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Alter Führerschein Klasse 3 1, 2


caipirinhaskipper am 27 Jan 2014 01:38:29

Hallo zusammen,
fahre ein Wohnmobil mit 4,25to zul. Gesamtgewicht und bin beim surfen im Internet zufällig auf folgende Formulierung gestoßen:


"Mit der "alten" Führerscheinklasse 3
• dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht).
• Beim Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt.
• Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und ist nur möglich, für Personen die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.
Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung."


Bisher war für mich klar, dass die alte Dreierklasse alle Fahrzeuge bis 7,49to beinhaltet ( natürlich keine Busse mit Fahrgästen) und auch Gespanne in diesem Gewichtsbereich. Uneingeschränkt, was die Laufzeit betrifft.
Nun haben wir ws. alle irgendwann die graue Pappe ( ich bin Jahrgang 51 und mein FS stammt aus 69 für die frühere Klasse 1 und 3) gegen das kleine Plastikkärtchen umgetauscht, auf dem zwar der Hinweis steht, aus welchem Jahr der alte Dreier ( Klasse B usw. heute) stammt. Gleichermaßen ist aber an anderer Stelle zu lesen, dass der Besitzer eines FS C1 oder C1E ab dem 50.Lebensjahr spätestens alle 5 Jahre eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen lassen und diese einreichen muss, um dann die genannten FS-Erweiterungen wieder nutzen zu können.
Was stimmt denn nun?
Uneingeschränkter Bestandsschutz ohne jegliche Untersuchungen oder habe ich mir durch das Plastikkärtchen eine nur noch befristete Dauer eingehandelt? Dann würde ich nämlich mein WoMo seit einiger Zeit ohne Erlaubnis bewegen! Und das kann ich eigentlich nicht glauben.
Danke für Eure Inputs!

Reinhardt :eek:

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LK54 am 27 Jan 2014 09:06:20

Du darfst weiter mit deinem WOMO fahren.
Die Regelung mit der UNTERSUCHUNG gilt nur für Fahrzeuge über 7, 5 t.
LG LK

frajop am 27 Jan 2014 09:16:32

Dein umgetauschter 3er gilt unbefristet bis 7,5t.
Eine evtl. Befristung würde auf dem Führerscheinkärtchen in Spalte 11 hinter der jeweiligen Klasse eingetragen sein.

Frank

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Hägar181 am 27 Jan 2014 15:07:33

eine kleine Sache gibt es: mit dem alten 3 konnte man Züge mit einem Gesamtgewicht von 12 Tonnen bewegen. Diese Züge darfst Du mit dem neuen FS auch fahren, musst aber extra beim Umtausch angeben, dass Du das auch wieder haben willst, sonst lassen die das weg und Du musst wieder eine eigene Prüfung machen.

Hier ein Link, der es genau beschreibt, was Du alles bekommst und was dir eigentlich zusteht, aber extra beantragt werden muss --> --> Link

Hägar181 am 27 Jan 2014 15:18:55

Hier noch ein kleine Zitat aus --> --> Link

________________
Die Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen ist zurzeit freiwillig. Jedoch müssen bis zum 18.01.2033 alle alten Führerscheine in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten (Besitzstandswahrung) und werden bei einer Umschreibung in die EU-Führerscheinklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich jedoch bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.


Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3
erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden. Dabei gibt es keine zeitliche Befristung und keine Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Gesundheitsuntersuchungen.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge mit max. 3 Achsen bis max. 18,5 t zulässiger Gesamtmasse; Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse) erhalten bleiben, muss diese Umstellung besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (eingeschränkt auf den bisherigen vollen Klasse 3-Umfang) erteilt, die bis zum 50. Lebensjahr befristet wird. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Zur Umstellung und zur Verlängerung sind eine ärztliche Untersuchung und eine Überprüfung des Sehvermögens erforderlich.

Ohne Umstellung der Klasse 3 erlischt mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE.
_________________

thomas56 am 27 Jan 2014 15:28:25

Hägar181 hat geschrieben:Ohne Umstellung der Klasse 3 erlischt mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE.
_________________

ich sage mal, er erlischt nicht, sondern er ruht...........bis zur neuen ärztlichen Abnahme, genau so wie bei Klasse 2.

Gast am 27 Jan 2014 15:47:43

Schau mal genau drauf, auf dein Plastikkärtchen. Unter 10 (2.Zeile) ist jeweils das Datum des alten Führerscheins eingetragen nach den Fahrzeugklassen (1.Zeile).
Da ist C1E dabei. Mehr braucht kein Mensch, und auch keine Gesundheitsprüfungen. Damit geht KFZ bis 7,49 t oder mit Hänger bis 12 t.

..... für Fahrzeugklassen die über CE1 hinausgehen, erst wären die 5 jährigen Prüfungen erst erforderlich.

Das wenigsten, steht doch so klar und deutlich im dem von Dir zitiertem Behördenkauderwelsch.

,
Garlic

Gast am 27 Jan 2014 15:49:30

Unter 10 (2.Zeile) ist jeweils das Datum des alten Führerscheins eingetragen nach den Dir erteilten Fahrzeugklassen (1.Zeile).

giorgiobastanz am 27 Jan 2014 16:35:37

Garlic , du bist auf dem Holzweg , er darf bis 7,5 t zul.Gegew.fahren , nicht nur bis 7,49 t .
Wer macht nur immer diesen Unsinn publik ?
Giovanni.

Gast am 27 Jan 2014 16:41:28

:daumen2:

Jau, ... das sind genau die 10 kg Wurst, die noch in den Kühlschrank passen würden. :D :D :D

,
Garlic

giorgiobastanz am 27 Jan 2014 18:34:01

....oder die Tagesration Bier .
Ist mir eigentlich egal , aber diese 7,49 t geistern immer und überall durch die Gemeinde .
Giovanni.

canter am 21 Feb 2014 12:26:43

So mal auf die schnelle( Soweit der "Lappen vor 1999 gemacht wurde ):

Klasse C1E: LKW C1 ( bis 7,5t ) mit Hänger. Zuggewicht bis 12t. Keine Altersbeschränkung.



Klasse CE 79 ( C1E> 12000kg L<=3 ): -Auf Antrag, Beschränkt bis zur Vollendung des 50.ten Lebensjahres - dann alle fünf Jahre Gesundheits- und Sehtest erforderlich zur Verlängerung

Übersetzt sind das Züge mit bis drei Achsen und Sattelzugmaschine von 7,5t mit gebremstem Einachshänger ( Tandemachse ). Gewichte sind hier bis 18,5t üblich.

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

--> Link

eifler10 am 12 Mär 2014 05:51:29

Morgen

Warum tauschen,der graue oder rosalappen ist ,glaube ich bis zum Himmel gültig.

eifler

toyota am 12 Mär 2014 07:04:57

Moin
Das Thema gab es vor ein paar Jahren schon mal. Ich war kurz nach meinem 50 zigsten zur Polizei und wollte Klarheit, da hier verschiedene Meinungen waren. Aber die wussten es selbst nicht, lach, konnten mir nicht sagen ob ich noch über 3,5 T fahren darf. Hab die Führerscheinstelle angerufen, die gaben mir Auskunft. Habe Bestandsschutz, darf mein leben lang bis /,5 T fahren. Ausnahme, wenn er mal Eingezogen wird, Punkte, Alkohol ist der Bestandsschutz erloschen, dann nur noch bis 3,5. Hat mein Schwager erlebt, Lappen weg Alkohol, darf nur noch bis 3,5 T.
Schönen Tag euch Jürgen

Gast am 12 Mär 2014 09:56:04

eifler10 hat geschrieben:Warum tauschen,der graue oder rosalappen ist ,glaube ich bis zum Himmel gültig.
Zumindest im Ausland wird der graue kaum noch lesbare nicht akzeptiert. ( Das hatte ich auch )

Was man fahren darf, steht verbindlich auf der Rückseite der Fahrerlaubnis. Wem das nicht gefällt muss sich an seine Führerscheinstelle wenden.

Gast am 12 Mär 2014 10:04:10

thomas56 hat geschrieben:Ich sage mal, er erlischt nicht, sondern er ruht...........bis zur neuen ärztlichen Abnahme, genau so wie bei Klasse 2.
Und die Führerscheinstelle sagt, er erlischt. Auch bei der klasse 2 erlischt die Fahrerlaubnis. Es gibt hier eine Menge von Vorschriften und Übergangsregeln, wenn man Glück hat kann man nachträglich durch den Gesundheitscheck ein Wiederaufleben erreichen, muss aber nicht sein.

Meteor50 am 12 Mär 2014 10:38:03

UlrichS hat geschrieben:[ Und die Führerscheinstelle sagt, er erlischt. Auch bei der klasse 2 erlischt die Fahrerlaubnis. Es gibt hier eine Menge von Vorschriften und Übergangsregeln, wenn man Glück hat kann man nachträglich durch den Gesundheitscheck ein Wiederaufleben erreichen, muss aber nicht sein.


Wie schon in dem anderen Thread erwähnt, konnte ich meine Klasse 2 Erlaubnis vom rosa Führerschein, auch noch mit 53 durch eine ärztliche Untersuchung nachträglich auf den neuen Kartenführerschein übertragen lassen.
Hatte mich vor der ärztlichen Untersuchung auf meiner Führerscheinstelle natürlich schlau gemacht, ob das mit 53 noch nachträglich ginge. Und meine Führerscheinstelle gab mir grünes Licht und sagte, daß das ginge. Das genügte mir dann. Ob es allerdings Vorschriften und Ablauffristen für eine nachträgliche Übertragung in den Kartenführerschein gibt, danach hatte ich dann nicht mehr gefragt.
Würde mich allerdings auch nicht wundern, wenn es da tatsächlich irgendwelche Übergangsregeln gäbe, die dann von Führerscheinstelle zu Führerscheinstelle unterschiedlich angewandt wird.

Gast am 12 Mär 2014 11:21:35

Gibt es, dass ist schon fast ein Buch :D

Aber das gute dran ist, da die auch keine Lust auf Stress haben und "Bürgerfreundlich" sind, wird es oft zu Gunsten des Bürgers angewendet. Allerdings habe ich auch schon anderes gehört. Bei uns in Bochum gabe es die Aussage, Termin vorbei = Verfristet = weg.

So mache ich immer brav nach 4,5 Jahren meine Gesundheitsuntersuchung und reiche sie einige Monate vorher ein, nur um den "Stichtag" nicht zu verpassen.
Ich kann den Kollegen grundsätzlich verstehen, wenn er glaubt, die Fahrerlaubnis "ruhe lediglich".

Zitat: Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit befristeter Klassen muss rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Fristen beziehungsweise Altersgrenzen gestellt werden, da danach keine Fahrzeuge der entsprechenden Klasse mehr geführt werden dürfen.

Aber dies sagt nichts aber auch wirklich nichts darüber aus, wie das Strassenverkehrsamt mit einer nach Ablauf gewünschten "Verlängerung" umgeht. Das Problem ist nämlich, dass ein abgelaufener Führerschein nicht mehr verlängert werden kann. Da gab es auch mehrere Gesetzesänderungen zu dem Thema ( zur Zeit wie ich sagte füllt das ganze in etwa ein Buch )

Hier auch etwas zum Thema: --> Link

Gast am 12 Mär 2014 20:28:40

Warum tauschen,der graue oder rosalappen ist ,glaube ich bis zum Himmel gültig.
eifler[/quote]
Kommt drauf an wann du gen Himmel fährst.

kiteliner am 13 Mär 2014 14:42:27

laut Presseinfos die ich gefunden habe, sind die bis 2033 gültig...

segelfreund am 13 Mär 2014 15:43:15

Ich habe mir bis gestern die gleichen Sorgen gemacht...die Antwort steht (aktuell) auf Seite 6


--> Link

Für Faule unser Ergebnis: Die alte Klasse 2 kann auch nach 50 verlängert werden, die "Verfall-Frist" wurde zwischenzeitlich abgeschafft.


Christian

thomas56 am 26 Aug 2014 21:54:27

Garlic hat geschrieben: Unter 10 (2.Zeile) ist jeweils das Datum des alten Führerscheins eingetragen nach den Fahrzeugklassen (1.Zeile).
Da ist C1E dabei. Mehr braucht kein Mensch, und auch keine Gesundheitsprüfungen. Damit geht KFZ bis 7,49 t oder mit Hänger bis 12 t.



Moin,

beschäftige mich gerade damit meinen Klasse 2 zu aktivieren. Dazu muss ich den Grauen gegen eine Karte tauschen.
Nun finde ich im Netz nur noch Angaben, dass der alte 3, also C1E auch nur noch 5 Jahre Gültigkeit hat und ich bis 7,5t regelmässig erneuern muss.
Meine Führerscheine sind vor 1980 gemacht, hat sich da heute was geändert oder habe ich etwas überlesen?

ottomar am 26 Aug 2014 23:48:35

Thomas,

lies doch mal nach, was Hägar auf Seite 1 geschrieben und was er verlinkt hat.

Der TÜV wird wohl wissen, was zutrifft ...

haballes am 27 Aug 2014 08:00:00

thomas56 hat geschrieben:Moin, beschäftige mich gerade damit meinen Klasse 2 zu aktivieren.


Ist zwar OT, aber muß raus.

Thomas. Es kommt nicht auf Größe, sondern auf Technik an. :mrgreen:

kitally am 27 Aug 2014 08:22:01

thomas56 hat geschrieben:Nun finde ich im Netz nur noch Angaben, dass der alte 3, also C1E auch nur noch 5 Jahre Gültigkeit hat und ich bis 7,5t regelmässig erneuern muss.
Meine Führerscheine sind vor 1980 gemacht, hat sich da heute was geändert oder habe ich etwas überlesen?


Alter Mann, :D

mein Führerschein ist von später und ich habe die Kartenform
da steht nix davon, dass ich de C1E erneuern muß (der ist unbefristet)
sondern erst ab dem CE Führerschein ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre


hoffe geholfen zu haben

thomas56 am 27 Aug 2014 08:31:29

"Klasse C1E
Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt), ab 18 Jahre

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten". --> Link

Das irretiert mich eben. :?

kitally am 27 Aug 2014 08:51:23

:troest:

ottomar am 27 Aug 2014 11:11:18

Thomas,

wenn ich das richtig sehe, vermischst Du zweierlei Dinge:

Dein Zitat bezieht sich auf "Neulinge", das hat aber mit uns alten Hasen nichts zu tun.

Nochmals der TÜV:

"Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen


Die Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen ist zurzeit freiwillig. Jedoch müssen bis zum 18.01.2033 alle alten Führerscheine in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten (Besitzstandswahrung) und werden bei einer Umschreibung in die EU-Führerscheinklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich jedoch bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.


Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3
erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden. Dabei gibt es keine zeitliche Befristung und keine Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Gesundheitsuntersuchungen.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge mit max. 3 Achsen bis max. 18,5 t zulässiger Gesamtmasse; Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse) erhalten bleiben, muss diese Umstellung besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (eingeschränkt auf den bisherigen vollen Klasse 3-Umfang) erteilt, die bis zum 50. Lebensjahr befristet wird. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Zur Umstellung und zur Verlängerung sind eine ärztliche Untersuchung und eine Überprüfung des Sehvermögens erforderlich.

Ohne Umstellung der Klasse 3 erlischt mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE."

Aus: --> Link


Wenn Du also lediglich Kfz bis max. 7,5t und Züge bis 12t fahren willst, dann lass Dir eine Plastikkarte ausstellen und niemand wird später etwas von Dir wollen - schon gar keine ärztlichen Untersuchungen.

Willst Du mehr Tonnen bewegen, dann musst Du allerdings zum Onkel Doktor ...

kitally am 27 Aug 2014 11:29:24

und warum schreibst du das erst jetzt so schön übersichtlich. Im Juni hab ich noch mit den Infos gekämpft :evil:

ottomar am 27 Aug 2014 11:34:57

Martina,

meinst Du mich?

Dann muss ich die Blumen weiterreichen.

Die klaren Infos hatte Hägar schon auf der ersten Seite verlinkt.

Aber da Thomas einfach nicht zur Ruhe kommt ...

kitally am 27 Aug 2014 11:55:15

ja, aber du hast es so schön simpel formuliert ;D

thomas56 am 27 Aug 2014 13:20:22

ja danke, so verstehe ich es.
Nur für Klasse 3 würde ich gar nichts machen, wollte noch mal den Klasse 2 aufleben lassen, aber will keine Nachteile in den anderen Klassen dadurch erleiden.
Ich werde jedenfalls höllisch aufpassen, was sie mir ins Kärtchen drucken.

tober am 27 Aug 2014 13:51:50

Mit der Umstellung auf Karte kannst Du doch nur gewinnen. 8) Ich sehe da keine Nachteile. Na gut , das Foto auf der Karte muss aktuell sein :lach: :lach: :lach: :oops:

thomas56 am 27 Aug 2014 14:14:50

die Karte hat nur eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren, der "Lappen" noch 19 Jahre! :wink:

suli am 27 Aug 2014 14:23:06

thomas56 hat geschrieben:die Karte hat nur eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren, der "Lappen" noch 19 Jahre! :wink:


Und genau deshalb behalte ich meine alte graue Pappe.

silent1 am 27 Aug 2014 14:37:45

suli hat geschrieben:
Und genau deshalb behalte ich meine alte graue Pappe.


Je nachdem wo Du hin fährst kann es mit der grauen Pappe mitunter Schwierigkeiten oder zumindest Unannehmlichkeiten geben.

ottomar am 27 Aug 2014 17:53:32

Außerdem ist der "Säuferbalken" auf der Karte nicht mehr zu sehen ...

kitally am 27 Aug 2014 21:48:52

und auch nicht das Tragen der Brille ist amtlich ...usw

California Gregor am 27 Aug 2014 22:48:30

kitally hat geschrieben:und auch nicht das Tragen der Brille ist amtlich ...usw


Einspruch :-)

Rückseite, unter Punkt 12. Dabei steht die Nummer 01 für Sehhilfe
Gregor

kitally am 28 Aug 2014 06:20:02

ächd? das ist aber auch so klein geschrieben

ok da steht Zusatzangaben
ist bei mir nicht ausgefüllt. Das ist gut.
Das Ding mit der Brille ist eh Blödsinn, gibt ja genug Kontaktlinsenträger. Wer soll das kontrollieren

silent1 am 28 Aug 2014 06:48:45

kitally hat geschrieben:Das Ding mit der Brille ist eh Blödsinn, gibt ja genug Kontaktlinsenträger. Wer soll das kontrollieren


Das zu kontrollieren ist nicht schwer. Da schaut man Dir einmal tieeeef in die Augen und schon ist die Flunkerei aufgefallen ;D

kitally am 28 Aug 2014 08:13:25

tstss da mußt du erst mal gaaaaanz tief in die Nähe meiner Augen kommen
und warum sollte ich das der Polizei erlauben?

silent1 am 28 Aug 2014 08:16:47

kitally hat geschrieben:tstss da mußt du erst mal gaaaaanz tief in die Nähe meiner Augen kommen
und warum sollte ich das der Polizei erlauben?

Weil sie Dich sonst mitnehmen zum Doc. Dann guckt der Dir halt tieeeef in die Augen :mrgreen:

kitally am 28 Aug 2014 08:24:47

einverstanden. Dann komm ich um eine Untersuchung rum

trotzdem, was soll das bringen. Ich bin Brillenträger, habe aber keinen Eintrag
und nu?

silent1 am 28 Aug 2014 09:16:05

kitally hat geschrieben:einverstanden. Dann komm ich um eine Untersuchung rum

trotzdem, was soll das bringen. Ich bin Brillenträger, habe aber keinen Eintrag
und nu?


Solange wie nix passiert hast Du kein Problem.
Solltest Du aber - was Du ja ganz gerne mal machst - einer hübschen Französin hinten das Mobil deformieren :wink: und der Polizei dann vielleicht im eifer des Gefechtes sagen " och die hab ich wohl zu spät gesehen" könnte das große Probleme bereiten. Insbesondere dann wenn herauskommt das Du eigentlich Brillenträgerin bist. Eingetragen oder nicht spielt dann keine Rollex

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