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Womo über 3,5 to, Anhänger und Sonntagsfahrverbot


Gast am 27 Nov 2008 01:23:25

Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher aber wenn ich hinter meinem Womo (6 to zGG) einen Motorradanhänger (incl. Mopped 300 kg) mitschleife, falle ich dann unters Sonntagsfahrverbot?

grübelnde Fredl

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Alpencamper am 27 Nov 2008 09:09:29

Nein!

Gast am 27 Nov 2008 09:39:11

nur wenn Dein Wohnmobil als LKW zugelassen ist.
das passiert manchen Schlaumeiern, die speren wollen und Ihre Kleintransporter als LKW zulassen, am WE wollen Sie mit Hänger zum Flohmarkt und sind schon fällig.
Normal ist aber ein WOMO als Sonder KFZ zugelassen und da passiert nichts.

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RaiWo am 27 Nov 2008 09:45:25

Hai!
Zum wiederholtem Male:
Ein WoMo ist KEIN Sonderkfz!!!
So.Kfz in der Zulassung bedeutet SONSTIGES Kfz und ist für die Klassifizierung in die Klassen M,N, wichtig!
Das "sonstige Kfz" findet sich nämlich in der Klasse M!
CU
Wolf

abo1 am 27 Nov 2008 10:39:42

RaiWo hat geschrieben:Zum wiederholtem Male:
Ein WoMo ist KEIN Sonderkfz!!!


hallo

der ordnung halber:
DE womos sind keine sonderkfz
AT womos werden als spezialkraftfahrzeug zugelassen (soweit ich weiss M1)

wäre ne spannende frage ob dann für diese andere gesetze in DE gelten als für DE womos ...

lg
g

Gast am 27 Nov 2008 10:46:03

Zitat aus meinem KFZ-Schein:

Ziffer 5: SO.KFZ WOHNM.UEB.2,8 T

migula am 27 Nov 2008 10:48:49

Der Umkehrschluß ist aber:

Wenn im Schein nicht LKW steht, darf ich mit Anhänger fahren!!

Ri-Si-Pri am 27 Nov 2008 11:01:09

Ja!

Du darfst nur keine Güter im klassischen Sinne befördern.


Ich fahre öfter hinter meinem Womo einen 2to Kofferanhänger.

7,5to Womo plus 2to Anh. = 9,5to Zug-Gesamtgewicht und bei klassischer Güterbeförderung muss ab 3,5to Zug-Gesamtgewicht ein Fahrtenschreiber vorhanden sein.

Siggi

Seekater am 27 Nov 2008 12:11:52

Leberkaesbaron hat geschrieben:Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher aber wenn ich hinter meinem Womo (6 to zGG) einen Motorradanhänger (incl. Mopped 300 kg) mitschleife, falle ich dann unters Sonntagsfahrverbot?

grübelnde Fredl


Hallo Fredl,

Sonntagsfahrverbot bezieht sich ausschließlich auf gewerblichen Güterkraftverkehr.


Seekater

Gast am 27 Nov 2008 12:58:48

Danke für alle Antworten, bin schon beruhigt :)

Fredl

BernhardK am 27 Nov 2008 23:36:03

Hallo !

Das Gewicht ist nicht ausschlaggebend für das Sonn-und Feiertagsfahrverbot, sondern die Zulassung als LKW. Ein Fahrzeug, welches als LKW zugelassen ist, z.B. ein VW-Bulli mit Anhänger, darf Sonn-u.Feiertags nicht gefahren werden, das Gewicht spielt keine Rolle.
Ein Fahrtenschreiber wird auch nur benötigt, wenn mit einem Fahrzeug, das ein zGG von mehr als 3,5 t hat, gewerblicher Güterverkehr durchgeführt wird. Führt man mit seinem PKW einen Anhänger mit und führt einen gewerbl. Gütertransport durch und überschreitet im Gespann das zGG von 3,5 t, ist ein EG-Kontrollgerät vorgeschrieben. Geregelt wird das in der EGVO. Die Zulassung ob LKW oder PKW ist dabei egal, ausschlaggebend ist die gewerbl. Nutzung. Leiht man sich als Privatmann am Wochenende einen LKW über 3,5 t, um z.B. seinen Umzug durchzuführen, ist man von den Vorschriften befreit und benötigt keinen Fahrtenschreiber.

BernhardK am 27 Nov 2008 23:41:15

Hallo !

Noch etwas zum WoMo mit Anhänger. Ein WoMo über 3,5 t benötigt in Österreich eine Go-Box. Hat das WoMo nur max. 3,5 t und führt einen Anhänger mit, wird die Go-Box nicht verlangt, obwohl man im Gesamtgewicht über 3,5 t kommt.

pilote600 am 08 Dez 2008 12:21:07

Ich bin sprachlos wie hier mit Begriffen geworfen wird:

Es gibt nicht D oder A es ist EU!!!!

1. Zulässiges Gesamtgewicht: Jedes Fahrzeug hat eins, nicht zu verwechseln mit Zuggesamtgewicht!!!! Das ZugGG steht im Fahrzeugschein und bedeutet z.B.
ZugGG = 5200kg
WoMo Zulässiges GG = 3500 kg
Anhängelast = 2000 KG
---------------------
5500 kg <-- wenn ich mit einem Anhänger der 2000 kg wiegt!!!!! unterweg bin, darf mein Womo nur 3200kg wiegen!!!!! Wiegt mein Womo 3500kg (tatsächliches Gewicht) dann darf halt mein Anhänger nur 1700 KG wiegen (tatsächliches Gewicht). Und um es ganz genau zu nehmen, die Stützlast ( last an der AHK) zählt sowohl zum auch!!! und zwar zum Zugfahrzeug und zum Anhähnger.

z.b.
Anhänger 2000 zul.GG 100kg Stützlast <-- 1900 kg auf den Achsen + 100 kg auf der Deichsel.
WoMo 3500 zul.GG 75 kg Stützlast das Womo darf nun ohne anghängten Anhänger max 3425 kg wiegen, und unseren anhänger oben dürfen wir gar nicht ausladen, weil uns ja 25kg (ok, wird niemand deswegen bestraft werden, ich will es nur mal ganz genau beschreiben) von der Stüzlast fehlen.

Wegen der Go Box, das ist Mautrecht und nicht Zulassungsrecht und so ok, denn sonst müste ja jeder große PKW mit Hänger eine GOBOX haben.

Nun wegen dem Sonntagsfahrverbot:
Streng nach STVO (alles andere ist Glück und ein guter Anwalt)

LKW über 7,5 to Zulässiges GG und LKW mit Anhänger!!!! dürfen Sonntags zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr nicht fahren. Ausnahme bilden Transporte verderblicher Ware und Kombiverkehr.

Ein LKW steht so auch in der Zulassung, also wenn in den Papieren nicht LKW oder Lastkraftwagen steht, dann ist es auch keiner ergo auch kein Sonntagsfahrverbot.

abo1 am 08 Dez 2008 15:23:34

pilote600 hat geschrieben:Ich bin sprachlos wie hier mit Begriffen geworfen wird:

Es gibt nicht D oder A es ist EU!!!!
1. Zulässiges Gesamtgewicht: Jedes Fahrzeug hat eins, nicht zu verwechseln mit Zuggesamtgewicht!!!! Das ZugGG steht im Fahrzeugschein..-


hallo

wirst deine sprache schon wieder finden

zb wenn du merkst dass die fahrzeugscheine und auch führerscheinrichtlinen in DE und AT nach wie vor sehr unterschiedlich sind

das von dir zitierte zuggesamtgewicht fehlt zb in AT papieren völlig ...

und mit sg sportanhänger dürfen auch LKW am sonntag unterwegs sein:

guckst du zb hier für bremen, sollten in fast allen ländern dieselben bestimmungen sein:

---------snip------------

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

-------------snip---------------

quelle kann ich aufgrund der forumsbestimmungen nicht nennen, sorry ..

lg
g

pilote600 am 08 Dez 2008 15:56:36

hallo abo,

wenn du schon was in den raum schmeist, dann bitte genau.

ok, lkw mit sportanhänger aber nur lkw bis 3,5t zul. GGW!!!!!!!!

Und auch wenn in den Papieren in AT das ZUGGESAMTGEWICHT nicht notiert wird, (auch in D nicht immer) gibt es dies auch dort.
Es gelten aber immer 2 Grundsätze:
1. Wo kein Kläger, da kein Richter
2. Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.

Die Ausnahmen die du angeführt hast wurden gemacht um das Schaustellergewerbe zu begünstigen, da kann man nun drüber denken wie man mag.

Kommen wir zurück zur Frage:
Solange in den Papieren nichts von LKW steht, gilt kein Sonntagsfahrverbot.
Sollte dort etwas von LKW stehen und das zGG über 3500kg so gilt das Sonntagsfahrverbot. Es wird wohl kaum ein Wohnmobil geben welches unter 3,5 t ein LKW ist, oder?????

abo1 am 08 Dez 2008 17:41:32

pilote600 hat geschrieben:... Es wird wohl kaum ein Wohnmobil geben welches unter 3,5 t ein LKW ist, oder?????



hallo

hier gilt das elfte gebot:
"Du sollst Dich nicht täuschen!"

gerade in AT gab es bis vor ca 15 jahren massive steuererleichterungen für kfz unter 3,5t und LKW typisierung.

ich kann mich noch gut erinnern dass ich für meinen chevy blazer nur 3,50 kfzsteuer im monat bezahlt habe, da besteuerung nach nutzlast und die lag irgendwo bei 250kg ...

auch vw golf, seat ibiza und vw passat waren beliebte sg. "steuer-LKW"

lg
g

pilote600 am 08 Dez 2008 17:50:31

wir driften zwar vom Thema ab, trotzdem.....

solche auswüchse (golf) gab es auch bei uns, doch seit 2005 wurde das durch eine umstrittene und noch nicht letztlich entschiedene Änderung drastisch verschärft. jetzt haben sogar pick ups mitunter probleme die lkw zulassung zu bekommen.

meine aussage war ja aber nicht es gibt keine lkw unter 3,5 t, sondern keine wohnmobile als lkw zugelassen mit weniger als 3,5 t. Zumal dies jaa unter dem strich wenig sinn machen würde!!!!! Selbst ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen als LKW zuzulassen ist wenn man es schaffen würde mehr als fraglich, denn dann gelte nähmlich das sonntagsfahrverbot, und je nach dem könnte man es als steuerbetrug auslegn......

nichts desto trotz
zurück zu der ursprünglichen Frage des fred:

Wenn ein Wohnmobil mit über 3,5t nicht!!!!! als LKW zugelassen ist, darf es auch Sonntags mit Anhänger fahren.

Funbaer am 11 Dez 2008 15:41:13

Mal an alle Experten:

Im Gesetz heißt es "LKw mit Anhänger"

Aus diesem Grund spielt weder der gewerbliche Gebrauch noch das Gewicht eine Rolle.

Ralf

pilote600 am 11 Dez 2008 17:20:07

@ funbaer,
du hast recht, doch gibt es ja die ausnahmen´ siehe posting von abo1.

Aber mit gewerblich oder privat hat es erst mal nichts zu tun.

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