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Führerschein


Austos am 05 Nov 2013 20:32:03

Hallo,

leider finde ich über die Suche nicht die passenden Antworten.

Welchen Führerschein benötige ich für ein Wohnmobil bis 7,5 to. und einen 1-achshänger mit 1,5 to.

Habe den alten "dreier" Führerschein vor Jahren umschreiben lassen.

Folgende Scheine sind auf dem neuen eingetragen:
B
C1
BE
C1E
CE (bis zum Jahr 2012, also bereits abgelaufen, hätte die Gesundheitsprüfung und den Sehtest machen müssen um weitere 5 Jahre zu verlängern)

Besteht jetzt noch die Möglichkeit, die oben genannte Kombination zu fahren, ohne die Verlängerung?

Danke im Voraus für eure Tipps.

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

Lancelot am 05 Nov 2013 20:35:16

giorgiobastanz hat geschrieben:Noch eine wichtige Anmerkung :
Wer seinen früheren Klasse 3 umschreiben läßt muss mal auf der Rückseite im Feld 12 nachsehen , da steht evtl. Schlüsselzahl 79 folgend dann C1E > 12000 kg , L = 3 . Er darf dann Züge bis 12000 kg fahren , Zugfahrzeug max. 7500 kg zul. Gesamtmasse , Zug nicht über 3 Achsen .


Giovanni hats gerade beschrieben ...
Schau mal auf die Rückseite des neuen FS ... :)

macagi am 05 Nov 2013 20:40:37

C1E müsste es sein:
--> Link

Anzeige vom Forum


Gast am 05 Nov 2013 20:47:25

Richtig !

C1E ist ausreichend , ... ohne irgendwelche Nachprüfungen.

, Garlic ;D

Austos am 05 Nov 2013 21:02:59

Garlic hat geschrieben:Richtig !

C1E ist ausreichend , ... ohne irgendwelche Nachprüfungen.

, Garlic ;D


aber unter oben genannten link steht bei C1E:
Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig.

was bedeutet "befristet gültig"?

karlo56 am 05 Nov 2013 21:16:24

Hallo, :tach:
schau mal hier--> Link
Da ist es gut erklärt.


Karlo

Austos am 05 Nov 2013 21:25:36

karlo56 hat geschrieben:Hallo, :tach:
schau mal hier--> Link
Da ist es gut erklärt.


Karlo


super, danke, jetzt ist alles klar. :D

giorgiobastanz am 06 Nov 2013 10:32:12

Austos , mach dir keinen Kopf . Du kannst so weiterfahren . Die Einschränkung bezieht sich auf die Anteile aus CE , die du vorne auf deiner FE aufgeschrieben hast . Die verfallen nach dem 50. wenn du kein augenärztliches Gutachten und Gesundheitszeugnis vorlegst .
Noch einmal für alle betroffenen ausser Taxifahrer und Busfahrer, sie brauchen bei der Verlängerung der FE nur den Nachweis der ausreichenden Sehfähigkeit vorzugelegen . Augenärzte , noch besser die Vorzimmerdamen machen immer einen Hyp daraus und wollen in diesem Falle immer das - Große Gutachten - für ca. 120 € verkaufen . Das ist eindeutig falsch . Das Gesundheitszeugnis kann auch der Hausarzt erstellen .
Giovanni .

giorgiobastanz am 06 Nov 2013 13:50:17

Austos , ich habe dir die Regelung vom Tüv Nord -Zugkombinationen - noch mal rausgesucht .
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Zitiere :
Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E und 3


Zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis einer vorliegenden Zugkombination muss man nun zwei Fälle unterscheiden:

Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen BE, C1 und C1E
Inhaber der Fahrerlaubnis BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung der alten Klasse 3

Bin ich im Besitz nur der neuen Fahrerlaubnisklassen BE, C1 und C1E, da ich z.B. meinen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das EU-Recht in Anspruch nehmen und zur Ermittlung der Fahrerlaubnis heranziehen.

Bin ich zusätzlich im Besitz der Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte Recht (Besitzstand) in Anspruch nehmen.

Ich darf beispielsweise ein Sattelkraftfahrzeug dann fahren, wenn entweder die Bedingungen der Klasse BE, C1E oder aber die Rahmenbedingungen der Klasse CE (Schl. Nr. 79) erfüllt werden.

Wichtig!
Ich darf beide Rechte (EU-Recht und altes Führerscheinrecht) nicht miteinander vermischen. Mit der Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich der alte Besitzstand festgeschrieben.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
So hast du eine berufene und kompetente Aussage .
Giovanni.

Bergbewohner1 am 08 Nov 2013 10:51:19

giorgiobastanz hat geschrieben: Augenärzte , noch besser die Vorzimmerdamen machen immer einen Hyp daraus und wollen in diesem Falle immer das - Große Gutachten - für ca. 120 € verkaufen . Das ist eindeutig falsch . Das Gesundheitszeugnis kann auch der Hausarzt erstellen .
Giovanni .

Das augenärztliche kann kein allgemein Mediziner ausstellen, nur die "körperliche" Begutachtung kann der Hausarzt ausstellen.

giorgiobastanz am 08 Nov 2013 16:00:41

Waldtroll , hast du mal wieder die Brille verlegt ?
Kauf dir eine zusätzlich . Dass der Hausarzt die augenärztlichen Gutachten machen darf steht nirgens .
Giovanni.

Gast am 08 Nov 2013 16:15:36

Waldtroll hat geschrieben: Das augenärztliche kann kein allgemein Mediziner ausstellen, nur die "körperliche" Begutachtung kann der Hausarzt ausstellen.


Hallo giorgiobastanz, hat er doch auch explizit geschrieben! Soviel zur evtl. benötigten Brille :D

giorgiobastanz am 08 Nov 2013 16:40:12

rundefan , ich glaube ich schiele , was wollt ihr eigentlich ?
Ich habe lang und breit geschrieben der Augenarzt muss nicht den- Großen Test machen -, sondern es genügt der Nachweis der Sehfähigkeit um z. B. ein Kfz zu führen . Das Gesundheitszeugnis kann auch beim Hausarzt gemacht werden , dafür bedarf es nicht des Verkehrsmediziners . Das habe ich zwar nicht explizit geschrieben , setze aber ein bischen Denkarbeit bei dem Leser voraus .
Wer ist schon so plemplem , die Regelung gibt es seit 1999 ,und erwartet von einem Hausarzt ein augenärztliches Gutachten .
Giovanni.

Gast am 08 Nov 2013 18:05:17

Hallo giorgiobastanz!
Du trittst hier auf, als müssten alle Menschen eine Verordnung von 1999 kennen. Ich hab mich mit meinem Bekannten, einem ortsansässigen Augenarzt zu dieser Deiner Äußerung soeben unterhalten. Er ist der schlichten Ansicht gewesen, ich solle doch einfach in der aktuellen FEV oder der FEVÄndV von 2012 nachsehen. Das hab ich also gerade gemacht. Originalbezeichnung meiner gerade getätigten Lektüre:

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

FeV
Ausfertigungsdatum: 13.12.2010
Vollzitat:
"Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des
Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 3.5.2013 I 1084
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.12.2010 +++)


Du bist Dir vermutlich sicher, diese FEV und die FEV ÄndV zu kennen. Ich meine damit die amtliche und nicht ein Zitat aus einer TÜV-Textsammlung des TÜV Nörd. Dann schau bitte unter §12 "Sehvermögen"nach, da ist im Pkt 48, Absatz 4 und 5 ein eindeutiger Hinweis auf eine Anlage 6.

Scroll dann bitte einmal bei in PDF, die vom Bundesminister der Justiz herausgegeben ist, bis zur Seite 87 von 130 und schau genauer nach.

Unter Pkt. 2.1 steht:" Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen."


Von einem Allgemeinmediziner , wie von Dir behauptet, steht da nichts. Fakt ist aber, das es eine Bescheinigung(= Sehtest) und ein Gutachten gibt, welches nur bei Nichtbestehen des Sehtests erstellt werden muss.
Fakt aus Deinen Behauptungen ist aber auch, das ein Sehtest ausreichend sein würde!

Aber sicher glaubst Du dem von Dir angeführten Zitat des TÜV-Nord mehr als der Rechtverordnung des Justizminiteriums. Schön, wenn man immer Recht hat/ haben muss. ( Auch Fahrlehrer können, wie jeder andere Lehrer auch, mal nicht unbedingt immer recht haben/sich irren!)

Tut mir für die anderen Hier leid, aber so langsam k..t mich das rechthaberische Getue von Fachkräften nur noch an.

Gast am 08 Nov 2013 18:16:26

Noch ein Nachtrag: in dieser Anlage 6 steht unter Pkt. 2.2 ein Muster über
"Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung"
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
die z.B. den Namen und die Anschrift des Augenarztes beinhalten muss, zudem eine Auskunft über die durchgeführten UntersuchungenUntersuchungsbefund vom
.......... über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen

Austos am 08 Nov 2013 18:32:34

ist ja wieder unglaublich, in welchem Ausmaß und in welchem Ton, dieses Thema durch den Fleischwolf gedreht wird. Vielen Dank an alle die in einem vernünftigen Ton, mir meine Frage beantwortet haben. :lol:

giorgiobastanz am 08 Nov 2013 18:48:25

runde ..., du kannst immer noch nicht lesen . Kauf dir eine Brille . Damit ist das Ding für mich erledigt .
Giovanni .

Bergbewohner1 am 09 Nov 2013 10:09:39

rundefan hat geschrieben:
Waldtroll hat geschrieben: Das augenärztliche kann kein allgemein Mediziner ausstellen, nur die "körperliche" Begutachtung kann der Hausarzt ausstellen.


Hallo giorgiobastanz, hat er doch auch explizit geschrieben! Soviel zur evtl. benötigten Brille :D

:roll:

Gast am 09 Nov 2013 14:47:49

Hallo Namensvetter!
Mit meinem Zitat hab ich nur bestätigt, dass Du geschrieben hast, das ein augenärztliches Gutachten nicht von einem , wie Du schriebst, "allgemein Mediziner" nicht ausgestellt werden darf.
Letztlich hast Du damit Recht, obwohl der Herr Oberlehrer zum Tragen bzw. Kauf einer Brille riet. Aber ich kann leider auch nichts dafür, wenn er aus dem Text nicht versteht, das es eine Unterschied zwischen einem Gutachten und einer Bescheinigung gibt.

Für mich, vor allem aber für den Themenstarter ist das Thema ja sowieso durch.

( Mich wundert nur, dass in einer aktuellen Fahr ErlaubnisVerordnung , bzw. in der Änderungsverordnung nicht die aktuellen Führerscheinbezeichnungen ausschließlich genutzt werden sondern tatsächlich noch von den Führerscheinklassen 1,2,3,4,5 stellenweise die Rede ist. Soviel zu durchgängig korrektem Gesetzestext. )

Teeyop am 09 Nov 2013 18:25:34

Hallo, so wie gelesen habe erhalte ich nach Umschreibung diesen CE1 mit der Beschränkung 79 .
Darf ich dann alles bis 12 to fahren solange nich mehr als drei Achsen im Spiel sind ?
Oder nur in Kombination mit dem 7,5 Zugfahrzeug ?

Jo

Lancelot am 09 Nov 2013 18:34:07

Teeyop hat geschrieben:Oder nur in Kombination mit dem 7,5 Zugfahrzeug ?


Nur im Kombination .. dabei Zugfahrzeug max. 7,5 to :!:

deedee am 09 Nov 2013 18:37:07

Wobei aber die Tandemachse beim WoMo als EINE Achse zählt ... sofern die jeweiligen Radmittelpunkte weniger als 100 cm auseinander liegen.....

Teeyop am 09 Nov 2013 21:07:00

Naja dann macht es keinen Sinn viel Geld für die Untersuchungen auszugeben.
Mehr als dreieinhalb Tonnen will ich ohnehin nicht ziehen....

Dank euch

jo

giorgiobastanz am 19 Dez 2013 17:09:33

Gast , ich kann nur feststellen , dass nach einiger Zeit :
DU KANNST NICHT LESEN . Du unterstellst mir etwas , was ich nie gesagt habe , weil du so kurzsichtig bist etwas zu glauben .
Lass es also sein , denn lesen kann ich dir nicht beibringen . Ich gehe nur mit Erwachsenen um .
Giovanni.

Gast am 19 Dez 2013 17:13:01

Ein GAST kann hier wirklich nicht lesen!! Der ist dann nämlich nicht mehr im Forum!!

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