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luftfederung
hallo
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Wasser im Doppelboden


elch51 am 05 Mär 2008 09:15:34

Hallo zusammen,
ich brauche da mal einen tipp! bei unserem terrestra 570 hs erstzulassung im april 2007, ist die wand zum fahrerhaus im doppelboden naß. diesen mangel hatte ich bereits im mai 2007 dem händler gemeldet . wurde auch angeblich behoben. jetzt ist die wand wieder naß.
nun meine frage, wieviele nachbesserungen muß ich dem händler gewähren ?
schöne grüsse aus wl

jürgen

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Hobbit_615 am 05 Mär 2008 10:21:44

Hallo Jürgen,
der Händler darf zweimal Nachbessern. Dann kann Rückabgewickelt werden. Ist aber fraglich ob es sich lohnt. Kommt immer auf die Fahrleistung und das Alter an. Ich hatte auch einigen Ärger mit undichten Stauklappen zum Doppelboden, aber zum Wandeln war es leider schon zu späht.

Hobbit.

elch51 am 05 Mär 2008 10:29:38

hallo hobbit,
danke für die schnelle antwort. ok, werde ihm noch eine chance geben.
das Womo hat 23000 km runter . war beim händler bis november in der vermietung und dann haben wir es entgültig (?) übernommen. im mai hatten wir es lt. vertrag für 2 wochen zur verfügung. na mal sehen was er heute nachmittag sagt, bin gespannt.

gruß jürgen

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Gast am 05 Mär 2008 12:02:23

Bei Nässeschäden ist das A und O, nicht nur die Undichtigkeit abzustellen, sondern vor allem die Feuchtigkeit aus dem betroffenen Material herauszubekommen. Das wird leider häufig nicht gemacht: Sikaflex drüber und gut isss. So bitte nicht. Vor der Rücknahme also unbedingt die Feuchtigkeitswerte in der Wand mit einem entsprechenden Messgerät überprüfen lassen. Oberflächliche Messungen nützen da sehr wenig.

elch51 am 05 Mär 2008 12:27:49

hallo rantanplan,
die evtl. feuchtigkeit im betroffenen material ist genau meine sorge. ich frage mich was ist seit der 1 beanstandung im mai 2007 bis heute alles ins fahrzeug/material gelaufen, konnte es aufgrund der vermietung
nicht kontrollieren.
na mal sehen was der händler heute sagt.

gruß aus dem sonnigen winsen (luhe)

ingemaus am 05 Mär 2008 12:42:32

Hallo Elch!

Leider schreibst Du nur das Zulassungsdatum und nicht das Datum Deines Kaufes, den sogenannten Gefahrenübergang.
Bei einem gebrauchten WM Kauf aufpassen, nur ein Jahr Gewährleistung.
Setze den Händler schriftlich! unter Zugzwang. Aussagen, wie das WM ist repariert, wieder OK, nützen ohne schriftliche Bestätigung ohne Datum nichts.
Insbesondere bei auftretenen Folgeschäden durch Nässe.
Ratanplan könnte hier aber bestimmt kompetenter etwas zu sagen.
Ich habe ehrlich gesagt, auch durch Fachvorträge immer noch nicht verstanden, ob bei einem Gebrauchten mit Gewährleistung im ersten Halbjahr, die Beweislastumkehr geltend gemacht werden kann.
Ob ich bei größeren Schäden, wie Wassereinbrauch überhaupt das Recht einer zweimaligen Nachbesserung, auch bei gebrauchten WM gewähren muss?

tschüss ingemaus

abo1 am 05 Mär 2008 12:52:35

ingemaus hat geschrieben:...
Ich habe ehrlich gesagt, auch durch Fachvorträge immer noch nicht verstanden, ob bei einem Gebrauchten mit Gewährleistung im ersten Halbjahr, die Beweislastumkehr geltend gemacht werden kann.
..



hallo

evt ist das bei euch in DE ein wenig anders (glaube ich aber nicht)
für AT kann ich es dir zusichern (ich hatte diesbezüglich schon ein längers gerichtsverfahren und mich zwecks klags risiko abwägung im detail in die bestimmungen und die spruchpraxis eingelesen):

neuwagen oder neusache:
2 jahre gewährleistung, beweislastumkehr nach 6 monaten

beim gebrauchtwagen KANN die gewähreleistung vom verkäufer auf ein jahr verkürzt werden, diese verkürzung muss sich im preis niederschlagen (ist aber praktisch nicht judizierbar) und ausdrücklich - also nicht im kleingedruckten - vereinbart werden
die beweislastumkehr ist unverändert nach sechs monaten

heisst:
- bei neuwagen hast du ein anrecht auf behebung sämtlicher auftretender mängel in den ersten sechs monaten (soferne der verkäufer nicht nachweisen kann dass der mangel zum zeitpunkt der übergabe noch nicht vorhanden war - was praktisch nicht möglich ist)
danach ist es umgekehrt, der käufer muesste beweisen dass der schaden schon zum übergabezeitpunkt vorhanden war (was aber ebenfalls praktisch ausgeschlossen ist)
eine klage betreffend der in den ersten sechs monaten auftretender schäden musst du (wenn du sie innerhalb dieser ersten sechs monate ausreichend und unzweifelhaft dokumentier hast) bis spätestestens zum ablauf der 2 jahre gewährleistung einbringen lassen.

- beim gebrauchtwagen ist es genau das selbe - mit ausnahme dass die gewährleistung eben nach einem jahar endet und du die klage eben bis spätestens ein jahr nach übergabe einreichen musst, ansonsten verjähren deine ansprüche

lg
g

Gast am 05 Mär 2008 13:05:56

Oh, oh, Ingemaus....

Auch bei einem Gebrauchten gilt zunächst die zweijährige Sachmängelhaftung.

Anders als beim Neukauf KANN der Händler beim Gebrauchtwagenverkauf aber die Verjährung auf ein Jahr abkürzen, muss er aber nicht; § 475 II BGB. Ist nichts vereinbart, gilt die zweijährige Verjährungsfrist!

Die Beweislastumkehr gilt im Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher) immer, also bei neuen und auch gebrauchten Sachen; § 476 BGB.

elch51 am 05 Mär 2008 13:12:17

hallo zusammen,
danke erstmal bis hierher. nun bin ich um einiges schlauer und kann dem händler etwas beruhigter (?) gegenüber treten.

gruß
jürgen

ingemaus am 05 Mär 2008 13:57:42

Hallo Ratanplan!

Jetzt ist es angekommen. War, so glaube ich, auch etwas klarer als sonst
Außerdem hat mir ein Neurologe in HEF gerade Hirnorganische-Leistungeinschränkung assestiert!

tschüss ingemaus

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