claumik am 01 Mär 2011 06:54:02 Hallo miteinander,
wir outen uns mal als Neulinge, in der Womo Scene als auch hier im Forum.
Ich habe bereits gesucht aber nichts genaues gefunden, deshalb eine Frage.
Wir haben mitte 2010 ein 9 Jahre junges Euramobil von einem größeren Händler gekauft, das Basisfahrzeug ist ein Fiat 230 der Motor ein 2,8ltr mit 90kw.
Im November, also knapp 5 Monate nach Kauf, verabschiedete sich der Motor in dem er einfach ohne Vorwarnung auf der Autobahn seinen Dienst einstellte.
Der ADAC verbrachte dann das Fahrzeug zurück an den Händler, dieser gab das Fahrzeug an eine Fiat Werkstatt ! Meine Frage wenn ich das Fahrzeug zurück bekomme besteht die Händlergewährleistung von dort aufs neue zumindest für den Motor ?
Ich weiß ja leider nicht was ich für eine Reparatur bekomme, ich meine mein Motor hatte ja nur beim Kauf 91000 km auf dem Tacho, jetzt könnten ja Teile von einem 300 000 verbaut worden sein ? Der Händler meint er sei nur verpflichtet mir ein Fahrzeug zu übergeben das läuft.
Gibt es da bereits eine Rechtssprechung ?
Danke im voraus für eure Hilfe
Claumik
starmic am 01 Mär 2011 08:11:54 Auf die neuen Teile beginnt die Gewährleistung wieder von vorne.
Gast am 01 Mär 2011 08:55:40 Guten Morgen!
Da muss ich leider widersprechen.
Eine solche Reparatur hat auf die Fristen innerhalb der Sachmängelhaftung keinerlei Einfluss.
Auch wenn es mühsam erscheint, lohnt es sich, hier die Suchfunktion zu bemühen.
Suchbegriffe: Garantie, Gewährleistung, Sachmängelhaftung.
Viele ,
westy75
Gast am 01 Mär 2011 09:49:27 Auf Reperaturen und Ersatzteile (auf die theoretisch 2 Jahre, wenn neu) gibt es 1 Jahr Sachmangelhaftung bzw. Gewährleistung. Aber nur auf das was wirklich gemacht wurde.
Ist ein Austauschmotor drin, dann auf den inklusive Ein-und Ausbau.
Jörg
claumik am 01 Mär 2011 10:29:19 Danke an alle für eure Antworten,
im großen und ganzen heißt das für mich, ich muss herausbekommen was gemacht wurde, leider hält sich mein Händler dahingehend sehr bedeckt, er sprach immer von einer Reparatur des Motors, nicht von einem Austausch.
Die Fiat - Reparaturwerkstatt wollte sich mit mir in Verbindung setzen was nun wirklich kaputt und was erneuert wurde, aber leider bin ich im nach hinein nicht der Vertragspartner, also keine Auskunft.
Nun ich werde sehen was passiert, ich soll es nach über 3 Monaten in der Werkstatt am Donnerstag spätestens wiederbekommen, ich halte euch auf dem laufenden.
Liebe Claumik
wocaraft am 01 Mär 2011 10:46:00 Ich denke schon, das du ein recht hast zu Erfahren, was an - deinem - Fahrzeug gemacht wurde. Unter Umständen hilft dir dabei die Innung des Kfz. Handwerks.
tweiner am 01 Mär 2011 17:09:54 Hallo,
Fachmann in dem Bereich bin ich nicht - aber bei 3 Monaten Werkstattaufenthalt (hmm so spart man sich das Unterstellen im Winter) solltest du noch einmal mit deinem Händler reden.
Der wird den Auftrag für Reparatur doch sicher über eine (Garantie-) Versicherung laufen lassen - da wäre es ihm ein leichtes die Rechnung als Kopie für Garantiezwecke weiterzureichen. Dann hättest du nach meinem Verständnis auf die ausgeführen Arbeiten 1 Jahr Garantie von der ausführenden Werkstatt.
Die Reparatur wirkt nicht verlängernd gegenüber dem Anspruch an deinen Händler aus, aber von der Garantiezeit stand dein Womo 25% in der Werkstatt rum - auch ein Grund um mal mit dem Händler zu reden.
Sonst kann ich auch nur die Innung oder Anwalt empfehlen - ich hab was von ADAC gelesen - Mitglieder können sich kostenlos von einem Anwalt beraten lassen.
Da wünsche ich dir das alles Gut geht!
Thomas
Bergbewohner1 am 01 Mär 2011 19:58:35 Natürlich hast du Anspruch auf Auskunft was gemacht wurde bzw.was defekt ist. Genau hast du Anspruch auf éine fachgerechte Reparatur.
Für die Dauer der Reparatur ist die Gewährleistung gehemmt, hast doch hoffentlich einen Werkstattauftrag, wenn nicht sofort geben lassen.
Gast am 01 Mär 2011 20:57:47 cojo hat geschrieben:Auf Reperaturen und Ersatzteile (auf die theoretisch 2 Jahre, wenn neu) gibt es 1 Jahr Sachmangelhaftung bzw. Gewährleistung. Aber nur auf das was wirklich gemacht wurde. Ist ein Austauschmotor drin, dann auf den inklusive Ein-und Ausbau.
Jörg
Das ist definitiv falsch. Der Händler, der die Reparatur in Auftrag gab, hätte einen Anspruch gegenüber der ausführenden Werkstatt. Claumik als Vertragspartner des Händlers hat aber keinen Vertrag mit dieser Werkstatt und kann folglich nur Anssprüche an seinen Händler stellen - und diese eben innerhalb der 12 monatigen Frist (falls so vertraglch vereinbart) Waldtroll hat geschrieben:Natürlich hast du Anspruch auf Auskunft was gemacht wurde bzw.was defekt ist. Genau hast du Anspruch auf éine fachgerechte Reparatur. Für die Dauer der Reparatur ist die Gewährleistung gehemmt, hast doch hoffentlich einen Werkstattauftrag, wenn nicht sofort geben lassen.
Sehe ich auch so. Ob der Händler allerdings die Hemmung der Frist anerkennt, steht auf einem anderen Blatt. Vermutlich wird er sich damit herausreden wollen, dass das Fahrzeug in der Zeit (= über den Winter) ohnehin nutzlos herumgestanden wäre.
Auf jeden Fall würde ich mir im Detail die ausgeführten Arbeiten bestätigen lassen.
Viele ,
westy75
Gast am 02 Mär 2011 10:04:31 westy75 hat geschrieben:cojo hat geschrieben:Auf Reperaturen und Ersatzteile (auf die theoretisch 2 Jahre, wenn neu) gibt es 1 Jahr Sachmangelhaftung bzw. Gewährleistung. Aber nur auf das was wirklich gemacht wurde. Ist ein Austauschmotor drin, dann auf den inklusive Ein-und Ausbau.
Jörg
Das ist definitiv falsch. Der Händler, der die Reparatur in Auftrag gab, hätte einen Anspruch gegenüber der ausführenden Werkstatt. Claumik als Vertragspartner des Händlers hat aber keinen Vertrag mit dieser Werkstatt und kann folglich nur Anssprüche an seinen Händler stellen - und diese eben innerhalb der 12 monatigen Frist (falls so vertraglch vereinbart) Viele , westy75
Es ist völlig unerheblich, wer die Reparturen ausführt :!:
Entscheidend für den Endverbraucher/ Privatkunden ist, wer die Rechnung stellt. Denn auch eine Reperatur innerhalb einer Gewährleistungspflicht sollte mit Rechnung gebucht werden, der zahlende Betrag ist dann für den Kunden Null :!:
Alles andere verletzt, das BGB, und STGB :!:
Und somit hat der Kunde Anspruch auf eine Rechnung die die Arbeiten auflistet und natürlich auf die folgende Gewährleistungspflicht auf Reparatur und Teile. Ob und wie der Händler dann die Forderungen die entstehen können weiterreicht, ist für den Privatkunden nicht relevant :!:
Jörg
der-wohnmobilpark-ek am 02 Mär 2011 10:48:36 Hallo Jörg,
ganz so ist es leider auch nicht. Im Gewährleistungsfall MUSS immer zuerst der Händler kontaktiert werden. Dieser hat das Recht einen Schaden innerhalb der Gewährleistung bis zu 3x auszubessern - natürlich kostenfrei für den Kunden. Es ist nicht unerheblich, wer die Reparatur durchführt! Sollte der Kunde sich entscheiden ohne Rücksprache mit dem Händler eine Werkstatt seiner Wahl aufzusuchen und dort eine Reparatur in Auftrag zu geben, ist der Händler nicht verpflichtet die anfallenden Kosten zu tragen. Das ist leider ein Fehler, den viele Verbraucher machen.
Generell muss man auch zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Grob ausgedrückt betrifft die Garantie den Hersteller des Fahrzeugs/Ersatzteils, die Gewährleistung dagegen den Händler, der für seine verkaufte Ware einstehen muss. Im Gegensatz zur Gewährleistung kann ein Garantieanspruch aber durch einen Garantiebrief auf einen bestimmten Zeitraum gekauft werden, wie beispielsweise die 5-Jahres-Garantie auf Großgeräte im Mediamarkt oder Saturn.
Gast am 02 Mär 2011 13:04:14 Hallo Wohnmobilpark,
Damit es nicht zu konfus wird, etwas ausführlicher.
Meine Antwort bezog sich auf die Frage nach Gewährleistung.
Auch das der Händler der das Gebraucht-Womo verkauft hat, dann die Reparatur in Auftrag nimmt und die abschließende Rechnung stellt. Da die meißten Womo-Händler nicht über eine KFZ-Werkstatt verfügen, wird der Auftrag teilweise weitergeben, wie auch in diesem Fall.
So kann der Händler dann direkt an eine "Vertragswerkstatt" verweisen oder das Fahzeug selber dahin bringen. Das setzt natürlich voraus, das der Händler über den Gewährleistungsfall informiert/einbezogen wird. Unter Umständen kann aber der Kunde auch nach Ausführung einer Reparatur die Kosten dafür zur Übernahme durch Gewährleistungsfall einfordern. (Notreperaturen, bei Schließung wg Urllaubes etc)
Bringt der Kunde im Auftrag des Womoä-Händlers sein Fahrzeug zur Reparatur in die Vertrags-KFZ-Werkstatt, ist immer noch der Auftraggeber, der Händler.
Mit anderen Worten, müsste der Kunde eine abgezeichnete Rechnungskopie der KFZ-Werkstatt oder eine neu erstellte Originalrechnung des Händlers erhalten, wenn der Auftrag beeendert wurde und der Kunde sein Womo abgeholt hat. Der Kunde hat also nicht Anspruch auf die Originalrechnung der KFZ-Werkstatt sondern auf eine Rechnung des Händlers der auch den Betrag übernimmt. Somit bleibt der Rechnungssteller gegenüber dem Kunden im Gewährleistungsfall immer der Händler.
Das dies oft nicht so gehandhabt wird, ist oft Ursache von Streitigkeiten die Kunden verärgern und Händlern Kosten verursachen. Leider sehen das viele Händler nicht so, teilweise aus Unwissenheit der Mitarbeiter oder teilsweise in unlauterer Absicht.
Die Gewährleistung von KFZ ist im BGB ganz klar geregelt. Um sich selber zu schützen sollte eigentlich ein Womo.Händler die Rechnung dem Kunden gegen Unterschrift aushändigen. Stattdessen erhält nun dieser überhaupt keine Rechnung, weil die KFZ-Werkstatt (Ausführender) die RG an den Händler zur Bezahlung weiterleitet und der Händler sich eine neue Rechnungsstellung erspart. Im Extremfall kurft dann der Kunde um Schwammigkeiten bei erneutem Schaden, weil er nicht weiß was gemacht worden ist. Hier werden oft im Klagefall dann die Händler vom Gericht verdonnert, kostenlose Abhilfe zu schaffen, obwohl sie dies oft nicht müssten.
Das Geschwafel von "keine Garantie" von einem Womo-Händler müssen sich dann oft Kunden von Gebrauchtwomos anhören (erlebt bei sehr bekannten Händler in Süddeutschland). Hier soll oder wird der Kunde verunsichert werden, um Folgekosten der Gewährleistung abzuwenden oder zu verringern. Das verstößt nicht nur gegen das BGB sondern auch gegen das UWG, und macht viele Marketingbemühungen sehr schnell zu nichte.
Klar werden Schäden bei KFZ bei Garantie auch in Bezug auf Verschleißteile, übernommen was in der Gewährleistung unter Umständen wegfällt, aber wenn man bedenkt was dem Verschleiß unterliegt, ist dieser Fall gerade bei einem Womo gering. Denn der Händler weiß ja von Verschleißzeiten und normaler Abnutzung und kann/muss dies in seiner Kalkulation berücksichtigen. Auch kann der bestimmte Teie ausschließen (Vertragsfreiheit), das muss dem Kunden aber gesondert mitgeteilt werden. ein Hinweis auf dei AGB reicht daher oft nicht aus (im Gerichtsfall), weil diese oft nicht überschaubar und erklärend sind.
Fazit: Will der Händler dauerhaft am Markt bleiben und erfolgreich sein, muss er nicht nur seriös erscheinen sondern auch streng nach dem geltenden Recht handeln, denn oft wird der Kunde nicht nur beschissen sondern unnötigerweise beschenkt.
Jörg
Gast am 02 Mär 2011 13:11:49 noch was vergessen:
Die Nachbesserungsmöglichkeit von bis zu 3x ist so nicht im BGB geregelt.
Da ist die Rede von mindestens 2x, und auch nur dies wenn es Erfolg verspricht!
Eine Fehlgeschlagene Nachbesserung, räumt dem Käufer das Recht zur Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag) ein. Ein Nachlaß ist vom Prinzip her ein neuer Kaufvertrag mit geänderten und übernommenen Bestimmungen.
Jörg
Dakota am 02 Mär 2011 16:38:49 Moin,
bei manchen Antworten kann man nur den Kopf schütteln :roll:
Ich würde mich mal bei einem Fachanwalt informieren, es soll sogar einen hier im Forum geben :wink: :D
Bergbewohner1 am 03 Mär 2011 19:53:08 cojo hat geschrieben:noch was vergessen: Die Nachbesserungsmöglichkeit von bis zu 3x ist so nicht im BGB geregelt. Da ist die Rede von mindestens 2x, und auch nur dies wenn es Erfolg verspricht! Eine Fehlgeschlagene Nachbesserung, räumt dem Käufer das Recht zur Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag) ein. Ein Nachlaß ist vom Prinzip her ein neuer Kaufvertrag mit geänderten und übernommenen Bestimmungen.
Jörg
:daumen2:
Vermieterheini1 am 26 Aug 2019 13:49:27 Hallo starmic "Auf die neuen Teile beginnt die Gewährleistung wieder von vorne." <= ist meiner Meinung nach nicht zutreffend.
Das Thema gesetzliche Gewährleistung (heist jetzt Sachmängelhaftung) des Verkäufers ist immer noch brandaktuell und wird immer aktuell bleiben! Denn ich habe zu meiner heutigen Frage diesen Beitrag gefunden.
Meines Wissens verlängert sich die gesetzliche Gewährleistung (heist jetzt Sachmängelhaftung) des Verkäufers von Neuware durch Reparaturen auch für als Ersatz Eingebautes nicht. Die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) des Verkäufers für das als Ersatz Eingebaute endet zusammen mit der vom Kaufgegenstand. Unabhängig davon kann der "Einbauer" Garanieaussagen abgeben.
Aber die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) des Verkäufers für den gesamten Kaufgegenstand einschließlich als Ersatz Eingebautes verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kaufgegenstand nachweislich wegen der Reparatur eines Sachmangels beim Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen war. D.h. man muss das Datum der Abgabe beim Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen und das Datum vom "Zurückbekommen" beweisen können.
Vermieterheini1 am 26 Aug 2019 13:59:50 Die Nachbesserungsmöglichkeit von bis zu 3x ist so nicht im BGB geregelt. <= Richtig. Allerdings ist das sogenannte richterliche Rechtsprechung, d.h. in einer "größeren Zahl" von Fällen von einem Richter so entschieden worden.
Rico am 26 Aug 2019 15:29:10 Lieber Vermieterheini1 Ich wage zu behaupten, dass claumik das Problem in der Zwischenzeit lösen konnte. (Die letzte Antwort vor deiner ist vom 03 Mär 2011 18:53:08)
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