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Urteil des OLG Karlsruhe


womokiste am 01 Jul 2005 13:09:55

Markise trifft Wohnmobil

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Markise an seinem Haus. Der Beklagte hatte im September 2003 sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoß telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt.
Das Landgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.096,92 Euro verurteilt, weil er fahrlässig sein Wohnmobil so nah am Haus geparkt habe, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren können.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten ist kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Der Beklagte hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Pächter um Erlaubnis gefragt. Dieser hat ihn nicht auf die wetterbedingte Ausfahrautomatik hingewiesen. Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im allgemeinen niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist. Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nämlich nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht nach § 7 StVG, denn der Schaden ist nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten. Allerdings ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Ansprüche sind aber nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. So gelten ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hineinragend, als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb. Der Beklagte hatte das Wohnmobil vollständig auf dem Privatgrundstück abgestellt. Als in den Morgenstunden die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort immer noch mit abgestelltem Motor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

--> Link , Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04 -

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