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Aus aktuellem Anlass und in Hinblick auf die angespannte Marktsituation dürfte dieser Beitrag den einen oder anderen brennend interessieren!?
Gerät der Verkäufer eines Produktes, z. B. eines Wohnmobils oder Wohnwagens, in Insolvenz, sind die Sachmängelansprüche in der Regel nahezu wertlos, weil sie zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Der durchschnittliche Betrag, der als Quote fließt, beträgt etwa 4 : 100, also meistens fast nichts. Beim Verbrauchsgüterkauf (und übrigens nicht nur dort), also einem Vertrag, bei dem ein Verbraucher für sich privat von einem Händler kauft, hat der Händler einen gesetzlich vorgesehenen Regressanspruch gegen den Hersteller. Er kann also alle Ansprüche, die der Käufer gegen den Händler hat, auf den Hersteller abwälzen. Dazu zählen natürlich alle Sachmängelansprüche auf Beseitigung und Nacherfüllung der Mängel. Auch aus dem eigenen Kaufvertrag des Händlers mit dem Hersteller bestehen natürlich die Sachmängelansprüche. Daran ändert die Insolvenz zunächst gar nichts. Als Sachwalter des Vermögens des zahlungsunfähigen Händlers hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, diese Regressansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Tut er dies nicht, macht er sich u.U. schadenersatzpflichtig, und zwar gegenüber der Gläubigergemeinschaft. Die Verpflichtung, die Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, kann man letztlich auch über den Umweg der Gläubigerversammlung durchdrücken (kompliziert und aufwendig, aber nicht unmöglich). Sinnvoll wäre es dann, sich als geschädigter Gläubiger in der Gläubigerversammlung zu Wort zu melden oder sich gar in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen. In der Gläubigerversammlung würde man dann sinnigerweise den Insolvenzverwalter auf seine Schadensersatzverpflichtung im Falle der Unterlassung hinweisen. Es ist nämlich nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche kennt und auch wirklich geltend macht. Viele Insolvenzverwalter werden auch gar kein Interesse an so einer Abwicklung haben. Der richtige Weg wäre also (zwar steinig, aber nicht aussichtslos), zunächst einmal den Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, die Regressansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abzutreten. Dann kann der Käufer aus abgetretenem Recht direkt gegenüber dem Hersteller vorgehen. Sträubt sich der Insolvenzverwalter, muss man mit ihm verhandeln. Oft sind die Insolvenzverwalter bereit, gegen Zahlung einer bestimmten Summe die Abtretungserklärung abzugeben (so zuletzt in einem kürzlich von uns bearbeiteten Fall, als es um ein undichtes Hallenschwimmbad ging). Es handelt sich dann letztlich um einen Forderungskauf. Gekauft wird der Sachmängelanspruch des Händlers gegen den Hersteller. Der Vorteil für den Insolvenzverwalter ist, dass er schnelles Geld in die Masse bekommt und sich nicht mit einer für ihn schwierigen Materie herumärgern muss. Der Vorteil für den Gläubiger ist, dass er am besten seine eigenen Sachmängelansprüche zu verfolgen weiß. Anschließend kann der Käufer nämlich die Sachmängelansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen und den Hersteller auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen, so wie er ursprünglich den Händler in Anspruch genommen hätte. Zwar handelt es sich jetzt um einen Anspruch des Händlers gegen den Hersteller, was aber dem Wohnmobil oder Caravan ziemlich gleichgültig sein wird. Im Ergebnis wird jedenfalls der Mangel von dem Hersteller beseitigt werden müssen. Auf diese Weise bekommt man den eigentlich verantwortlichen Hersteller doch noch mit in die Haftung. Wichtig ist, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler regelmäßig ein Handelskauf vorliegen wird. Man sollte dann unverzüglich die Mängel des Fahrzeuges auch gegenüber dem Hersteller schriftlich rügen. Hat das der Insolvenzverwalter versäumt, besteht u.U. eine Schadensersatzverpflichtung, weil auf diese Weise Masseforderungen verloren gehen. Sinngemäß gelten diese Ausführungen auch, wenn der insolvente Händler das Fahrzeug nicht vom Hersteller direkt, sondern z.B. von einem Generalimporteur oder anderen Zwischenhändler erworben hat. Die Abtretung bezieht sich also immer auf den Vorlieferanten des in die Insolvenz gefallenen Händlers. Sträubt sich der Insolvenzverwalter auch gegen Zahlung einer Entschädigung, die Abtretungserklärung abzugeben, und tut er auch im Insolvenzverfahren gar nichts, empfiehlt es sich, dem Insolvenzverwalter schriftlich Schadensersatz anzudrohen, und zwar für den Fall, dass sich durch seine Untätigkeit die Quote im Insolvenzverfahren verringert. Wenn der Insolvenzverwalter eine größere Forderung Nacherfüllungskosten gegenüber dem Hersteller „sausen lässt“, liegt klar auf der Hand, dass sich natürlich die Quote für alle Gläubiger der Insolvenzmasse verringert. Um welchen Betrag es geht, kann man feststellen, wenn das Verteilungsverfahren ansteht. Um diesen Betrag müsste man dann den Insolvenzverwalter unmittelbar auf Schadensersatz wegen Unterlassungen in Anspruch nehmen. Wenn man ihm dies klar vor Augen führt, wird er es wohl kaum unterlassen, die Regressansprüche entweder selbst gegenüber dem Hersteller oder Vorlieferanten geltend zu machen oder aber, um sich die Sache vom Hals zu schaffen, seine Ansprüche an den Käufer und Geschädigten abtreten. hallo und guten Morgen rantanplan !
Danke für diesen hochaktuellen und ausgezeichneten Beitrag. Ich hoffe , nie in die Verlegenheit zu kommen , davon Gebrauch machen zu müssen und wenn doch, dann nur mit Dir. :daumen2: Übrigens empfehle ich Dich auch immer wieder gerne in anderen Foren. Danke und lg peter
Hallo rantanplan, da kann ich mich den o.g. Zeilen vom Peter nur anschließen. Auch von mir ein "Dankeschön" für Deinen Artikel.
hallo in aller regel ist es aber doch so dass ein insolventer händler die karre dem hersteller noch garnicht gezahlt hat. kann bei händlerinsolvenz tatsächlich bei sachmängeln in der beschriebenen weise gegen den hersteller vorgegangen werden wenn der hersteller noch nicht einen euro der kaufsumme gesehen hat weil die beim händler "insolvenzverlustig" geraten ist? lg g hallo abo..
das wär ja schön wenn die fahrzeuge auf dem hof des händlers stehen würden und wären noch nicht bezahlt... nur ist dem nicht so..jeder neuwagen ist beim hersteller bezahlt.. sonst bekommt er ihn gar nicht auf den hof...!!!!!!!!!
hallo , bei unserem Händler war es so , das unser WOMO erst auf den Hof des Händlers rollte , als das Geld dafür auf dem Konto von TEC war. lg peter
DAS glaube ich nicht ... wahrscheinlicher ist es doch, daß der Hersteller die "Karren" nur dann an den Händler ausliefert, wenn er irgendeine Form der Zahlung (meist Wechsel 90 Tage, die der Hersteller zum Diskont gibt und sich damit refinanziert) in der Hand hat. Erst beim Endverkauf an den Kunden muß dann der Händler den Wechsel beim Hersteller ablösen.
Mein Lösungsvorschlag ist ein "letzter Rettungsversuch". Wenn das nicht funktioniert, geht gar nichts mehr. Hat der insolvente Händler tatsächlich noch nicht an den Vorlieferanten bezahlt, so hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht. Die Durchsetzung der Ansprüche würde dann scheitern. Spannend ist aber die Frage, wieso hatte der Händler dann den Brief??? Der Vorlieferant müßte also schon sehr vertrauensseelig gewesen sein. In der Regel dürfte also der Vorlieferant bezahlt worden sein. Das Problem liegt leicht woanders: Der Kaufpreis, den der Vorlieferant bekommen hat, dürfte bis zu 20 % niedriger sein als der Kaufpreis, den der Verbraucher an den insolventen Händler bezahlen mußte. Diese Differenz versuche ich in einem aktuellen Fall mit dem Anspruch auf "Schadensersatz statt der Leistung" zu umschiffen. Alles juristisches Neuland. Immerhin habe ich einen mutigen Käufer gefunden, der diesen steinigen Weg mitgeht. Wir führen also einen Musterprozess um diese Rechtsfragen. (Bei einem städtischen Hallenbad haben wir das schon mal erfolgreich praktiziert. Da liess sich der Insoverwalter 10.000 EUR für die Abtretung bezahlen; sei es drum. Bei 1,5 Mio Schaden war das ein Trinkgeld für die Chance, fast alles vom Subunternehmer zu bekommen) Versuch macht kluch. Wenn ich was Neues habe, melde ich wieder. Angenommen der Händler hat das Womo beim Hersteller noch nicht bezahlt
und an den Kunden verkauft. Kann der Hersteller vom Kunden eventuell das Womo wieder verlangen,oder die Bezahlung verlangen? Dieter
Nein, jedenfalls wenn der Verbraucher an den Händler bereits bezahlt hat. Hat auch der Verbraucher noch nicht bezahlt, fällt ohnehin der Insoverwalter über ihn her...
Hmm ... wenn´s so ist, dann sind Verbraucher besser gestellt, als gewerbliche Käufer: bei denen gibt´s das Durchgriffsrecht, das im geschilderten Fall sehr wohl den Zugriff auf noch nicht bezahlte Ware ermöglicht Typischer Fall: der Kaufpreis einer Mobilie wird von einem Geldinstitut finanziert, diese wird vor Ablauf der Finanzierung/Tilgung an einen Dritten weiterveräußert, die Finanzierung jedoch nicht zurückgeführt bzw. abgelöst: das Geldinstitut wird wohl zunächst versuchen, bei Ihrem Kunden die entstandene Forderung einzutreiben, gleichzeitig jedoch versuchen, diese Mobilie mit Hinweis auf ihr Eigentumsrecht beim jetzigen "Besitzer" (der das unwissentlich gar nicht ist, weil kein Eigentum übergegangen ist) zu pfänden oder nochmalige Zahlung zu verlangen. Äußerst schwierige Situation, die schon einige Gewerbetreibende völlig unverschuldet die Existenz gekostet hat.
Bei einer Mobile, also beweglichen Sache, wird aber doch der Dritterwerber gutgläubig Eigentümer!? Wie soll es sein, dass der dann noch einmal bezahlt? Wenn er noch nicht bezahlt haben sollte, greift vielleicht ein verlängerter Eigentumsvorbhalt, mag ja sein, dann zahlt der aber auch nicht zweimal, sondern nur einmal an den Drittgläubiger!? Fälle der doppelten Zahlung gibt es durchaus, wenn z.B. in Kenntnis der Insolvenzreife noch gezahlt wird, obwohl zu dieser Zeit die Zahlung noch nicht fällig war. Nur kann man in diesem kleinen Thread nicht alle denkbaren Varianten der Komplikationen aufzeigen und bedenken. Hier geht es schlicht und ergreifend um einen Grundgedanken, wie man noch versuchen kann, etwas zu retten, wenn eigentlich auf den ersten Blick schon alles verloren ist. .
Gutgläubiger Eigentumserwerb ... § 935 BGB :) Wenn´s Dich - privat - interessiert, schicke ich Dir den (erledigten) Fall bzw. die damalige Stellungnahme meines Anwalts gern per Post. Aber ich stimme Dir zu: es sprengt wohl den Rahmen dieses Tröt´s.
Ja, schicken!! 935 BGB betrifft "abhanden gekommene Sachen", an denen man nicht gutgläugig Eigentum erwerben kann. Wenn die Bank die Sache aber zum Gebrauch dem Verkäufer überlässt, kann sie nicht abhandegekommen sein. So viel dazu. Aufgrund der aktuellen Diskussion im Forum mal wieder nach oben, für alle, die womöglich gerade betroffen sind oder betroffen sein könnten.
Im Heft 2/2009, Seite 46 f, des ADAC findet man solch eine Empfehlung leider vergeblich. Der Riesenverein sollte sich was schähmen.
Hallo rantanplan, habe den Artikel in der Motorwelt gelesen und wunderte mich schon, dass der Geschädigte auf seinem bayrischen Problem sitzen bleibt. :gruebel: Gut, Wandlung nicht mehr möglich, da Händler Pleite. Aber Fehlerbehebung durch Hersteller?? :denk:
Problem könnte "BMW" sein. Wenn ich mich nicht irre, gibt BMW keine wirkliche Garantie, sondern nur eine Art Sachmängelhaftung. Ich hatte das mal vor ca. 2 Jahren rausmaikäfert, bin aber nicht auf dem jüngsten Stand. Damals war es tatsächlich so, dass man sich von einer vollwertigen Garantie verabschiedet hatte. Audi und VW haben inzwischen zurückgerudert und geben wieder volle Garantie. Vielleicht zitiert mal einer aus einem Garantie/Serviceheft eines aktuellen BMW. Anm meinem grundsätzlichen Tip, sich die Ansprüche gegen BMW abtreten zu lassen, ändert sich nichts. Im Gegenteil: Dann erst recht!!! Hallo rantanplan,
ich bitte um Deine Telefonnummer oder Emailanschrift per PM. Da ich noch zu junges Mitglied in diesem Forun bin darf ich Dir noch keine PM schicken. ikarus @rantanplan
Als Käufer eines Rapido Reisemobils habe ich, nachdem ich Reparaturen an meinem mittlerweile 1 1/2 Jahren alten Gefährtes durchführen lassen wollte, erfahren, dass mein Händler Insolvenz angemeldet hat. Das ganze läuft schon 2-3 Monate und ich habe bereits einen Anwalt konsultiert. Von diesem wurde die Summe der Mängel durchaus auch als Wandlungsgrund gesehen. Trotzdem gucke ich aus seiner Sicht in die Röhre, da der Hersteller Sitz in Frankreich hat und der Insolvenzverwalter des Händlers die Erfüllung der Ansprüche ablehnt. Nun zu meiner Frage: Gibt es eigentlich schon Rechtssprechungungen, die tatsächlich eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters als "Sachverwalter des Vermögens" des zahlungsunfähigen Händlers angenommen haben? Ich wäre auch bereit zu einer Gläubigerversammlung zu gehen, wenn ich etwas bewegen könnte. Um jegliche Hilfe/Hinweise wäre ich dankbar, da meine Garantie (die irgenwie nichts wert ist) in 3 Monaten abläuft. Meine Rechtschutzversicherung wird aber bestimmt nicht 2 Anwälte bezahlen wollen :-( leider. Hat noch einer Probleme mit einem südbadischen insolventen Reisemobilhändler Nähe Tübingen? Evtl. wäre ein Erfahrungsaustausch sinnvoll!? Der hat schon am 7.11 Insolvenz beantragt und seit 13.01 ist wohl auch in der Werkstatt Schluss.
Soll-muss laut Insolvenzverfahrer wohl so sein, "der Alte" würde gerne sein Zusagen zwecks Reperaturen-Nachbesserungen noch einhalten, nur hat er leider kein Geld die Leute zu bezahlen Ach und Rantanplan ist Anwalt @Beduin
Vielen Dank für die Infos, dass mit der Werkstatt auch Schluss ist, hab ich nicht gewusst. Ich dachte es sollte von einem Mitarbeiter in neuer Form weitergeführt werden? So war es zumindest Ende Dez. mal in der Zeitung zu lesen. Rantanplan, ich weiß dass hier keine rechtliche Beratung möglich ist, aber auch ein kleiner Funke (Hinweis/Idee) kann ein großes Feuer (Lösungsansatz für viele??) auslösen.
Ich bin kein Fachanwalt für Insolvenzrecht, den es aber gibt. Um also auf die Spur solcher Entscheidungen zu kommen, müßte man einen Insolvenzrechtler um Rat fragen. Gibt man nur eine Beartung in Auftrag, kann das nicht mehr als 200 EUR kosten. Bisher waren die Insovenzverwalter bereit, die Rückgriffsansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten, manchmal gegen Entgeldzahlung, manchmal auch ohne. Ist denn schon versucht worden, die Abtretung zu erlangen? @rantanplan
Der Insolvenzverwalter kann eine Schadenersatzpflicht nicht erkennen. Nach seiner Aussage handelt es sich um schuldrechtliche Ansprüche, die vorlliegend nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen könnten. Man könnte solche Ansprüche selbstverständlich mit zur Tabelle nehmen. So die Aussage zu meinem Anwalt. Ganz ehrlich: Ich habs mal einfach so wiedergegeben, ohne den Inhalt im eigentlichen Sinne zu verstehen. Es macht mich irgenwie richtig narrisch, dass ich jetzt nicht mal an den Hersteller randarf um meine Ansprüche geltend zu machen. Was ist da noch eine Garantie wert. Hat hier eigentlich jemand Erfahrung, wenn man mal an die Firma Rapido einen höflichen Brief mit Schilderung der Lage schreibt. Mein Fahrzeug wurde schon drei Mal repariert und es sind eben noch einige Dinge nicht in Ordnung. Ist die französische Herstellerfirma überhaupt an Kundenbindung interessiert? Wird ein deutscher Brief in Frankreich überhaupt gelesen? Muss ein anderer Rapido Vertragshändler mein Fahrzeug reparieren, wenn ich da vorfahre? Fragen über Fragen und der Frust steigt
So stand es in der Zeitung und so hätte er es gerne gehabt................ Tobias und Peter haben in Pfullingen das Gelände vom Manz? übernommen, am Südbahnhof, wo früher Caramobil die Womos hatte. Hift vielleicht nicht wirklich, aber das sind die einzigsten die irgenwas weiter gemacht haben, soweit ich das weis. Er hier --> Link hatte sich vor längerem schon Selbstsändig gemacht und war bis fast zum Schluss mit in der Werkstatt dabei Das mit dem Brief würde ich auf alle Fälle versuchen @Beduin
Wenn es der ist, dann haben wir das Fahrzeug über Tobias neu gekauft. War uns sehr sympatisch, nutzt aber jetzt auch nix mehr :-( Der Link ist noch sehr interessant, find ich ne gute Idee. Aber ich suche jetzt natürlich die nächste Rapido Werkstatt Walshuter Umgebung. In Dusslingen geht es wohl doch weiter.
Der Zubehörschop wurde übernommen und die Werkstatt auch mit Handel auch. |
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