cumulus am 14 Mär 2008 14:34:44 Ich habe da mal eine rechtliche Frage zu den Angaben des Kaufvertrages unseres WOMOS - hoffe die Frage passt hier hin und kann mit Erfahrungen und rechtlichen Tipps weiter bearbeitet werden.
Wir haben unser gebrauchtes WOMO von einem Campinghändler am 2.2.2008 gekauft. Haben schon etliche Teuronen in die Technik gesteckt, ist auch okay.
Nun bei der Polsterreinigung haben wir im Alkoven einen Wasserschaden entdeckt, der ein Altschaden ist ( auch außen befindet sich die Kederleiste mit Abdichtung in einem unprofessionellen Zustand, dringend Handlungsbedarf).
Bei der 1. Besichtigung und beim Zustandekommen des Kaufvertrages hatte uns der WOMO Händler nicht darauf hingewiesen, obwohl mir die Abdichtung schon etwas "kruschelig"vorkam - "das ist altesbedingt", sagte uns der Verkäufer- aber weiter Nichts.
Nun, meine Frage: Der Campinghändler sagte heute per Telefon, diese Geschichte war ihm vom Vorbesitzer bekannt, aber er war im Glauben, dass alles i.O. sei.Ist aber nicht!
Nun möchte ich,dass der Campinghändler (der mir das Fahrzeug "im Auftrag eines Kunden"verkaufte und "Nichts" daran verdiente, eine fachgerechte Isolierung nacharbeitet. Und sehe diese Geschichte in seiner Zuständigkeit.
Der Campinghändler verwies auf den Kaufvertrag. Nicht er ist der Verkäufer, sondern eine Privatperson. Das Problem an diesem Kaufvertrag ist, dass nicht der Verkäufer unterschrieben hat, sondern der Bruder der ehemaligen Halterin ( dieser hatte es auch genutzt).
Dieser Bruder nun wiederum hatte sich bei dem besagten WOMO-Händler ein neues Womo gekauft. Das alte WOMO (unser) wurde mit der Kaufsumme verrechnet. 3.500 Gewinn für den Händler.
Vertrag gültig? Wer bezahlt den Altschaden :?:
migula am 14 Mär 2008 15:01:38 Leider habe ich eine ähnliche Erfahrung machen müssen. Als ich ein Woche nach dem Kauf mit einem Mangel beim Wohnmobil-Händler aufgetaucht bin erhielt ich die Anwort "Damit haben wir nichts zu tun" das ist ein Privatverkauf. Der Verkäufer war zu keinem Zeitpunkt im Kfz.-Brief eingetragen und der Händler hat den Kaufvertrag im Auftrag unterzeichnet und den Kaufpreis (37.000 EUR) gegen Aushändigung des Kfz.Briefes entgegengenommen. Da mir erklärt wurde, dass der Eigentümer nicht im Kfz.Brief eingetragen sein muss, der Verkäufer eine Privatperson sei, die Gewärleistung asgeschlossen sei und der Schaden nur ca. 500 EUR war, habe auf eine gerichtliche Auseinandersetzung verzichtet.
Ich denke dein Kaufvertrag mit der Privatperson ist gültig und da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, hast du schlechte Karten. Es sei denn du kannst nachweisen,dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
heinzelmo am 14 Mär 2008 16:12:43 Hallo,
wenn der Händler das alte Womo beim Neukauf in Zahlung genommen hat ist er der Besitzer und kann keine Gewährleistung ausschließen. Anders wäre wenn der Vorbesitzer das alte Womo im seinem Auftrag verkaufen ließ und danach das neue Womo bestellt hat. Ich hoffe Du hast Rechtschutz und lässt dich beraten.
Heinz
Bergbewohner1 am 14 Mär 2008 18:13:07 Das es im Interesse des Händlers war,ist, müßte der Gewährleistungsausschluß ungültig sein. Wenn Du die Aussagen Belegen kannst(Inzahlungnahme usw.) dürftest Du gar nicht so schlechte Karten haben. Es wurde davon schon mal von Rantanplan, denke ich, was geschrieben.
abo1 am 14 Mär 2008 18:36:04 hallo
nur um sicher zu gehen
steht im fraglichen kaufvertrag überhaupt dass die "gewährleistung" ausgeschlossen wurde?
ich gehe allerdings davon aus da der sicher vom händler verfasst wurd
lg
g
arcalis am 14 Mär 2008 19:16:22 Ich denke die rechtliche Situation ist relativ verworren und nicht so einfach zu beurteilen. Fakt ist offenbar, dass der Kaufvertrag nicht zwischen Händler und Käufer, sondern zwischen Privatmann und Käufer abgeschlossen wurde. Im Kaufvertrag wird daher vermutlich die verkaufende Frau als Verkäuferin aufgeführt sein. Zwar hat die Frau den Vertrag nicht selbst, sondern deren Bruder unterschrieben, die beiden werden aber im Zweifelsfall sagen, dass die Frau den Bruder bevollmächtigt hatte, den Kaufvertrag abzuschließen.
Also ist der Händler zunächst erstmal außen vor, da er im Kaufvertrag ja offenbar auch gar nicht auftaucht.
Wenn er - wie es ja wohl gelaufen ist - das hier betroffene Mobil beim Kauf des Bruders "verrechnet" hat, könnte man evtl. auf die Idee kommen, dass er Eigentümer wurde. Dann hätte es aber eine entsprechende Einigung zwischen der Eigentümerin und dem Händler geben müssen, da nur diese das Eigentum auf den Händler übertragen kann. Der kaufende Bruder kann das erstmal gar nicht - es sei denn, die Schwester hätte ihn bevollmächtigt. Das werden die beiden in dem Fall aber dann bestimmt verneinen. Oder es wäre wirklich im Kaufvetrag zwischen Bruder und Händler schriftlich die Inzahlungsnahme fixiert - den müßte man dann mal sehen. Den werden die aber bestimmt nicht freiwillig vorzeigen wenn es so wäre. Die zeigen den nur vor, wenn nichts darüber drinsteht. Und werden dann behaupten, der Händler hätte dem Bruder einen guten Rabatt eingeräumt o.ä.
Ich bin steuerlich nicht auf der Höhe, aber evtl. hat der Händler auch steuerlich hier "ge?elt".
Vielleicht kann man ihn mal fragen, ob bei der ganzen Aktion nicht vielleicht Geld am Finanzamt vorbeiläuft. Wenn´s so wäre, würde er bestimmt schlagartig kooperativer... :D
Würde mir auf alle Fälle - wenn der Schaden größer ist und der Händler nicht einlenkt - rechtlichen Beistand holen. So einfach wie es oben dargestellt ist, ist es nicht.
arcalis
cumulus am 14 Mär 2008 19:57:15 Danke an Euch für die ersten Hinweise. Scheint ja ein interessanter Krimi zu werden. Komme gerade von meinem WOMO-Händler hier in Hannover und hab ihm mal die Sache vorgestellt.
Ich zeigte ihm 1. das Angebot per Internet (Adresse Händler, Ansprechpartner der GF-mit dem wir auch den Kauf abwickelten)
2. Stand nur der Nachname des Händlers auf dem TÜV+ASU-Bericht
3. Falls ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde, muss auch eine Vermittlungsprovision geflossen sein - muss ich noch recherchieren
4. Der Verkaufsvertrag wurde von dem Nutzer und Halter vor einiger Zeit "Blanco" unterschrieben
5. Der Vorbesitzer hat bis heute weder einen Verkaufsvertrag(altes WOMO) vom Campinghändler erhalten ( der Verkauf hat vor 6 Wochen Stattgefunden!!) noch den Kaufvertrag erhalten für sein neues WOMO
Hoffe dass ich demnächst nochmals Kontakt bekomme mit der Halterin und dem Vornutzer, der zwischenzeitlich auch auf den Händler sauer geworden ist aufgrund einiger Täuschungen. :robinhood:
migula am 14 Mär 2008 20:25:48 Ich dachte auch ich würde mein Mobil vom Händler kaufen! Erst bei Vertragsunterzeichnung hieß es "im Autrag ohne Gewährleistung", aber ich habe unterschrieben! Das war mein und auch der Fehler von cumulus.
Die Behauptung der Händler hat das Mobil in Zahlung genommen ist unwahr bzw. kann nicht bewiesen werden. Eine Vermittlung eines Fahrzeuges kann, insbes. bei Neukauf, ohne Provision erfolgen. Selbst wenn der Händler die HU und AU Gebühren bezahlt hätte, kann er diese nur vorgestreckt haben.
cumulus am 14 Mär 2008 20:37:32 Hallo Migula,
wem soll der Händler diese Gebühren vorgestreckt haben, dem Vorbesitzter, dessen Kaufsumme bereits im September feststand? Und, wenn keine Provision gelaufen ist, dann bleiben noch die 3.500€ Einnahmen an der Steuer vorbei. Der Vorbesitzer war jedenfalls stinkesauer, als er hörte das der Händler satte 3.500€ ohne sein Wissen eingestrichen hat. Er will nun den Händler auffordern die 3.500€ an ihn auszuzahlen, so sagte er mir am Telefon, ob er es dann auch machen wird, bleibt abzuwarten.
Gast am 14 Mär 2008 20:38:12 Die Umgehung der Sachmängelhaftung durch ein solches Kommissionsgeschäft" ist üblich und nicht von vorneherein unwirksam. Wir haben Vertragsfreiheit. Jeder darf selbst entscheiden, mit wem er welchen Vertrag abschließen möchte. Läßt sich der Käufer auf so einen Vertrag mit dem privaten Vorbesitzer ein, durch Vermittlung des Händlers, ändert das an der Vertragskonstellation nichts.
Ob die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, steht bisher hier nicht zu lesen. Somit würde sich gar kein Problem stellen: Der private Verkäufer haftet für den Mangel, weil er bei der Übergabe der Sache schon drin war.
Es gibt eine Regelung im Gesetz, wonach auch der Vermittler wie der Verkäufer selbst haftet. Eine Provison allein reicht dafür aber nicht. Ob hier eine solche Haftung des Händler-Vermittlers in Betracht kommt, gibt der Sachverhalt nicht her.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass vor der Übergabe gesagt wurde, die komische Stelle am Alkoven sei nichts besonderes, alles ok, dann haftet der private Käufer trotzdem. Er muss sich die Erklärungen seines Vermittlers wie eigene zurechnen lassen; § 278 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört dann, dass der Alkoven in Ordnung und nicht etwa durch Feuchtigkeit geschädigt ist; zumindest spricht viel für diese Lösung.
cumulus am 14 Mär 2008 20:57:29 Hi Rantanplan,
Der Händler legte uns am Verkaufstag einen Kaufvertrag vor, den er sich bei mobile.de gezogen hatte. Und da steht zur Sachmängelhaftung:
"Der Verkauf des Fahrzeugs erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt..." Nun habe ich ja nie die Verkäuferin gesehen, jedoch der Campinghändler und sein Verkäufer sagten, dass am Alkoven alles i.O. ist.
Heute jedoch erfuhr ich vom Vorbesitzer, dass er ausdrücklich den Händler bei Übergabe des Fahrzeugs im September auf diesen Wasserschaden hingewiesen hatte und auch sagte, dass er diesen hatte von einer Werkstatt bearbeiten lassen.
Gast am 14 Mär 2008 21:03:17 Dann gilt der letzte Absatz meines Schreibens erst recht.
Für zugesagte Eigenschaften, Alkoven ist iO, kann man auch nicht durch AGB die Sachmängelhaftung ausschließen. Das, was zugesagt wurde, muss erfüllt werden. Mit Sachmängelhaftung hat das dann nichts zu tun.
Die Zusage musst Du beweisen können. Zeugen vorhanden??
cumulus am 14 Mär 2008 22:34:40 Ja, Rantanplan - jedoch der eine Zeuge ist aus der Familie, kann der WOMO-Händler dann wegen Befangenheit diesen Zeugen ablehnen?
Mein WOMO-Händler hier in Hannover will mich bei der Abfassung eines "netten" Briefes an jenen Campinghändler unterstützen. Er denkt, dass sein Kollege mit in die Sachmängelhaftung genommen werden kann. Nun warte ich noch die Telefonate mit der Halterin und dem vorherigen Nutzer ab und werde sehen ob beide mir auch etwas Schriftliches zukommen lassen. :verweis:
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