ingemaus hat geschrieben:...
Ich habe ehrlich gesagt, auch durch Fachvorträge immer noch nicht verstanden, ob bei einem Gebrauchten mit Gewährleistung im ersten Halbjahr, die Beweislastumkehr geltend gemacht werden kann.
..
hallo
evt ist das bei euch in DE ein wenig anders (glaube ich aber nicht)
für AT kann ich es dir zusichern (ich hatte diesbezüglich schon ein längers gerichtsverfahren und mich zwecks klags risiko abwägung im detail in die bestimmungen und die spruchpraxis eingelesen):
neuwagen oder neusache:
2 jahre gewährleistung, beweislastumkehr nach 6 monaten
beim gebrauchtwagen KANN die gewähreleistung vom verkäufer auf ein jahr verkürzt werden, diese verkürzung muss sich im preis niederschlagen (ist aber praktisch nicht judizierbar) und ausdrücklich - also nicht im kleingedruckten - vereinbart werden
die beweislastumkehr ist unverändert nach sechs monaten
heisst:
- bei neuwagen hast du ein anrecht auf behebung sämtlicher auftretender mängel in den ersten sechs monaten (soferne der verkäufer nicht nachweisen kann dass der mangel zum zeitpunkt der übergabe noch nicht vorhanden war - was praktisch nicht möglich ist)
danach ist es umgekehrt, der käufer muesste beweisen dass der schaden schon zum übergabezeitpunkt vorhanden war (was aber ebenfalls praktisch ausgeschlossen ist)
eine klage betreffend der in den ersten sechs monaten auftretender schäden musst du (wenn du sie innerhalb dieser ersten sechs monate ausreichend und unzweifelhaft dokumentier hast) bis spätestestens zum ablauf der 2 jahre gewährleistung einbringen lassen.
- beim gebrauchtwagen ist es genau das selbe - mit ausnahme dass die gewährleistung eben nach einem jahar endet und du die klage eben bis spätestens ein jahr nach übergabe einreichen musst, ansonsten verjähren deine ansprüche
lg
g