@ schotti
Die Verkehrsituation in Stuttgart kann ich wahrlich nicht beurteilen. Allerdings trifft die Mautersparnis nur für Fahrzeuge ab 12to zu, zieht also nicht bei den aufgestellten Schildern. Eine Bekämpfung des Verkehrschaos Innenstadt ist sicherlich lobenswert, darf aber nicht dazu führen, dass die Stadt für bestimmte Kraftfahrer nur durch das begehen einer Ordnungswidrigkeit möglich ist.
@ rheuma kay
Auch ich habe vertrauen in die Exekutive, finde es jedoch für die Polizisten in einem gewissen Rahmen als Zumutung, eine von vorn herein "mangelhafte" Beschilderung durch den ihnen obliegenden Ermessensspielraum ausgleichen zu müssen.
@all
Da auch mich die Antwort der Stadt Stuttgart nicht befriedigt hat, habe ich mit nachstehender mail nochmals nachgehakt.
„Sehr geehrter Herr ….,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die ich inhaltlich jedoch als unbefriedigend einstufe.
Mit Ihrer Aussage, dass in Abstimmung mit der Polizei
Wohnmobile > 3,5to beim Besuch der Stadt Stuttgart als "Lieferverkehr" behandelt werden, argumentiere Sie in gleicher Art und Weise wie in Hessen bezüglich der Durchfahrtverbote auf der B27 argumentiert wird. Allerdings ist diese Argumentation m.E. rechtlich nicht haltbar und auch nicht nachvollziehbar.
Fakt ist, bei überfahren des Verkehrsschildes das die Durchfahrt für Fahrzeuge >3,5to verbietet, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit, da ich mit meinem WoMo >3,5to keinen Lieferverkehr durchführe (vgl. nachstehende Definition).
"Das Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" Nr. 1026-35 ist in § 39 StVO zu finden. Es gestattet nur den Transport von Waren zu und von im gesperrten Bereich liegenden Geschäften oder von Waren durch Gewerbetreibende an Private im Rahmen der Geschäftsausübung. Nicht erlaubt ist das Abholen und Bringen von Fahrgästen durch Reisebüros, nicht die Ablieferung von Geld durch Bankkunden an eine Bank, nicht der private Transport von Kleidung oder Wäsche zur Reinigung bzw. Wäscherei und nicht die Zufahrt zu Geschäften durch Kunden (vgl. Komm. Hentschel Rn 31a zu § 39 StVO)."
Das eine andere Sehensweise als die "großzügige Auslegung" des Durchfahrtsverbotes eine unübersehbare Fülle von Ausnahmeanträgen nach sich gezogen hätte kann ich mir durchaus vorstellen. Allerdings kann ich als Verkehrsteilnehmer auch erwarten, dass die aufgestellten Verkehrszeichen die Regelung schaffen, die tatsächlich gewollt ist wie im Gegenzug die aufstellende Behörde und die Allgemeinheit einen Anspruch darauf haben, dass die aufgestellten Verkehrszeichen beachtet werden. Sollte dieser Anspruchs an Verkehrszeichen in Deutschland künftig nicht mehr bestehen, so würde dies sicherlich eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern erfreuen, läge aber wohl kaum im Interesse der Allgemeinheit.
Abgesehen von diesen Problemen, frage ich mich wie von einem ausländischen Staatsbürger der sich vor seinem Urlaub mit den deutschen Verkehrszeichen vertraut gemacht hat erwartet werden kann, dass er sich mal an das Verkehrszeichen halten soll und es mal ignorieren kann. Außerdem frage ich mich, ob alle Polizeivollzugsbeamten in Stuttgart über die "gewünschte großzügige Auslegung" des Durchfahrtsverbotes informiert sind bzw. wie, wenn nun doch ein Wohnmobilist angehalten und mit einer Ordnungswidrigkeit belegt wird, die Widerspruchsbehörde darauf reagiert, wenn man ihr darlegt, dass seitens der Stadt Stuttgart eine grozügige Auslegung der Regelung gewünscht ist.
Ich selbst arbeite auch in einer Behörde und weis daher, wie kompliziert es oft ist eine eindeutige Regelung zu erlassen. Dies Problem der "Staatsmacht" darf aber nicht dazu führen, dass unklare Regelungen getroffen werden oder der Bürger sogar zur Missachtung einer erlassenen Regelung angehalten wird.
Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die derzeitige Ausgestaltung der Verkehrsregelung nochmals hinsichtlich einer eindeutigen und sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch die Ordnungskräfte nachvollziehbaren und rechtssicheren Ausgestaltung überprüfen könnten.
Mit freundlichen n“
Auf meine vorstehende mail erhielt ich nachfolgende Antwort:
Auszug Antwort Stadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung
Ihre Darstellung der Rechtslage - insbesondere auch des Begriffs "Lieferverkehr" trifft zu.
Dieser Begriff wurde dennoch gewählt, um der Polizei - anders als bei dem weit dehnbareren Begriff "Anlieger frei" - eine bessere Handhabe zum Einschreiten zu geben. Dazu musste dieser Begriff in Abstimmung zwischen Regierungspräsidium, Polizei und Bußgeldbehörde erweitert werden. Da wir uns bei Verstößen gegen das Verkehrsverbot im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bewegen, wozu das Opportunitätsprinzip die Möglichkeit der Abwägung gibt, ob und wie eingeschritten werden soll, war diese Vorgehensweise möglich. Dies auch, um Ausnahmegenehmigungen oder etwa eine wegen ihrer Wortfülle nicht voll wahrnehmbare Zusatzbeschilderung zu vermeiden.
Ob diese Verfahrensweise auf Dauer dem Vertrauen in die Rechtsklarheit abträglich sein könnte, ist eine andere Sache. Dem Vernehmen nach plant jedoch der Bund, speziell für solche Fälle ein neues Verkehrszeichen herauszubringen. Bis dahin müssen wir mit den zur Verfügung stehenden Schildern eine praktikable Lösung finden.
Die Polizei hat mir heute versichert, sich bei der Überwachung des Verbots nicht mit Wohnmobilen zu beschäftigen, sondern mit durchfahrenden Lkw, die eindeutig dem Schutzzweck der Regelung zuwiderhandeln.
Mit freundlichem
Meines Erachtens ist die Rechtslage damit zwar immer noch schwammig, aber zumindest finde ich das Antwortverhalten der Landeshauptstadt Stuttgart für positiv erwähnenswert. Mal sehen was sich der Bund nun “ausdenkt”.
So, und nun noch schnell nen Ausdruck machen und im WoMo in die Akte "interpretation von Verkehrsregelungen - im Notfall den Ordnungskräften vorlegen" abheften :D