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Hallo zusammen. In einem anderen Thread ist eine Tabelle mit Verkehrsregeln unter und über 3,5t hinterlegt. Darin lese ich, dass ich > 3,5t ausserhalb geschlossener Ortschaften (also auch auf dem Rastplatz) das Standlicht einzuschalten ist. Macht ihr das, ich habe da etwas Angst um meine Starterbatterie.... Hallo, vorgeschrieben ist meines Wissens eine rot-weiße Parkwarntafel. Wenn die nicht da ist, muss Park- oder Standlicht eingeschaltet sein. Aber vielleicht tut es auch schon ein rotes LED-Lämpchen im Heckfenster? Bestimmt wissen wir es mit dem nächsten Post ganz genau. CarbonUnit Parkwarntafel innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschrieben. Ich dachte fast, es geht um´s nächtliche Fahren mit Standlicht :D Ich hab auf dem Rastplatz/Parkplatz noch nie einen mit Standlicht/Parkleuchte gesehen. Das wäre eigentlich auch Schwachfug. Ich denke, das gilt nur für den Straßenrand. Genau wie die Parkwarntafel. Es gab mal nen Thread, aber finde ihn gerade nicht.
Markus, sowas machen wir doch nicht. Nicht in diesem Forum! Aber ich hab auch schon gegrübelt beim Nickerchen auf dem Autobahnparkplatz :eek: wie ich verhindern kann, dass mir einer in die unbeleuchtete Kiste reinkachelt. Fürs Handy gibts doch Taschenlampen-Apps. ich hab eine, die nutzt auch den Bildschirm, um meinetwegen relativ hell blinkende Warnlampen darzustellen oder sowas. Das Handy, mit Anschluss ans Ladekabel ins Heckfenster legen und die App starten. Dann gehts auf die Aufbaubatterie und die hält das aus. Wobei echte Paragraphenhengste diese Lösung wahrscheinlich auch nicht aushalten. Aber die schlafen wohl schon, kommt das Donnerwetter eben morgen. Zu was so ein Smartphone doch alles gut ist. Ich warte ja noch auf die nötige App damit es als Papierersatz beim täglichen Geschäft dienen kann. :D Hallo zusammen, nach der Auflastung unseres Womos habe ich mich auch damit befasst und kam zu dem Schluss, dass man einfach die Standlichter mit LED-Lampen ausrüsten sollte. Damit kann man bei Bedarf das Standlicht die Ganze Nacht eingeschaltet lassen. Umgesetzt habe ich es allerdings noch nicht ;D Ist einer von Euch mit so einer Variante unterwegs? Dann muß man die entspechenden LED finden die ABE Kennzeichnung haben - die kosten dann entsprechend. Alles was ich in der Bucht oder bei A...on gesehen habe ist im Bereichder STVZO nicht zugelassen. "Geeignete" zugelassene lichttechnische Einrichtungen ... sind das nicht auch die reflektierenden Streifen um die Aufbauten fast aller LKW, die schon von weiten die größe des Fahrzeuges darstellen. Wenn die doch zugelassen sind, entfällt dann nicht das Blechschild ??? mfG Stefan Abgesehen davon würde ich mich nachts eh nirgens hinstellen wo mir ob beleuchtet oder unbeleuchtet jemand reinrauschen kann. Wie man ja bekanntlich weiß gibt es in den seltesten fällen für die BAB Park / Rastplätze eine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Nein. Parkwarntafel oder Umrissleuchte (=Standlicht vorne und hinten). Alles andere ist (für unsere Zwecke) Schickimicki. Welches Leuchtmittel in der Umrissleuchte drin ist, ist egal (solange es zulässig ist - und das betrifft eigentlich nur die Helligkeit und den Abstrahlwinkel). Die Umrissleuchte selbst muss ein e Prüfzeichen haben. Im Autozubehörversand gibt's zu dem Thema jede Menge.. LJS .....und bei LED an die BUS-Tauglichkeit denken!! logri46 Und wenn überhaupt Licht, dann Parklicht am Strassenrand und nicht Standlicht1 So kenne ich das wenigstens!? Gordan :lol: Parklicht muss man nur erstmal haben. Bei meinem Kastenwagen auf 312D war das dabei, hab ich ja so bestellt. Der Erstkäufer von meinem jetzigen Concorde auf MB 416CDI hat das nicht mitbestellt, also nur Standlicht oder nichts. Und bei Standlicht brennen auch alle Seitenbegrenzungsleuchten. Also ich bleib vorerst mal bei dem Smartphone mit Lampen-App im Heckfenster. Wenn mich dann schon einer rechtzeitig sieht, hats ja genützt. Ansonsten ist die Kiste groß und weiß. Wer da gegen kachelt, hat selbst auch kein Licht angehabt.
Tja, und da wird Dir der gewiefte Anwalt der generischen Versicherung etwas zu schreiben was Dir einfach nicht gefallen wird. Dann gehst Du vor Gericht und der Richter wird ein Urteil fällen was Dir wiederum auch nicht gefallen könnte. Weil du vielleicht eine Teilschuld bekommst und 30 - 50% des Schadens dann selbst trägst. Und nachdem Du dich hier im Thread geäußert hast könnte deine Vollkasko die Leistung verweigern weil es nun grobe Fahrlässigkeit ist, die dann in einem 2., teuren Verfahren festgestellt wird. Ich verstehe, dass Du für die wenigen Male die ein solches Licht gebraucht wird keine weitere, aufwändige Investition getätigt wird. Ich verstehe aber nicht, wie man so Einfältig sein kann seine Meinung hier in aller Öffentlichkeit herum zu Posaunen. Genau diese vorlaute Art führt in vielen Bereich zu Problemen. Einfach machen und gut ist - muss jeder mit sich selbst ausmachen. Aber bei großem Bahnhof den selbstbewussten Helden spielen ist auf die Summe gesehen einfach nicht so glücklich gelöst. Bon Voyage
Stimmt, hast recht. Bin schon still. Bei anderen Fragen sehe ich das ja so ähnlich. :oops: :oops: Da wird auch zuviel gefragt.
Und "einem rotes LED-Lämpchen im Heckfenster" :rofl: was denn tun ohne Heckfenster und Anhänger dran?
leider bekomme ich keine Bilder hochgeladen... ich habe eine LED Warn u. Blickleuchte mit massig led's für kleines Geld. (bei Mo Louis unter led Warnleuchte). Stammt soweit ich weiss von “Gloria“ -wie die schönen roten Feuerlöscher.... Eine Parkwarntafel für vorn und hinten kostet nicht die Welt und dann kann man den Strom fürs Stand/Parklicht sparen. Wo ist denn nun das Problem? :?:
Deswegen: § 17 StVO - Beleuchtung, Absatz 4, Zitat" Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten." --> Link Also nix mit Parkwarntafel.
Dein eigener Link - dazu zählt die Parkwarntafel... Hier z.B wir schon von "eigener Lichtquelle oder Parkwarntafel" gesprochen. --> Link
Aus dem Link: "Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten."
so sieht der Link aus: Information Für den ausgewählten Zeitraum existieren keine Beiträge in diesem Thema.
Stimmt - Du beziehst Dich auf die Beschreibung "außerhalb geschlossener Ortschaften"... Ich war ein paar Zeilen drunter. Aber was nirgends steht ist das sich das auch auf Parkplätze (Raststätten) bezieht. Gelernt habe ich mal, dass die Regeln beim Halten auf der Fahrbahn gelten. Ich finde es aber gerade nicht schwarz auf weiß ... Gibts hier keine Fahrlehrer? Oder haben die schon aufgegeben? :D
Wer blickt da heute schon noch durch. Viele wichtige Regeln, aber noch mehr Regeln, die keiner duchblickt und braucht.
diese andere zugelassene lichttechnische Einrichttung ist eine Parkwarntafel :!: Das ist wirklich interessant. Wo kann man das nachlesen? Vielleicht auch ganz gut, wenn man davon einen Ausdruck dabei hat bei einer Kontrolle. Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen sind (ausschließlich) sogenannte Parkwarntafeln, Zeichen 630. (Stvo Verkehrszeichen) Parkwarntafeln sind in zwei Ausführungen erhältlich: Form A, ca. 423 x 423 mm groß, retroreflektierend, Form B, ca. 282 x 282 mm groß, rückstrahlend, jeweils im Winkel von 45 Grad rot-weiß gestreift, wobei die Streifen 10 cm breit sind. Parkwarntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 10 cm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Parkwarntafeln nicht verdeckt werden. Besonders häufig sind folgende Fehler zu beobachten: Keine Parkwarntafeln vorhanden Parkwarntafel hinten angebracht, vorne aber nicht Oberkante Parkwarntafel mehr als 100 cm über Straßenoberfläche Parkwarntafel verdeckt Rückstrahler oder amtliche Kennzeichen Schraffur der Parkwarntafel weist nach innen, nicht nach außen (Streifen müssen unter 45 Grad von innen oben nach außen unten verlaufen.) Außenkante Parkwarntafel mit (deutlich) mehr als 10 cm Abstand zur Fahrzeugaußenkante Insbesondere die Fehler 5 und 6 schaffen erhebliche Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil sie einen Irrtum über die Position des damit ausgerüsteten Fahrzeugs erwecken. Das Auftreten der vorerwähnten Fehler dürfte daran liegen, daß laut Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Parkwarntafeln nur erlaubt, nicht aber vorgeschrieben sind. (Für die Zulassung also nicht erforderlich.) Dies führt dazu, daß die Ordnungsmäßigkeit von Parkwarntafeln vom TÜV nicht überprüft wird. Beim Lesen der Threads bezüglich Überladung etc bei abgelasteten >3,5 to stellte sich mir hier nun die Frage: Brauche ich nachts nicht doch die Parkwarntafel/Parkleuchte? Das Fahrzeug hat doch definitiv die Gewichtseigenschaften über 3,5 to, da ändert sich doch nix, wenn es rumsteht. papiermäßig isses aber unter 3,5 to. Was ist, wenn einer drauf donnert, bin ich dann mit schuld? :D
Die Eigenschften interessieren keinen. Was im Schein steht gildet :wink: Dieter
Wolfherm , ich empfehle immer jedem Kraftfahrer eine STVO und einen Bußgeldkatalog an Bord zu haben. Meistens führt das zu einem gigantischen AHA -Effekt. Kosten ca. 10 € . Aber gut angelegt . Wenn man mal bedenkt , was der normale Kraftfahrer an Weiterbildung seit dem er den Führerschein gemacht hat erfahren hat , dann muß man sich über manche Äußerungen in diesem Forum nicht wundern. Giovanni. Diese Textpassage steht im §17, Abs. 4 der StVO. Hallo, arbeite mit Standlicht, aber 1/2 Verbrauch, da ich beim 244er durch Sicherungsziehen (Si-Kasten vor Fahrer) die entsprechende Seite abschalte. bGr. R Moin! Mir erschließt sich der Sinn dieser Warntafel nicht. Wo ist denn der Unterschied zwischen einem WOMO über oder unter 3,5t? Der liegt doch nur am zulässigen Gesamtgewicht, hat aber doch mit den Ausmaßen des WOMOs nichts zu tun?! Mein WOMO ist 2,3m breit ob >od.< 3,5t und nur die Breite ist doch beim Parken von Wert?? Übersehe ich was? :roll: :gruebel: WILMA57 duü übersiehst nix, es ist halt einfach so... <3,5t nix >3,5t standlicht oder parktafel ordnung muss halt sein 8)
Genau so ist es
Wirklich :?: :wink: :wink: marc1965, das Ding ist gut . Eine Regel die keiner braucht ? Richtet sich einen Regel danach ? Ich hatte eine Schülerin , die ihren Ehemann tot gefahren hat , weil ein LKW unbeleuchtet auf einer Straße im Ort stand . Er stand zwar so , dass er mit einigermassen guten Willen sagen konnte , er stand noch im Lichtschein einer Laterne , aber unbeleuchtet und ohne Parkwarnscheibe . In der Nacht war es aber leicht diesig und der LKW nicht zu sehen. Die Frau ist mit dem Pkw darunter gekachelt , Mann als Beifahrer tot . Der Lkw -Fahrer bekam die Schuld zu ca. 60 % , die Frau den Rest und Fahrerlaubnisentzug . Das alles konnte den Mann nicht wieder lebendig machen . Ist dir nun klar , warum die subjektive Einschätzung für Regeln nicht die Rolle spielen ? Giovanni. Die Vorschrift bzgl. Beleuchtung bzw. reflektierende Tafel hinten u. vorn hat schon seinen Sinn f. Kfz > 3,5t. Kfz <3,5t sind zwar nicht gezwungen, würde bei LLKW u. Womo aber aufgrund derselben Umrisse diesselbe Vorschrift begrüssen. PKW sind ja auch häufig mit Parklicht ausgestattet, ist einfach sicherer, wenn Laternen immer häufiger in der späteren Nacht aus Ersparnis abgeschaltet werden. Gr. R |
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