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Übernachten im Wohnmobil in Schleswig-Holstein


Reini am 11 Mai 2005 13:26:42

Folgender Sachverhalt am Sonntag 08.05.2005 gegen 19:00 Uhr:
Wir hatten an einer Stelle am Nord-Ostsee-Kanal im Wohnmobil (Womo) übernachtet. Den gleichen Platz benutze ich u. Andere sporadisch seit vielen Jahren. Jetzt hatte sich irgendjemand belästigt oder behindert gefühlt und die für den Platz (weil am Kanal) zuständige Wasserschutz-polizei (WaPo) benachrichtigt. Die WaPo kontrollierte wegen dieser Anzeige alle dort stehenden Womo’e (4 Stck). Und verteilte die in der Anlage beigefügte "Aufklärung“. Von einer Anzeige seitens der WaPo wolle man absehen, beließ es nach Aufnahme der persönlichen- und Kfz-Daten bei einer Verwarnung und der damit verbundenen Aufnahme in den Polizeicomputer.
Begründung: Ich, der ich dort übernachtet hatte, habe gegen den § 36 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) verstoßen.
Die Wapo war freundlich und musste wohl die vom Gesetz und deren Dienstpflicht geforderte Maßnahme durchziehen:
„Gegen das Parken (bis 22:00h) an der Stelle hätte man nichts einzuwenden und verstoße gegen kein Gesetz, nur bei Übernachtung , dann…(siehe Anlage) und wenn sich niemand beschwert hätte, wäre auch selbstständig keine Maßnahme seitens der WaPo durchgeführt worden.“
Bei der "Unterhaltung“ mit der WaPo hatte ich noch "gestanden“, daß ich auch in der vorletzten Nacht dort gestanden hatte. Am Tage hatten wir die Gegend abgefahren, einen Stadtbummel gemacht, hatten Eintritt bezahlt und waren Essen gewesen, m.a.W.: Wir hatte in der Gegend Geld ausgegeben, welches ohne die Übernachtungsmöglichkeit nicht dort ausgegeben worden wäre.
Jetzt mein Anliegen, mit der Bitte um Antwort von Sachkundigen Womo’listen:
-Wo habe ich auf einer gepflasterten, bzw. asphaltierten Fläche in der Nähe einer Hauswand gegen die Natur (§36 LNatschG) gehandelt – in der Nacht? –Ein Balzplatz war das mit Sicherheit nicht! :D
-Wie ändert sich der Fahrzeugzustand außen nach 22:00 Uhr, wenn ich das Womo über Nacht dort abgestellt hätte um z.B. an einer Nacht-wanderung teilzunehmen, bei Bekannten zu übernachten, es wäre mein einziges motorisiertes Fortbewegungsmittel für den Weg zur Arbeitsstelle oder ich selbst befinde mich im Fahrzeug (schlafend oder lesend oder fernsehend oder…)?
-Wäre das Fahrzeug ein großer PKW und ich würde mich auf den Rücksitz legen, hätte ich dann auch gegen ein Gesetz verstoßen?
-Warum muß ich für die Übernachtung/das Parken auf einer zum Parken angelegten Freifläche, eine der Begründungen gem. Anlage haben, nur weil es ein Womo ist?
-Wieso verlangt man demnächst höhere Kfz-Steuern für Womo’s obwohl die Verkehrsfläche für Womo, immer mehr eingeschränkt, bzw. regle-mentiert wird? (In S.-H. ist die Erhöhung der Kfz-Steuer für Womo’e z.Zt. ausgesetzt!)

Warum wende ich mich mit dieser Schilderung an dieses Forum?
1.Ich möchte wissen ob ich mit meinen Fragen alleine stehe.
2.Ich möchte, falls ich nicht alleine stehe (mit meinen Fragen), mit Gleichgesinnten eine Änderung des LNG erreichen, mit dem Ziel, dass Womo's nicht mehr als Campingfahrzeuge (Nutzung externer Ver-, Entsorgungs-, Sanitäreinrichtungen notwendig), sondern als selbst-ständige, über Tage selbstversorgende Wohneinheiten anerkannt werden.
Begründung:
Womo’e sollten auf befestigten oder zum Abstellen/ Parken vorgesehenen Flächen oder am Straßenrand (wo Parken erlaubt ist) auch zum Über-nachten stehen bleiben dürfen. Die vorgesehene Nutzung des Platzes muß bei Bedarf Vorrang erhalten z.B. auf Parkplätzen von Einkaufzentren oder ausgewiesenen Parkplatzeignern. Die zulässige Anzahl oder Größe der Fläche könnte im Bedarfsfall angegeben sein, sollte sich aber unbedingt an touristischen Belangen orientieren. D.h. es sollten die touristisch interessanten Plätze vorrangig zur Verfügung stehen, also nicht auf Hinterhöfen (Berlin) oder sumpfigen, überteuerten Wiesen ohne Aussicht (Büsum), weitab vom Ortskern (Husum, Büsum, Flensburg) oder neben Kläranlagen (Flensburg) oder lauten Verkehrswegen(Hamburg) usw. Der Womo’list sollte als potentieller Ganzjahrestourist erkannt werden, und anstatt Ihn durch Einschränkungen und Reglementierungen zu verjagen, sollte er durch (nicht teure) Stellmöglichkeiten angelockt werden, -man beachte die Zulassungszahlen.
Auf einem Campingplatz wird er nur unter Zwang, dringender Notwendig-keit oder Sicherheitsbedürfnis übernachten. Also würde freies Parken/ Übernachten nicht mit einem Campingplatz oder einem Zimmervermieter in Konkurrenz stehen.
Die Anerkennung als "selbstversorgende Wohneinheit“ (wenn notwendig) könnte durch die amtliche Bestätigung der schon vorhandenen Sticker erreicht werden und wäre so auch
von außen erkennbar.
Anregungen für das Land Schleswig-Holstein:
Wir haben in unserem Land sehr viele, für Wohnmobiltouristen interessante Plätze, die z.Zt. nur unter Vorbehalt, siehe Anlass für dieses Schreiben, genutzt werden können, ( ein bisschen Phantasie sei mir im Folgenden erlaubt):
-Die gesamte Küste des Nord-Ostseekanals, der Nord- u. Ostsee, der Eider, der Stör, der Elbe u.a. Flüsse, ungenutzte Hafenanlagen könnte für Wohnmobiltouristen zu begehrten Stellplätzen umfunktioniert werden, immer unter dem Gesichtspunkt als Ganzjahrestouristen.
Ein Beispiel wäre das Stellplatzangebot entlang der Mosel. Dort werden in fast jedem Dorf Stellplätze von ca. 10 bis ca.400 Einheiten bereitgehalten (für Preise zwischen 5,- u. 7,- €, -also keine Abzocke (Büsum 11,-€!! )). Die Womo’listen beleben dort im Sommer die Gastronomie und die Dorf-/Stadtfeste.

Neben unserem norddeutsches Wetter und der gesunden Luft haben wir die Aussicht auf das weite Meer, schöne Flüsse und V-/Förden, große und interessante Schiffe und Hafenanlagen zu bieten. Das haben nur wir!! Wir sollten diese Ressource so schnell wie möglich ohne Abzocke (Büsum!) nutzbar machen. Allein die Anwesenheit der Touristen würde ganzjährig unserem Land finanziell gut tun!
Kirchturmpolitik ist hier sofort schädlich.

Meiner Meinung nach, entstammt die Campingverordnung (§36 LNatschG) aus einer Zeit, in der man verhindern wollte, daß öffentliche Flächen "durch die Hintertür“ zu dauerhaftem Wohnraum umfunktioniert werden. Das war für Zelte und Wohnwagen leicht denkbar. Jetzt sollte der touristische Charakter der Nutzung und die Selbstversorgung als Nutzungsgrund genügen. D.h. die Nutzungsdauer sollte ununterbrochen 3 Nächte nicht überschreiten.
Das LNatschG läßt sich unter
--> Link
abrufen

Anmerkung:
Die Anzeige bei der Polizei wurde wahrscheinlich durch einen rücksichtslos, aggressiv parkenden Womo’listen erzeugt. Er hatte, um an eine bessere Aussichtsposition zu gelangen, zwei parkende Pkws eingeschlossen, darunter wohl auch ein Fahrzeug, dessen Besitzer bei der dort ansässigen Behörde tätig ist. Dieser wollte und konnte wohl nicht einsehen, daß er auf seinem "angestammten“ Grund, wegen eines Womo’s, um Durchfahrt betteln musste. – Nebenbei,- es war extra eine große, nahezu unbenutzte, Parkplatzfläche für die Behördenangestellten ausgewiesen!

Seid gegrüßt von
Reini (mit Köter)

Bin zu doof um die ANLAGE einzukopieren, also schreibe ich den Text mal hin:
Info für Wohnmobilisten/Camper
Die Wasserschutzpolizei möchte Sie hiermit über die Thematik
"ÜBERNACHTEN in WOHNMOBILEN" informieren.
Es gilt der Grundsatz: Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnmobile/Wohnanhänger) dürfen nur auf Zelt-und Campingplätzen aufgestellt und benutzt werden.(§36 Landesnaturschutzgesetz).
Das EINMALIGE Übernachten" auf öffentlichen Verkehrsflächen ist unter Beachtung folgender Kriterien in Schleswig-Holstein erlaubt:
-Der Übernachtung ist eine lange Anfahrt vorrausgegangen
-Der Parkplatz liegt in der Nähe einer Fernstraße/Bundesstraße
-Die Übernachtung dient der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit
Keine Fahrtunterbrechung, sondern "UNERLAUBTES ABSTELLEN"des FAhrzeuges ist insbesondere gegeben, wenn:
-mehrmals an der gleichen Stelle übernachtet wird
-in einem engeren Bereich von Parkplatz zu Parkplatz gefahren wird
-Plätze abseits von Fernstraßen aufgesucht werden (z.B. Strand- oder Dünenparkplätze)
Verstöße können ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen!!
Bitte beachten Sie die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Die Wasserschutzpolizei wünscht Ihnen einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt in Schleswig-Holstein
Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel
04852/9000 u.90027
INFO-INFO
-

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Tipsel am 11 Mai 2005 13:49:42

Hallo Reini,

letztes Jahr hab ich mir die Info-Broschüre "Straße der Traumschiffe" schicken lassen und soweit ich mich erinnere wird dort damit geworben, dass man an fast jeder Fähre stehen kann. Kann allerdings auch sein, dass es auf der Internetseite stand, auf der ich mir die Radwanderbroschüre bestellt habe, oder dort ein Link war, so ähnl. wie Traumstraße auch für Wohnmobile oder so. Vielleicht googelst du mal bei den Traumschiffterminen oder NOK. Hab leider im Moment wenig Zeit, weil ich packe.

Also ich weiß also nix genaues, nur, dass ichs gelesen hab. Irgendwo stehts.

mauimeyer am 11 Mai 2005 13:52:27

Diese Diskussion hatte ich am Montag mit unserem Dorf-Sheriff.
Die Gesetze sind tatsächlich so wie in der Anlage beschrieben. Also mal eben von der Bundesstraße 6 km weg und dann nächtigen ist eigentlich nicht erlaubt. Vorallem dann nicht, wenn es dort auch noch klar verboten ist, wie hier in Damp. Nur solange kein Ankläger da ist, wird meist darüber hinweg gesehen. Es ist vollkommen egal auf was für einer Fläche Du stehst. Mit dem Parken ist es wohl anders.
Es gibt aber einen Tipp den mir mein Nachbar mitgegeben hat, der ist Ordnungsamtsleiter hier in Damp. Wenn die kontrollieren kommen (z.B. täglich in Damp) klopfen die ans Womo. Wenn Du nicht aufmachst und dich ganz ruhig verhälst, kann Dir keiner was nachweisen. Das Problem ist nur, hast Du alles dichtgezogen (Isomaten) und dahinter bildet sich Kondenzwasser, gehen die davon aus, das Du drin genächtigt hast und damit ist es keine Parken mehr.
Ich würde sagen, das Du reichlich Pech gehabt hast, weil sich einfach einer gestört fühlte, wodurch auch immer.
Grundsätzlich bin ich natürlich auch für mehr möglichkeiten für uns Womo´isten. Und das Argument "Ganzjahrestourist" find ich persönlich sehr gut.

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Gast am 11 Mai 2005 14:30:44

Soweit ich das sehe, hast du nicht gegen das Landesnaturschutzgesetz verstoßen.
§ 36 des Gesetzes regelt das aufstellen von beweglichen Unterkünften. In Abs. 1 lautet es:
"Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden."

Nun könnte man sicherlich eine Diskussion darüber anfangen, ob Wohnwagen im Sinne diese Gesetzes auch Wohnmobile sind. Diese Diskussion ist jedoch meiner Meinung nach entbehrlich, da in § 34 des selben Gesetzes folgender Text zu finden ist:
"§ 34 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle

(1) Es ist verboten,

auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Krankenfahrstühle,
auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 33 Abs. 3, oder
in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen."

Insoweit wird im Gesetz expliziet zwischen Wohnwagen und Wohnmobile unterschieden.

Fazit: Kein Verstoß gegen § 36 LNatschG. Soweit die WaPo diesen § als Ermächtigungsgrundlage für die "Ermahnung" angeführt hat, lag sie falsch. Inwieweit ein ander § des Gesetzes als Ermächtigungsgrundlage dienen könnte, werde ich mir mal in Ruhe ansehen.

Wer Lust und Interesse hat, kann sich das Gesetz auch ergooglen (Suchwörter LNatschG Schleswig-Holstein)

Ach so, was ich fast vergessen hätte. Wenn ein Verstoß nach § 36 LNatschG vorliegen würde, könnte dieser mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.

Specht am 11 Mai 2005 14:53:34

Ups, und ich dachte bis jetzt immer, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit darf ich für eine Nacht ü b e r a l l stehen :eek: :?:
Oder bringe ich da jetzt was grundsätzlich durcheinander... :roll:

Gabi

Eddy am 11 Mai 2005 15:44:40

Vielleicht sollt man das mal dem neuen Ministerpräsident zukommen lassen, die Regelung gibt es nur in S-H. UNd die Grünen sind jetzt nicht mehr am Ruder.

Eddy

Reini am 11 Mai 2005 15:50:33

Hallo Gabi (Specht),
da die Begründong der WaPo sich nicht nur aus dem §36 LNatschG ableiten läßt, muß wohl irgendwo noch mehr rechtliche Grundlage niedergeschrieben sein (Verkehrsrecht?). Aber mein Anliegen ist eigentlich, daß das Parken/Übernachten mit/im Womo mit touristischem Charakter anzuerkennen. Nicht nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit...
Reini

Reini am 11 Mai 2005 15:53:32

Hallo Eddy,
selbiger Text mit ANLAGEN geht auch an die S-H Landesregierung mit der selben Hoffnung wie du sie angibst.
Reini

Eddy am 11 Mai 2005 16:03:15

Auf welchem SP ist das denn passiert, wir stehen immer mal wieder in Hochdonn, da fuhr die WAPO zu jeder Zeit vorbei.

Eddy

Reini am 11 Mai 2005 20:36:28

An alle Interessierten,
der Womo-Stellplatz Hochdonn (direkt am nördlichen Ufer des NO-Kanals) soll von der zuständigen Kanalgesellschaft geschlossen werden bzw. in die Verantwortung der Gemeindeverwaltung Hochdonn übergeben weren. Die Gemeindeverwaltung fühlt sich mit der "Verkehrssicherungspflicht" überfordert und sucht einen privaten Betreiber.-So die letzte Zeitungsmeldung.
Reini

Gast am 26 Mai 2005 14:59:05

Ich hab mich jetzt mal schlau machen lassen. Von Seiten der für Umweltfragen zuständigen Obersten Landesbehörde in Schleswig-Holstein erhielt ich folgende Auskunft:

Frage:
"Wie ich im Internet gelesen habe, wurde letztens ein Wohnmobilist, der in seinem Wohnmobil am Nord-Ostsee-Kanal übernachtete, von der Wasserschutzpolizei darüber belehrt, dass er gegen § 36 LNatschG verstoßen würde.

Da ich als Schleswig-Holsteiner selber viel mit meinem Wohnmobil in unserem Land unterwegs bin, würde mich interessieren, ob die Wasserschutzpolizei die Ermahnung zu Recht ausgesprochen hat.

Soweit ich im LNatschG nachgelesen habe, werden in § 36 Abs. 1 ausdrücklich WOHNWAGEN genannt. Da ein Wohnmobil kein Wohnwagen ist und an anderer Stelle im LNatschG zwsichen Wohnwagen und Wohnmobilen unterschieden wird, vertrete ich die Auffassung, dass die Übernachtung im Wohnmobil keinen Verstoß gegen § 36 LNatschG darstellt.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurzfristig die Rechtsauffassung des Umweltministeriums hierzu mitteilen könnten."


Antwort:
"Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema des Übernachtens in Reise(Wohn-)mobilen kann ich Ihnen folgendes ausführen.
Grundsätzlich gilt, und zwar bundesweit, dass das Übernachten in Reise(Wohn-)mobilen und auch in allen anderen Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig ist.

Soweit ein Reise(Wohn-)mobil am - fließenden oder ruhenden - Verkehr teilnimmt, gilt das Straßenverkehrsrecht. Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit kein „Campingbetrieb“ entfaltet wird (Herausstellen von Tisch, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn diese Übernachtung zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt. Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrt bedingte Ermüdung und die Weiterreise am Morgen nach der Übernachtung; subjektiv erforderlich ist, dass diese Unterbrechung nur zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt und nicht Teil des geplanten Urlaubs ist. Denn, wenn die Unterbrechung Teil des geplanten Urlaubs ist, dann steht nicht mehr die Fahrunterbrechung im Sinne eines Verkehrsvorgangs im Vordergrund, sondern die Sondernutzung eines Parkplatzes für Urlaubszwecke. In diesem Fall findet hier dann Camping statt und der § 36 Landesnaturschutzgesetz findet damit Anwendung.

Zu der von Ihnen vorgenommene Differenzierung zwischen Wohnwagen und Reise(Wohn-)mobilen ist folgendes zu sagen. Neben den Zelten sind in dem § 36 LNatSchG auch "sonstige bewegliche Unterkünfte" einbezogen. Zwar wird die im Gesetz enthaltene Legaldefinition durch den Klammerzusatz "Wohnwagen" zunächst auf den Anwendungsbereich der nicht motorisierten Gefährte ausgerichtet. Der Begriff „Wohnwagen“ umfasst jedoch auch Gefährte, die Motor betrieben sind; also auch Reise(Wohn-)mobile.

Unabhängig davon sollten alle Beteiligten verstärkt darum bemüht sein, zu Übernachtungszwecken Campingplätze oder besonders ausgewiesene Reise(Wohn-)mobilstellplätze aufzusuchen, die über geeignete Infrastrukturen, wie Ent- und Versorgungsmöglichkeiten, verfügen oder jedenfalls auf die nächstgelegene Möglichkeit verweisen. Um den besonderen Bedürfnissen der Reise(Wohn-)mobilisten gerecht zu werden, haben bereits viele der 277 Campingplatzbetreiber, aber auch Gemeinden und andere Anbieter in Schleswig-Holstein Stellplätze für Reise(Wohn-)mobile geschaffen. Mit der Zelt- und Campingverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist die Möglichkeit eröffnet worden, spezielle Angebote für Reise(Wohn-)mobilisten (Campingplätze ausschließlich für das Aufstellen von Reise(Wohn-)mobilen) zu schaffen. Für diese Stellplätze sieht die Verordnung geringere Anforderungen an die Ausstattung vor, so dass auch entsprechend kostengünstige Angebote gemacht werden können."

Ich hab zwar nicht nachgefragt, ob ich die Antwort hier veröffentlichen darf, sehe hierfür aber auch keinen Grund, da es um die Auslegung geltenden Rechts geht.

NaviGer am 26 Mai 2005 16:20:23

Hallo,

Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrt bedingte Ermüdung


Diese Auslegung ist ja äußerst gefährlich! Ich persönlich höre lieber auf zu fahren, bevor ich müde werde.

Aber der Blödsinn geht ja noch weiter:
subjektiv erforderlich ist, dass diese Unterbrechung nur zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt und nicht Teil des geplanten Urlaubs ist


Man bemerke bei diesem Satz die 'und' Verknüpfung. Danach darf ich nach obiger Auslegung, falls ich in einen geplanten Urlaub fahre, in S-H nicht wegen beginnender Müdigkeit schlafen, sondern muß Hotel oder CP benutzen.
Einen Ausweg gibt es allerdings: Ich plane meinen Urlaub nicht. Bei dieser Regelung auf jeden Fall nicht in S-H, so schön es da auch ist.

katalog am 26 Mai 2005 16:59:29

Guten Tag an alle,
das macht mich aber stutzig, das mit der Verwarnung. I
ch habe mich im letzten Jahr, und dieses Jahr wieder, kundig gemacht über "Stehen" am NordOstSee-Kanal.
In den illustrierten Broschüren des Verlages von Regina Nitsch ist der SP in Rendsburg am Stadtpark und der SP in Sehestedt ausdrücklich ausgewiesen worden.
Der SP in Sehestedt sogar mit dem Argument " Dort können Sie vom WoMo aus den Schiffsverkehr auf dem Kanal beobachten"

In einer weiteren Broschüre schreibt Frau Nitsch "Inzwischen gibt es entlang des Kanals eine Reihe von Stellplätzen. Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Tourist-Infos" und schreibt folgende Kontakttelefonnummer auf: Tourist-Info Nord-Ost-See-Kanal 04331 - 21120!!!

Hier ist dann anscheinend von interessierter Stelle etwas durcheinander gebracht worden!?
Oder es war tatsächlich ein wenig sensibler WoMo-Kollege, der das Fass zum Überlaufen brachte.

Info´s anfordern kann man über den NOK bei --> Link

Viel Spaß beim "Stehen" am Kanal
Rolf

Eddy am 26 Mai 2005 21:16:04

Hallo,Katalog,

das sind auch ausgewiesene SP und alle anderen Plätze sind nur geduldet bzw nicht erlaubte Plätze.
Daher hat Frau Nitsch recht mit Ihrer Werbung. Wir stehen auch immer frei und gehen auf SP,bisher noch keine Verwarnung erhalten.

Eddy

[Admin] am 27 Mai 2005 00:56:56

@Gast
was der "Herr Minister" für eine Rechtsauffassung hat, ist genauso unerheblich, wie die Rechtsauffassung der Klofrau. Bei der eindeutigen Formulierung "Wohnwagen" würde ich es ohne Weiteres auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

tekzenchelou am 27 Mai 2005 01:25:42

bei uns nennt man das Abzocke und Nötigung.

Dann müsste ich mich ja theoretisch in S-H jeden Abend besaufen um meine Fahrtüchtigkeit erst am nächsten Nachmittag wiederherzustellen um legal mein Mobil parken zu dürfen. Natürlich ist mir die Hand in den Kühlschrank gerutscht und das war gar nicht geplant, es war eben Durst.

Seltsam sind die im Norden!

Gast am 27 Mai 2005 07:52:45

Ja, ja, es ist wie immer alles Auslegungssache.
Das mein Wohnmobil (unter der umgangssprachlichen Bezeichnung habe ich es gekauft), welches Kfz-steuerrechlich derzeit ein PKW ist, aus Sicht der StVZO jedoch (umgangssprachlich) als LKW betrachtet wird, nunmehr auch noch zum Wohnwagen wird, lässt sich weder mit dem "normalen Menschenverstand" noch mit dem "etwas anders tickenden Verstand eines Mitarbeiters der öffentlichen Verwaltung :D " nachvollziehen.

Es ist wohl nur noch niemandem gelungen das richtige Gesetz oder die richtige Verordnung zu finden, laut der unsere "Multibezeichnungsfahrzeuge" wenn sie in einer Pfütze stehen zum Boot werden. :stumm:

Reini am 30 Mai 2005 18:40:16

Hallo,
freue mich, daß doch noch ein paar Kollegen sich des Problemes annehmen und eine (schriftliche) Meinung aüßern.
Zu tekzenchelou:
Wegen übernachtens in Womo, nachdem er in einer Kneipe ein paar Bier? gehabt hatte, somit fahruntauglich, wurde in Westerland auf Sylt sogar ein Kollege richterlich belangt und bestraft, ist vierlleicht 2 Jahre her... :oops:
Zu Gast:
Deine Beiträge treffen den Nagel auf den Kopf, wir sind z.Zt. für die Gesetzgeber undefinierbar. Ich fürchte, daß ich aus meinem Schreiben an unseren neuen Ministerpräsidenten eine ähnliche oder gleiche geistlose,weil an der Realität vorbei, Antwort initiieren werde. :roll:
Ich werde mir einen aufblasbaren Ring am Womo befestigen und dann als trockengefallenes Boot auftreten... :D
Reini
Bitte weitere Beiträge, für den Fall, daß auch ein Staatssekretär das Forum liest.

Gast am 30 Mai 2005 19:09:40

ein Freund aus Kiel sagte mir mal Schleswig-Holstein ist das einzigste Bundesland, wo übernachten im Womo auf öffentlichen Straßen u. Platzen verboten ist.
So sind die Gesetze, die einen hüh die anderen hot und das in Deutschland.

nu wissen wir´s


Zapp

NaviGer am 30 Mai 2005 19:47:02

Hallo,

Etwas interessiert mich in diesem Zusammenhang noch:

Wenn ich als Bayer gegen die lokalen Gesetze / Verordungen in S-H verstoße, werde ich dann nach S-H ausgeliefert, falls ich die Strafe lieber absitzen möchte, anstatt zu bezahlen, ich aber nicht nach S-H fahren will?

gruß
gerhard

Gast am 30 Mai 2005 20:22:06

@ NaviGer

Da die Justizvollzugsanstalten in S-H in der Regel über Meerblick, fließend Wasser sowie Animationsprogramm verfügen, besteht keine Gefahr der Auslieferung aus Norditalien in unser Land. Allerdings wird dir die normalerweise abzusitzende Zeit via deiner Krankenversicherung als Kur berechnet, wofür ein Eigenanteil fällig ist. :D :D :D

Im Ernst, du beschreibst ein entscheidendes Problem. Wie soll man die ganzen regionalen Vorschriften kennen. Jedes Land und jede Kommune regelt munter drauf los. Und wenn man erwichst wird gilt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !"

race-hugo am 30 Mai 2005 21:46:09

Ich war mit meinem alten 814er (LKW-Zulassung) auf Rügen-Süd.
Dort wo Wohnmobile nicht fahren dürfen.
Erst kam ein "Hilfssheriff"... danach die Polizei ...
Ergo: Auch wenn in der Zulassung LKW seht, ich ihn aber zum Übernachten nutzen kann, gilt das gleiche wie für Womo´s.
Es gab ein Platzverweis der Pol.

Brandenburg, Havelufer-Parkplatz, ohne jegliche Beschänkung:
Ankuft ca. 10:00, Pol. kommt ca. 14:30 und bittet mich freundlich den Parkplatz zu verlassen.
Wenn ich vorhabe dort zu verweilen, solle ich den nahegelegenen Campingplatz aufsuchen.
Bei dem Gespräch kam auch zur Sprache, wer die Pol. gerufen hat.
Ratet mal ...
Die Betreiberin des Campingplatz.
:x

Ach, ja:
Nix von wegen mit Womo günstiger, weil nix Strom, Dusche, WC, Ver- und Entsorgung benötigt wird.
Teurer, weil mehr Platz belegt wird.
16 Euronen pro Tag.

tekzenchelou am 30 Mai 2005 23:40:57

@Reini:
Wegen übernachtens in Womo, nachdem er in einer Kneipe ein paar Bier? gehabt hatte, somit fahruntauglich, wurde in Westerland auf Sylt sogar ein Kollege richterlich belangt und bestraft, ist vierlleicht 2 Jahre her...

Mit welcher Begründung? Ist jetzt auch betrunkenes Schlafen im eigenen WoMo strafbar?
Dann müssten wir ja jedesmal blasen bevor wir in die Kajüte springen oder uns am besten gleich neben das WoMo legen!
Aber dann würden wir ja praktisch schon wieder campen sobald ne Decke und ein Aschenbecher da liegt um die Kippen nicht in der Natur zu verstreuen.

Ich fahr niemals nach Norddeutschland... das is ja kriminell dort.

Und male mein Ersatzrad orange an, dann ist es ein Schlauchboot.

gesehen im Verdon:

Gast am 31 Mai 2005 08:38:15

Als wir Ostern in Ostrhauderfehn waren, stand neben uns in Mobil aus Hooksiel. Auf meine Frage, warum er in`s Hinterland fahre, obwohl er das Meer vor der Tür habe meinte der "Hooksieler" nur, dass er selbst als "Einheimischer" Reisemobillist" sich zu Hause als Persona non grata fühle und auch noch Kurtaxe bezahlen müsse.
Lasst uns in Bayern zurückschlagen, wenn die SH das Meer einzäunen, machen wir halt das mit unseren Bergen. :D :D

Reini am 31 Mai 2005 08:53:16

Genau, so spielt es sich hier in S-H (Meldorfer Bucht, Büsum, Strucklahnungshörn, Brunsbüttel u.s.w.) ab und entwickelt damit das Gefühl vieler Womo-Touristen:
In S-H sind die Womo-Touristen eine Plage, weil sie das Geld (Einnahmen aus dem Tourismus) selbst überbringen wollen. Nach der Geldübergabe (Essen, Museen, Dorffest u.a.) bitte sofort ab in die Ecke...
Reini

Metalhusky am 28 Jun 2015 19:49:53

Ich glaube dieser Beitrag ist alt wie die Braunkohle aber ich habe auch noch Fragen dazu und will nicht erst ein externes Thema aufmachen.

Wenn ich mich in Hamburg befinde, in dem Wohnmobil schlafen will und auf einem Parkplatz stehe, welcher nicht zur StVo gehört, da dieser zum Gelände einer Universität gehört (ja ich weis das klingt schon skurill)
und ich keine Campingartikel auspacke sondern nur da stehe und drin schlafe, ist dies rechtens oder nicht?

Es wurde ja irgendwo gesagt, dass das nur in S-H so komisch wäre.



Metalhusky/Lucas

pipo am 28 Jun 2015 19:55:34

Metalhusky hat geschrieben:sondern nur da stehe und drin schlafe, ist dies rechtens oder nicht?

Rechtens, da es zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient :ja:

wolfherm am 28 Jun 2015 19:56:10

Aber nicht tagelang.... :D

Metalhusky am 28 Jun 2015 22:38:27

Ja witzig. :D

Ok lag wieder an mir.

Ich Nächtige nicht nur 1 Tag darin sondern 1+x Tage

Notfalls kann ich auch immer nen anderen Parkplatz ansteuern. gibt ja genügend dort.

Und dann könnte man ja begründen das ich von der fahrt zum nächsten Parkplatz ermüdet bin und dort wieder schlafen muss? :eek:

Nein spaß beiseite.

Sprich ich bin aufm Unigelände auf einem dortigen Parkplatz und nächtige 1tag plus.


berny2 am 29 Jun 2015 01:04:07

Niemand hält doch einen im Grenzgebiet Parkenden davon ab, in das nächstgelegene Ausland zu fahren, wo man weniger pingelig ist.

dl3ro am 29 Jun 2015 11:52:00

Hallo,
diese Argumentation der S-H-Behörden hatte ich letztes Jahr in Plön am Stellplatz gelesen...leider.
Aber das mit dem LandschaftsschutzGesetzt naja da waren die Bayern der Zeit weit voraus. 1978 war ich mit dem Kanu auf der Altmühl unterwegs und auf der rechten Seite war das Zeichen für das Landschaftsschutzgebiet also den Bauer auf der linken Seite gefragt kann ich der abgemähten Wiese zelten? Ja. Am nächsten Morgen kam die Polizei....Anzeige wegen Zeltens im Landschaftschutzgebiet. Das kam nach Hause nach Stuttgart damals. Ich habe mir das Gesetz schicken lassen....und es hat einen kleine Ausweg für mich und meine Freundin gegeben die auch beschludigt war und auch 65,--DM zahlen sollte....
Es wurde Nacht und eine Weiterfahrt auf dem Unbekannten Fluss war bei Gewitter, was am Abend war, nicht möglich sonst hätte Gefahr für Leib und Leben bestanden.... Wurde aktzeptiert. Denn die Ausnahme stand im Gesetz. Aber sicher hat sich auch hier die Rechtssprechung geändert.
Aber gegen eine Zelt und Campningverordnung wie in S-H die man sicher sich mal genaustens ansehen sollte gibt es bestimmt auch ein Kraut.
Und wenn man nur das Land einfach meidet oder auch mal eine ordentliche Demo auf die 4 Räder stellt.

berny2 am 29 Jun 2015 12:12:57

dl3ro hat geschrieben:gegen eine Zelt und Campingverordnung ... gibt es bestimmt auch ein Kraut.
Und wenn man nur das Land einfach meidet oder auch mal eine ordentliche Demo auf die 4 Räder stellt.

... oder die Räder gen Ausland lenkt. :idea:

gerhardo am 29 Jun 2015 15:35:05

Die allgemeine Regel in Deutschland ist, dass man im Womo auf regulären Parkplätzen, die das Parken von Womo's nicht ausschließen. 1 Nacht zur Erhaltung der Fahrtüchtigkeit übernachten darf. SH legt dies lediglich sehr eng aus.
Grundsätzlich sollten wir froh sein, diese Regelung in Deutschland zu haben. In den meisten Ländern Europas, ausgenommen skandinavische Länder, ist das Übernachten vom Gesetz generell außerhalb von Campingplätzen verboten. Es wird lediglich des öfteren stillschweigend toleriert.
gerhardo

faulenzer am 04 Aug 2015 19:18:05

Nacht, der Teil eines Tages zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
Während dieser Zeit soll es angeblich verboten sein im Kfz. zu schlafen?
Für "Übernachten" kristallisiern sich m. E. nach folgende Definitionen heraus: Die Nacht verbringen, nachts beherbergen, nächtigen, schlafen.
Selbst wenn man diesbezüglich auf die "Sondernutzung" verweist, halte ich das für äußerst schwammig.
Bedeutet aber ganz klar: Bei TAG darf ich im Kfz.(WOMO ist ein Kfz.) schlafen, in der Nacht kann ich im Womo hocken um hier z.B. am NOK die beleuchteten Schiffe zu beobachten!!!
Eine diesbezügliche behördliche Argumentation wäre interessant.


Uwe

bernie8 am 05 Aug 2015 10:58:11

Hallo,

Parken von KfZ (ein Wohnmobil ist ein KfZ) und übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit
ist überall dort erlaubt wo es nicht ausdrücklich (ausgeschildert) verboten oder eingeschränkt ist.
Diese Regelung ist Bundesrecht und kann nicht durch Ländergesetze eingeschränkt werden.
Es kann also keine gültige allgemeine Sonderregelung in SH geben.
Wir sprechen hier aber nur vom einmaligen Übernachten, nicht vom campingähnlichen Verhalten.

bernie8 am 05 Aug 2015 11:03:53

Ich nochmal,

gilt natürlich nur auf öffentlichen Strassen und Wegen !

Christel am 05 Aug 2015 20:16:10

bernie8 hat geschrieben:
Diese Regelung ist Bundesrecht und kann nicht durch Ländergesetze eingeschränkt werden.
Es kann also keine gültige allgemeine Sonderregelung in SH geben.


Wir erhielten auch eine Anzeige in Schleswig Holstein, obwohl nur unser Wohnmobil auf einem Parkplatz stand. Wir waren bei Freunden und haben auch bei Freunden, die dort ein großes Ferienhaus bewohnten, übernachtet. Wir hatten auch einen Rechtsanwalt. Der hat verhandelt. Aber Gerichtsort war Schleswig. Dort sollten alle Zeugen, sprich auch unsere Freunde, vor Gericht erscheinen. Es wurde keine Vernehmung bei uns, 500 km südlich, erlaubt. Da haben wir bezahlt, weil wir niemand die Tagesreise und die Unannehmlichkeiten mit Arbeitgebern zumuten wollten. Der Rechtsanwalt war eigentlich mit uns sauer, weil er sagte das ist Rechtsbeugung, was die tun. Es müsste denen mal jemand auf die Finger klopfen.
Christel

berny2 am 05 Aug 2015 21:37:26

Christel hat geschrieben:Wir erhielten auch eine Anzeige in Schleswig Holstein, obwohl nur unser Wohnmobil auf einem Parkplatz stand.

War der evtl. für Womos o.vgl. gesperrt?

bernie8 am 06 Aug 2015 12:00:11

Hallo Christel,

wenn das Parken für Wohnmobile dort nicht eindeutig verboten / eingeschränkt war (durch Schilder)
ist diese Anzeige nicht rechtens, auch dann nicht wenn ihr dort übernachtet hättet.
Ich hätte nicht gezahlt.

Christel am 06 Aug 2015 21:41:25

Wir parkten auf einem ganz normalen Parkplatz ohne Einschränkung am Rande einer Ferienhaussiedlung vielleicht innerhalb des Naturschutzgebietes. In der Anzeige wurde behauptet , dass wir innerhalb des Naturschutzgebietes "gecampt" hätten. Dafür gab es angeblich eine Zeugin. Unser Rechtsanwalt schickte unsere Aussage, dass wir nicht im Wohnmobil geschlafen und gewohnt haben, sondern nur geparkt haben und gab ein Ehepaar als Zeugen an. Er bot an, dass die Zeugenvernehmung in Amtshilfe bei den hiesigen Behörden stattfinden kann. Das wurde abgelehnt. Die Zeugen und wir müssen 500 km fahren und vor Ort unsere Aussagen machen. Wie schon oben geschrieben, war unser Rechtsanwalt dagegen, dass wir eingeknickt sind. Er fand auch die Auslegung des Gesetzes im Naturschutzgebiet überall die einmalige Übernachtung zu bestrafen ohne Hinweis an Parkplätzen. Auch das wir dort hinfahren sollten zur Zeugenaussage sei Exempel und nicht üblich, weil Behörden dazu angehalten sind Kosten zu sparen. Die Hin- und Rückfahrt von 4 Personen, der Verdienstausfall wäre schön teuer gekommen.
Christel

Rudieins am 06 Aug 2015 23:07:43

Hallo,

wenn das so ist, fahren wir nicht nach S-H!!! Die Niederlande sind sowieso schöner! Und Kurstaxe kennen die auch nicht.

Rudi

wolfherm am 06 Aug 2015 23:09:44

Ist die Übernachtung in NSG nicht schon per Gesetz verboten? Dann muss es doch nicht mehr extra da stehen.

berny2 am 06 Aug 2015 23:27:15

Rudieins hat geschrieben:wenn das so ist, fahren wir nicht nach S-H!!! Die Niederlande sind sowieso schöner! Und Kurstaxe kennen die auch nicht.
Rudi

Wir sehen uns ebenfalls nicht veranlasst, in D unsere Ferien zu verbringen (dass es in D sehr schöne Gegenden gibt, ist ja ausser Zweifel...).
Wir sind vor einigen Tagen aus F (Bretagne, Normandie) :) zurückgekommen - da sind uns mal wieder einige Lichter aufgegangen... :idea:

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