3,5 T in der Schweiz[/color]
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