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Online Preise nicht bindend ?


Bergbewohner1 am 02 Sep 2010 19:48:03

Habe vor 48 Stunden bei Reifensuche.com 4 Stück Transporterreifen für den ausgewiesenen Preis von 152,75 Euro gekauft und auch die Bankverbindung erhalten so wie eine Kaufbestätigung.
Gestern bekomme ich eine neue Rechnung mit einem Preis von 298,00 Euro. Der ausgewiesene Preis sei ein Computer Fehler und deshalb sei der ausgewiesene Preis nicht gültig. Gestern Abend stand aber immer noch der "alte" Preis drin. habe mich beschwert und den von mir gekauften Preis gefordert, nun bekomme ich eine Mail vom Geschäftsführer Herrn Herb, Online Preise seien nicht bindend.

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Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

aberg am 02 Sep 2010 19:54:06

Hallo
guck mal hier:
--> Link

creativi am 02 Sep 2010 20:02:32

Natürlich sind auch Online Preise bindet.
Und wenn er eine Bestätigung gesendet hat, dann hat er den Kauf rechtsgültig gemacht.

Schau dir seine AGB an dort müsste es sinngemäß stehen das erst der Kauf mit der Bestätigung angenommen ist.

Anzeige vom Forum


Bergbewohner1 am 02 Sep 2010 20:15:06

Danke für den Hinweis, das ist der Hammer, der Kaufvertrag wird erst mit erhalt der Ware rechtskräftig.
Die Bestätigung der Bestellung stellt noch keinen Kaufvertrag dar.
Warum schickt er dann die Kontonummer mit :?:
Man lernt nie aus, was für eine Frechheit, gibt einen falschen Lockpreis an, der immer noch steht und dann ...

chrisk am 02 Sep 2010 20:18:07

Waldtroll hat geschrieben:Warum schickt er dann die Kontonummer mit :?:


Vermutlich hat er ein Warenwirtschaftssystem am Shop angegliedert, da gehen Bestätigungsmails automatisch raus.

Richard_Kimble am 02 Sep 2010 20:54:57

der preis ist bindend, insbesondere wenn per auftragsbestätigungsmail bestätigt wurde...

verdiene selber mein geld im internet :-)

christian

carthagocliff am 03 Sep 2010 11:41:08

Ich habe gerade erst gestern die AGB´s eines Online Sport Händlers gelesen, wo so in etwa stand:

"Die Preise stellen kein Angebot dar, sondern nur die Aufforderung an den Kunden, mit der Bestellung ein Angebot zu machen. Erst wenn diese Bestellung angenommen wird, kommt der Kaufvertrag zustande."

Unglaublich, oder?? Was sich manche einfallen lassen. Ob dies allerdings rechtens ist, muß jemand anderer beurteilen.

Christian

chrisk am 03 Sep 2010 12:00:04

Richard_Kimble hat geschrieben:der preis ist bindend, insbesondere wenn per auftragsbestätigungsmail bestätigt wurde...

verdiene selber mein geld im internet :-)

christian


Dann kennst Du sicher auch den folgenden Wortlaut: Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtums.

dieter2 am 03 Sep 2010 13:01:57

carthagocliff hat geschrieben:Ich habe gerade erst gestern die AGB´s eines Online Sport Händlers gelesen, wo so in etwa stand:

"Die Preise stellen kein Angebot dar, sondern nur die Aufforderung an den Kunden, mit der Bestellung ein Angebot zu machen. Erst wenn diese Bestellung angenommen wird, kommt der Kaufvertrag zustande."

Unglaublich, oder?? Was sich manche einfallen lassen. Ob dies allerdings rechtens ist, muß jemand anderer beurteilen.

Christian


Ist normal und bekannt.

Wenn im Schaufenster was zu billig ausgepreist ist ist es auch nicht bindend und man hat kein Recht auf den Preis.

Dieter

Ausderasche am 03 Sep 2010 13:35:51

chrisk hat geschrieben:Dann kennst Du sicher auch den folgenden Wortlaut: Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtums.


Genau so ist es! Ist mir vor ca. 4 Jahren mit OTTO passiert! Hatten sehr preisgünstiges Autoradio im I-Net angeboten und ich habe sofort 2-mal zugeschlagen. Auch die Auftragsbestätigung sofort erhalten (geht ja alles automatisch). Dann hat OTTO zurückgezogen wegen eines Datenbankfehlers (So ein Quatsch, letztendlich hat ein Mitarbeiter den Preis eingegeben und OTOO hat nicht ordentlich kontrolliert, was seine MAs machen)...also Erklärungsirrtum. Bin dann auch per RA gegen OTTO vorgegangen, allerdings nicht bis zum Gerichtsverfahren. Wenn ich mich recht erinnere, gab es ein Urteil vom BGH zu einem identisch gelagerten Fall.

Seit dem kaufe ich auch nichts mehr bei OTTO.


Frank

walter7149 am 03 Sep 2010 13:39:16

Hallo,du hast 1 monat rückgaberecht mit kostenlosen rückholsevice

creativi am 03 Sep 2010 16:21:25

Hallo Werner, nein das hast du etwas falsch verstanden.
Der Kauf wird erst mit der Bestätigung des Verkäufers rechtsgültig, nicht erst mit der Zusendung der Ware.

@Christian, du irrst hier... das lassen sich nicht "manche" einfach einfallen, das ist die RECHTSPRECHUNG in Deutschland.

Ich kann mich an einen Fall erinnern der sich an einer Tanke zugetragen hatte. Der Preis an der Zapfsäule war ein anderer wie der, der in großen Lettern an der Straße stand und demzufolge noch nicht umgestellt war. Auch hier hatte der Kunde recht bekommen als er geklagt hatte das er den niedrigeren Preis haben wollte der ausgeschrieben war.

Und dann kann ich noch eins sagen. Also Kunde, zudem in deinen Onlineshop bekommst du fast immer recht.

lupao am 03 Sep 2010 16:49:56

Die Bewertungen --> Link sprechen für sich.

matthiast4 am 03 Sep 2010 20:50:06

carthagocliff hat geschrieben:Ich habe gerade erst gestern die AGB´s eines Online Sport Händlers gelesen, wo so in etwa stand:

"Die Preise stellen kein Angebot dar, sondern nur die Aufforderung an den Kunden, mit der Bestellung ein Angebot zu machen. Erst wenn diese Bestellung angenommen wird, kommt der Kaufvertrag zustande."

Unglaublich, oder?? Was sich manche einfallen lassen. Ob dies allerdings rechtens ist, muß jemand anderer beurteilen.

Christian


NATÜRLICH ist das so korrekt und in keiner Weise ungelaublich.
Genau wie die Waren im Supermarkt im Regal kein Angebot darstellt. Invitatio ad offerendum sagen die Juristen - Aufforderung ein Angebot zu machen. Nimm die Ware und gehe zur Kasse, wirf sie der Verkäuferin hin (mache damit das Angebot den Kram zu kaufen) dann wird sie es Dir verkaufen, MUSS sie aber nicht. Sie muss Dein Kaufangebot nämlich nicht annehmen. Auch wenn sicher 99,9% hier das anders sehen, so ist es nun mal rechtlich korrekt.
Bürgerliches Recht 1. Semester... .


Desweiteren könnte die Verkäuferin (der Reifen) sogar die Sache nachträglich wegen Irrtums anfechten, sogar wenn die Reifen schon zu Hause liegen. Müssen dann allerdings die Kosten für die Rückabwicklung tragen.

Nicht alles ist, wie es scheint... .

rinto am 03 Sep 2010 21:14:40

Natütrlich stellt das Produktangebot samt Kaufpreisnennung erst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Falls der Kunde dieses Angebot jedoch bestellt UND der Verkäufer über den Artikel samt Preis eine Bestätigung sendet, ist der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen,. Ob der der Käufer dann wegen eines Inhaltsirrtums anfechten kann, ist Beweisfrage ( Verkäufer müsste beweisen, dass er sich bei der Preisangabe geirrt hat ).

Die AGB, dass der Kaufvertrag erst mit der Anlieferunfg der Ware zustande kommt, könnte ( der genaue Inhalt dieser AGB ist hier nicht mitgeteilt worden ) unwirksam sein, Dies lässt sich ohne genauie Kenntnis der Formulierung jedoch nicht sicher beurteilen.

Viele aus Nürnberg, Edgar

farmerj am 04 Sep 2010 13:39:53

dieter2 hat geschrieben:
Ist normal und bekannt.

Wenn im Schaufenster was zu billig ausgepreist ist ist es auch nicht bindend und man hat kein Recht auf den Preis.

Dieter


Dieter, das stimmt so nicht ganz..............

bin selber gelernter Einzelhandelskaufmann....

um es genau zu nehmen ist es so:
wenn NUR dieses einzige Stück falsch ausgezeichnet ist, dann gilt der Preis nicht.
Ist aber im Laden selbst die gesamte Ware dieses Artikels mit diesem Preis ausgezeichnet, dann gilt er sehr wohl und ich habe als Kunde Anspruch auf diesen Preis.........

matthiast4 am 04 Sep 2010 15:24:04

farmerj hat geschrieben:
dieter2 hat geschrieben:
Ist normal und bekannt.

Wenn im Schaufenster was zu billig ausgepreist ist ist es auch nicht bindend und man hat kein Recht auf den Preis.

Dieter


Dieter, das stimmt so nicht ganz..............

bin selber gelernter Einzelhandelskaufmann....

um es genau zu nehmen ist es so:
wenn NUR dieses einzige Stück falsch ausgezeichnet ist, dann gilt der Preis nicht.
Ist aber im Laden selbst die gesamte Ware dieses Artikels mit diesem Preis ausgezeichnet, dann gilt er sehr wohl und ich habe als Kunde Anspruch auf diesen Preis.........


Eben nicht, denn die Sachen im Regal oder Schaufenster sind regelmäßig kein Angebot sondern eine Anpreisung. Aber im Zweifel einen Rechtsanwalt befragen, die wollen auch leben. :D

farmerj am 04 Sep 2010 16:37:18

@ matthias...

ich denke, da das mein erlernter Beruf ist und zufällig genau der Punkt INhalt meiner mündlichen Prüfung der Handelskammer war, werd ich schon wissen ob das stimmt oder nicht.

Zusätzlicherweise auch schon oft selbst so praktiziert und immer die Ware zu dem jeweiligen Preis erhalten..........

ist genauso wie mit "Umtausch nur gegen Gutschein"...das ist eigentlich purer Quatsch...wenn ich mein Geld will MUSS er mir das geben....
niemand darf mich zwingen bei ihm einzukaufen..und indem er einen Umtausch nur mit Gutschein zulässt würde er das tun......ebenfalls schon oft selbst durchgeboxt

chrisk am 04 Sep 2010 17:13:56

Ich glaube, hier sind einige nicht mehr auf aktuellem Stand der Gesetzgebung.

Ausderasche am 04 Sep 2010 22:43:05

Hier ein BGH Urteil...

wobei sogar das bestellte Teil schon ausgeliefert war und der Verkäufer auf Rückgabe klagte.

Die Fehlerursache bestand allerdings in einem Programmfehler beim Datentransfer des Verkaufspreises, d.h. ursprünglich keine falsche Preiseingabe des Verkaufenden

--> Link

und hier noch einmal

--> Link



Frank

creativi am 05 Sep 2010 09:03:26

Nun ich interpretiere dieses Urteil mal wieder so: wer den besten Anwalt hat, hat recht. Oder irre ich?

pipo am 05 Sep 2010 09:45:01

Bei dem aufgeführten Urteil wird im Detail der Begründung
auf den hohen wirtschaftlichen Schaden und die Pflicht des Verbrauchers hingewiesen,
dass er Preise Martgerecht einschätzen muss,
zudem es auch keinen Hinweis auf eine "Sonderaktion" gab.
Bei div. Onlineversandhändlern sind ähnliche Verfahren zu ungunsten des Verbrauchers ausgefallen.

In diesem Fall würde ich mir einen Anwalt nehmen, sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht.
Oder gleich auf vernünftigen Weg versuchen einen Vergleich zu erzielen.

Aufgrund der geringen Schadens für den Händler sehe ich eine leichte Tendenz, dass Waldtroll hier recht bekommt.

Bergbewohner1 am 05 Sep 2010 18:16:29

Hat sich nun eh erledigt, die Reifen hat ber aus dem "Angebot" genommen, nach dem er am Donnesrtagabend den Preis immer noch stehen hatte, habe ich ihm mit Anwalt gedroht, er bleibt dabei, dies sei ein Angebot gewesen und hat die Reifen rausgenommen.
Habe zur Zeit 2 Klagen laufen, die reichen für meine Nerven gerade.
Eine wegen meinem ehem.T 5, wo jetzt nach reichlich einem Jahr das Gericht das Gutachten vom TÜV über die H&R Tieferlegungsfedern anzweifelt, nähmlich das tatsächlich das Fahrzeug mit den Tieferlegungsfedern auch tatsächlich tiefer liegt und ob es tatsächlich notwendig ist, daß diese eingetragen sein müssen, wie es im Gutachten zu den Federn steht.
Die 2 gegen die Nachbargemeinde, wegen Sperrung der Zuwegung zu unserem Wald und natürlich auch zu den anderen Flächen, die Klage läuft seit fast 2 Jahren ohne Regung des Verwaltungsgerichtes.
Heut zu Tage eine Klage einzureichen, ist fast so schlimm, wie so ein Buch zu schreiben wie Sarazin.

Ausderasche am 05 Sep 2010 21:32:37

Waldtroll hat geschrieben:Heut zu Tage eine Klage einzureichen, ist fast so schlimm, wie so ein Buch zu schreiben wie Sarazin.


Das kann nicht sein!

Die Reaktionen auf Sarazin erfolgen unmittelbar!

Klagen vor den Gerichten, egal ob Verwaltungs- oder Sozialgericht dauern und dauern :D :D



Frank

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