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Wertminderung? oder Rückwandlung ?


frank.ea am 10 Jan 2006 23:32:11

Hallo Womo-Freunde,kann mir jemand einen Ratschlag geben..... ? Ich habe im August 2005 ein Wohnmobil "Chausson Welcome 9" bei einem Autohändler(kein spezieller Womohändler)als Erstbesitzer gekauft. Im nach hinein stellte sich heraus, dass es für dieses Wohnmobil einen genehmigten Garantieantrag wegen eines Wasserschadens in der Rückwand, sowie 2 Rissen in den Seitenwänden gibt. Die Rückwand muss ausgetauscht werden, Seitenwände werden repariert. Dazu habe ich mit der Fa.Koch in Sassenberg einen Reparatur-Termin zum 28.10.2005 ausgemacht. Mehrmals habe ich zwischenzeitlich dort angerufen, um mich nach dem Fortschritt der Reparatur zu erkundigen, als letztes wurde mir Anfang Januar 2006 genannt (das sind mittlerweile 21/2 Monate).

1. Gibt es für mich rechtliche Schritte, um so schnell wie möglich wieder an mein, hoffentlich fachgerecht repariertes Wohnmobil, zu kommen?
2.Kann ich evt. eine Wertminderung vom Verkäufer einklagen?

Ich würde mich über einen sachkundigen Ratschlag von Euch freuen.
Frank

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[Admin] am 10 Jan 2006 23:42:09

Hallo,

so ein Mobil hätte ich dem Händler sofort wieder auf den Hof gestellt - das sind Schäden, da ist von vorn herein nicht davon auszugehen, daß sie wirklich dauerhaft und "neuwertig" zu reparieren sind. Bei Wohnmobilen sind sowas schon Schäden mit erheblicher Problematik.

Es ist eine Frage dessen, was im Kaufvertrag steht - wenn darauf hingewiesen wurde, ist es eine andere Sache - ansonsten könnte das sogar in Richtung Strafanzeige gehen (Betrug) (zumindest wenn der Händler vorher davon wußte und das bewußt verschwiegen hat)

auch könntest Du mal --> Link durchlesen.

line am 10 Jan 2006 23:45:56

So ganz verstehe ich das posting nicht.

Hast Du das WoMo jetzt neu gekauft, oder war der Händler der Erstbesitzer?
Wie kann es sein, daß Du ein WoMo kaufst und sich im nachhinein herausstellt, daß ein genehmigter Garantiefall vorliegt? Den muß doch der Händler irgendwo eingereicht haben, oder?

Wenn Du das Auto neu gekauft hast, hast Du grundsätzlich immer das Recht auf Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Es kann aber sein, daß die AGBs des Händlers das eine oder andere ausschließt. Zu prüfen wäre dann natürlich ob dieser Ausschluß rechtens ist.

Wenn Du Dich also für die Nachbesserung entschieden hast, mußt Du sicherlich nicht 2 1/2 Monate einfach so warten. Setz der Werkstatt eine Frist, in der die Reparatur beendigt sein muß. Andernfalls wirst Du wohl juristischen Beistand in Anspruch nehmen.

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pluspetit am 11 Jan 2006 11:31:04

Hallo,

zunächst einmal ist der Sachverhalt nicht ganz klar.

Hat der Verkäufer von dem Garantiefall gewusst, ihn dir aber verschwiegen?
Falls ja, kannst du den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und das Womo zurückgeben. Gezogene Nutzungen musst Du vergüten, dir stehen aber Zinsansprüche auf den gezahlten Kaufpreis zu.Außedrdem muss der Verkäufer dir deine sonstigen Aufwendungen ersetzen.

Entscheidest Du dich das Womo zu behalten steht dir Aufwandsersatz für die bei dir verursachten Aufwendungen (Fahrt- Telefonkosten etc) zu. Evtl. auch Nutzungsausfall. Zusätzlich kannst du den Kaufpreis mindern, wenn eine technische oder sog. merkantile Wertminderung vorliegt. Ob eine solche Wertminderung vorliegt ist zunächst keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage. Wenn eine Reparatur zu einem neuwertigen Zustand führt, dürfte eine solche zumindest aus technischer Sicht nicht vorliegen. Es könnte aber eine sog. merkantile vorliegen, weill der Markt davon ausgeht, dass eine solche Reparatur immer mit gewissen Risikien für die dauerhafte Dichtigkeit o.ä. behaftet ist und deshalb weniger bezahlt wird für das womo.

Zunächst musst du dir also überlegen was du willst:

- 1.Womo behalten und teilweise Geld zurück oder
-2. Womo zurückgeben

Danach richtet sich das weitere Vorgehen. entscheidest du dich für Nr. 1 wäre der richtige Weg eine Frist zur Fertigstellung der Reparatur von ca 2-4 Wochen zu setzen .Erhälst du das Womo dann, würde ich als nächsten Schritt meine Aufwendungen (s.o) und ggfs eine Wertminderung verlangen.
Wird die Reparatur nicht rechtzeitig fertig oder gar verweigert, vorgehen nach Nr. 2 (s.u.)

Entscheidest du du dich zu Nr. 2 musst du den Kaufvertrag anfechten bzw die Rückabwicklung desselben verlangen. Also Rückerstattung des Kaufpreises+Zinsen+ Aufwendungsersatz-gezogene Nutzungen.

Da würde ich aber dazu raten, dass du dir einen Anwalt nimmst, auch wenn du nicht rechtschutzversihert bist. Zum einen besteht eine gute Chance, dass der Verkäufer dir auch die Anwaltskosten ersetzen muss und zum anderen sind ein paar hundert EUR Anwaltskosten sicher weniger Verlust, als du bei falschem oder ungeschicktem Vorgehen einbüßen kannst.

Hast du selbst von dem Garantiefall beim Kauf gewusst, verhält es sich nat. anders. Aber das schreibe ich nur dann, wenn es so war.

Ach so noch etwas, nat. immer alles schriftlich machen! Sonst hast Du hinterher keinen Belege dafür.Und: Dein verhandlungspartner ist nicht die Fa. Koch sondern die Fa., die dir das Womo verkauft hat, also dort Druck machen, d.h. Fristen setzen etc

Heike

frank.ea am 25 Jan 2006 15:11:18

Hallo Heike,erstmal Danke für Deinen Tipp.Gestern hab ich nun das Womo wieder abgeholt,Reparatur ist sehr sorgfältig ausgeführt worden!!
Jetzt werde ich mich noch an den Verkäufer wegen Aufwandsentschädigung und Wertminderung wenden.
Bist Du RA dass Du dich so gut mit dem Recht auskennst???
Entschuldige die späte Antwort von mir.
Viele von Frank

pluspetit am 25 Jan 2006 17:10:27

Schön, dass das Womo endlich wieder da ist.

Wenn keine technische Beeinträchtigung (z.B. auch Farbabweichungen) vorliegt, könnte eine sog. merkantile Wertminderung vorliegen. Dazu hatte ich ja schon etwas geschrieben. Das ist letztlich immer eine Einzelfallfrage und im Zweifel müsste die ein vom Gericht bestellter Gutachter beantworten.
Ich würde allerdings schon davon ausgehen, dass eine ausgetauschte Rückwand ein größeres Risiko einer zukünftigen Undichtigkeit birgt, als eine originale und desshalb weniger für ein derartiges Womo bezahlen wollen.-> Wertminderung.
In welcher Höhe man diese annimmt ist eine gute Frage, die letztlich eben der Gutachter zu klären hätte. Aus dem "Bauch heraus" würde ich mal
5 % vom bezahlten Kaufpreis ansetzen, wenn es mein Womo wäre. Das kann aber erheblich nach oben oder unten differieren und u.U. sogar 0 sein, wenn ein Gerichtsgutachter das meint.

Also mal mit den 5 % einsteigen in die Verhandlung. Evtl. kann man sich ja auch auf andere Art einigen, z.B. der Händler baut kostenlos noch Zubehör ein, übernimmt die Kosten der Dichtigkeitsprüfungen der nächsten 5 Jahre o.Ä.

Also viel Erfolg

Heike

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