giovannibastanza am 08 Dez 2011 10:11:22
Hallo, fuchsbau, du fragst zu Recht nach der Festlegung, dass nur Kfz unter 3,5 t an Parkuhren oder an Parkscheinautomaten parken dürften.
Darüber gibt es keine Vorschrift.
Es geht lediglich um die Bewirtschaftung des kostbaren Parkraums.
Da kann zwar die Gemeinde Regeln festlegen , die Zeit , Kosten und Umfang betreffen , aber im § 13 STVO und in den VwV ist über das Gewicht nichts festgelegt. So wie die Gemeinde die Höchstdauer , Uhrzeit z:B: 9-18 Uhr vorschreibt ,könnte sie auch das Gewicht festlegen.Das hat man aber wohl deshalb nicht gemacht, weil bei der Beobachtung durch Ordnungskräfte eine Überforderung eher möglich wäre.Wie sollten solche Kräfte z. B. die Zuordnung von Fahrzeugen zu Gewichtsklassen erkennen, und zul. Gesamzmasse und tatsächliche auseinanderhalten.
Eine Begrenzung wären die Ausmasse des Platzes.
Wichtig ist, es wird nur ein Platz für die erhobenen Kosten belegt.
Über eine gleichzeitige Belegung von zwei Plätzen mit einem KFZ ist nur in Zusammenhang mit Motorrädern etwas zu finden . Seltsam dabei , wenn zwei Motorräder sich einen Platz teilen, müssen sie an einem Parkscheinautomaten zwei Tickets dranmachen, an einer Parkuhr nur einmal bezahlen.
Etwas schwierig , aber so festgelegt.
Giovanni.