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Regeln und § für große Mobile?


ak-competition am 11 Mär 2009 02:23:49

:?:
Moin moin,

morgen ist es soweit: wir steigen von einem T4 auf einen größeren Intergrierten um.
Nun habe ich schon viele Seiten durchforstet um die § und Regeln für WoMos über 3.5T zu verinnerlichen, aber welche kenne ich noch nicht?

Mir bekannte Regeln fürWomo über 3,5 T:
- Jährliche Hauptuntersuchung
- Autobahn max. 100 Kmh
- Landstraße max 100 kmh (zumindest noch 2009, ab 2010 nur noch 80Kmh?)
- Durchfahrtsverbote und Überholverbote bei den Schildern mit diesem altertümlichen Laster drauf...
- zusätzliche Begrenzungsbeleuchtung an Front/Heck und Katzenaugen an den Seiten
- Reifen müssen alle eine Profilart haben



Regeln von denen ich nur gehört habe:
- Mindestabstand auf Autobahn 50m ?
- Besondere Warnzeichen beim nächtlichen Parken im Stadtgebiet? Unser neuer hat hinten solch eine aufklappbare Warntafel. Ist sowas damit gemeint?
- Rechtsfahrgebot auf mehrspurigen Straßen im Stadtgebiet?
- Da gab es irgendetwas mit Schmutzfängern bei Zwillingsreifen, oder?

Was habe ich vergessen, was muss ich noch wissen?

Freue mich ja schon sooooo auf Donnerstag. Da können wir unser neues gebrauchtes Schätzchen abholen. Und wenn ich dann noch raus bekomme wie ich den Gastank befüllen kann gehts gleich raus ins Wochenende an die Ostsee...

Danke für eure weiteren Hinweise
Olli

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Gast am 11 Mär 2009 07:55:19

ak-competition hat geschrieben::?:
Moin moin,

morgen ist es soweit: wir steigen von einem T4 auf einen größeren Intergrierten um.
Nun habe ich schon viele Seiten durchforstet um die § und Regeln für WoMos über 3.5T zu verinnerlichen, aber welche kenne ich noch nicht?

Mir bekannte Regeln fürWomo über 3,5 T:
- Jährliche Hauptuntersuchung
- Autobahn max. 100 Kmh
- Landstraße max 100 kmh (zumindest noch 2009, ab 2010 nur noch 80Kmh?)
- Durchfahrtsverbote und Überholverbote bei den Schildern mit diesem altertümlichen Laster drauf...
- zusätzliche Begrenzungsbeleuchtung an Front/Heck und Katzenaugen an den Seiten
- Reifen müssen alle eine Profilart haben



Regeln von denen ich nur gehört habe:
- Mindestabstand auf Autobahn 50m ?
- Besondere Warnzeichen beim nächtlichen Parken im Stadtgebiet? Unser neuer hat hinten solch eine aufklappbare Warntafel. Ist sowas damit gemeint?
- Rechtsfahrgebot auf mehrspurigen Straßen im Stadtgebiet?
- Da gab es irgendetwas mit Schmutzfängern bei Zwillingsreifen, oder?

Was habe ich vergessen, was muss ich noch wissen?

Freue mich ja schon sooooo auf Donnerstag. Da können wir unser neues gebrauchtes Schätzchen abholen. Und wenn ich dann noch raus bekomme wie ich den Gastank befüllen kann gehts gleich raus ins Wochenende an die Ostsee...

Danke für eure weiteren Hinweise
Olli


Stimmt alles bis auf die Geschwindigkeit auf Landstraßen, denn da gilt schon ewig Tempo 80 und nicht 100 wie Du schreibst. Durchfahrtverbot mit "diesem altertümlichen Laster drauf" gilt erst ab 7,5 t es sei denn es gibt ein Zusatzschild darunter welches die verbotene Tonnage anzeigt. Ein Überholverbotszeichen mit "diesem altertümlichen Laster drauf" gibt es nicht. Du verwechselt das mit dem Verbotszeichen Überholverbot für Mehrspurige Fahrzeuge (LKW) --> Link Das gilt bereits ab 3,5 t.

Gast am 11 Mär 2009 08:45:29

ak-competition hat geschrieben::?: - Jährliche Hauptuntersuchung


Stimmt erst ab dem 7. Jahr, davor alle 2 Jahre

ak-competition hat geschrieben:- Autobahn max. 100 Kmh

hier gilt was du für Landstraßen geschrieben hast. In 2009 noch 100km/h, danach wird man sehen. Außerdem gilt die 100km/h auch auf mehrspurigen Bundesstraßen

ak-competition hat geschrieben:- zusätzliche Begrenzungsbeleuchtung an Front/Heck und Katzenaugen an den Seiten

Dies hat m.W. nichts mit dem gewicht sondern der Fahrzeuglänge zu tun

ak-competition hat geschrieben:- Besondere Warnzeichen beim nächtlichen Parken im Stadtgebiet? Unser neuer hat hinten solch eine aufklappbare Warntafel. Ist sowas damit gemeint?

Du darfst innerorts auf der Fahrbahn bei Dunkelheit nur mit einer eigenen Lichtquelle oder alternativ mit Parkwarntafel parken. Der Schein der Laterne reicht rechtlich gesehen nicht aus. Wie eine Parkwarntafel auszusehen hat und wo sie am Fahrzeug anzubringen ist ist alles rechtlich genau geregelt. Lässt sich ergoogeln.

ak-competition hat geschrieben:Was habe ich vergessen, was muss ich noch wissen?

Zusätzlich zum Warndreieck musst du noch eine Hindernisleuchte (gelbes Blinklicht) mitführen um dein Fahrzeug im Fall einer Panne - die hoffentlich nie eintritt - abzusichern. Außerdem war da noch irgendetwas mit einem Keil für den Reifen. Habe ich jetzt nicht genau im Kopf.

Außerdem hat so ein Fahrzeug über 3,5to auch seine Vorteile. Du darfst auch auf den laut Verkehrsezeichen umgangssprachlich für LKW reservierten Parkplätzen parken. Gerade an den Autobahnen haben Wohnmobilisten bis 3,5to oftmals das Problem, dass sie rechtlich richtig eigentlich nirgends parken dürfen (nur P-Ausschilderungen für PKW, LKW und Busse)

Viel Spaß mit dem Neuen,
Stephan

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Jagstcamp-Widdern am 11 Mär 2009 09:29:54

reifen mit nur einer profilart...trifft meines wissens nicht zu, die reifen dürfen achsweise unterschiedlich sein, auf die achse müssen die gleichen!

grusz hartmut

Alpencamper am 11 Mär 2009 09:37:12

Vielleicht kannst Du hiermit was anfangen:

--> Link

Gast am 11 Mär 2009 10:06:53

Gast hat geschrieben:hier gilt was du für Landstraßen geschrieben hast. In 2009 noch 100km/h, danach wird man sehen. Außerdem gilt die 100km/h auch auf mehrspurigen Bundesstraßen




Das stimmt definitiv nicht! Tempo 100 gilt nur auf Autobahnen! Auf Landstraßen gilt Tempo 80!!

ak-competition am 11 Mär 2009 10:51:47

BossCatOne hat geschrieben:
Gast hat geschrieben:hier gilt was du für Landstraßen geschrieben hast. In 2009 noch 100km/h, danach wird man sehen. Außerdem gilt die 100km/h auch auf mehrspurigen Bundesstraßen




Das stimmt definitiv nicht! Tempo 100 gilt nur auf Autobahnen! Auf Landstraßen gilt Tempo 80!!


mhh,
da habe ich was anderes gefunden:
Im Vergleich zu einem Caravangespann gilt für Wohnmobile bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse in Deutschland wie für PKW keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung. Für Wohnmobile über 3,5 t und bis zu 7,5 t gelten mit der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31. Dezember 2009 befristet höhere Geschwindigkeiten als für LKW der gleichen Gewichtsklasse, und zwar 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Allerdings bleiben alle sonstigen Verbote für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (Einfahrt-, Durchfahrt- und Überholverbote) bestehen.

Quelle ist nur die wiki, aber wenn man die Ausnahmeverordnung googelt bestätigt sich die Richtigkeit. Oder redest du wiederrum um gannz ganz große wohnmobile über 7.5T ?

Bis denn dann
Olli

PS: @Alpencamper, danke für den Link. solch eine Übersicht habe ich gesucht.

rieckmann am 11 Mär 2009 11:07:18

Hallo,

Eine Kraftfahrstraße ist eine Schnellstraße oder Schnellverkehrsstraße die mit dem Verkehrszeichen 331 beschildert ist.
(blaues rechteckige Schild mit weißen Auto !!!)

Damit ist keine herkömmliche Landstraße gemeint !!!

Also Autobahn u. mit Verkehrszeichen 331 beschilderte Straßen 100 Kmh.
Übrige Landstraßen, Bundesstraßen usw. 80 Kmh bei über 3,5 t ZGG.


Fred

tobman am 11 Mär 2009 11:39:32

Hallo zusammen,

wie sieht es denn bezüglich der Maut Bestimmungen im europäischen Ausland aus?

Österreich: über 3,5t benötigt die GO Box
Frankreich: Kat. III Einstufung

Wie sieht es in der Schweiz aus?


Viele ,
Tobias

oldie2002 am 11 Mär 2009 11:42:24

tobman hat geschrieben:Hallo zusammen,

wie sieht es denn bezüglich der Maut Bestimmungen im europäischen Ausland aus?

Österreich: über 3,5t benötigt die GO Box
Frankreich: Kat. III Einstufung

Wie sieht es in der Schweiz aus?


Viele ,
Tobias


ich nehme an, in der schweiz musst du "schwerverkehrsabgabe" zahlen müssen

ak-competition am 11 Mär 2009 12:32:47

rieckmann hat geschrieben:Hallo,

Eine Kraftfahrstraße ist eine Schnellstraße oder Schnellverkehrsstraße die mit dem Verkehrszeichen 331 beschildert ist.
(blaues rechteckige Schild mit weißen Auto !!!)

Damit ist keine herkömmliche Landstraße gemeint !!!

Also Autobahn u. mit Verkehrszeichen 331 beschilderte Straßen 100 Kmh.
Übrige Landstraßen, Bundesstraßen usw. 80 Kmh bei über 3,5 t ZGG.


Fred
+#

hi ho,

man lernt nie aus. Und ich dachte das Kraftfahrstrassen die bürokratische Bezeichnung für umgangssprachliche Landstraßen sind...

Da hätte ich mir sicherlich sonst ein Knöllchen eingefangen.

Olli

pilote600 am 11 Mär 2009 14:13:16

Stimmt alles bis auf die Geschwindigkeit auf Landstraßen, denn da gilt schon ewig Tempo 80 und nicht 100 wie Du schreibst. Durchfahrtverbot mit "diesem altertümlichen Laster drauf" gilt erst ab 7,5 t es sei denn es gibt ein Zusatzschild darunter welches die verbotene Tonnage anzeigt. Ein Überholverbotszeichen mit "diesem altertümlichen Laster drauf" gibt es nicht. Du verwechselt das mit dem Verbotszeichen Überholverbot für Mehrspurige Fahrzeuge (LKW) --> Link Das gilt bereits ab 3,5 t.[/quote]



Also das "DUrchfahrtsverbotsschild mit dem altertümlichen Laster " ist das Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, also nix mit 7,5 t es sei denn dies wird extra so gekennzeichnet.

Nochwas, man darf nicht auf gekennzeichneten Flächen Parken wenn diese auf dem Gehweg sind, glaube dass beim 2er gelernt zu haben, ist aber auch schon sooooooo lange her

jakeomat am 11 Mär 2009 20:26:29

Gast hat geschrieben:(...)Außerdem war da noch irgendetwas mit einem Keil für den Reifen. Habe ich jetzt nicht genau im Kopf.(...)


Jepp, LKW über 3,5t müssen als 2-Achser zwei Unterlegkeile mitführen, bei 3 Achsen sinds 4 Unterlegkeile. Die müßten aber eigentlich ab Werk dabei sein (bei meinem Eura sind sie in der Garage in einer Wandhalterung).

In der Schweiz ist die Schwerverkehrsabgabe fällig, die kann man an jedem Grenzübergang erstehen. Achtung: Die Schwerverkehrsabgabe ist unabhängig von der Autobahnbenutzung immer zu bezahlen!
Bescheißen nützt hier nix, die Grenzer haben ein geschultes Auge und trotz Schengen-Abkommen darf ich jedes Mal meinen Zettel vorweisen (also jeden Montag :D )



Jake

Memmi am 17 Mär 2009 23:08:02

Wir fahren seit 10 Jahren Fahrzeuge über 3,5 to.
Auf Landstrassen 100 parken in der Stadt ohne Warntafel, stehen auf Bürgersteigen überholen im LKW Überholverbot , Rebell der Strassen , und die Polizei schaut zu.

Es ist also nicht so schlimm, wie einige denken.

In Frankreich wird man an den Mautstellen immer in Zone 3 o. 4 fahren, da ie meisten Fahrzeuge über 3,00 mtr hoch sind oder zu lang sind.

Die Schwerlastvignette in der Schweiz, kann man Tage.- Wochenweise kaufen.

Also alles kein Problem.



Memmi :D

riobode am 17 Mär 2009 23:29:52

Memmi hat geschrieben:Wir fahren seit 10 Jahren Fahrzeuge über 3,5 to.
Auf Landstrassen 100 parken in der Stadt ohne Warntafel, stehen auf Bürgersteigen überholen im LKW Überholverbot , Rebell der Strassen , und die Polizei schaut zu.

Es ist also nicht so schlimm, wie einige denken.

Also alles kein Problem


Hallo,

genau so ist es, woher soll die Polizei denn wissen, dass ich über 3,5 to habe? Noch dazu ohne Zwillingsbereifung ...

pacific03 am 18 Mär 2009 01:46:28

Woher soll die Polizei denn wissen, dass ich über 3,5 to habe?

Ganz einfach. Indem "sie" dich zur algemein Kontrolle rauswinken und danach zur Kasse bitten. Ich fänd das nicht komisch wenn "Sie" mich dran bekommen. Zumal man vielen Mobilen ja schon an der Größe ansieht das es keine 3,5 Tonner sind... :wink:

Gast am 18 Mär 2009 07:57:43

jakeomat hat geschrieben:
Gast hat geschrieben:(...)Außerdem war da noch irgendetwas mit einem Keil für den Reifen. Habe ich jetzt nicht genau im Kopf.(...)


Jepp, LKW über 3,5t müssen als 2-Achser zwei Unterlegkeile mitführen, bei 3 Achsen sinds 4 Unterlegkeile. Die müßten aber eigentlich ab Werk dabei sein (bei meinem Eura sind sie in der Garage in einer Wandhalterung).


Habe jetzt mal nachgeschaut. Die Geschichte mit den Keilen in in § 41 Abs. 14 StVZO geregelt. Danach müssen 2-achsige Kraftfahrzeuge, unabhängig davon als was sie zugelassen sind, ab 4,0 to zGg einen Unterlegkeit mitführen.

aldie am 18 Mär 2009 09:08:19

Alles gesagt in den vorhergehenden Berichten, jedoch noch eine Anmerkung zu den Unterlegkeilen. – Alle Keile nützen nichts wenn ein großes Mobil ( über 3,5 T) an einer Steigung von ca. 15% und höher halten muss und dann wieder anfahren will.
Wir fahren seit Jahren ein kleines Mobil mit 4 T und haben immer einen Unterlegkeil mit einer ca 8 m langen Schnur dabei. Diesen Keil legen wir hinter einen Hinterreifen und die Schnur wird entweder vom Beifahrer gehalten oder am Spiegel angebunden, so kann der Keil nach dem Anfahren eingeholt werden.
Nachdem wir einmal vor ca, 40 Jahren am Wurzenpass halten mussten und wir gesehen haben das einige Fahrzeuge Probleme hatten, fahren wir am Berg ( über 15 % Steigung ) nur noch auf diese Art weiter.

wilma57 am 18 Mär 2009 15:41:14

Hallo WOMO-Freunde!
Zum Thema Keile und Blinkleuchte.
Habe auch einen Viertonner (zGG), der hat keine Keile und keine Blinkleuchte und ist frisch vom TÜV abgenommen!
In den Unterlagen steht, dass Keile ab 4t mitzuführen sind.

Internette
WILMA57

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