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Hallo zusammen,
auf meinem Weg zur B 41 muss ich durch eine enge Straße(4m), an der der Anlieger eine Kastanie gepflanzt hat (Abstand zur Straße: 2m ). In den Jahren ist sie stark gewachsen und ragte im April ca. 1,5 m weit in den Straßenraum hinein, was bedeutet, dass ich bei der Fahrt nach Hause ganz nach links ausweichen muss, um nicht an den Ästen vorbei zu schrammen. Nach meiner Bitte an den zuständigen Bürgermeister forderte dieser den Besitzer auf, den Baum zurück zu schneiden. Nach einer längeren Tour kam ich jetzt nach Hause, und trotz 3 Monaten Wartezeit hat sich nichts getan, der lichte Raum der Fahrbahn ist noch kleiner geworden. Ich möchte ja keinen unnötigen Ärger verursachen, aber ich kann diesen Zustand nicht einfach hinnehmen, vor allem, weil sich direkt nach dem Baum eine nicht einsehbare Linkskurve befindet. Wenn da jemand flott um die Ecke kommt, kann ich nicht so schnell ausweichen - ein Unfall ist vorprogrammiert. Was wäre in solch einem Fall ? Ich glaube nicht, dass irgend jemand fragen würde, warum ich links fuhr, sondern die Schuld wäre eindeutig auf meiner Seite. Wenn ich ausweichen könnte und ein Schaden am MOMO entstände, könnte ich diesen dem Grundstücksbesitzer aufbürden ? Wer kennt sich da aus bzw. hat schon Erfahrungen in gleicher Sache gemacht ? Wolfgang Wenn der Kastanienpflanzer keine Anstalten macht, das Hindernis zu beseitigen, müsste die Gemeinde nochmals anmahnen.
Wenn innerhalb einer gewissen Frist keine Reaktion erfolgt, sollte der Bauhof anrücken und die Äste absägen und dem Verursacher eine Rechnung präsentieren. Hallo Wolfgang,
nach meiner Meinung hast Du schon den richtigen Ansprechpartner gefunden. Wenn von dem Baum eine Gefährung für den Straßenverkehr ausgeht, ist es Sache der Gemeine (Ordnungs oder Straßenverkehrsamt) hier einzuschreiten. Ich würde als aufmerksamer Bürger einen netten Brief mit Foto an das zuständige Amt schicken und um Antwort bitten. Viel Erfolg wünscht Klaus Der Besitzer muss eine astfreie Höhe von 2m gewährleisten....nicht mehr..
weiß ich als Grundstücksbesitzer, der auch einmal von der Gemeinde "ermahnt" wurde.... :razz: :razz:
Auch an einen Bundesstraße????? Zumal wie der Name schon sagt ist für die Sichereheit auf dieser Straße nicht die Stadt (Gemeinde) zuständig sondern der Bund! Also ich habe gelesen:
"auf dem Weg zur B 41" :?: innerorts ist die stadtverwaltung zuständig und eine höhe von 2 m (wie weiter oben erwähnt) halte ich für ein gerücht. es sollte für den lkw-verkehr befahrbar sein und somit ist eine höhe von mindestens > 3 m erforderlich. zuständig wird das ordnungsamt bzw. das für die strassen zuständige amt sein.
muß er den nicht auch dafür sorge tragen dass seine Bäume nicht die Durchfahrt von Feuerwehr oder / und Rettungsfahrzeugen behindert? Wenn nun auf der gegenüberliegenden Seite ein Fahrzeug parkt ist die Duchfahrt für diese Fahrzeuge versperrt In Bayern gilt nach Bayr. Wegegesetz:
§ 9 Verbot des Überhangs von Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum (aus Bay. Straßen und Wegegesetz) (1) Anpflanzungen aller Art dürfen von Eigentümern und die zur Nutzung dinglichen Berechtig-ten von Grundstücken nicht angelegt werden, soweit sie in das Lichtraumprofil der Straße hin-einragen und dadurch der öffentliche Verkehr (auch Fußgängerverkehr) behindert bzw. gefähr-det wird, zudem wenn ein Verkehrszeichen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung verdunkelt wird. (2) Das Lichtraumprofil (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe) muss 2,50 m Höhe im Geh- und Radwegbereich und 4,50 m im Fahrbahnbereich betragen. Die seitliche Begrenzung ist iden-tisch mit der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenzen. Dieses Lichtraumprofil muss auch bei Nässe gewährleistet sein. (3) Zuwiderhandlungen können im Wege der Ersatzvornahme geahndet werden.
Das denke ich auch. Hier mal schnell ein Blick zu Wikipedia, hier findet man: "So ist in Deutschland über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,5 m Höhe freizuhalten, über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,5 m." Quelle: --> Link
Das ist mal ein Gesetz was Hand und Fuß hat. Hallo,
Wolfgang (Lancelot) hat vollkommen recht. Melde noch einmal die Angelegenheit der zuständigen Gemeinde (mit Einschreiben). Setze eine Frist zur Beseitigung und Du wirst sehen, das wirkt Wunder. Die Gemeinde ist verpflichtet zu handeln, sofern eine Verkehrsgefährdung vorliegt. Sie kann sich dann die Kosten von dem Anlieger zurück holen. Heinz-Campoverde Wenn es sich um eine Gemeindestraße handelt, ist sicherlich die entsprechende Gemeindebehörde zuständig, bei einer Kreis- oder Landesstraße die Kreisverkehrsbehörde bzw. das zuständige Straßenbauamt des Landes.
Bei einem Unfall kann nämlich ein sehr hoher Schaden auftreten, habe in Canada mal ein Mietmobil gesehen, der war auf einem Campground etwas unvorsichtig auf einen Stellplatz gefahren und hat sich die ganze Klimaanlage abgerissen und von der Versicherung gabs nix.
dann hab ich mit den zwei Metern die unsere Gemeinde von mir verlangt hat ja noch glück gehabt :razz: :razz: - und es waren tatsächlich nur zwei Meter :!: Allerdings wohn ich in einer reinen Wohnsiedlung, ohne große Rettungseinfahrten und LKW-Durchgangsverkehr etc.... Danke schon mal für die Antworten.
Nochmal zur Verdeutlichung: es ist eine Zufahrt(Ortsstraße) zur Bundesstraße ! Wichtig ist für mich, wenn auch nur im Wortlaut vom Gesetz in Bayern vorhanden: Freiraum 2,50m bzw. 4,5 m bei Fahrzeugen. Dann käme auch mein Pelletlieferant mit seinem Silofahrzeug (4m hoch) durch, ohne absenken zu müssen. Ich werde also wohl ein schönes Bildchen machen, vielleicht noch mit dem WOMO davor zur Veranschaulichung, und dieses der entsprechenden Abteilung der Verwaltung vorlegen. Und dann schau'n mer mal ! Wolfgang
Oder der Feuerwehr mal bescheid sagen. Hier auf dem Lande zumindest kann sowas als "beschleunigender Katalysator" wirken...
Für das Saarland gilt das saarländische Straßengesetz, das nicht so eindeutig ist, Du findest es hier: --> Link Als (wichtiger) Auszug daraus: § 31 Schutzmaßnahmen (1) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden. (2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden. (3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen. Das Lichtraumprofil muss immer gegeben sein, die Gemeinde kann aber auch ein entsprechendes Warnschild aufstellen (mit Zusatzschild "schiefer Baum über Fahrbahn") und damit ist dann alles erledigt.
Wer um eine nicht einsehbare Kurve fährt, muss auf halber Sichtweite anhalten können. War doch so bei der Fahrschule??? Warum klingelst Du nicht bei dem Besitzer und fragst ihn freundlich ob er nicht seinen Baum ein wenig stutzen könnte. Man muss ja nicht gleich über Gemeinde oder Ordnungsamt gehen. Einfach mal erklähren, was Du damit für ein Problem hast. Wenn es kein Volla.... ist, dann wird er seinen Baum schon stutzen.
Könnte ja auch sein, das es ein altes Mütterchen ist, das es selber nicht schafft und jetzt trotz Ärger mit dem Amt riesen Problem damit hat. Dann könntest Du ihr ja zur Hand gehen. Die Sache wäre ohne Ärger Amt und Forum in wenigen Stunden vom Tisch. aus München Die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils folgt daraus, dass im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss. Dabei entspricht die nach den Straßengesetzen öffentlichrechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese umfasst neben den notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands auch die Freihaltung des Luftraums über der Straße von hereinragenden Ästen. Warnschilder mit Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie die StVZO zulässt, sind nicht geeignet, die Haftung des Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste auszuschließen. Sie können bei Nichtbeachtung aber unter Umständen ein Mitverschulden des Verkehrsteilnehmers am Unfall gemäß § 254 BGB begründen. Ein Mitverschulden des Kraftfahrzeugfahrers sieht die Rechtsprechung bei Unfällen auch dann gegeben, wenn das Lichtraumprofil nicht vollständig frei geschnitten wurde, der Fahrer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit einen Unfall hätte vermeiden können. Das Mitverschulden kann den Schadensersatzanspruch des Kraftfahrzeugfahrers bzw. -halters zum Teil oder sogar ganz ausschließen, was je nach Lage, Zustand und Ausweisung der Straße und dem dortigen Verkehr gestaffelt wird.
Zitat aus dem Jahrbuch der Baumpflege 2006 Als Agumentationshilfe Zur Erläuterung: Kein altes Mütterchen, auch nicht über die Vernunft ansprechbar, weil wie bekannt, er rotzfrech auf alles reagiert, was ihm nicht passt.
Bei dem Besitzer handelt es sich um einen 45jährigen Mann, der körperlich fit ist. Trotz Arbeitslosigkeit und damit Zeit ohne Ende hat er bisher die Aufforderung der Verwaltung ignoriert. Der Baum steht übrigens max. 2 m von der Grenze, so dass auch da noch ein Verstoß gegen den vorgeschriebenen Grenzabstand (Kastanien, Linden,..: mind. 4 m) vorliegt. Ist es noch nötig, darauf hin zu weisen, dass er aus Klasse 7 der Hauptschule(und noch, wie mir zugetragen wurde, zweimal nur aus Altersgründen versetzt !) entlassen wurde ?? Wolfgang
In dem Fall leihe Dir eine Kettensäge, und mach das selbst. Stell dem zur Beruhigung zwei Kästen Bier hin, und sage ihm das Du ihn vor Schaden beschützt hast. Das ist effektiv und kostet dich effizeint am wenigsten, zum Beispiel ist ein Schaden am Mobil teurer, zumal dann die St.VO. zuschlagen kann. Eine andere Möglichkeit wird wahrscheinlich nicht drin sein, denn von dem ist nur unter Aufwand was zu holen und Angst haben die Dummen i.R. nicht, da sie die Gefahr ja nicht kennen. Ernn der Baum geschützt ist, sollte das aber ein Fachmann machen. Eine andere Möglichkeit wäre, die Gemeinde auf Unterlassung Ihrer Fürsorgepflicht zu verklagen. Da die Straße ja der Gemeinde gehört und nicht Dir, fällt die Klage gegen den Sozialfall flach. Würde wahrscheinlich nichts weiter bringen als Ärger. Jörg Er hat es getan !!!!
Die Aussicht, dem Bauhof eine Rechnung bezahlen zu müssen, hat gewirkt. Wie man sieht:Wenn es ums GELD geht, beginnt das Grübeln und sogar das Handeln. Danke nochmals an alle guten Ratgeber und einen schönen Sonntag ! Wolfgang
:klatschen: Manchmal muß man halt ein wenig "Druck" ausüben ... :) Bei manchen "Automaten" fällt der Groschen erst später.
Manchmal muss man auch mal dagegentreten. Immer eine Freie Durchfahrt Jörg |
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