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hallo,
wie is das? man darf doch sicher in dtl. auch wowas bewegen, die einem nicht selbst gehoeren aber wo der Besitzer halt einvertsanden ist, richtig? Nun ist ein Freund von mir aus England zu Gast mit seinem britischen Wohnwagen und sein Auto macht schlapp, d.h. es wird hier bleiben & ggf. Schrott. Darf ich hier seinen Wohnwagen nutzen, wenn er mir das ggf. schriftlich gestattet? Er wird ihn sich fruehestens im Maerz zurueckholen.. Danke i.V. M. Nein, darfst du nicht.
1. hat der Wohnwagen ein Wiederholungskennzeichen, das natürlich nur mit dem Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges gilt und 2. begehst du einen Verstoß gegen die Steuergesetze, da du den Wohnwagen nutzt aber nicht versteuerst. Die Nachzahlung an Steuer wäre nicht schlimm aber der Gesetzgeber hat da eine unlogische, aber wirksame Strafe gefunden. Es gibt 4 Punkte in Flensburg.
Warum soll er denn das nicht dürfen ? Wenn der Wohnwagen in Großbritanien angemeldet und Versichert ist. Er die Fahrzeugpapiere hat samt Erlaubnis des Eigentümers ist das erlaubt natürlich immer vorausgesetzt das der Wohnwagen den jeweiligen Technischen bestimmungen (TÜV usw, D, GB) entspricht. Ich habe regelmässig einen Anhänger mit einer Slowakischen Zulassung bei mir und das manchmal 2-3 Monate und hatte noch bei keiner Kontrolle Probleme. Es sei denn der Wohnwagen ist Rechtlich an den Zugwagen gebunden, dann sieht es natürlich anderst aus und davon habe ich keine Ahnung. Hallo !
Wenn Du in Deutschland angemeldet bist, bist Du auch steuerpflichtig. Nutzt Du dann ein Fahrzeug, welches in einem anderen Land zugelassen ist, hättest Du einen Vorteil. Du würdest ein Fahrzeug voll nutzen aber dafür keine Steuern bezahlen. Auf den Trick mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug sind schon andere gekommen.Das Auto auf den Papa geschrieben und vom Sohn in Deutschland gefahren.
Dem wurde ein Riegel vorgeschoben alle Fahrzeuge die in Deutschland genutzt werden müssen innerhalb von 14Tagen? umgemeldet werden. mfg apollo
Das betrifft aber bestimmt nur Bundesbürger. Sonnst dürfte kein Engländer länger als 14 Tage hier Urlaub machen :wink: Dieter Ist erstens ein Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz und bei Verbleib des Fahrzeuges in Deutschland muss zweitens Einfuhrzoll gezahlt werden, auch wenn das Fahrzeug hier verschrottet wird.
LG Rainer sry...da GB zur EU gehört entfällt natürlich der Einfuhrzoll :roll:
Der Engländer ist bei uns Gast und bezahlt die Steuern für sein Fahrzeug in seinem Land, er hat keinen Vorteil wenn er bei uns fährt. Man kann sich im Ausland ja auch einen Leihwagen nehmen ohne Bürger des Landes zu sein. Ich dachte das es logisch ist um welche Landesbewohner es sich handelt.
Die Frage lautete ja darf ein Bundesbürger in Deutschland den Wohnwagen eines Engländers in der Bundesrepublik nutzen. Nein darf er nicht erst Ummelden,HU,Gasprüfung und MWST zahlen und dann darf er ihn benutzen so oft wie er möchte. mfg apollo Ich würde einfach mit dem Engländer einen Mietvertrag machen, dann bleiben die Pflichten beim Engländer und die Rechte beim Bundesbürger.
Roland Das funktioniert nicht!!!
Mein Wohnwagen gehörte zu Beginn offiziel meinem Schwager in Frankreich und ich war offiziel der Mieter. Standort war Anfangs auch Frankreich. Trotzdem durfte ich den Wohnwagen in ganz Europa fahren, nur nicht in Detutschland. Glücklicherweise habe ich die Rechtslage herausgefunden, bevor ich von der Polizei angehlaten und überprüft wurde, als ich nach Deutschland fuhr. Habe ihn dann auf meinem Namen in Deutsdchland angemeldet, als ich ihn endgültig hier hin holte. Hallo Bernhard,
ich glaube, das hat in D nur noch keiner richtig durchgezogen. Evtl sollte mal ein RA ran, der auch an seinem eigenen Prozess noch was verdienen kann. Roland Also wenn ich das richtig verstanden habe ist der Wohnwagen in England zugelassen und Versteuert, somit hat der Deutsche Fiskus nichts zu wollen da keine doppel versteuerungspflicht besteht !!!!
Desweiteren bleibt der Wohnwagen nur kurzfristig in Deutschland und der Eigentümer bleibt weiterhin ein in England lebender Brite somit besteht keine Umelde Pflicht zu mal der Brite ja auch in England ist und nicht in Deutschland. Es gibt kein Gesetz das besagt das man als Deutscher Staatsbürger Fahrzeuge vorüber gehend nicht fahren oder nutzen darf die im Ausland zugelassen sind und das noch auf einen anderen, es sei denn man hat nicht denn passenden Führerschein oder das Fahrzeug ist nicht verkehrssicher ! Und das alles ist ja wohl hier nicht der fall !! Es geht doch darum das ein Deutscher vorüber gehend zugriff auf einen Englischen Wohnwagen hat der einem Freund gehört der Brite ist und in England lebt wo der Wohnwagen auch zugelassen ist !! Der Wohnwagen ist nur vorüber gehend bis er abgeholt wird in Deutschland !! Somit darf er von dem Deutschen genutzt werden solange er die erlaubnis des Eigentümers hat der Wohnwagen Zugelassen und Versichert ist und natürlich laut STVO Verkehrssicher. Umschreiben müsste man den Wohnwagen nur wenn der Brite nach Deutschland zieht oder der Deutsche den Wohnwagen kauft und beides ist hier nicht der Fall !!!!
steht wo? --> Link LG Rainer interessant - manche deutschen fa halten das für steuerhinterziehung, der eugh sieht das anders...
ich würde den wowa einfach dranhängen....und fahren! grusz hartmut Ja dann muss ich heute wohl mal mit meinem Bruder und ca 7 Bekannten sprechen!
Alle arbeiten für niederländische Firmen und fahren Fahrzeuge mit gelbem Kennzeichen, also im Ausland angemeldet. Haben aber ihren Wohnsitz in Deutschland und zahlen keine Steuern für die Fahrzeuge hier. Ist übrigens nicht nur in Deutschland so. Ein Bekannter (dänischer Staatangehöriger mit Wohnsitz in DK) arbeitet die Woche über in Berlin. Er hat ein in Deutschland zugelassenes Auto. Dieses darf er in Dänemark nur auf dem direkten Weg zwischen Grenze und Wohnort benutzen.
LG Rainer
Na also da steht doch ausdrücklich das er denn WOWA nutzen darf !! Denn !!!!!! der WOWA ist nur und das ausdrücklich betonnt Vorüber gehend in Deutschland bis er von dem Brite wieder abgeholt wird !!! Es steht nirgends vom Verfasser des Beitrags geschrieben das er denn WOWA dauerhaft in Deutschland nutzen will !! Also was wollt Ihr ???? Schau mal hier:
In §3 KraftStG.(Ausanahmen der Besteuerung)kann folgendes nachgelesen werden. Zitat: Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ende Zitat! ( Siehe Gutenberg ) Das ist die eine Seite der Medaille , die andere ist , bei Ornungswidrigkeiten und Straftaten kann durch ablesen des Kennzeichens eine Zuordnung zum Halter nicht stattfinden, geschweige zum Fahrer, weil die ausl. Zulassungsstellen keine Daten herausgeben. Das ist in Europa überall so, denn ich weiss aus eigener Erfahrung , ich habe Schwierigkeiten als Halter eines dt. Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen gehabt , das ich einem Italiener überlassen habe . Für etwa eine Stunde. Giovanni. Giovanni. Ich glaube eigentlich kaum, das die Nutzung des (englischen) WoWas so ein riesen Problem ist. Die EuGH bzw. bundesdeutsche Rechtssprechung sind sich da nicht wirklich einig, man könnte es also durchaus drauf ankommen lassen. Ich glaube nicht, das ein Ordnungshüter auf die Idee kommt, das ganze zu Überprüfen (und im Zweifelsfall nutzt man den WoWa ja gar nicht selbst, sondern überführt ihn nur für den englischen Bekannten von A nach B, da sein eigenes Auto defekt ist :D )
Ich habe mal ein knappes Jahr in GB gearbeitet (und selbstverständlich auch gewohnt) und bin dort stets mit meinem noch in D zugelassenen Auto unterwegs gewesen. Mein Bruder lebt seit fünfzehn Jahren in GB, und ist davon zehn Jahre mit in D zugelassenen PKW´s (mit Rechtssteuer) unbehelligt unterwegs gewesen (waren Firmenwagen, er hat für eine deutsche Firma gearbeitet). Ich persönlich würde es darauf ankommen lassen, da rechtliche Grauzone - muss aber jeder für sich entscheiden. Ich denke, das in erster Linie wichtig ist, das das Fahrzeug in einem EU-Land ordnungsgemäß registriert ist und auch entsprechend versteuert bzw. versichert ist - eine zusätzliche Besteuerung in D wäre dann eine Doppelbesteuerung, die m.E. nicht hinnehmbar bzw. zulässig ist. , Stefan Dak..;
dein Wort in Gottes Ohr, wenn ein Polizeibeamter so ein ungewöhnliches Gespann sieht, wird er sofort aufmerksam . Wann denn sonst , die schlafen doch nicht. Schau mal das ist der Nachtrag: Nach § 3 Nr. 3 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)ist von der Steuer befreit, das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt aber, (…) wenn jene Personenkraftfahrzeugen von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Ausnahme von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Giovanni. Ich weiß zwar nicht ob sich die die Rechtslage kürzlich geändert hat :D
aber als ich in den frühen 60ern des letzten Jahrhunderts nach F + GB fuhr, wurde z.B. vom ADAC ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man sein Fahrzeug im Ausland nicht an dortige verleihen darf, da man sich sonst eines Zollvergehens schuldig machen würde. Ob das heute noch gilt :nixweiss: zumal es ja innerhalb der EU keine Zölle mehr gibt Ich gebe es auf !!!!
Demnach dürfte keiner ein Auto im Ausland Mieten und damit nach Deutschland kommen und umgekehrt !!!! Alle die und ausdrücklich die setzen voraus, das es ein im Ausland zugelassener WOWA ist der nur in Deutschland ist und alibi halber einem anderen gehört um in selbst zu nutzen, was so niemals im anfangs Beitrag stand !! Noch mal in kurzform (so habe ich es verstanden ) Ein Tommy ist mit seinem Auto mit WOWA in Deutschland, warum auch immer !!! Dann geht sein Auto kaputt, so das er ohne Zugfahrzeug sein WOWA nicht nacht England mitnehmen kann !!! Also lässt er ihn in Deutschland bei seinem/einem Freund bis er wieder mit einem anderen Zugfahrzeug nach Deutschland kommt um den Wohnwagen wieder zurück nach England zunehmen !!!!!! In der zwischen Zeit überlegt der Freund denn WOWA in Deutschland mit Erlaubnis des Tommys zu nutzen,wohl gemerkt bis jener ihn wieder abholt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ich hoffe ihr habt diese Konstellation nun endlich begriffen !!!!!!??? Und 100000000000000000000000 % darf er ihn vorrüber gehend nutzen !!!!!!!!!!!!! Ohne wenn und aber !!!!!!!!!!!! Egal, wieviele % du hintippst und wieviele Ausrufezeichen du uns gönnst, Deine Ausführungen sind und bleiben falsch.
Du solltest Dir aber diesen Satz mal ganz genüßlich mehrmals durchlesen:
brainless :wink: proud.., du stehst auf der Leitung.
Es geht doch nicht um den im Ausland zugelassenen und in Deutschland von dem Mieter oder Halter benutzten Anhänger oder was auch immer , sondern um die Überlassung eines im Ausl. zug. an einen Deutschen . das ist was anderes . Aber du bist von der Sorte unbelehrbar und immer recht haben, deshalb lasse ich das lieber. Giovanni.
@ giovannibastanza Sorry aber du stehst auf der Leitung !!!! Und wer lesen kann ist klar im Vorteil !!!! Also nochmal für dich im einzelnen Der Verfasser des Threads hatte Besuch eines Englischen Freundes der mit seinem Britischen WOWA Gespann zu ihm nach Deutschland zu Besuch kam, während seines Aufenthalts in Deutschland ging das Zugfahrzeug kaputt so das der Englische WOWA in Deutschland bleibt bis der Engländer mit einem anderen Zugfahrzeug zurück nach Deutschland kommt um den WOWA wieder mit nach England zunehmen !! Ich hoffe du hast dass nun endlich begriffen ?????????????? Und nun überlegt der Deutsche (der Freund des Engländers) das er in zwischen Zeit, bis der WOWA abgeholt wird, in zu nutzen wozu er gedacht ist , der WOWA. Und voraus gesetzt der Besitzer, in diesem Fall der Engländer hat das erlaubt, steht dem nichts aber auch garnichts entgegen auch nicht rechtlich und schon garnicht nach Deutschem Recht!!!! Also hör auf irgend etwas in den Raum zustellen um das es garnicht geht und lese erstmal richtig den Ursprungsbeitrag !! Und dann aber nur dann wenn da defenetiv was anderes steht als ich zum wiederholten mal geschrieben habe kannst du mir unterstellen das ich auf der Leitung stehe !!!! Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird.
Giovanni.[/quote] Und auch das trifft nicht zu,da der WOWA nur vorüber gehend und aus un vorhersehbaren Grund in Deutschland ist. ....... :ironie: : eine runde Herztropfen für alle........
@"maddhias": willkommen im Forum - häng den Wohnwagen an und mach dir eine schöne Zeit :wink:
Hat mir keine Ruhe gelassen... Merkblatt (Prüfliste) zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist 1. bis zu einem Jahr 1.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerfrei, steuerpflichtig, wenn - ein Standort im Inland begründet wird, - eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt (die nicht ausnahmsweise nach einem DBA – z. B. Dänemark – unschädlich ist), 1.2 bei Benutzung durch Inländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn - die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z. B. Werkstattfahrt), - sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet, - das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird, - die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall - bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zollgebietes der EU ansässig ist, - bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten. 2. nach Ablauf eines Jahres 2.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall - bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, - bei Studenten, bei Benutzung durch Inländer steuerpflichtig. Quelle: Erlass des Bay. Staatsministerium der Finanzen – 36 – S 6115 – 002 – 34 594/ |
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