Hallo liebe Forenteilnehmer !
Habe jetzt nach der steuerlichen Nachzahlung (bereits gezahlt) fuer mein Wohnmobil einen weiteren Brief vom Finanzamt Daun erhalten, von dem ich noch nicht genau weiss, was davon zu halten ist.
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Ich zitiere mal eben auszugsweise
: ....drittes Gesetz zur Aenderung..........
Die Anwendung ...... ist moeglich bei Stehhoehe von mind. 170 cm ..........
Danben kann auch das Verhältnis der zur Personenbefoerderung dienenden Bodenflaeche zur Gesamtnutzflaeche von Bedeutung sein.Zur Pruefung ob nach Hubraum oder nach Gesamtgewicht zu besteuern ist erbitten wir folgende Angaben
Stehhoehe im Bereich Spuele/Kochgelgenheit sowie Anteil der zur Personenbefoerderung dienenden FlaecheAls Flaeche zaehlt die flaeche der sitze, die flaeche der dazugehoerigen fussraums und die flaeche die mit den Rueckenlehnen abgedeckt wird
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Jetzt meine Frage hierzu : Was sollte ich beachten, sollte die Flaeche zur Personenbefoerderung im Verhaeltnis moeglichst gross sei ?
Oder eher im Gegenteil moeglichst gering ? Ich weiss wirklich nicht was von diesem Schrieb zu halten ist.
Erbitte eure Antworten und bedanke mich bereits im Voraus
aus Bernkastel-Kues an der schoenen Mosel
klink_bks

