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Kein Geld verschenken! Quotenvorrecht macht´s möglich.


Gast am 29 Apr 2008 14:25:11

Wie komme ich bei Mitverschulden zu 100 % Ersatz?
Das Quotenvorrecht bei der Schadenregulierung

Es kommt häufiger vor, dass man bei einem Unfall nicht ganz unschuldig ist. Nur wenn man beweisen kann, dass man den Unfall überhaupt nicht vermeiden konnte, das Ereignis also höhere Gewalt war, bekommt man vom Gegner 100 % Schadensersatz; z. B. bei einem glasklaren Auffahrunfall, Unfall gegen ein stehendes, ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug usw.. Ich sage immer als Faustformel, die meistens gilt: Wenn sich zwei Fahrzeuge bewegen und es zu Berührungen, also Schäden kommt, wird es mit diesem Beweis der Unabwendbarkeit schon sehr schwierig. Man denke an Begegnungsunfälle auf offener Straßen, beide fahren rückwärts oder einer macht die Tür auf und der andere fährt zu dicht vorbei usw..

Kann man davon ausgehen, dass eine Mithaftung vorliegt, empfiehlt sich die Schadenregulierung nach dem so genannten Quotenvorrecht, wenn man eine eigene Vollkaskoversicherung hat. Das geht so:

Man meldet den eigenen Schaden bei der eigenen Vollkasko an und lässt regulieren. Die Vollkasko zahlt nur den reinen Fahrzeugschaden und die Gutachterkosten, zieht aber die Selbstbeteiligung ab.

Diese Selbstbeteiligung und die anderen Fahrzeugschäden, die die Vollkasko nicht ersetzt, z. B. Nutzungsentschädigung, Mietwagenkosten, Kostenpauschalen, Wertminderung werden nun bei der gegnerischen Versicherung angemeldet. Diese muss dann nach der Haftungsquote den Restschaden zahlen, weil die selbst erkaufte Vollkasko des Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen soll. Die Haftung der gegnerischen Versicherung für diese Restschäden wird dann nach oben begrenzt auf den quotenmäßigen Anteil am Gesamtschaden.

Himmel, was heißt das? Lag der Gesamtschaden bei 10.000,- Euro und gehen wir einmal von einer 25 % Mithaftung des Gegners aus, muss die gegnerische Versicherung also (fast) alle Restschäden des Geschädigten bis zur Höhe von 2.500,- Euro (nämlich 25 % aus 10.000) übernehmen, die nach der Inanspruchnahme der Vollkasko noch übrig geblieben waren. So erhält man in fast allen Fällen nahezu 100 % Schadenersatz und verliert "nur" den Schadensfreiheitsrabatt in der eigenen Vollkasko, was sich leicht verschmerzen lässt. Manchmal, bei hohen Schadenfreiheitsrabatten und bei einem Schadenfall im Jahr, kann das wirtschaftlich sogar umsonst sein.

Inzwischen liegt auch gefestigte Rechtsprechung vor, wonach man sogar den Rückstufungsschaden quotal mit einfordern kann. Das macht die Sache noch interessanter für den Vollkasko versicherten Geschädigten.

Wenn ich bewusst "fast" alle Schäden geschrieben habe, so liegt das daran, dass nur die unmittelbaren Schäden zu 100 % und die mittelbaren Schäden nach der Haftungsquote reguliert werden. Dies hier im Detail zu erörtern, ginge aber zu weit.

Merken muss man sich nur Folgendes: Nach einem Fahrzeugschaden mit quotenmäßiger Haftung unbedingt den Schaden der eigenen Vollkaskoversicherung (auch) melden und in der Regel die Vollkasko auch in Anspruch nehmen. Die verbleibenden Restschäden reguliert dann die gegnerische Haftpflicht fast zu 100 %.

Wer nach diesem Muster vorgehen will, sollte sich in Zweifelsfällen durch einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Die Kosten fallen "in das Quotenvorrecht". Wer eine Rechtschutzversicherung hat, hat dann gar keine Anwaltskosten zu tragen.

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viking92 am 29 Apr 2008 14:32:34

Interessant :top:

Gut zu wissen

Danke

abo1 am 29 Apr 2008 17:58:46

hallo

weiss nicht ob AT und DE recht und versicherungspraxis hier sehr unterschiedlich sind

aber in AT bekjommst du nach dem zweiten kasko fall keine kasko abgeschlossen

und zwar UNABHÄNGIG DAVON OB DU SCHULD WARST

die versicherung holt sich nach einem prozess die im rahmen der vollkasko ersetzten beträge NICHT von der anderen versicherung zurück wenn diese nicht eine betrag von ca 10.000,- übersteigen

wer zwei kaskoschäden hat kommt auf eine inoffizielle schwarze liste der versicherungsunternehmen, basta

ist mir vor ca 5 jahren passiert

zwei schäden in summe gut 50.000,-
bei beiden war ich nicht schuld
war beim einen fall nach der ersten instanz, beim zweiten erst in der berufung klar.
endergebnis jedenfalls: kein % verschuldensanteil in beiden fällen

bei einem bald darauf folgenden einbruchsdiebstahl ins kfz mit vergleichsweise lächerlicher schadenshöhe hat mir die versicherung (damals die allianz) die vollkasko gekündigt und keine andere versicherung wollte meinen kaskoantrag annehmen

weiss aber nicht ob sich das auf DE verhältnisse übertragen lässt

lg
g

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hast29 am 29 Apr 2008 18:11:01

Hallo rantaplan,

gilt das auch fürs Ausland???

Wir hatten letzten Sommer in England einen Unfall.
Der Schaden ist noch immer nicht geregelt.
Der Gegner hat Ansprüche gegen uns geltend gemacht. Versicherung hat schon gestuft (uns nach oben :( ) und mir jetzt auf Nachfrage geraten unseren Schaden bei der "Grünen Versicherungsbüro" einzufordern.

Soll ich über die Rechtschutz noch einen Anwalt nehmen und das übergeben oder reicht es bei diesem Büro einzufordern??

Gerhard-Heinz am 29 Apr 2008 18:11:34

Hallo abo,

das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Was rantanplan beschreib, ist eine rechtliche Angelegenheit und ist wahrscheinlich, sonst hätte rantanplan dies hier nicht reingestellt, entsprechend eines gerichtl. Urteils fundiert.

Das was Dir passiert ist, ist eine kaufmännische Gepflogenheit der Versicherer. ( basiert auf der Rentabilitätsüberprüfung in Verbindung mit einer Schadenhäufigkeit innerhalb eines gewissen Zeitraumes) Computerprogramme filtern diese Renta sofort heraus.

Ob die erste Pos. für DE und AT gilt weiß ich nicht. Die zweite Pos. ist von den Versicherern frei entscheidbar.


Gerd

Gast am 29 Apr 2008 21:09:52

abo1 hat geschrieben:hallo

weiss nicht ob AT und DE recht und versicherungspraxis hier sehr unterschiedlich sind

aber in AT bekjommst du nach dem zweiten kasko fall keine kasko abgeschlossen

und zwar UNABHÄNGIG DAVON OB DU SCHULD WARST

die versicherung holt sich nach einem prozess die im rahmen der vollkasko ersetzten beträge NICHT von der anderen versicherung zurück wenn diese nicht eine betrag von ca 10.000,- übersteigen

wer zwei kaskoschäden hat kommt auf eine inoffizielle schwarze liste der versicherungsunternehmen, basta

ist mir vor ca 5 jahren passiert

zwei schäden in summe gut 50.000,-
bei beiden war ich nicht schuld
war beim einen fall nach der ersten instanz, beim zweiten erst in der berufung klar.
endergebnis jedenfalls: kein % verschuldensanteil in beiden fällen

bei einem bald darauf folgenden einbruchsdiebstahl ins kfz mit vergleichsweise lächerlicher schadenshöhe hat mir die versicherung (damals die allianz) die vollkasko gekündigt und keine andere versicherung wollte meinen kaskoantrag annehmen

weiss aber nicht ob sich das auf DE verhältnisse übertragen lässt

lg
g


Das hat nichts mit meinem Thema zu tun.

Übrigens fliegt man noch bei mehr "Vereinen" raus, wenn man sich zweimal daneben benommen hat: Bei der Rechtschutz, beim Vermieter, beim Arbeitgeber und beim Ehepartner....

Gast am 29 Apr 2008 21:12:53

hast29 hat geschrieben:Hallo rantaplan,

gilt das auch fürs Ausland???

Wir hatten letzten Sommer in England einen Unfall.
Der Schaden ist noch immer nicht geregelt.
Der Gegner hat Ansprüche gegen uns geltend gemacht. Versicherung hat schon gestuft (uns nach oben :( ) und mir jetzt auf Nachfrage geraten unseren Schaden bei der "Grünen Versicherungsbüro" einzufordern.

Soll ich über die Rechtschutz noch einen Anwalt nehmen und das übergeben oder reicht es bei diesem Büro einzufordern??


Ich denke, das gilt auch in Eurem Fall. Ich meine, die Anmeldefrist für die Vollkasko beträgt ein Jahr. Also morgen ans Telefon und die Vollkasko in Anspruch nehmen. Mit dem Ausländer dann nur die Differenz regulieren. Nach aktuellem Recht kann das in Deutschland rechtshängig gemacht werden. Wie das in Deinem Fall aus letztem Jahr ist, weiss ich nicht aus der hohlen Tasche, ließe sich aber klären.

abo1 am 29 Apr 2008 22:20:45

rantanplan hat geschrieben:[
Das hat nichts mit meinem Thema zu tun.
Übrigens fliegt man noch bei mehr "Vereinen" raus, wenn man sich zweimal daneben benommen hat:


hallo

dann ahbe ich dich - trotz zweifachem lesens deines beitrages - falsch verstanden.

für mich liest sich das so als ob du darauf hingewiesen hättest bei einem unfall mit unklarer rechtslage den eigenen schaden einfach zum teil über die eigene kasko abzurechnen (und den rest über das quotenvorrecht beim gegnerischen versicherer) anstatt die reparaturkosten zwischen zu finanzieren und den ausgang des verfahrens ab zu warten

genau diese angedeutete vorgangsweise kann (wird) zu einer kündigung der kasko führen

oder habe ich dich da falsch verstanden?

lg
g

PS: den begriff "daneben benommen" für die unschuldige verwicklung in einen unfall (übrigens mit verletzten) halte ich für grenzwertig ...

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