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Hallo, Nun gibt es ja das neue Urteil vom BGH zur Durchführung der Garantie –Reparaturen . Händlerbindung ist wohl nicht mehr zwingend vorgeschrieben und gibt es ja wohl nicht mehr. Gilt das auch für Wohnmobile ? Wer kann mir mal die praktischen Auswirkungen erklären ? Muß ich jetzt nicht mehr die weiten Wege zum Händler zurücklegen ? Oder betrifft das Urteil nur die Garantiefälle und wohl nicht die Gewährleistung, die dann nach wie vor am Sitz des Händlers durchzuführen ist ? Wer kann mir das mal einfach und plausibel erklären ? von Olli aus GÖ Was steht denn genau im Urteil? Gibt es das überhaupt schon in epischer Breite in Schriftform? Vorher würde ich da keine verbindlichen Schlüsse draus ableiten. lt. Tagesthemen habe ich mir gemerkt: das Urteil gilt für Gebrauchtwagen und nur für Garantien des Händlers, für die man bezahlt hat. Es ging um die Frage, ob man Kundendienste nur in bestimmten Werkstätten durchführen lassen muss, um die Garantie nicht zu gefährden. Eine kostenlose Garantie des Händlers ist davon nicht betroffen, die kann er regeln wie er will, also bestimmte Werkstätten vorschreiben. Jetzt hoffen wir einmal, dass die Redakteure das auch alles richtig verstanden und wiedergegeben haben....... :D In dem fraglichen BGH Urteil geht es um so genannte "Garantieversicherungen". Es handelt sich also um eine Garantie, die nicht vom Fahrzeughersteller gegeben wird. Im Normalfall werden diese Garantieversicherungen abgeschlossen, um ein gebrauchtes Fahrzeug relativ problemlos verkaufen zu können und im Gewährleistungsfall die Haftung des Verkäufers "abzufedern". Geklagt hatte ein Käufer gegen seine Garantieversicherung, die ihre Leistungspflicht verneint hatte mit der Begründung, daß der Käufer gegen ihre AGB verstossen hatte. In den AGB wurde gefordert, ausschliesslich Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers aufzusuchen. Der BGH sah hierin eine einseitige Benachteiligung des Käufers und erklärte diesen Teil der AGB für nichtig - bei einer Garantieversicherung auf Kosten des Käufers: - Wenn diese Garantieversicherung vom Verkäufer abgeschlossen / bezahlt wurde, hat er das Recht, Einschränkungen hinsichtlich der Werkstattwahl bei Reparaturen/Inspektionen machen zu können. Zum Beispiel kann er verlangen, daß ausschliesslich Vertragswerkstätten der Fahrzeugmarke gewählt werden. - Wurde hingegen die Garantieversicherung vom Käufer abgeschlossen / bezahlt, hat der Käufer freie Wahl unter allen fachlich geeigneten Werkstätten, also auch "Freien Werkstätten". Die geforderte "Eignung" ist in der Regel durch die Mitgliedschaft des Meisterbetriebes in der KFZ-Innung anzunehmen. Wenn ich recht erinnere, erging das Urteil erst am vergangenen Mittwoch, Volker :wink: Also müsste das auch für die Fiat Garantieverlängerung Extension gelten.... Weiß ich nicht zu beantworten hans. Wichtig wird sein, a) wer die Garantie gibt...... - Fiat Group Automobiles Germany AG (Importeur und Vertreter des Herstellers) oder - FVD - Fiat Versicherungsdienst GmbH (Versicherungsmakler) ......und b) - wie lauten die jeweiligen Versicherungsbedingungen? Wenn Du betroffen bist, kannst Du ja, mit Verweis auf das BGH Urteil, fragen, ob Du das Fahrzeug weiterhin bei einer FIAT Vertragswerkstatt warten/reparieren lassen mußt. Bitte darum, die Auskunft schriftlich zu erhalten. Volker :wink: Ohne jetzt reinquatschen zu wollen - aber ist es nicht genau das wogegen geklagt wurde ? Die Versicherung sagt NUR VERTRAGSWERKSTATT. Dagegen wurde mit erfolgt geklagt. Wenn ich die (versicherung) frage , noch dazu die "markeneigene", wird es wohl immer heissen Vertragswerkstatt. Das Urteil ist gut für den Verbraucher und Anwälte weil genug grauzonen da sind. Was nun wenn der Händler(verkäufer) die Garantie gibt (im preis enthalten) und sich selber per "rückversicherung" absichert. Damit wäre das Urteil umgangen weil der Kunde keine seperate Garantieversicherung abgeschlossen hat. Da wird sicher noch öfters geklagt. :mrgreen:
Erstens: Es gibt hier keine "markeneigene" Versicherung. Wo hast Du das herausgelesen?? Zweitens: Ich kenne keinen einzigen Händler, der eine "Garantie" für einen Gebrauchtwagen gibt. Im besten Fall vermittelt er eine "Garantieversicherung" - entweder für sich selbst (Verkäuferkosten) oder für den Kunden direkt (Käuferkosten). Es kann also nichts "umgangen" werden, Volker :wink:
Wenn Du sie bezahlt hast,ja. So hab ich das Urteil verstanden. Dieter
Hallo wenn ich das Urteil (Link --> Link) richtig lese, dann ist hier doch nur gemeint, dass die Inspektion jede Werkstätte durchführen darf ohne dass man die Gebrauchtwagengarantie verliert. Die eigentlichen Garantiearbeiten darf offenbar - so verstehe ich das - ohnehin nur der Verkäufer oder ein von ihm beauftragter Vertragspartner durchführen. Bei welcher Gesellschaft kann man als Käufer eine Gebrauchtwagengarantie abschliessen? Ich kannte es nur so, dass nur die Händler den Abschluss tätigen können.
Der Kläger hat eine Garantiereparatur,nicht Inspektion, in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Das hat den Garantiegeber nicht gefallen und die Zahlung verweigert. Das hat dem Gericht wiederum nicht gefallen. Dieter Hallo Dieter, mag sein, dass du Recht hast. In allen Zeitungsartikeln die ich dazu gelesen habe, hätte ich es so verstanden, dass die Garantie abgelehnt wurde, weil die Inspektion nicht in einer Vertragswerkstatt gemacht worden ist. Was aber laut Gericht nicht zulässig war, den jede freie Werkstatt darf offenbar auch die Inspektionen (bei Gebrauchtwagengarantie) ausführen.
.... sofern die Garantie endgeldlich erworben wurde .... ist sie eine "KOSTENLOSE" beigabe, dann nicht. Ihr dürft mich ruhig fragen ... das Urteil betrifft die Garantiebedingungen meines Arbeitgebers. :wink: Nach wie vor hat die verfasste Bedingung bestand ... es kommt lediglich darauf an wie der Verkäufer das im Kaufvertrag formuliert. Hier hat er "Preis incl. Garantie € x " geschrieben. Daher ging der Herr Richter davon aus, dass die Garantie in den Preis einkalkuliert wurde ... also endgeldlich war. Damit durfte nach Auffassung des Richters die Wartung auch in einer freien Werkstatt "nach Herstellervorgabe" gemacht werden. Hätte der Verkäufer bspw. in den Kaufvertrag geschrieben " Sie erhalten eine Kostenlose Garantie ...." wäre das Urteil so nicht gesprochen worden (vermutlich :roll: ), da die Garantie dann eben nicht durch den Käufer bezahlt wurde. Im Grunde geht es hier um "Deutsche Sprache" ......wie formuliere ich was damit es Rechtssicher ist. ät brainless Der Verkäufer hat hier keine Garantie vermittelt .... er hat lediglich "seine" Garantiezusage Rückversichert, der Kunde hat einen Anspruch gegen den Verkäufer, nicht gegen den Versicherer. Aber das geht jetzt schon so tief in das "eingemachte" .... das ist dann irgendwie für den Endkunden auch nicht mehr wichtig . Dirk
Für mich als Kunden ist das schon wichtig ob ich denn etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer oder den Hersteller geltend machen soll. Also weitermachen. :mrgreen: Viel schließen kurz vor Ende der Werksgarantie eine Anschlußgarantie ab,um die wird es wohl meistens gehen. Dieter
... mache ich wenn ich aus dem Urlaub zurück bin .... jetzt ist erst mal Feierabend. Dirk Dieter - Die Garantieverlängerung ist eine Anschlußgarantie an die Werksgarantie. Eine Gebrauchtwagengarantie ist ein Art Versicherung über eine meist externe Versicherung die dann den Schaden abdeckt
OBACHT!! Da muss (wie immer!) sauber getrennt werden: Gewährleistung: Händler><Kunde Garantie: Hersteller bei. Neufzg. bzw. Garantieversicherung beim Gebrauchten >< Kunde Im PKW- NZFG Bereicht gibt es Kaufverträger die in etwa so getaltet sind: "1 Jahr Gewährleistung + 12(24) Monate Gebrauchtagengarantie gemäß der Vorgaben der ABC-Gebrauchtwagenversicherung" Heisst nix anderes als dass der Kunde seine Gewährleitung ggü dem Händler hat aber DAZU noch ein Garantiepaket das im erlaubt in der Zeit (z.B bei jeder FIAT Werkstatt) Reparaturen duchführen zu lassen, die, wenn es den Vorgaben entspricht, dann als "Garantieleistungen" abgewickelt werden. Was dann allerdings auch immer wieder für Irrungen und Wirrungen sorgt denn es sind in der Liste der versicherten Bauteile dann wieder irgendwelche NICHT dabei ..andere schon und es gibt eben auch Vorschriften (wie in dem Fall dass der Kunde innerhalb der Garantiezeit sämtliche Inspektionen bei einem Vertragsbetrieb machen muss) die einzuhalten sind: Wie vorher schon geschrieben, ich denke es geht bei dem Urteil mehr um die Vertragsformulierung bei GW Verkauf als um die Vorschiften der Garantie selber ( Da stand Sicherliche nur ein Satz à la: " Gebrauchtfahrzeug mit 2 Jahren Gebrauchtwagengarantie") (und mir ist keine GW Versicherung bekannt die Womos versichert...u.U. könnte man für das Fgst. soetwas abschliessen..aber ich denke das Urteil dürfte eigentlich keinen "von uns" hier (be)treffen....)
--> Link ...das Unternehmen ist zwar "keine Versicherung" .... bietet aber eine Lösung an ..... wenn einem die 25 tsd gezeichnetes Kapital der GmbH als Sicherheit reichen kann man ja mal versuchen da was zu kaufen. Die Bilanzen und Unternehmenskennzahlen sind unter --> Link zu finden. Dirk
Das ist die Frage? Diese Anschlußversicherungen werden auch von externen Unternehmen verkauft,haben mit den Fahrzeughersteller nichts zu tun. Der Händler ist nur der Vermittler. Dieter
.... nur wenn es sich um eine Reparaurkostenversicherung handelt (der Versicherungsnehmer stellt seine Ansprüche gegen den Versicherer ..... ..... wenn der Kunde eine "Garantie" erwirbt stellt er seine Ansprüche gegen den Garantiegebenden Händler (das ist im übrigen bei vielen Anschlussgarantien so der Fall) ...klingt so als wenn man über das gleiche sprich (der Effekt ist auch quasi so) .... rechtlich ist das aber ein himmelweiter unterschied .... den steuerlichen Aspekt lasse ich jetzt mal raus da er eh meist den verkaufenden Händler betrifft. Dirk ... sorry .... das "t" auf meiner Tastatur hat nen hänger :roll: :wink: |
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