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Wohnmobilsteuer -- Eine Zwischenbilanz


Gast am 13 Aug 2008 09:21:20

Neues zur Wohnmobilbesteuerung

Es ist Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen, was die Klagen vor den Finanzgerichten ergeben haben und wie die Aussichten sind, die Wohnmobilsteuer zu kippen. Viele werden sich nämlich fragen, ob die Spenden für das kostenintensive Verfahren sinnvoll angelegt wurden. Ich berichte als einer, der eine Musterklage führen lässt und den Kontakt zu dem federführenden Anwaltsbüro hält. Meine Sache ist übrigens bei dem Finanzgericht in Kassel anhängig, wurde aber noch nicht verhandelt.

Es gibt erste, allerdings bislang nur vorläufige Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte. Diese befassen sich noch nicht mit dem eigentlichen Problem, sondern nur mit der Frage, ob die Steuerbescheide über die höhere Wohnmobilbesteuerung schon bezahlt werden müssen, solange in der Hauptsache über die Höhe des Steuerbetrages noch gestritten wird.

Bei solchen Verfahren über die so genannte „Aussetzung der Vollziehung“ prüfen die Gerichte nur, ob es schwerwiegende Gründe gegen den einzelnen Steuerbescheid gibt oder ob dieser sich im gesetzlichen Rahmen hält. Indirekt wird bei diesen Verfahren auch geprüft, ob die erst im Dezember 2006 rückwirkend ab Januar 2006 eingeführte Wohnmobilbesteuerung verfassungsgerecht sein kann. Eine eingehende und tiefschürfende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff findet dagegen in diesem vorgeschalteten Verfahren noch nicht statt.

Zu dieser Frage der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung haben die Finanzgerichte des Saarlandes (07.11.2007, 2 V 1447/07), das schleswig-holsteinische Finanzgericht (23.01.2008, 3 V 119/07) und das niedersächsische Finanzgericht (30.01.2008, 14 V 391/07) die Auffassung vertreten, dass Wohnmobile ohne die neue Wohnmobilbesteuerung eigentlich wie Personenkraftwagen besteuert werden müssten, zumindest seit dem 01.05.2005. Die Wohnmobilbesteuerung, wie sie im Dezember 2006 in das Gesetz eingefügt worden sei, sei günstiger, als die für Personenkraftwagen geltende Hubraumbesteuerung. Deshalb sei die Rückwirkung zulässig, weil sie die Halter eines Wohnmobils nicht belaste, sondern günstiger stelle. Dieser Auffassung ist mittlerweile auch der Bundesfinanzhof (03.04.2008, II B 22/08) gefolgt, jedenfalls für einen VW- Bus T4 Multivan.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist eine alte aus dem Jahr 1983 stammende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, entschieden zu einem VW-Bus, wonach Wohnmobile, mit dem mehrere Personen befördert werden können, als PKW anzusehen seien, weil die Personenbeförderung nicht durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens verloren gehe.

Augenscheinlich haben die anderweitig vertretenen Kläger und Fahrzeughalter gar nicht oder nicht mit der notwendigen Klarheit darauf hingewiesen, dass sich mittlerweile diverse Rechtstatsachen geändert haben. Wenn man sich in dieser komplizierten Materie nicht wirklich sehr gut auskennt, wird womöglich der Kern des Problems übersehen und die zuständigen Gerichte erkennen deshalb ebenfalls die Änderung der Gesetzesgrundlagen nicht wirklich, kommen also zu falschen Schlussfolgerungen.


Halbwissen ist das schlimmste Wissen. Deshalb war es so wichtig, einen Spezialisten mit der Bearbeitung und Vertretung der Musterklagen zu betrauen. Diese Verfahren schweben alle noch. Insoweit ist also nichts entschieden, schon gar nichts, was die "echten Wohnmobile" angeht.

Seit 2002 ist nämlich der Begriff des Personenkraftwagens eindeutig definiert (Klasse M1, die nur bestimmte Karosserieformen umfasst). Ebenso ist seitdem der Begriff des Wohnmobils eindeutig definiert. Beide Begriffe haben keine inhaltliche Überschneidung, vielmehr einen sich wechselseitig ausschließenden Inhalt. Danach kann ein Wohnmobil kein PKW mehr sein und umgekehrt natürlich auch.

Bei der Erörterung der Wohnmobilbesteuerung durch den Gesetzgeber ist im Bundesrat und Bundestag sogar anerkannt worden, dass der Zweck eines Wohnmobils ein grundlegend anderer ist als eine Personenbeförderung. Anerkannt worden ist auch, dass Fahrgestell und Motor eines Wohnmobils i.d.R. gleichartig mit Nutzfahrzeugen ist, für die die wesentlich günstigere Gewichtsbesteuerung gilt.

Schließlich wird im neuen Gesetzestext für Wohnmobile ausdrücklich gefordert, dass die Wohnfläche den überwiegenden Teil der Nutzfläche einnimmt.

Wir kämpfen in den Musterverfahren deshalb weiterhin dafür, dass diese Rechtstatsachen in aller Deutlichkeit vorgetragen und in der Rechtsprechung berücksichtigt werden und damit zugleich festgestellt wird, dass die aktuelle Wohnmobilbesteuerung verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht standhält.

Denn Ausgangspunkt für die neue Wohnmobilbesteuerung ist eine ganz andere Zielsetzung des Gesetzgebers gewesen. Er wollte eine niedrige Besteuerung für SUVs, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen hatten, beseitigen. Nur weil die Finanzverwaltung in diesem Zuge auch alle Wohnmobilbesitzer zur Kasse bitten wollte, sah sich der Gesetzgeber genötigt, einzugreifen.

Das finanzpolitische, um nicht zu sagen fiskale Interesse beherrschte leider das Gesetzgebungsverfahren von Anfang bis Ende. So versteht sich die derzeitige Wohnmobilbesteuerung - aus Sicht der Parlamentarier des Deutschen Bundestages - als Kompromiss, in dem die Verwaltung sich mit Mehreinnahmen von 50.000.000 Euro (durch Wohnmobilbesteuerung) zufrieden gab. Über diese diskutierten Zahlen und das Einnahmebegehren der Finanzverwaltung ist eine gedanklich durchdachte Gesetzgebung aber leider auf der Strecke geblieben.

Es hat den Anschein, als ob die Rechtsprechung bisher jedenfalls ebenfalls undifferenziert vorgeht. So findet sich in Internetforen auch ein Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem Geländewagen (09.04.2008, II R 62/07), in dem das Gericht die Auffassung vertritt, dass nicht alles, was ein typischer LKW ist, ein PKW und damit nach Hubraum zu besteuern ist. Die im Dezember 2006 eingefügten Vorschriften in das Kraftfahrzeugsteuergesetz würde dies lediglich rückwirkend klarstellen. Denn jeder Halter, dessen Fahrzeug mehr als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht habe, habe auch seit November 2004 mit einer Änderung der Rechtslage rechnen müssen. Im November 2004 wurde nämlich eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 6a) aufgehoben, die besagte, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr 2,8 Tonnen in keinem Fall als Personenkraftwagen angesehen werden können, selbst wenn sie es tatsächlich sind (zum Beispiel VW Touareg und andere SUVs).

Es wird in den zukünftigen Gerichtsverfahren verstärkt darauf ankommen, darauf hinzuweisen, dass die historische Rechtsprechung überholt ist und dass das heutige Verkehrsrecht eindeutig definierte Begriffe kennt, die seit Dezember 2006 auch im Gesetzeswortlaut Eingang gefunden haben. Mit dem Inhalt und der Bedeutung dieser Begriffe ist es nicht mehr zu vereinbaren, dass Wohnmobile, die auf einem LKW- Chassis aufgebaut sind, anders besteuert werden, als andere Aufbauten auf der gleichartigen Chassisart. Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage wird man also auch den Fahrzeugtyp „Wohnmobil“ nicht mehr einfach als „PKW“ ansehen dürfen, anderenfalls diese unterschiedlichen Begriffe in den aktuellen Gesetzesgrundlagen keinen Sinn machten.

Möglicherweise muss als allerletzte Instanz dann wieder, wie jüngst bei der Nichtraucherverordnung, das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsgemäßen Weg aufzeigen, der in dem von politischen Kompromissen geprägten Berliner Tagesgeschäft zu kurz gekommen scheint.

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Gast am 13 Aug 2008 09:37:52

Danke. :gut:

ninja69 am 13 Aug 2008 10:03:45

Super, vielen Dank! :daumen2:

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hartmut49 am 13 Aug 2008 10:08:55

Moin Ratanplan,
danke für Deine außführliche Info
Interessant wäre es , was der Fiskus, von den von Dir angeführten
50000000 € wirklich mehr einnimmt?
In meinem Fall bekommt er jetzt trotz 55% tiger Erhöhung 80€ weniger Steuer!
Da ich jetzt mein Womo den Winter über abmelde!
In den 80€ sind auch die nicht mehr zu bezahlende KFZ Versicherungssteuer enthalten
Auch sind ja viele Womofahrer auf den Wohnwagen umgestiegen!
Es wären außer dem, der Mehraufwand der Verwaltung ,KFZ. Zulassung,
Rückerstattung, von KFZ. Steuern an zu setzen!
Gibt es da evtl Zahlen rüber?
,
Hartmut

JEFF und GITTE am 13 Aug 2008 10:12:38

Danke und ***Prädikat besonders wertvoll***

Jeff

Gast am 13 Aug 2008 10:22:59

@rantanplan
danke für diesen Bericht :!:

Brummel am 13 Aug 2008 10:28:53

Vielen Dank ratanplan :dankeschoen:

Endlich einmal eine Zusammenfassung, die ich auch als "Nichtsteuerexperte" verstehe.

Schade nur das es noch so lange bis zu einer abschließenden Entscheidung braucht.

Freundlicher

Klaus

friedhelm28 am 13 Aug 2008 13:42:52

Hallo Ratanplan,

danke für Deine ausführlichen Info´s. :daumen2: :daumen2:


Viele Friedhelm :lenker: :womobus:

rs270550 am 13 Aug 2008 18:57:22

Hoffentlich "Deine Worte in Richters Ohren!"

Gast am 12 Sep 2008 21:52:14

up

Fjordhopper am 22 Sep 2008 04:16:37

Hallo rantanplan,

auch ich danke zunächst mal für Deine ausführliche und verständliche Erklärung.

Dennoch bin ich mir unschlüssig wie ich in meinem Fall konkret vorgehen soll. Wie Du schon sagst, versuchen sich die Finanzämter auf irgendetwas zu berufen ohne eine verbindliche Lösung zu besitzen. Sie haben nichts Festes in der Hand und winden sich wie Aale. Nun erwartet mein Finanzamt eine Antwort von mir. Vielleicht kannst Du sie mir in den Mund legen....

Hier zunächst der entscheidende Auszug aus dem netten Schreiben meines Finanzamtes:

[Zitatanfang] ...der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.April 2008 über die unter Az. II R 62/07 (alt: IX R 62/07) anhängige Revision entschieden (Fundstelle: online bei bundesfinanzhof. de / Entscheidungen / Entscheidungen-Recherche).
Der BFH hat in diesem Urteil unter anderem entschieden, dass das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - in dem Steuer bei Wohnmobilen rückwirkend ab dem 1.1.2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen zu bemessen ist - keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Denn dieser Vorschrift kommt keine konstitutive (rechtsgestaldende), sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum 1. Mai 2005 ergibt. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht wird unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Weitere Verfahren, die diese Rechtsfrage betreffen sind nicht anhängig.
Aufgrund dieser Entscheidung bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder aus welchen Gründen weiterhin aufrechterhalten. [Zitatende]

So, nun kennst Du ein Schreiben mehr mit dem man versucht die Linien aufzubrechen. Auch ich bin kein Jurist, möchte aber nicht kampflos aufgeben. Welche Antwort kann ich denen entgegen bringen.

Du schreibst: [Zitatanfang]Es wird in den zukünftigen Gerichtsverfahren verstärkt darauf ankommen, darauf hinzuweisen, dass die historische Rechtsprechung überholt ist und dass das heutige Verkehrsrecht eindeutig definierte Begriffe kennt, die seit Dezember 2006 auch im Gesetzeswortlaut Eingang gefunden haben. Mit dem Inhalt und der Bedeutung dieser Begriffe.....[Zitatende]
Das sehe ich auch so, aber würde es reichen diese Meinung mit eigenen Worten dem Finanzamt vorzulegen?

Wenn ihr mir helfen könnt, vor allem Du rantanplan, wäre ich sehr dankbar.

Schöne ,
Fjordhopper

Gast am 22 Sep 2008 08:23:15

Fjordhopper hat geschrieben:Hallo rantanplan,

auch ich danke zunächst mal für Deine ausführliche und verständliche Erklärung.

Dennoch bin ich mir unschlüssig wie ich in meinem Fall konkret vorgehen soll. Wie Du schon sagst, versuchen sich die Finanzämter auf irgendetwas zu berufen ohne eine verbindliche Lösung zu besitzen. Sie haben nichts Festes in der Hand und winden sich wie Aale. Nun erwartet mein Finanzamt eine Antwort von mir. Vielleicht kannst Du sie mir in den Mund legen....

Hier zunächst der entscheidende Auszug aus dem netten Schreiben meines Finanzamtes:

[Zitatanfang] ...der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.April 2008 über die unter Az. II R 62/07 (alt: IX R 62/07) anhängige Revision entschieden (Fundstelle: online bei bundesfinanzhof. de / Entscheidungen / Entscheidungen-Recherche).
Der BFH hat in diesem Urteil unter anderem entschieden, dass das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - in dem Steuer bei Wohnmobilen rückwirkend ab dem 1.1.2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen zu bemessen ist - keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Denn dieser Vorschrift kommt keine konstitutive (rechtsgestaldende), sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum 1. Mai 2005 ergibt. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht wird unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Weitere Verfahren, die diese Rechtsfrage betreffen sind nicht anhängig.
Aufgrund dieser Entscheidung bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder aus welchen Gründen weiterhin aufrechterhalten. [Zitatende]

So, nun kennst Du ein Schreiben mehr mit dem man versucht die Linien aufzubrechen. Auch ich bin kein Jurist, möchte aber nicht kampflos aufgeben. Welche Antwort kann ich denen entgegen bringen.

Du schreibst: [Zitatanfang]Es wird in den zukünftigen Gerichtsverfahren verstärkt darauf ankommen, darauf hinzuweisen, dass die historische Rechtsprechung überholt ist und dass das heutige Verkehrsrecht eindeutig definierte Begriffe kennt, die seit Dezember 2006 auch im Gesetzeswortlaut Eingang gefunden haben. Mit dem Inhalt und der Bedeutung dieser Begriffe.....[Zitatende]
Das sehe ich auch so, aber würde es reichen diese Meinung mit eigenen Worten dem Finanzamt vorzulegen?

Wenn ihr mir helfen könnt, vor allem Du rantanplan, wäre ich sehr dankbar.

Schöne ,
Fjordhopper


Bei dieser Entscheidung des BFH ging es um einen Geländewagen, der nun tatsächlich nicht einem Leicht-LKW vergleichbar ist wie unsere Womos. Dass die Finanzbehörde mit dieser Entscheidung versucht, die Rücknahme der Einsprüche gegegn Womo-Steuerbescheide tausendfach zu bewirken, ist ein Mosaikstein für die allgemeine Staasverdrossenheit und kein Ruhmesblatt.

Mobilfred am 22 Sep 2008 17:57:35

Hallo rantanplan,

erst einmal auch von mir ein herzliches Dankeschön für deinen Einsatz.

In einem deiner vielen Beiträge habe ich den Hinweis gelesen, dass man für jeden neuen Steuerbescheid einen Widerspruch schreiben muss, sobald das Womo abgemeldet wurde.
Es ergab sich bei mir, dass ich mein altes Womo im Frühjahr 2007 verkaufte.
Für dieses hatte ich einen Musterwiderspruch getätigt, der aber auf die Zulässigkeit der Rückwirkenden Erhöhung abzielte.
Im Oktober 2007 hatte ich das neue Womo angemeldet, wobei ich das Thema neue Womo-Besteuerung völlig außer Acht ließ und es erst jetzt beim Lesen wieder in mein Bewusstsein kommt. Dabei fällt mir auf, dass es ja heute nicht um die Rückwirkung des Einzuges der Steuer geht, sondern um die nicht Gleichstellung (oder teilw. Gleichstellung durch Mischrechnung) mit der Grundlagenrechnung der PKW-Besteuerung (soweit mein momentanes Verständnis).
Meine Fragen sind jetzt die folgenden, wobei Antworten von weiteren Womo-Kollegen mir ebenfalls sehr willkomen wären:

1. Sollte ich heute noch einen Widerspruch auf den 11 Monate alten Steuerbescheid sinnvoller Weise tätigen?

2.Wenn nicht, gehe ich dann recht in der Annahme, dass ein Widerspruch erst beim baldigen nächsten Bescheid sinnvoll ist?

3. Vermute ich richtig, dass dieser dann erst ab Eingang in Anrechnung käme, falls die Klagen erfolgreich sein werden?

4. Woher bekomme ich einen Musterwiderspruch, der den heutigen Inhalt der Klage entspricht?

Vielen Dank im Voraus,

Mobilfred




[/i][/b]

Gast am 22 Sep 2008 19:54:48

Mobilfred hat geschrieben:Hallo rantanplan,

erst einmal auch von mir ein herzliches Dankeschön für deinen Einsatz.


1. Sollte ich heute noch einen Widerspruch auf den 11 Monate alten Steuerbescheid sinnvoller Weise tätigen?

2.Wenn nicht, gehe ich dann recht in der Annahme, dass ein Widerspruch erst beim baldigen nächsten Bescheid sinnvoll ist?

3. Vermute ich richtig, dass dieser dann erst ab Eingang in Anrechnung käme, falls die Klagen erfolgreich sein werden?

4. Woher bekomme ich einen Musterwiderspruch, der den heutigen Inhalt der Klage entspricht?

Vielen Dank im Voraus,

Mobilfred




[/i][/b]


Hallo!

Zu1: Ist natürlich Quatsch, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Also lass es.

Zu 2: Ja, so isses.

Zu 3: Stimmt auch.

Zu 4: Man muss den Einspruch nicht begründen. Ein Entwurf für den Einspruch sah so aus. So ähnlich habe ich meinen Einspruch begründet:



.... gegen den Erhöhungsbescheid vom xx.06.2007 lege ich Einspruch ein.

Begründung:
Die zugrunde liegenden Regelungen verstoßen gegen Art. 3 GG, den Gleichheitsgrundsatz, Art. 14 GG, die Eigentumsgarantie und Art 20 GG, das Rechtsstaatsprinzip, und sind damit willkürlich. Die Regelungen sind logisch nicht zu erklären und behandeln Gleiches ungleich. Die Regelungen greifen in das wirtschaftliche Eigentum ein, ohne dass es erkennbare und schützenswerte Interesse der überwiegenden Allgemeinheit gibt, und die Regelungen sind unverhältnismäßig, weil die Relation zum erstrebten Erfolg nicht wirklich nachvollziehbar ist.

1. Mein Wohnmobil ist für das Jahr 2006 bis zur Verkündung des 3. Änderungsgesetzes zum Kraftfahrzeugsteuergesetz im Bundesgesetzblatt am 28. Dezember 2006 als "Anderes Fahrzeug" gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz zu besteuern. Mein Wohnmobil wurde gemäß den zugehörigen Fahrzeugpapieren als SO. KFZ WOHNMOBIL UEBER 2,8 T und mit der entsprechenden Allgemeinen Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und gehört nach der mittlerweile im KraftStG genannten Richtlinie 70/156/EWG zur Fahrzeugklasse M-SA. Fahrzeuge der Klasse M-SA sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und deshalb begrifflich keine Personenkraftwagen oder Krafträder. Deshalb sind sie bis zur Verkündung des 3. Änderungsgesetzes als "Andere Fahrzeuge" zu besteuern.
Die rückwirkende Inkraftsetzung des 3. Änderungsgesetzes zum Kraftfahr-zeugsteuergesetz verstößt gegen das Grundgesetz; vgl. BVerfGE 72, 200 [242, 254/261]). Daraus ergibt sich auch ein Schutz gegen die belastende Rückwirkung aus Steuergesetzen.
.

2. Versteuerung als Wohnmobil nach KraftStG in der Fassung vom 28.12.2006

Das KraftStG §2 (2b) legt fest, welche Kraftfahrzeuge steuerrechtlich als Wohnmobile gelten und lautet wie folgt:

Zitat Anfang
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zenti-meter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
Zitat Ende

Mein Wohnmobil entspricht diesen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Schadstoffbelastung eines Wohnmobils auf Fiat Ducato unterscheidet sich nicht von der Schadstoffbelastung, die von einem gleichen Fiat Ducato ausgeht, der als Klein-LKW über 3,5 to zugelassen ist. Es gibt keinen Grund, die Wohnmobile ähnlich wie PKW nach Schadstoffklassen zu besteuern und demgegenüber die Klein-LKW als LKW, wobei letztere weniger Steuern zahlen müssen. Da diese Fahrzeugtypen absolut gleich sind, kann also hier auch kein Grund für eine steuerliche Ungleichbehandlung gesehen werden. Die Wohnmobile werden also danach willkürlich strenger behandelt, nur um höhere Einnahmen zu erzielen. Ein allgemeines Interesse der Gesellschaft besteht dagegen nicht, ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Wohnmobile über 3,5 to werden auch sonst wie LKW behandelt, z.B. beim Überholverbot gem. Zeichen 253 und 277 der StVO. Wieso sollen die Wohnmobile über 3,5 to bei der Steuer nun plötzlich wieder einem PKW ähnlich sein? Sie sind genauso konstruiert, haben dieselbe Technik, haben denselben Dieselverbrauch, sind ähnlich groß und ähnlich schwer. Die Zuordnung zu den PKW und die Eingruppierung nach PKW-ähnlichen Schadstoffklassen erscheint daher willkürlich, zumindest, solange man die Wohnmobile allein danach besteuert.

3. Die Argumentation des Gesetzgebers, die Wohnmobile seien eher für die Beförderung von Personen ausgelegt, deshalb dem PKW ähnlich, deshalb müßten sie auch nach Schadstoffklassen besteuert werden, überzeugt nicht. Es gibt Wohnmobile mit 2-Personen-Zulassung und Klein-LKW mit 4-5-Personen-Zulassung, z.B. Fiat Ducato mit Doppelkabine. Wenn aber in einem Klein-LKW durchaus mehr Personen befördert werden dürfen als in Wohnmobilen, scheidet dieses Argument als Kriterium für eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der Wohnmobile aus. Wollte man dies als Unterscheidungsmerkmal zugrunde legen, müsste man an die Personenzahl, die im Fahrzeugbrief eingetragen ist, anknüpfen, aber nicht willkürlich an das Gewicht von mehr als 3,5 to. Diese Argumentation stammt noch aus der vorangegangenen SUV-Diskussion, mit der man versehentlich auch die Wohnmobile "erwischt" hatte. Daraufhin ruderte der Gesetzgeber teilweise bei den Wohnmobilen zurück, verwendete dieses für die Wohnmobile unpassende Argument aber weiter. Wahrscheinlich wollte man sich nur nicht eingestehen, dass man das Problem ursprünglich übersehen hatte.


4. Die neue Regelung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. Eine Erläuterung erspare ich mir, weil diese offensichtlich ist; Datum des Gesetzes ist 21.12.2006, Datum der Zulassung ist deutlich früher.

5. Die Regelung verstößt gegen Art. 14 GG, stellt nämlich einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Dies ergibt sich daraus, dass man im Moment keine greifbaren technischen Möglichkeiten hat, um mit verhältnismäßigem Aufwand die Fiat Ducatos dieser Baugruppe einer günstigeren Schadstoffklasse zuordnen lassen zu können. Es gibt keine nachrüstbaren Rußpartikelfilter und auch keine nachrüstbaren Katalysatoren, wie dies z.B. bei den meisten PKW bereits möglich ist. Man ist also hilflos, ohne überhaupt etwas am Fahrzeug ändern zu können, plötzlich mit einer Strafsteuer belastet, obwohl man dieser Strafe gar nicht entgehen könnte; es sei denn, man verschrottet das Wohnmobil. Die Regelungen haben deshalb für die Wohnmobileigner unverhältnismäßige Wirkungen.


6. Die höhere Besteuerung von Wohnmobilen im Vergleich zu LKW ist willkürlich und "ungleich", weil es keinen anerkennenswerten Grund gibt, LKW, die in der Regel gewerblich unterwegs sind und von der Steuer abgesetzt werden, zu subventionieren, Wohnmobile, die aus versteuerten Einkommen finanziert und unterhalten werden, aber steuerlich zu benachteiligen. Es gibt schon keinen Grund, Diesel mit 20 Cent je Liter zu subventionieren, was bei einem 40-Tonner LKW im Jahr durchschnittlich eine Steuersubvention von ca. 12.000 EUR ausmacht. Es gibt schon gar keinen Grund mehr, zusätzlich die Jahressteuer für LKW günstiger zu gestalten als für gleichartige Wohnmobile, nur weil diese keinen Zement oder Waren transportieren, sondern einen Wohnaufbau, der in der Regel ähnlich schwer ist wie die Lasten, die von den Klein-LKW transportiert werden. Die unterschiedliche Besteuerung ist daher sowohl was die Dieselsteuer angeht als auch was die neue Jahressteuer angeht willkürlich. Wahrscheinlich hat die LKW-Branche nur die bessere Lobby, die Wohnmobilisten dagegen noch keine. Dies ist aber kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal, um diese willkürlich Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

7. Die Regelungen greifen auch in den Bestandsschutz ein. Als diese Fiat Ducatos auf den Markt kamen, entsprachen sie den damals aktuellen Gesetzen und waren nach LKW-Steuer, nämlich ausschließlich nach Gewicht zu versteuern. Darauf durfte man vertrauen, solange das Fahrzeug zugelassen ist. Die jährlich widerkehrende Steuer war also für die Lebenserwartung des Fahrzeuges kalkulierbar- Dass diese Fahrzeuge nun plötzlich, auch noch rückwirkend ganz anders und einer anderen Fahrzeugkategorie zugehörig versteuert werden würden, war nicht vorhersehbar. Schon gar nicht war vorhersehbar, dass nut die Wohnmobile, nicht aber die übrigen vergleichbaren Klein-LKW einer Schadstoffklasse zugehörig besteuert werden. Der Vertrauensschutz gebietet, dass diese Fahrzeuge also weiterhin nach dem ursprünglichen Steuersystem besteuert werden. Neue Fahrzeuge mögen nach einem anderen System besteuert werden, wenn die Hersteller und Käufer die Möglichkeit bekommen, sich rechtzeitig darauf einzustellen. Dies ist auch gleichzeitig ein Argument dafür, dass ein Verstoß gegen das –mittelbare- Rückwirkungsverbot vorliegt; Art. 20 GG.


8. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen nicht einen solchen Eingriff. Die Reduzierung der CO2 Belastung ist kein ausreichender Grund, Wohnmobile plötzlich strenger zu besteuern als LKW. CO2 ist nur zu einem ganz geringen Anteil für die Erderwärmung verantwortlich, wenn überhaupt; auf die aktuelle Diskussion zur "Klima-Lüge" wird verwiesen. Ich unterstelle diese Fakten als bekannt. Einen Treibhauseffekt kann man mit CO2 in der Luft gar nicht erklären, anders dagegen mit Wasserdampf und Wolken sowie insbesondere der unterschiedlichen Sonnenaktivität. Schon der Begriff "Treibhauseffekt" ist in Zusammenhang mit der Klimadiskussion, die als Rechtfertigung für diese Regelungen herangezogen wird, nicht nachvollziehbar. CO2 kann die Wärme auf der Erde nicht "deckeln", so wie eine Glashülle eines Treibhauses. Das kann jeder bei sternenklarer Nacht selbst feststellen. Die Motive des Gesetzgebers widersprechen damit also den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind willkürlich. Mit dieser Begründung könnte man zukünftig auch "Abgase" verursachende Kühe und Schweine und vor allem die Menschheit selbst besteuern, zumal die Menschheit mehr CO2 produziert als der gesamte Fahrzeugbestand auf der Welt. Die Regelungen sind also sachlich nicht begründbar. Sie treffen einzelne Eigentümer unverhältnismäßig hart, während andere ohne sachlichen Grund geschont werden. Die Motive des Gesetzgebers sind sachlicher Unfug und wissenschaftlich nicht haltbar. Die Regelungen widersprechen damit auch dem Interesse der Allgemeinheit. Die Klimadiskussion kann also nicht als Grundlage herangezogen werden, zumal dann alle vergleichbaren Fahrzeuge auch gleich besteuert werden müssten.

9. Es gibt einfache Alternativen, die Schadstoffbelastung insgesamt zum maßgeblichen Kriterium für die Besteuerung zu machen, denn dafür mag es ja durchaus Interessen der Allgemeinheit geben. Auch der Unterzeichner findet saubere Luft besser als verschmutzte. Da diese alternativen Möglichkeiten der einheitlichen Schadstoffbesteuerung nicht ernstlich erwogen werden, bleibt einstweilen nur die Aufhebung des Steuerbescheides. Eine Alternative, die geradezu auf der Hand liegt, ist: Besteuerung nur noch über den Benzin- bzw. Diesel-Verbrauch. Wer viel verbraucht, zahlt viel. Wer zusätzlich viel fährt und viel verbraucht, zahlt noch mehr. Außerdem müsste die künstliche Subventionierung der Dieseltreibstoffe entfallen, ähnlich wie in vielen anderen EU-Ländern und der Schweiz. Dann hätte jeder es zukünftig in der Hand, sich umweltverträglicher zu verhalten und seine Kaufentscheidung davon abhängig zu machen. Rückwirkend lediglich die Wohnmobil-Eigner zur Kasse zu bitten, die diese Kosten noch nicht einmal von der Steuer absetzen dürfen, im Gegensatz zur LKW und Transportbranche, ist aus keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.

Ich beantrage,

die Vollziehung aus dem Steuerbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.


Ende des Entwurfes.

Ich habe nichts dagegen, wenn diesen Einspruch jemand kopiert und als eigenen verwendet.

Mobilfred am 23 Sep 2008 15:04:48

Mann o Mann, Rantanplan,

vielen Dank für die prompte und engagierte Antwort. Dies hilft mir und ich hoffe auch noch vielen anderen die nächsten Schritte zu tun.

Ich werde mich zusätzlich noch einmal informieren, ob es so eine Art Spenden-Klage-Kasse für die entstehenden Verhandlungskosten gibt und wie das ganze organisiert ist.

Mobilfred

Gast am 25 Okt 2008 10:05:40

...aus aktuellem Anlassmal wieder nach oben ...

solero am 10 Nov 2008 00:19:16

servus,
hab heute den neuesten beschluß des BFH vom 5.11.08 in sachen kfz-steuer entdeckt.
es geht leider nur um einen geländewagen, jedoch mit dem überbegriff "Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des PKW ", was der sache doch aufmerksamkeit schenkt.
hier zwei links:

klick--> Link

klack--> Link

Gast am 10 Nov 2008 13:24:12

Da heißt es z.B.:

Die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen --die in der Praxis vor allem für die Abgrenzung zwischen PKW und LKW relevant ist-- ist anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338).

Wenn man das so liest, kann ja wohl ein Womo nicht einem PKW ähnlich sein, sondern allenfalls einem LKW!? Ausserdem steht ja im Kfz-Brief/Schein, dass ein Womo kein PKW ist, sondern eben ein Sonderfahrzeug, genannt Wohnmobil.

Es bleibt spannend. Diese Entscheidung ist wohl bei der Frage, ob die Womo-Steuer verfassungskonform sein kann, nicht wirklich vorgreiflich.

Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben.

solero am 27 Dez 2008 10:43:36

moin!

mit geht schon eine ganze weile eine frage durch den kopf:

mal angenommen die rückwirkende besteuerung würde als nicht rechtmäßig entschieden und man bekäme einen teil der kfz-steuer zurück.
nach BGB könnte ich doch zinsen dafür verlangen!?
oder gilt das beim finaznamt nicht???

NaviGer am 27 Dez 2008 10:52:33

Hallo solera,
ja, wenn das Geld beim Finanzamt länger als 1 Jahr liegt. Manchmal auch erst nach 1+1/4 Jahren. Und das sind 6 Prozent.
Deshalb wollen die Finanzämter das Geld für die wieder eingeführte Pendlerpauschale ja auch bis spätestens Ende März zurückbezahlen.

mogman am 11 Mär 2009 01:25:35

Hallo zusammen,

habe leider trotz intensiver Suche (hoffe intensiv genug?) keine passende Antwort zu meinem und wahrscheinlich auch noch ein paar anderer Leute Problem finden können (und hoffe, daß mein Beitrag einigermaßen gut hier rein passt):

Wie ist der Stand der Dinge bei den „So-KFZ.Wohnmobilen über 2,8 to“, die seit 2006 (?) nun als PKW besteuert werden, da sie keine Stehhöhe von 170 cm aufweisen.

In meinem Fall handelt es sich um einen Ford Transit mit Standard-Flachdach, Bj. 1997, der bis 2003 ein „PKW Kombi“ mit 9 Sitzplätzen war, dann zum (damals noch echten) Wohnmobil samt Umrüstung auf über 2,8 to., Wegbau der hinteren Sitzbänke und Umtragung auf dann nur noch 2 Sitze vorne umgebaut wurde.

Mein damaliger RA hatte Mitte 2007 Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben, einerseits gegen die rückwirkend höhere Besteuerung und andererseits gegen die Erhöhung an sich.

Das FA antwortete damals wie folgt:
Das Fahrzeug Ihres Mandanten ist verkehrsrechtlich als Wohnmobil über 2,8 to eingestuft.Mangels Vorliegen einer ausreichenden Stehhöhe konnte eine steuerrechtliche Anerkennung mit der Folge der Wohnmobilbesteuerung nach den Vorgaben des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht erfolgen.Sollte das Fahrzeug inzwischen durch Umbau die Voraussetzungen eines LKW-geschlossenen Kastens erfüllen, so könnte die Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht erfolgen, wenn die verkehrsrechtliche Einstufung erfolgt ist und das Fahrzeug an Amtstelle überprüft werden kann.
Die Erfordernisse zur steuerrechtlichen Einstufung eines Kleinbusses zum LKW bestehen darin:
a) Einbau einer Trennwand hinter fahrer- und Beifahrersitz
b) Entfernung der rückwärtigen Sitzbänke
c) dauerhaftes Verschweißen der Haltepunkte für Rückbank und Sicherheitsgurte
d) die entstandene Ladefläche muß wesentlich mehr als 50 % der Gasamtfläche betragen


Ich hatte mittlerweile einige Gespräche mit dem Sachbearbeiter des FA, der weiterhin als einzige Möglichkeit den Umbau zum LKW ansieht, was ich aber nicht einsehen möchte, auch keinesfalls machen wollte, da man mit einem LKW z.b. sonntags nicht mehr mit einem Anhänger unterwegs sein darf (was ich häufiger tue bzw. muß).
Ich habe u.a. argumentiert, daß nach Umbau meines Transits mit Wegfall der hinteren Sitzbänke ja nun der größte Teil der Gesamtfläche des Fahrzeugs nicht mehr zum Personentransport geeignet und zulässig ist, so daß man nun deshalb kaum noch von einem PKW sprechen kann.
Ich hatte dazu Beispiele aus der „SUV“ bzw. Gelängewagenszene genannt, wo es einige ähnliche Fälle gibt oder gab, wo solche Fahrzeuge zum Wohnmobil umgebaut wurden und ebenfalls keine Stehhöhe von 170 cm aufweisen, daraufhin als PKW mit erheblich höherer Steuerbelastung eingestuft wurden.
Diese Fahrzeuge sind nach erfolgten Protesten der Eigner dann zumindest teilweise erfolgreich als „anderes Fahrzeug“ (o.ä.) umgestuft und dann nach Gewicht besteuert worden.

Ich hoffe mich verständlich und nachvollziehbar ausgedrückt zu haben, hoffe auch, daß ich hier nun nichts zum tausendsten Mal aufwärme, was schon lange beantwortet ist.
Wenn dem so ist bitte ich um Entschuldigung, da ich mich längere Zeit nicht mehr um die Sache gekümmert hatte (mein Anwalt auch nicht!!) und nicht mehr so richtig im Thema war oder bin.

Danke!

Freundliche ,

Matthias

Administrator am 11 Mär 2009 02:01:51

Die rückwirkende Steuer ist nach wie vor eine Frage von noch immer nicht entschiedenen Klagen, gegen die gegenwärtige Steuer wirst Du keine Alternative außer einem Hochdach haben.

ingemaus am 13 Mär 2009 11:24:02

Hallo!

Mein Gott Walter, kann man da nur sagen. Mir raucht der Kopf!
Verstanden habe ich auch nicht alles, besser gesagt nur wenig.
Ist dieser ganze Aufwand wirklich nötig?

Es soll doch tatsächlich EU Länder geben, wo alles soooo einfach funktioniert
Zulassung auf den Halter mit einem Schild. Bei Bedarf kann auf ein anderes FG gewechselt werden. Berechnung nach dem teuersten FG.
Ist aber zu einfach!
Wenn wir für mehrere Wochen mit dem Mobil unterwegs sind und das in der Garage stehende, ungenutzte Steuer bringende FG, für 12 € in dieser Zeit ab -anmelden würden, käme vielleicht Leben in die Staatsbude.

und tschüss ingemaus

Gast am 23 Mär 2009 14:41:06

Hallo rantanplan,
auch ich habe beim Finanzamt für 2009 Einspruch eingeschickt und folgende Möglichkeiten als Antwort bekommen:
Da nicht fristgemäß zu 2007 eingereicht
"Zurücknahme des Einspruchs"
Oder
"Weil vorher verhindert, Wiedereinsetzung mit Verhinderungsgrund"
Was ist Deine Empfehlung???
Mit besten Dank (auch für die guten bisherigen Informationen)
pr-teltow

bienchen0813 am 24 Jun 2009 16:22:29

Hallo,


Ich bin neu hier und bin auf der Suche nach Lösung meines Problems
auf dieses tolle Forum gestoßen.
Moin, moin erstmal aus dem Bremer Raum :)

Nun hat es mich auch erwischt.
Es heißt aus einem Schreiben vom FA , das mein Fahrzeug
(T4 mit einfachem Ausbau,aufgelastet) nicht mehr als Wohnmobil noch
als LKW besteuert werden kann.

Es heißt da:

" Da die Änderung infolge der Aufhebung , des § 23 Ab.6a StVZO vorzunehmen ist erfolgt der Erlass eines geänderten KfZ-Steuerbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit. Ihr Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist daher nach § 12 Abs 2 Nr.1 KraftStG ab dem 01.05.2005 zu ändern."

Das kommt jetzt nach 4 Jahren ?

Ein richtiger Bescheid ist das ja nicht sondern eine geplante Änderung.
Sie wollen von mir nun eine Stellungnahme mit detaillierten Gründen wenn ich damit nicht einverstanden bin und ggf. Bilder.
Ich habe jedoch definitiv keine Stehhöhe.

Habt ihr auch so eine Art Anschreiben vorher bekommen?
Jetzt muß ich wohl eine Art Einspruch gegen das Vorhaben eines
geänderten Steuerbescheides und Nachbesteuerung einlegen,
damit ich hinterher Einspruch gegen den eigentlichen Bescheid
einlegen kann?
Ist es sinnvoll dennoch Bilder einzusenden ?

Grob überschlagen sind das für die 4 Jahre mit 2009 rund 1450 Euro.
Puh,...mein Urlaub ist wohl seit heute gestrichen.
:(

Liebe ,

Sabine

solero am 25 Jun 2009 16:26:43

bienchen0813 hat geschrieben:Hallo,
...............
Grob überschlagen sind das für die 4 Jahre mit 2009 rund 1450 Euro.
Puh,...mein Urlaub ist wohl seit heute gestrichen.


nur 1450,- :( bei mir waren es 1870,- :cry:
das wird abgestottert bis 2010.....

bilder einsenden ist zwecklos wenn du keine stehhöhe hast. auf jedenfall den einspruch gleich dazu einlegen und ein ruhen des verfahrens beantragen, bis die sache vor den höchsten gerichten entgültig entschieden ist.

robbe am 25 Jun 2009 17:00:21

Hy Rataplan

danke für die ausführlichen Beiträge...

sind immer sehr hilfreich...liebe

Thora am 02 Okt 2009 16:09:22

Also ich verstehe hier nur Bahnhof.
Mein Womo ist ein Rimor Kayak und 16 Jahre alt zulässiges GW 2800kg
Stehhöhe über 170.
KFZ Steuer 450 euronen.

Ist das jetzt zuviel oder was :?: :?: :?:

Knuffel am 03 Okt 2009 15:02:33

Thora hat geschrieben:Also ich verstehe hier nur Bahnhof.
Mein womo ist ein Rimor Kayak und 16 Jahre alt zulässiges GW 2800kg
Stehhöhe über 170.
KFZ Steuer 450 euronen.

Ist das jetzt zuviel oder was :?: :?: :?:


Das kommt auf Deine (vom Womo) Schadstoffklasse an. Wobei wenn Du weder S1 - S4 als Schadtsoffklasse hast wären es bei 2,8 T eigentlich nur 440 €

Thora am 03 Okt 2009 18:35:58

Schadstoffklasse unbekannt, steht in der Zulassung.

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