ÜBERSETZUNG AUS DEM GRIECHISCHEN
Griechischer Wohnmobilklub Theben, 16. 5. 2008
Theben – Moschopodi Zahl 12
Verteiler: Alle Mitglieder des Klubs
Betrifft: Wohnmobilgesetzgebung
1. Das Wohnmobil als ein neues Urlaubsmittel wurde vor einigen Jahren (2004) in den griechischen Markt eingeführt.
2. Es erfüllt alle Voraussetzungen einer ganzjährign modernen und bequemen Art des Urlaubmachens.
3. Wohnmobile sind mit modernenrTechnik ausgerüstet und stellen keine Umweltbelastung dar.
4. In Europa werden Wohnmobile seit viele Jahrzehnten als Urlaubsmittel eingesetzt und es ist nicht zufällig, dass heute mehr als fünf Millionen Wohnmobile zugelassen sind.
5. In Griechenland findet das Wohnmobil bedauerlicher Weise keine breite Verwendung. Sehr oft wird es von den Gesetzgebern als ein Wohnwagen bezeichnet und als solcher auch behandelt, was darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde das Gesetz nicht kennt.
6. Nach dem Gesetz N.392/1976, Artikel 10, Absatz 2 sowie dem Gesetz N.779/19782 ist freies Campieren mit Zelt oder Wohnwagen in öffentlichem und privatem Gelände aus verständlichen Gründen (Umweltverschmutzung, usw.) verboten.
7. Das Wohnmobil wird nicht in diesem Gesetz erwähnt und gehört nicht in die Kategorie „Wohnwagen“, da
I. es wie alle Privatfahrzeuge mit einer Typengenehmigung nach Griechenland importiert wird.
II. für das Wohnmobil wie für jeden PKW Einfuhrabgaben gezahlt werden.
III. es wie jeder PKW verzollt wird.
IV. dafür wie für jeden PKW Straßensteuer bezahlt wird.
V. es zwangsversichert ist, wie jeder PKW.
VI. ein Zulassungsschein mit allen Fahrzeugdaten ausgestellt wird. Wenn es sich um ein Dieselfahrzeug handelt, unterliegt es den für Dieselfahrzeuge geltenden Verordnungen.
8. Dem zufolge darf ein Wohnmobil wie ein PKW in jedem öffentlichen Gelände parken, und muss auch die Verkehrsregeln entsprechend der Straßenverkehrsordnung befolgen.
9. Ein Parkverbot, ist, wie für alle anderen PKW, von der lokalen Stadtverwaltung zu regeln und mit entsprechenden Schildern zu versehen. Das Einhalten der Verbote wird von der Polizei oder Hafenbehörde kontrolliert.
10. Auf ausgewiesenen Parkplätzen darf u.a. auch ein Wohnmobil parken und die Betreiber des Wohnmobils dürfen sich auch innerhalb des Wohnmobils aufhalten.
11. Ein kurzes Picknick ist auf den Parkplätzen erlaubt, ohne Gefahr zu laufen, als Campierender angezeigt zu werden (Spruch 2140/2008 des 2. Gerichtes von Chalkis). Man verstößt damit nicht gegen das Gesetz N.392/1976 und N.779/1979.
12. Mit diesem Schreiben möchte der Vorstand des Griechischen Wohnmobilklubs die Mitglieder über die Gesetzgebung des freien Campierens informieren und bittet darum, sich entsprechend zu verhalten und den Exekutivorgane in der Ausübung ihrer Aufgaben zu helfen.
Für den Vorstand
Eva Vlachogianni (Präsidentin) Meletis Pikasis (Schriftführer)
Das Originaldokument kann per Email angefordert werden.

