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Hallo,
öffentliche Petitionen im Bundestag – Abschaffung des Überholverbotes für WOMOS über 3,5 t. in der mit Zeichnung. Elke Hallo Hans-Werner,
was meinst Du ? Ich habe mitgezeichnet da ich ja auch einen 5 To. habe
und auch nicht weiß warum man hinter den LKW´s herfahren muß obwohl es schneller gehen kann. lg Ziggi Moin zusammen,
habe soeben mitgezeichnet. Gebt das doch auch in anderen Foren (z.B. wohnmobilforum) bekannt. :runningdog: 4 Unterschriften pro Tag. Das wird wohl nicht reichen... Erledigt Ebenso!
Habe die Ehre Gogolo ...dann hoffe ich mal auf die viel beschworenen solidarität unter den wohnmobilisten - auf das auch ALLE <3,5t-fahrer sich dort eintragen...
...es sollten ja dann binnen weniger tage einige 1000 meldungen dort eingehen... :wink: heiko .... auch erledigt :-)
aus Siegen Hey hab auch mal ebend mit gezeichnet!
Sabine Hallo,
ich habe zu diesem Thema vor einigen Wochen unseren Bundesverkehrsminister angemailt und erhielt auch kurzfristig Antwort. Leider weiß ich nicht, wie ich hier ein Word Dokument (4 Seiten) einbringe. erledigt Auch gezeichnet !
Und mal so nebenbei gefragt: Darf da nicht jedes volljähriges Familienmitglied unterzeichnen......... :wink: tape Hier die Antwort vom BMVBS:
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vielen Dank für Ihre positive Meinung zum Lkw-Überholverbot. Im Sinne der weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit werden wir auch weitere Maßnahmen prüfen und umsetzen. Gern möchte ich Ihnen nochmals unsere Beweggründe für diese Maßnahme beifügen. Denn bei allen erkennbaren Fortschritten bei der Motorleistung der Lkw gibt es immer noch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fahrzeugen, die zumindest voll beladen eine Fahrgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h erreichen. Andere Kraftfahrzeuge, wie z. B. Busse mit stehenden Fahrgästen, dürfen auch auf Autobahnen gar nicht schneller als 60 km/h fahren. Ein einzelnes dieser Fahrzeuge würde bei einem generellen gesetzlichen Überholverbot für Lkw auf Autobahnen mit zweistreifiger Richtungsfahrbahn den gesamten Lkw-Verkehr über 7,5 t auf seine niedrige Fahrgeschwindigkeit reduzieren. Dies würde sich nachteilig auf den Verkehrsfluss auswirken. Deshalb gebührt der situationsangepassten Anordnung durch Verkehrszeichen der Vorzug. Da die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit haben, zeit- und streckenbezogen Lkw-Überholverbote durch Verkehrszeichen anzuordnen, kann im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssituation (z. B. Steigungsstrecke oder hohe Verkehrsdichte) vor Ort reagiert werden. Diese angeordneten Überholverbote können einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen des Gütertransportgewerbes und der übrigen Verkehrsteilnehmer leisten und werden von den Lkw-Fahrern weiterhin akzeptiert und befolgt. Bund und Länder haben sich deshalb auf der Verkehrsministerkonferenz im letzten Jahr einvernehmlich dafür ausgesprochen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Verkehrszeichen 277 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so neu zu fassen, dass auf zweistreifigen Autobahnrichtungsfahrbahnen Überholverbote - auch auf längeren Strecken - angeordnet werden können, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häufiges Überholen von Lkw die Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu einem stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. Gerade zu Beginn der Ferienreisezeit muss besonders darauf geachtet werden, dass der vermehrte Ferienreiseverkehr mit Pkw nicht durch den Lkw-Verkehr behindert wird. Das BMVBS hat daher die für die Anordnung von Verkehrszeichen allein zuständigen Länder schriftlich gebeten, zu prüfen, auf welchen besonders staugefährdeten Autobahnabschnitten situations- und ortsbezogen weitere Lkw-Überholverbote durch Beschilderung angeordnet werden können. Dies betrifft ca. 1.200 Kilometer des Autobahnnetzes. Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxx, das für Verkehrsrecht zuständige Referat hat mir eine rechtssichere Grundsatzantwort zum Thema "Wohnmobile-Überholverbot" zugeleitet, die umfassend einige Themen berührt. Möglicherweise ist diese auch für Sie von Interesse Zu der Frage, ob Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t Überholverbote beachten müssen, die für den Lkw-Verkehr (Zeichen 277 StVO) gelten, ist auf folgendes hinzuweisen: Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der StVO nicht. Überholverbote, die nur für bestimmte Kfz-Arten gelten sollen, können durch Verkehrs-zeichen (entweder Zeichen 276 oder 277 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung angeordnet werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des jeweiligen Sinnbildes maßgebend. Welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen Fahrzeugarten fahren können oder dürfen, ist somit für die Beachtung angeordneter Überholverbote unerheblich. Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005, die am 30. März 2005 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Führern von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für einen 4-jährigen Versuchszeitraum mit Tempo 100 km/h zu fahren. Wohnmobile, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verfügen, unterfallen ausweislich der Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen) dem Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens, Kraftomnibusse dagegen nicht. Wohnmobile zählen zulassungsrechtlich zur Klasse M als für die Beförderung von Personen ausgelegte und gebaute Fahrzeuge; sie nehmen somit eine Sonderstellung ein. Weder ein Kraftomnibus noch ein Personenkraftwagen haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Dies ist mit ein Grund für die zulassungsrechtliche Einstufung des Wohnmobils als *sonstiges Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung*, führt aber - auch wenn Personen befördert werden - bei den Verhaltensvorschriften der StVO nicht zur Gleichstellung mit Pkw und Kraftomnibussen. Dies bedeutet, dass mit einem Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t das Verkehrszeichen 277 StVO oder Zeichen 276 mit entsprechender Zusatzbeschilderung beachtet werden muss, ungeachtet der Tatsache, dass mit einem solchen Fahrzeug Tempo 100 km/h gefahren werden darf. Bei angeordnetem Zeichen 276 StVO kommt es auf die vorhandene Zusatzbeschilderung an. Enthält die Zusatzbeschilderung das Lkw-Symbol, gilt es auch für Wohnmobile über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Nach * 39 Abs. 4 StVO hat das Sinnbild eines Lkw nämlich die gleiche Bedeutung wie die vorstehend zitierte Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO. Somit werden auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von dieser Verkehrszeichenkombination erfasst. Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind, Fahrbahnbeschaffenheit bzw. -zustand) zum anderen auch als Möglichkeit zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet. Zuständig hierfür sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes ist dies als Durchführung der StVO eine alleinige Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung verfügt hinsichtlich der Anordnungspraxis von Verkehrszeichen gegenüber den Länderbehörden über keinerlei Eingriffs- oder Weisungsrechte. Die Frage, ob und wie Wohnmobile als Fahrzeuge der Klasse M eventuell vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 ausgenommen werden könnten, war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Beratungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder. Als deren Ergebnis ist festzuhalten, dass, wenn Wohnmobile als zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeuge anzusehen sind, eine befriedigende und rechtlich einwandfreie Lösung nur durch eine Änderung all derjenigen Vorschriften der StVO gefunden werden kann, die Personenkraftwagen von ihrem Regelungsgehalt ausnehmen. Eine derartige Änderung der StVO bedarf, da sie mit Sicherheit Begehrlichkeiten von Nutzern anderer Fahrzeugarten (z. B. Kleinlaster) auslösen wird und zahlreiche Vorschriften der StVO berührt, sorgfältiger Prüfung und Bearbeitung, ohne die die erforderliche Zustimmung der Länder zu einer derartigen Rechtsänderung im Bundesrat nicht zu erreichen ist. Im Übrigen weise ich nochmals daraufhin, dass die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31,12.2009 befristet ist, Wohnmobile bis 7,5 t zGG also erst einmal nur für einen Versuchszeitraum von 4 Jahren 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen fahren dürfen. Erst im Jahre 2009 wird zu entscheiden sein, ob die Regelung dauerhaft in die StVO übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber kann deshalb nicht im Vorgriff auf eine solche dauerhafte Überführung vor Ablauf des Versuchszeitraumes andere Regelungen in der StVO anpassen. Die geschilderte Problematik dürfte kurzfristig nicht lösbar sein. Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist es nicht möglich, sich auf einen zeitlichen Ablauf festzulegen sowie Umfang und Ausmaß dieser Rechtsänderung anzugeben. Zur Zeit ist es daher nicht zu umgehen, dass auch die schweren Wohnmobile bis auf weiteres von den für den Lkw-Verkehr angeordneten Überholverboten erfasst werden und sie auch beachten müssen. Für Wohnmobile gelten außerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend den Vorschriften der ** 3 und 18 StVO die nachstehend aufgeführten Höchstgeschwindigkeiten: Wohnmobile ohne Anhänger: - Wohnmobile mit einem zGG bis 3,5 t: 100 km/h, auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h - Wohnmobile mit einem zGG von mehr als 3,5 t bis 7,5 t: 80 km/h, auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen aufgrund der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO 100 km/h, - Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t: 60 km/h, auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen 80 km/h. Wohnmobile mit Anhänger: - Wohnmobile bis zu einem zGG von 3,5 t mit Anhänger 80 km/h, - Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t mit Anhänger 60 km/h, - Wohnmobile mit Anhänger unabhängig vom zGG auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen 80 km/h, - Wohnmobile mit Anhänger auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen bei Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO 100 km/h, jedoch nur dann, sofern als Zugfahrzeug ein Wohnmobil mit einem zGG nur bis 3,5 t eingesetzt wird. Mit freundlichen n für immer verkehrssicheres Fahren Im Auftrag ...auch gezeichnet !!
Ich wollte für meine frau noch mal zeichnen, wurde aber nicht registriert :?: erledigt!
Bei mir / uns ging es problemlos PS und Schwiegermutti hat auch unterschrieben :D Klar, auch gezeichnet. Weg mit dem Blödsinn!!!
LG Ruhpold :roll: ist doch Ehrensache, habe auch mitgezeichnet.
der Blödsinn muss weg. :razz: viele Carthagojuergen ..gezeichnet..
fahre bis 3,5to. Udo Hallo,
ist ja schön mit der Petition, aber glaubt ihr wirklich, das dabei etwas rumkommt. Gibt es Beispiele in der STVO, wo durch Petitionen etwas geändert wurde? Aus Solidarität - Mitgezeichnet - Und ich habs auch gemacht! Hallo,
Mitgezeichnet, auch wenn z.Zt. nur 3,5 to. Man kann ja nie wissen.
Genau :!: Yepp, dabei! ..... Erledigt ! Habe zwar kein WoMo mehr, habe aber trotz allem gezeichnet. :yau: .... auch dabei ...
Auch Erledigt! Siggi Erledigt.
Willi von der Capella habe auch gezeichnet ( fahre zwar nur bis 3,5to ) .
Man weis nie was nachher kommt.!! Tschau Christian Gerade erledigt ich habe gleich zweimal, einmal für mich und einmal für meine Frau Hallo bin Deutscher wohne aber in der Schweiz
kann man da auch unterzeichnen? Rudio
Versuch macht kluch. :D auch gezeichnet
Campoverde Ich find das Verbot OK ---- somit: nicht gezeichnet. Sollen die LKW's und WoMo's größer 3.5 Tonnen schön rechts fahren.... :D
Machen wir eh nicht....:D, speziell bei im Rückspiegel auftauchenden Weinbergen :D:D
....ich/wir werden uns nicht zur Unterstützung der "stehenden Hindernisse" auf den Autonbahnen eintragen...."Grösse" ist halt nicht alles - auch wenn manche Klein-Krämerseele so denkt :D .... Fahr halt Landstrasse...dann passt das schon 8) Klar, habe auch gerade gezeichnet - fahre schließlich seit einer Woche nunmehr auch mit über 3,5t zul. Gesamtgewicht. na....dann wirst du auch zahlen :D Hi,
liegt zwar schon einige Seiten (S.1 des Freds) zurück, aber hat das einer in der Euphorie der Petitionszustimmungsklicks gelesen (Beitrag von Psbu)? "Für Wohnmobile gelten außerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend den Vorschriften der ** 3 und 18 StVO die nachstehend aufgeführten Höchstgeschwindigkeiten: Wohnmobile mit Anhänger: - Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t mit Anhänger 60 km/h" Ich habe auf der Autobahn noch NIE ein WOMO über 3,5t mit Anhänger gesehen, dass mit tempo 60 dahin gezuckelt wäre. Da möchte ich mal die LKW-Fahrer dahinter sehen....wie die toben! Oder habe ich das falsch verstanden? Frank |
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