Nach § 935 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb von Gesetzes wegen IMMER aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden ( z.B. durch Unterschlagung ) gekommen war.
In all diesen Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb nicht stattfinden, ohne Rücksicht auf den "an sich guten Glauben" des Erwerbers.
Eine z.B. gestohlene Sache ist deshalb immer entschädigungslos an den Eigentümer herauszugeben.
Viele aus Nürnberg, Edgar

