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Hallo Ich fahre einen Hymer B614 mit 3,9 t zul. Gesamtgewicht. Ab 3,5 t braucht man innerhalb geschlossene Ortschaften Parkwarntafeln, wenn man keine Beleuchtung am Womo an haben will. Wo müssen die Parkwarntafeln angebracht werden? Vorne und hinten oder hinten links und rechts oder ...? Ich hatte mich schon mal erkundigt, ob man die Tafeln fest anbringen kann. Das darf man nicht, es sei denn, diese sind klappbar. Klappbar bedeutet, dass die rot/weißen-Streifen dann nicht zu sehen sind. Wer kennt sich aus, wo diese Tafeln anzubringen sind? HPD Hallo HPD, Schaust du hier --> Link , wird meiner Meinung nach alles wichtige beschrieben. Meine Parkwarntafeln liegen im Keller, weil - ich nicht weiß wie ich sie (sind zum Klappen) sinnvoll am Duc vorne befestige, - ich bisher noch kein Womo >3,5t mit Tafel bemerkt habe - ich bisher nicht auf "unbeleuchteten " Straßen o.ä. vorhabe zu stehen (falls doch kommt Licht an!) :D So wird es voraussichtlich (wenn ich Pkt 1 nicht lösen kann ) b leiben Frank war etwas schneller (gemein während ich tippe) :eek: Hallo Frank Danke für den Link. Bedeutet das jetzt, dass man vorne und hinten (jeweils in Fahrtrichtung links) eine Tafel anbringen muss? Hinten kann ich ja noch verstehen. Aber vorne? Kann man auch die kleinen Schilder (282 x 282 mm) nehmen? HPD Hallo Wolfgang Also auch vorne. Wie ich die Befestigung hin bekommen soll, wüßte ich auch nicht. Also alles nur Theorie. Denn keiner bringt sie an, oder? HPD Wir fahren einen Hymer 4,250t - so wie ich denn Link weiter oben lese unddas deckt sich mit den Angeben unseres Händlers, mussman solch ein Schild nur außerhalb geschlossener Ortschaften haben, wenn man am Strassenrand steht etc. In geschlossenen Ortschaften offensichtlich nicht nötig (siehe im Text "dürfen....") - ich habe klappbare Schilder und habe Saughalter angebracht, so dass ich sie ansonsten in der Garage habe und nurbei Bedarf "hinklebe".
Hallo, das ist so nicht ganz richtig, denn lt. § 17, Abs. 4 StVO müssen Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle beleuchtet sein oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht werden, und das wären diese Parktafeln. ...es sei denn, man steht unter einer Beleuchtung - in so fern ist die Regelung innerhalb der Ortschaften relativ - denn wie weit muss den eine Beleuchtung weg oder dran sein am WoMo??!! In dem zitierten Link ganz oben in diesem Thread steht das eigentlich auch so drin - oder?!
Hallo Skipper, du irrst dich, denn im § 17, Abs. 4, Satz 2 StVO werden speziell Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG angeführt und diese sind stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten bzw. mit zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen zu versehen. Da spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug unter einer Lampe steht. moin. dazu gab es hier schon mal einen tröt.. find ihn aber nicht. diese warntafeln sind wirklich vorschrift. ich hab in berlin mal wg. fehlen ein ticket bekommen. :| trotz laternenparken.. seitdem hab ich eine magnetische.. vorerst nur fürs heck.. muss aber vorn eben auch. montiert hab ichs noch nicht, konnte ortschaften dieses jahr gut vermeiden.. :) magda Hallo Wer kann denn etwas dazu sagen, ob man die großen Tafeln (Form A 423 x 423 mm) oder die kleinen Tafeln (Form B 282 x 282 mm) braucht? Heinz-Peter Hier ein Auszug der StVO §17: (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. Anbringung der Schilder: Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen nach StVZO §51c angebracht sein: je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. (linksweisend / rechtsweisend) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen (StVZO §51c Absatz 5) auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Jetzt ist alles komplett bis auf die Größe der Schilder. Heinz-Peter
Wenn man dem link von "daffi" glauben darf, dann sind die Schilder Größe: 282 x 282 mm für Fahrzeuge 2,8 - 3,5 to Schilder Größe: 423 x 423 mm für Fahrzeuge > 3,5 to (hab auch keine dran ... ) 8) " Wolfgang" :lach: Ich hab nur nach Nachtparkwarntafeln, Größe , im Net gesucht. Ob man es Glauben kann? Ich weiss es nicht. Vorschrift gilt nur für Kfz die in Deutschland zugelassen sind. Da aber die Silhouette der Kfz 3,5 oder 4 to fast, oder sogar identisch sind, würde ich die kleinen nehmen. 2 kleine Schrauben und fertig. Wo ist das Problem? Der Ordnungshüter wird kaum vor Ort ein Fahrzeug verwiegen. Besser eine kleine, als keine. Mir ist erst einmal im Leben eine Warntafel am Womo aufgefallen. War eine Geklappte, vorn und hinten auf der linken Seite. ![]() Hab zu den Vorschriften mal einen uralten Tröt ausgegraben :) Ganz runter scrollen bis zum letzten Beitrag von "HaraldF" : --> Link
Hallo habe heute einen Strafzettel mit Mängelanzeige an meinem Wohnmobil gefunden . Vergehen Fahrzeug (5,5)über 3,5t geparkt im Industriegebiet(vor meiner Firma) bei Dunkelheit nicht Beleuchtet (keine Parkwarntafel angebracht) Ich habe das Fahrzeug 2008 gekauft habe den Hersteller gefragt ob ich dieses brauche aussage "nein" jetzt nach 4 Jahren das. Wo um Gottes willen soll ich beim Fiat vorne die klapp Tafeln anbringen, hinten erlischt laut Hersteller die Dichtigkeitsgarantie. ......... und jetzt was tun sprach Zeus ,wer weiss Rat Ps.Bin gleich zur Polizei gefahren hab ihn das alles so erklärt,er hat mit den Schultern gezuckt nach §7 ist das so dann hab ich meinen Dackelblick aufgesetzt, alles zurück genommen,wenn ein anderer Kollege das auch so sieht hab ich Pech! Ich denke es ist wie bei vielen Vorschriften. Unstrittig ist die Rechtslage.... dannn kommt der "gesunde Menschenverstand". ...den besitzen auch Polizisten... und wenn man bei einem solchen dann trotzdem mal auf dem Radar ist muss man sich halt an die Regeln halten... Wir haben keine Tafeln dran unser Mobil steht aber unter Laternen in einer Sackgasse... Mal schauen bis der erste Knollen kommt. Ich habe auch eine Seite des WoMo auf den Bordstein gestellt obwohl dies verboten ist (ü 3,5t). So bleibt aber mehr Platz für die Fahrzeuge und der Bürgersteig ist hier sehr breit und wenig genutzt Gesunder Menschenverstand sollte möglich sein, ansonsten kaufen wir so ein Plaste-Schild und machen es mit Saugnäpfen fest Ralf
Hallo ich steh auch unter der Laterne ,mit den Rädern auf dem Gehsteig. also hab ich mir ja gedanken gemacht. Ich glaube dann kann ich einen Dauerauftrag zwecks Beschaffung der Schilder machen weil die hängen bestimmt nicht lange . Für mich ist das nicht ok jeder sagt was anderes sieht man ja an unser EU "alle sind sich einig" und der Tüv ,warum sagt der nichts !!! (weil auf der Batterie der Plastikschutz weg war hatte mein Audi keinen Tüv bekommen ,da lang ich mir doch ans Hirn :(
Auch das noch :eek: das sind ja schon 2 Vergehen :eek: Darf man nur bis 2,8 t. Kein Wunder das die Kollegen von der anderen Feldpostnummer ein Ticket ausgeschrieben haben. Da muß nur ein junger und ein erfahrener Beamter im Auto gesessen sein und schon konnte sich der Junge profilieren. :D Hallo Erik, der TÜV sagt nichts weil du die Warntafeln nur brauchst wenn du das Fahrzeug auf der Straße abstellst zum fahren brauchst du die Tafeln nicht (im Gegenteil). Bei Leuten mit Wohnmobilen geht die Menscheit davon aus das die so reich sind das sie ihr WoMo zumindest auf irhem eigenen Grundstück abstellen oder sogar ein Haus (Garage) darum bauen. :ironie: Ralf
Hallo Ralf Wenn an meinem LKW die Schilder nicht ok sind gibts Probleme mit dem Tüv laut, Stern darum dachte ich frag ich mal nach, war halt so eine Idee Mit dem Grundstück und dem Haus, hab ich mir auch schon gedacht ........aber ich hau wenn Gott will in der Rente,die Kohle lieber selber raus Natürlich nur mit Parkwarntafel :D Auch das noch :eek: das sind ja schon 2 Vergehen :eek: Darf man nur bis 2,8 t. oh Glück gehabt ,hab mich natürlich heute gleich umgestellt :D daffi, nein , so stimmt das nicht , jedes Kfz über 3,5 t zul. Gesamtgewicht und jeder Anhänger , egal welches zGsgw. müssen beleuchtet werden, nach Hereinbrechen der Dunkelheit ,oder mit einer Parkwarntafel ausgerüstet sein . Die Anbringung wurde schon erläutert. Die Größe ist nicht mehr vorgeschrieben . Also auch auch Ausländer, die so parken wollen , wie oben beschrieben. Diejenigen , die sich über den Sinn auseinandersetzen , müssen sich vorstellen , wenn im Dunkeln , bei Nebel oder auch nur Dunst jemand da hinten oder beim Überholen ,auch vorne draufklnallt , muss die volle Haftung tragen . Wie oft hat der oder jener schon selber gedacht : Mensch, den hätte ich beinahe nicht gesehen . Der steht aber sehr im Dunkeln.- Ganz schlimm bei abgestellten LKW auch Womo, denn die Umgebungsbeleuchtung von Straßenlaternen gibt nur sehr ungenau die Umrisse wieder. Deshalb hat es schon seinen Sinn. Leider wird das nur sehr ungenügend kontrolliert, meistens ist es auch den Ordnungsbehörden nicht bekannt oder zu arbeitsintensiv sich darum zu kümmern. Giovanni. topo.,ein besseres Beispiel gibt es nicht . Leider wird gerade diese Vorschrift vor allen Dingen von Truckern ignoriert. Die stellen permanent ihren Zug unter eine Laterne und glauben sie hätten alles Notwendige getan. Achte mal drauf , wie oft du einen Schreck bekommst , weil du ein parkendes KFZ. über 3,5 t oder einen Anhänger beinahe übersehen hättest. Jetzt bist du ja darauf hingewiesen . Giovanni. Wir bekommen Anfang März unseren neuen Hymer und fallen dann auch in die >3,5t Klasse, also "Parktafel-pflichtig". Wie werden die Dinger denn angebracht? Saugnäpfe oder so was? Wir haben keinen Fahrradträger hintendran, wo man etwas befestigen könnte, unsere Rückwand ist glatt ohne Befestigungsmöglichkeit. :?:
Hallo! Entweder mit 4 Schrauben - wahlweise mit 4 Nieten! :? => und genau das ist der Grund wieso die Tafel an jedem LKW unten an die Stoßstange gedübelt wird, aber - wie oben zu lesen - "eigentlich" an kaum einem WoMo zu finden ist! Weder am Basisfahrzeug vorne noch am Aufbau hinten lässt sich die Tafel zerstörungsfrei und vernünftig befestigen. Bei einer Tafel mit Saugnäpfen besteht eben die akute Gefahr dass jemand in der Nacht zu den 2 Tafeln noch 2 dazuhängt! :D (ebenfalls tafelfreie) topolino Matthias Hallo Arguscamper
Wenn an meinem LKW die Schilder nicht ok sind gibts Probleme mit dem Tüv laut, Stern darum dachte ich frag ich mal nach, war halt so eine Idee Mit dem Grundstück und dem Haus, hab ich mir auch schon gedacht ........aber ich hau wenn Gott will in der Rente,die Kohle lieber selber raus Natürlich nur mit Parkwarntafel :D Das glaube ich nicht, da die StVZO auch vorsieht das man mit einer Beleuchtung das Fahrzeug absichern kann. s.u. Ralf
B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §51c Parkleuchten, Park-Warntafeln (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein. (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein. (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen. (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
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