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Rücksendung LED-TV innerhalb Garantie


Re_tep am 12 Okt 2010 20:23:52

Ich möchte meinen defekten TV innerhalb der Garantie zurücksenden. Jetzt schreibt mir die Firma:

Sollte sich der Fehler dennoch nicht beheben lassen, schicken Sie das Gerät gut verpackt, ausreichend frankiert in Originalverpackung als versichertes Paket an uns. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß wir unfreie Pakete nicht annehmen.

Bin ich innerhalb der Garantie/Gewährleistung tatsächlich verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu tragen?

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Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

abenn am 12 Okt 2010 21:17:03

Kalres ja bist du, anders sieht es nur beim Widerrufsrecht aus, also wenn du die Ware innerhalb der Widerspruchsfrist zurückgibst.


Alf

Delfinkg am 13 Okt 2010 10:57:34

Re_tep hat geschrieben:Ich möchte meinen defekten TV innerhalb der Garantie zurücksenden. Jetzt schreibt mir die Firma:

Sollte sich der Fehler dennoch nicht beheben lassen, schicken Sie das Gerät gut verpackt, ausreichend frankiert in Originalverpackung als versichertes Paket an uns. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß wir unfreie Pakete nicht annehmen.

Bin ich innerhalb der Garantie/Gewährleistung tatsächlich verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu tragen?


Hallo,

einfach alles über den Händler abwickeln, der übernimmt dann die Kosten!

Im Rahmen der Gewährleistung ist die Mangelbeseitigung über den Händler immer der bessere Weg, weil sich dadurch die Gewährleistung für das reparierte Teil (ggf. die Baugruppe) um weitere 24 Monate verlängert.


Gerd

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Haikumsai am 13 Okt 2010 11:04:34

Delfinkg hat geschrieben:
Re_tep hat geschrieben:Ich möchte meinen defekten TV innerhalb der Garantie zurücksenden. Jetzt schreibt mir die Firma:

Sollte sich der Fehler dennoch nicht beheben lassen, schicken Sie das Gerät gut verpackt, ausreichend frankiert in Originalverpackung als versichertes Paket an uns. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß wir unfreie Pakete nicht annehmen.

Bin ich innerhalb der Garantie/Gewährleistung tatsächlich verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu tragen?


Hallo,

einfach alles über den Händler abwickeln, der übernimmt dann die Kosten!


Gerd


Dies funktioniert aber nicht, wenn es sich um einen Onlinehändler handelt.

knownix am 13 Okt 2010 11:37:10

Hi @ Delfking,

Nach einer Mängelbeseitigung / Reparatur verlängert sich die Gewährleistung erneut um 24 Monate.

Das ist mir neu, stimmt das so???

Das wär ein Ding, mein Ladegerät Bj. 2007 ist 3 Monate vor Ablauf der Garantie im Rahmen der Gewährleistung repariert worden. Das würde ja bedeuten .... .

Bitte mehr input diesbezüglich, ich kann mir das zwar kaum vorstellen, aber das wär ja Klasse.

Knownix

pilote600 am 13 Okt 2010 13:42:08

Hallo,muss beweisen dass der Fehler nicht schon beim Kauf vorgelegen hat (auch nicht die Garantie schlechter bedient sein als durch die Sachmangelhaftung dann gilt diese.

Sachmangelhaftung:(Nur zwischen Kunden und Händler)

vom Kauf die ersten 6 Monate ist der Kunde alle Probleme los, funktioniertz das Teil nicht, so hat er das Recht auf Ersatz. Der Händler muss beweisen dass der Fehler nicht bereits schon vor dem >Kauf vorgelegen hat, auch nicht latent.

ab dem 6 Monat bis zu Monat 24 (bei Neugeräten und Kauf von privat bei einem Händler):

Nun sieht die Sache anders aus, nun muss der Kunde beweisen dass der Fehler bereits beim Kauf vorgelegen hat, dann hat er ein Recht auf Ersatz.
Sollte es ihm das gelingen, dann kann er auch z.B. Transportkosten wieder zurückfordern.

tober am 13 Okt 2010 15:57:30

Nach der Reperatur hast Du eine "neue gewährleistung" auf die Reperatur(und die evt. neu verbauten Teile), keine 24 Monate verlängerung aufs "komplette Gerät". Das wäre dann doch wunschdenken.

tober

creativi am 13 Okt 2010 17:23:22

Nein, das stimmt natürlich nicht das sich darurch die Garantiezeit um 24 Monate verlängert.

Auch darf der Händler nicht auf die Originalverpackung bestehen.

Delfinkg am 13 Okt 2010 20:22:40

Hallo,

hier wird wieder sehr viel durcheinander gebracht!!!

In diesem Forum wurde doch schon so viel Wertvolles und Differenziertes zu den Themen Gewährleistung und Garantie geschrieben!

Einfach unter SUCHE jeweils die Begriffe eingeben...


Gerd

Gast am 13 Okt 2010 21:41:07

tober hat geschrieben:Nach der Reperatur hast Du eine "neue gewährleistung" auf die Reperatur(und die evt. neu verbauten Teile), keine 24 Monate verlängerung aufs "komplette Gerät". Das wäre dann doch wunschdenken.

tober


Stimmt leider nicht.
Unter Umständen verlängert sich die Frist, innerhalb Du Mängel reklamieren kannst, um die Zeit, welche das Gerät defekt war
(nennt sich glaub ich Hemmung der Frist).
Aber wenn die reparierten Teile wieder kaputt gehen, hat man nach 24 Monaten (ab Kauf) in der Regel schlechte Karten.
Theoretisch kannst Du ALLE Deine Unkosten geltend machen (Porto, Fahrtkosten etc.).
Ist aber in der Praxis auch nicht soo einfach...


Viele ,
westy75

chrisk am 14 Okt 2010 09:55:42

@ Re_tep

Zufällig Enox :?:

Gast am 14 Okt 2010 10:33:19

Erfüllungsort ist auschlaggebend. Erfüllungsort ist Übergabeort!!
Ist nix vereinbahrt, dann ist bei Onlinegeschäften der Erfüllungsort immer die jeweilige Hausadresse. Das heißt für die Hinsendeung zum Händler oder Hersteller Zahlt der Kunde und für die Rücksendung an den Kunden ist es umgekehrt.
Anders sieht es bei Wandlung (Geld zurück)aus, da zahlt der Händler dann auch die gesamten Wegekosten der Ware!

Eine Gewährleistung verlängert sich immer für die reparierten Teile. Wird ein neues Einzelteil eingebaut dann erneut 2 Jahre (24 Monate) auf dieses, wird es nur repariert dann 1 Jahr ab dem Zeitpunkt.(kann unter Umständen heißen das die ursprüngliche Gewährleistung nicht überschritten wird)
Erfolgt ein Gesamtaustausch, dann erneut 2 Jahre.

Bei Garantie gelten immer die Garantiebedingungen des Hersellers oder Händlers, diese können nach deutschem Recht frei vereinbahrt werden. Natürlcih im Rahmen von Sitte und Anstand!
Gibt es eine Herstellergarantie nach Gewährleistungsrecht, dann ist das ein Anspruchsverdopplung die sicherstellt, das Schäden innerhalb der Frist garantiert vom Hersteller übernommen werden wenn der Händler insolvent ist.

Orignalverpackungen muss man nicht aufheben, aber es muss eine geeignete Verpackung zum Schzutz der Ware für den Rücktransport benutzt werden. (daher ist immer mein Keller mit Pappkartons voll).

Steht alles im BGB drin, ist natürlich nicht einfach zu finden und zu interpretieren. Hilfe daher bei Verbraucherhompages!

Jörg

Re_tep am 14 Okt 2010 20:55:18

chrisk hat geschrieben:@ Re_tep

Zufällig Enox :?:


Nee, Xomax. Ist aber dasselbe, nur unter anderem Namen.

Nach einer weiteren mail hat man mir jetzt einen Frei-Rücksendeauftrag über GLS zugeschickt. Rückabwicklung wird abgelehnt, dafür Prüfung und Reparatur.

Schaun wir mal, vielleicht werden Xomax und ich doch noch Freunde. Ich werde wieder berichten.

pilote600 am 15 Okt 2010 07:13:16

Re_tep hat geschrieben:
chrisk hat geschrieben:@ Re_tep

Zufällig Enox :?:


Nee, Xomax. Ist aber dasselbe, nur unter anderem Namen.

Nach einer weiteren mail hat man mir jetzt einen Frei-Rücksendeauftrag über GLS zugeschickt. Rückabwicklung wird abgelehnt, dafür Prüfung und Reparatur.

Schaun wir mal, vielleicht werden Xomax und ich doch noch Freunde. Ich werde wieder berichten.


Ist es in den ersten 6 Monaten? Dann hast du die Wahl, nicht der Händler, steht klar und eindeutig im BGB § 437. Der Händler hat kein Recht abzulehen. bist du zwischen 6 Monaten und 2 Jahren musst du zuerst beweisen dass es sich um einen Sachmangel handelt

pilote600 am 15 Okt 2010 12:30:09

Nochmal ich....

habe jetzt den zusammenhang der beiden Threats bemerkt.

Also da ist die Sache klar wie es klare nicht sein kann.

Du als Kunde hast das Wahlrecht:

- Rückabwicklung (Wandlung) also Gerät an die Firma zurück die erstattet dir den Kaufpreis zurück (normalerweise ink aller Kosten)
- Ersatzlieferung, also die Firma schickt dir ein neues Gerät und du schickst das alte für dich kostenfrei zurück
- Reparatur, dh du sendest das Gerät an die Firma, die prüfen und reparieren es

Ich würde wenn dann nur zu oder 2 tendieren, warum soll ich mich mit einem repariertem gerät begnügen?

Quellen BGB

§ 439
Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

oder der

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Re_tep am 06 Nov 2010 23:51:10

So, Xomax aus Berlin hat den Fernseher repariert wieder zurück geschickt. Nach anfangs etwas "Nachhelfen" gestaltete sich die Reparatur absolut kundenfreundlich. Nach einem Tag Reparatur und einem Probelauf über das Wochenende kam das Gerät per GLS repariert zurück. Es wurde das mainboard ausgetauscht. Die Kommunikation per mail mit dem GF war wirklich gut und informativ. Natürlich wünscht man sich ein Gerät, was funktioniert. Wenn jedoch was kaputt geht wünscht man sich (mit einmal Verschlucken beim Anlassen :wink: ) einen Kundenservice ala Xomax.

By the way: Das neue Kombigerät von Enox (LED mit DVD) läßt auf sich warten. Es ist baugleich mit dem Xomax! :yau:

matthiast4 am 07 Nov 2010 07:58:28

pilote600 hat geschrieben:Nochmal ich....

habe jetzt den zusammenhang der beiden Threats bemerkt.

Also da ist die Sache klar wie es klare nicht sein kann.

Du als Kunde hast das Wahlrecht:

- Rückabwicklung (Wandlung) also Gerät an die Firma zurück die erstattet dir den Kaufpreis zurück (normalerweise ink aller Kosten)
- Ersatzlieferung, also die Firma schickt dir ein neues Gerät und du schickst das alte für dich kostenfrei zurück
- Reparatur, dh du sendest das Gerät an die Firma, die prüfen und reparieren es

Ich würde wenn dann nur zu oder 2 tendieren, warum soll ich mich mit einem repariertem gerät begnügen?

Quellen BGB

§ 439
Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

oder der

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Nimms mir nicht übel, aber das Kopieren aus dem BGB ist zwar einfach, aber völlig falsch.
Diese Rechte lassen sich durch AGB einschränken, es ist also keinesfalls so klar wie Du meinst.
Dieses komische Halbwissen bezgl. Wandelung / Minderung u.a. ist leider nicht auszurotten.

Tatsache ist, dass sich der Händler durch wirksame AGB vorbehalten kann, erst Reparaturversuche zu unternehmen, was ja auch fast jeder tut.

Auch angebliche neue 24 Monate Gewährleistung gehören ins Reich der Märchen und Sagen.

Im Zweifel mal den Geiz geil sein lassen und nicht beim billigsten Wohnzimmerhändler im Netz kaufen sondern vor Ort. (leicht übertrieben gesagt)
Und ansonsten hilft ein Anwalt bei solchen Sachen.

Re_tep am 07 Nov 2010 10:11:13

matthiast4 hat geschrieben:Und ansonsten hilft ein Anwalt bei solchen Sachen.


Nö, das geht im Regelfall auch ohne "euch" Rechtsverdreher. Ein Anwalt zu früh eingeschaltet schlägt einige Türen sofort zu. Einige Dinge kann man besser ohne Anwalt zwischenmenschlich regeln, ohne daß sich ein Dritter mit seinem Honorar auch noch daran bereichert. Sorry, aber meine Meinung und im Fall Xomax hat dieser Weg sehr gut gefunzt.

pilote600 am 07 Nov 2010 12:30:21

@ matthiast4

ich weiß nicht woher du deine Informationen hast, ist mir auch egal. Jeder kann es so halten wir er oder sie möchte, nur sollte man bevor man hier Aussagen als falsch und märchenhaft tituliert sich mal richtig informieren.

Eine AGB kann die gesetzliche Rechte eines Kunden niemls einschränken, sollt es so sein ist die AGB im Sinne des BGB (und nur das zählt im Handel it Endkunden) von vornerein unwirksam.

zazmoda am 19 Jan 2011 16:27:12

Guten Tag zusammen

@Re_tep

Bitte nicht alle Hersteller unter einem Kamm scheren.

Enox und Xomax sind nicht das selbe.

Es sind 2 unterschiedliche Firmen/Hersteller mit verschiedenen Geräten und Qualitäten sowie Service nach dem Kauf.

So ein Fall wie der Themen Eröffner hat, würde bei Enox nicht passieren.

Defekte Neuware kann es bei jedem Hersteller geben
z.B. von 100 verkaufte Geräte werden 2-3% als normal angesehen.
Wo Menschen arbeiten, können auch Fehler passieren.

Wichtig ist aber dass der Händler bzw. Hersteller bereit ist diese Fehler zu beheben.

Mein Beitrag soll keine Rechtberatung aussprechen.

Gern beantworte ich eure Fragen per Mail

Re_tep am 19 Jan 2011 17:21:25

... ganz schön knackige statements, die Beiträge 1+2 von Dir.
Übrigens, wer verkaufen will, also gewerblich hier im Forum unterwegs ist, zahlt an den Betreiber... zurecht :!:
Ich kann mich im Nachherein über die -zugebenermassen ärgerliche- Garantiereparatur nicht beschweren und bin mit Xomax -auch wegen des günstigen Preises- zufrieden.

P.S.: Nachträglichen Glückwunsch zum 32.

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