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Straßenverkehrsordnung: Überholverbot für Wohnmobile 1, 2, 3


Hans-Werner am 07 Aug 2008 11:32:50

Hallo,

öffentliche Petitionen im Bundestag – Abschaffung des Überholverbotes
für WOMOS über 3,5 t. in der mit Zeichnung.


Elke

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

psbu am 07 Aug 2008 11:56:54

Hallo Hans-Werner,

was meinst Du ?


Gast am 07 Aug 2008 12:36:34

...ich vermute, dass das hier gemeint ist:
--> Link

Anzeige vom Forum


Ziggi am 07 Aug 2008 12:41:08

Ich habe mitgezeichnet da ich ja auch einen 5 To. habe
und auch nicht weiß warum man hinter den LKW´s herfahren muß obwohl es schneller gehen kann.

lg Ziggi

logo71 am 07 Aug 2008 13:01:56

Moin zusammen,
habe soeben mitgezeichnet. Gebt das doch auch in anderen Foren (z.B. wohnmobilforum) bekannt.
:runningdog:

Gast am 07 Aug 2008 13:22:29

4 Unterschriften pro Tag. Das wird wohl nicht reichen...

Ostwestfale am 07 Aug 2008 13:36:05

Erledigt

Gogolo am 07 Aug 2008 13:46:19

Ebenso!


Habe die Ehre

Gogolo

Gast am 07 Aug 2008 13:58:07

...dann hoffe ich mal auf die viel beschworenen solidarität unter den wohnmobilisten - auf das auch ALLE <3,5t-fahrer sich dort eintragen...

...es sollten ja dann binnen weniger tage einige 1000 meldungen dort eingehen...



:wink: heiko

Eugenio am 07 Aug 2008 14:00:19

.... auch erledigt :-)

aus Siegen

sabi am 07 Aug 2008 14:00:36

Hey hab auch mal ebend mit gezeichnet!

Sabine

psbu am 07 Aug 2008 14:11:02

Hallo,

ich habe zu diesem Thema vor einigen Wochen unseren
Bundesverkehrsminister angemailt und
erhielt auch kurzfristig Antwort.
Leider weiß ich nicht, wie ich hier ein Word Dokument
(4 Seiten) einbringe.



esman am 07 Aug 2008 14:12:24

erledigt

Tape am 07 Aug 2008 14:16:16

Auch gezeichnet !

Und mal so nebenbei gefragt: Darf da nicht jedes volljähriges Familienmitglied unterzeichnen......... :wink:


tape

psbu am 07 Aug 2008 14:47:52

Hier die Antwort vom BMVBS:




Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihre positive Meinung zum Lkw-Überholverbot. Im Sinne
der weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit werden wir auch weitere
Maßnahmen prüfen und umsetzen.

Gern möchte ich Ihnen nochmals unsere Beweggründe für diese Maßnahme
beifügen.

Denn bei allen erkennbaren Fortschritten bei der Motorleistung der Lkw
gibt es immer noch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fahrzeugen, die
zumindest voll beladen eine Fahrgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h
erreichen. Andere Kraftfahrzeuge, wie z. B. Busse mit stehenden
Fahrgästen, dürfen auch auf Autobahnen gar nicht schneller als 60
km/h fahren. Ein einzelnes dieser Fahrzeuge würde bei einem generellen
gesetzlichen Überholverbot für Lkw auf Autobahnen mit zweistreifiger
Richtungsfahrbahn den gesamten Lkw-Verkehr über 7,5 t auf seine niedrige
Fahrgeschwindigkeit reduzieren. Dies würde sich nachteilig auf den
Verkehrsfluss auswirken.

Deshalb gebührt der situationsangepassten Anordnung durch
Verkehrszeichen der Vorzug. Da die Straßenverkehrsbehörden die
Möglichkeit haben, zeit- und streckenbezogen Lkw-Überholverbote durch
Verkehrszeichen anzuordnen, kann im Einzelfall sachgerecht auf die
jeweilige Verkehrssituation (z. B. Steigungsstrecke oder hohe
Verkehrsdichte) vor Ort reagiert werden. Diese angeordneten
Überholverbote können einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen
Interessen des Gütertransportgewerbes und der übrigen Verkehrsteilnehmer
leisten und werden von den Lkw-Fahrern weiterhin akzeptiert und befolgt.
Bund und Länder haben sich deshalb auf der Verkehrsministerkonferenz im
letzten Jahr einvernehmlich dafür ausgesprochen, die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Verkehrszeichen 277 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) so neu zu fassen, dass auf zweistreifigen
Autobahnrichtungsfahrbahnen Überholverbote - auch auf längeren Strecken
- angeordnet werden können, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch
häufiges Überholen von Lkw die Geschwindigkeit auf dem
Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu einem
stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt werden kann.

Gerade zu Beginn der Ferienreisezeit muss besonders darauf geachtet
werden, dass der vermehrte Ferienreiseverkehr mit Pkw nicht durch den
Lkw-Verkehr behindert wird. Das BMVBS hat daher die für die Anordnung
von Verkehrszeichen allein zuständigen Länder schriftlich gebeten, zu
prüfen, auf welchen besonders staugefährdeten Autobahnabschnitten
situations- und ortsbezogen weitere Lkw-Überholverbote durch
Beschilderung angeordnet werden können. Dies betrifft ca. 1.200
Kilometer des Autobahnnetzes.



Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxx,

das für Verkehrsrecht zuständige Referat hat mir eine rechtssichere
Grundsatzantwort zum Thema "Wohnmobile-Überholverbot" zugeleitet, die
umfassend einige Themen berührt. Möglicherweise ist diese auch für Sie
von Interesse

Zu der Frage, ob Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG)
von mehr als 3,5 t Überholverbote beachten müssen, die für den
Lkw-Verkehr (Zeichen 277 StVO) gelten, ist auf folgendes hinzuweisen:

Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot
existiert in der StVO nicht. Überholverbote, die nur für bestimmte
Kfz-Arten gelten sollen, können durch Verkehrs-zeichen (entweder Zeichen
276 oder 277 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung angeordnet
werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des jeweiligen Sinnbildes
maßgebend. Welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen
Fahrzeugarten fahren können oder dürfen, ist somit für die Beachtung
angeordneter Überholverbote unerheblich.

Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005, die am 30. März
2005 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Führern von Wohnmobilen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 7,5 t auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen für einen 4-jährigen Versuchszeitraum
mit Tempo 100 km/h zu fahren.

Wohnmobile, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
verfügen, unterfallen ausweislich der Bildunterschrift zu Zeichen 277
StVO (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t,
einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibussen) dem Regelungsgehalt dieses
Verkehrszeichens, Kraftomnibusse dagegen nicht.

Wohnmobile zählen zulassungsrechtlich zur Klasse M als für die
Beförderung von Personen ausgelegte und gebaute Fahrzeuge; sie nehmen
somit eine Sonderstellung ein. Weder ein Kraftomnibus noch ein
Personenkraftwagen haben die dem Wohnmobil eigentümliche
Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und
insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Dies ist mit
ein Grund für die zulassungsrechtliche Einstufung des Wohnmobils als
*sonstiges Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung*, führt aber -
auch wenn Personen befördert werden - bei den Verhaltensvorschriften der
StVO nicht zur Gleichstellung mit Pkw und Kraftomnibussen. Dies
bedeutet, dass mit einem Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t das
Verkehrszeichen 277 StVO oder Zeichen 276 mit entsprechender
Zusatzbeschilderung beachtet werden muss, ungeachtet der Tatsache, dass
mit einem solchen Fahrzeug Tempo 100 km/h gefahren werden darf.

Bei angeordnetem Zeichen 276 StVO kommt es auf die vorhandene
Zusatzbeschilderung an. Enthält die Zusatzbeschilderung das Lkw-Symbol,
gilt es auch für Wohnmobile über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Nach *
39 Abs. 4 StVO hat das Sinnbild eines Lkw nämlich die gleiche Bedeutung
wie die vorstehend zitierte Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO. Somit
werden auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t von dieser Verkehrszeichenkombination erfasst.

Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher
Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind, Fahrbahnbeschaffenheit bzw.
-zustand) zum anderen auch als Möglichkeit zur Verbesserung der
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet. Zuständig hierfür
sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die
Straßenverkehrsbehörden der Länder. Nach der Zuständigkeitsregelung
des Grundgesetzes ist dies als Durchführung der StVO eine alleinige
Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadt-entwicklung verfügt hinsichtlich der Anordnungspraxis von
Verkehrszeichen gegenüber den Länderbehörden über keinerlei Eingriffs-
oder Weisungsrechte.

Die Frage, ob und wie Wohnmobile als Fahrzeuge der
Klasse M eventuell vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 ausgenommen
werden könnten, war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von
Beratungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der
Länder. Als deren Ergebnis ist festzuhalten, dass, wenn Wohnmobile
als zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeuge anzusehen sind, eine
befriedigende und rechtlich einwandfreie Lösung nur durch eine Änderung
all derjenigen Vorschriften der StVO gefunden werden kann, die
Personenkraftwagen von ihrem Regelungsgehalt ausnehmen. Eine derartige
Änderung der StVO bedarf, da sie mit Sicherheit Begehrlichkeiten von
Nutzern anderer Fahrzeugarten (z. B. Kleinlaster) auslösen wird und
zahlreiche Vorschriften der StVO berührt, sorgfältiger Prüfung und
Bearbeitung, ohne die die erforderliche Zustimmung der Länder zu einer
derartigen Rechtsänderung im Bundesrat nicht zu erreichen ist.

Im Übrigen weise ich nochmals daraufhin, dass die 12.
Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31,12.2009 befristet ist, Wohnmobile
bis 7,5 t zGG also erst einmal nur für einen Versuchszeitraum von 4
Jahren 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen fahren dürfen. Erst
im Jahre 2009 wird zu entscheiden sein, ob die Regelung dauerhaft in die
StVO übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber kann deshalb nicht im
Vorgriff auf eine solche dauerhafte Überführung vor Ablauf des
Versuchszeitraumes andere Regelungen in der StVO anpassen.

Die geschilderte Problematik dürfte kurzfristig nicht lösbar sein. Dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist es nicht
möglich, sich auf einen zeitlichen Ablauf festzulegen sowie Umfang
und Ausmaß dieser Rechtsänderung anzugeben. Zur Zeit ist es daher nicht
zu umgehen, dass auch die schweren Wohnmobile bis auf weiteres von den
für den Lkw-Verkehr angeordneten Überholverboten erfasst werden und
sie auch beachten müssen.

Für Wohnmobile gelten außerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend
den Vorschriften der ** 3 und 18 StVO die nachstehend aufgeführten
Höchstgeschwindigkeiten:
Wohnmobile ohne Anhänger:
- Wohnmobile mit einem zGG bis 3,5 t: 100 km/h,
auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen
Richtgeschwindigkeit von
130 km/h
- Wohnmobile mit einem zGG von mehr als 3,5 t bis 7,5 t: 80 km/h,
auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen aufgrund der 12. Ausnahmeverordnung
zur StVO 100 km/h,
- Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t: 60 km/h,
auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen 80 km/h.


Wohnmobile mit Anhänger:
- Wohnmobile bis zu einem zGG von 3,5 t mit Anhänger 80 km/h,
- Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t mit Anhänger 60 km/h,
- Wohnmobile mit Anhänger unabhängig vom zGG auf Autobahnen und
Kraftfahrstrassen 80 km/h,
- Wohnmobile mit Anhänger auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen bei
Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen nach der 9.
Ausnahmeverordnung zur StVO 100 km/h, jedoch nur dann, sofern als
Zugfahrzeug ein Wohnmobil mit einem zGG nur bis 3,5 t eingesetzt wird.


Mit freundlichen n für immer verkehrssicheres Fahren
Im Auftrag

renato100 am 07 Aug 2008 14:51:02

...auch gezeichnet !!

Ich wollte für meine frau noch mal zeichnen, wurde aber nicht registriert :?:

Capt-lt am 07 Aug 2008 14:57:33

erledigt!

Tape am 07 Aug 2008 15:01:32

renato100 hat geschrieben:...auch gezeichnet !!

Ich wollte für meine frau noch mal zeichnen, wurde aber nicht registriert :?:


Bei mir / uns ging es problemlos
PS
und Schwiegermutti hat auch unterschrieben :D

Ruhpold am 07 Aug 2008 15:09:27

Klar, auch gezeichnet. Weg mit dem Blödsinn!!!

LG

Ruhpold

Carthagojuergen am 07 Aug 2008 15:26:02

:roll: ist doch Ehrensache, habe auch mitgezeichnet.
der Blödsinn muss weg. :razz:
viele
Carthagojuergen

WOmO_Udo am 07 Aug 2008 15:33:04

..gezeichnet..
fahre bis 3,5to.



Udo

psbu am 07 Aug 2008 15:34:54

Hallo,

ist ja schön mit der Petition, aber glaubt ihr
wirklich, das dabei etwas rumkommt.
Gibt es Beispiele in der STVO, wo durch Petitionen
etwas geändert wurde?


Gast am 07 Aug 2008 15:36:46

Wer was macht kann Verlieren !!!! wer nix macht hat schon verloren !!!

Frank

--> Link

don conrado am 07 Aug 2008 15:39:47

Aus Solidarität - Mitgezeichnet -

mayon am 07 Aug 2008 16:00:26

Und ich habs auch gemacht!

Gerhard-Heinz am 07 Aug 2008 16:01:16

Hallo,

Mitgezeichnet, auch wenn z.Zt. nur 3,5 to. Man kann ja nie wissen.

fuzzy am 07 Aug 2008 16:12:44

Gerhard-Heinz hat geschrieben:Mitgezeichnet, auch wenn z.Zt. nur 3,5 to. Man kann ja nie wissen.


Genau :!:

mauimeyer am 07 Aug 2008 16:18:11

Yepp, dabei!

Jim Beam am 07 Aug 2008 16:37:03

..... Erledigt !

mittelmeertaucher am 07 Aug 2008 16:59:57

Habe zwar kein WoMo mehr, habe aber trotz allem gezeichnet.

Lancelot am 07 Aug 2008 17:23:26

:yau: .... auch dabei ...

Ri-Si-Pri am 07 Aug 2008 17:25:41

Pickup_frank hat geschrieben:Wer was macht kann Verlieren !!!! wer nix macht hat schon verloren !!!



Auch Erledigt!



Siggi

Capella1 am 07 Aug 2008 17:31:01

Erledigt.

Willi von der Capella

Chriss38 am 07 Aug 2008 19:15:49

habe auch gezeichnet ( fahre zwar nur bis 3,5to ) .
Man weis nie was nachher kommt.!!

Tschau Christian

Robert-1 am 07 Aug 2008 19:52:07

Gerade erledigt

Gast am 07 Aug 2008 19:59:53

ich habe gleich zweimal, einmal für mich und einmal für meine Frau

rudo am 07 Aug 2008 20:37:02

Hallo bin Deutscher wohne aber in der Schweiz
kann man da auch unterzeichnen?
Rudio

Gerhard-Heinz am 07 Aug 2008 20:51:48

rudo hat geschrieben:Hallo bin Deutscher wohne aber in der Schweiz
kann man da auch unterzeichnen?
Rudio


Versuch macht kluch. :D

Campoverde am 07 Aug 2008 20:54:53

auch gezeichnet

Campoverde

Gast am 07 Aug 2008 21:34:53

Ich find das Verbot OK ---- somit: nicht gezeichnet. Sollen die LKW's und WoMo's größer 3.5 Tonnen schön rechts fahren.... :D

Nille am 07 Aug 2008 21:54:21

MR2-Blue hat geschrieben:Ich find das Verbot OK ---- somit: nicht gezeichnet. Sollen die LKW's und WoMo's größer 3.5 Tonnen schön rechts fahren.... :D


Machen wir eh nicht....:D, speziell bei im Rückspiegel auftauchenden Weinbergen :D:D

Gast am 07 Aug 2008 22:35:24

MAN hat geschrieben:...dann hoffe ich mal auf die viel beschworenen solidarität unter den wohnmobilisten - auf das auch ALLE <3,5t-fahrer sich dort eintragen...

...es sollten ja dann binnen weniger tage einige 1000 meldungen dort eingehen...



:wink: heiko


....ich/wir werden uns nicht zur Unterstützung der "stehenden Hindernisse" auf den Autonbahnen eintragen...."Grösse" ist halt nicht alles - auch wenn manche Klein-Krämerseele so denkt :D ....

Fahr halt Landstrasse...dann passt das schon 8)

Gast am 07 Aug 2008 22:55:37

Klar, habe auch gerade gezeichnet - fahre schließlich seit einer Woche nunmehr auch mit über 3,5t zul. Gesamtgewicht.

Gast am 07 Aug 2008 23:28:11

na....dann wirst du auch zahlen :D

Ausderasche am 07 Aug 2008 23:29:32

Hi,

liegt zwar schon einige Seiten (S.1 des Freds) zurück, aber hat das einer in der Euphorie der Petitionszustimmungsklicks gelesen (Beitrag von Psbu)?

"Für Wohnmobile gelten außerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend
den Vorschriften der ** 3 und 18 StVO die nachstehend aufgeführten
Höchstgeschwindigkeiten:

Wohnmobile mit Anhänger:
- Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t mit Anhänger 60 km/h"

Ich habe auf der Autobahn noch NIE ein WOMO über 3,5t mit Anhänger gesehen, dass mit tempo 60 dahin gezuckelt wäre. Da möchte ich mal die LKW-Fahrer dahinter sehen....wie die toben!

Oder habe ich das falsch verstanden?


Frank

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