Hallo,
vielleicht sollte man die Brüssler-Beamten mit Sprechverbot belegen,-beim Ausatmen entstehen auch Schadstoffe ! Bei zig-Tausend ergibt das eine gehörige Einsparung !!!
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Hallo, vielleicht sollte man die Brüssler-Beamten mit Sprechverbot belegen,-beim Ausatmen entstehen auch Schadstoffe ! Bei zig-Tausend ergibt das eine gehörige Einsparung !!! weil ich das Ganze hiere nicht begreife, hab ich mir die EU-Vorschrift reingezogen. habs zwar auch nicht begriffen, aber ein Absatz war für mich hilfreich: 5.3 Reifendrucküberwachungssystem 5.3.1. Allgemeine Anforderungen 5.3.1.1. Vorbehaltlich der Anforderungen von Absatz 12 müssen sowohl Fahrzeuge der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg als auch Fahrzeuge der Klasse N1 die Leistungsanforderungen der nachstehenden Absätze 5.3.1.2 bis 5.3.5.5 erfüllen und gemäß Anhang 5 geprüft werden, wenn sie an allen Achsen mit Einzelreifen und mit einem Reifendrucküberwachungssystem gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.14 ausgestattet sind das heißt über 3,5 t und Zwillingsreifen sind nicht betroffen und damit bin ich außen vor grüße klaus
Danke Klaus, hab auch nix kapiert .. aber der letzte Satz da, der ist wesentlich :ja: 8) Hi, hier mal die Beschreibung der einzelnen Fahrzeugklassen -> --> Link Zitat daraus: M1 -> Klasse M Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t. Klasse M1 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile). N1 -> Klasse N Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t. Klasse N1 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Somit gilt es für Fahrzeuge bis 3,5t und auch für Zwillingbereifte bis 3,5t.
Aha, danke dafür. Dann brauche ich nicht weiter lesen. Den Hinweis suchte ich. Die "Sicherheitsverordnung" VO (EG) 661/2009 besagt in Artikel 9 Absatz 2: 2) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen. Das Reifendruckkontrollsystem muss dabei die technischen Voraussetzungen wie in der UNECE R64 erfüllt. Für neue Typgenehmigungen gilt das ab 01.11.2012, für alle anderen typgenehmigten Fahrzeuge ab 01.11.2014. Das heißt jetzt im Klartext, dass zuerst einmal alle Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Typgenehmigung zugelassen werden, ab dem jeweiligen Stichtag ein Reifendruckkontrollsystem haben müssen. Auch die mit Zwillingsreifen und größer 3,5t zGM. Es gibt zurzeit 2 Ausnahmen. 1. Das Fahrzeug kommt nach nationalem Recht mit einer Einzelgenehmigung in Verkehr. (Die StVZO hat (noch) keine Vorschrift zu einem Reifendruckkontrollsystem.) 2. Das Fahrzeug kommt mit einer EG-Stufentypgenehmigung in Verkehr und nach dessen erste Stufe ist das Fahrzeug eine Klasse N1 oder N2 gewesen und der Hersteller beruft sich auf die Ausnahme nach Anlage 11 der Rahmenrichtlinie zur EG-Typgenehmigung. Das ist nach vielen Diskussionen der Kenntnisstand der Fachleute. Natürlich kann man sich alle Möglichen Gedanken machen. Aber die Vorschrift für den Einbau einer Reifendruckkontrolle gilt nur für Fahrzeuge ab Zulassung nach dem 1.11.2014. Das heißt für mich, falls ich ein Fahrzeug besitze dass nach diesem Datum Erstzugelassen wurde, darf ich die Anlage nicht ausbauen. Ist mein Fahrzeug älter, dann muss ich sie nicht einbauen. Hinnirk Hallo, ich will noch mal versuchen den Link dazu einzustellen . Das ist die sinnvollste und unkomplizierteste Antwort die ich autorisiert erhalten konnte . Link: --> Link…llsystemen.html Giovanni. Hallo, ich habe Schwierigkeiten mit der Übertragung . Ich versuche es mal direkt: Ab wann müssen Neufahrzeuge mit RDKS ausgerüstet sein? Ab dem 1. November 2014 sind in Neuwagen RDKS Pflicht, so will es die EU. Sie sollen für mehr Sicherheit und weniger Kraftstoffverbrauch sorgen. Welche Neufahrzeuge müssen definitiv mit RDKS ausgerüstet sein? PKW und Geländewagen. Müssen Reisemobile mit RDKS ausgestattet sein? Nur ca. 10 % der Reisemobile müssen mit RDKS bei der Neuzulassung ausgerüstet sein. Diese Reisemobile wiegen entweder weniger als 2,5 t oder sind auf einem sogenannten M1-Basisfahrzeug aufgebaut. Hierbei handelt es sich z. B. um die Modelle VW California oder Mercedes Marco Polo. Warum besteht für die meisten Reisemobile keine Ausrüstungspflicht? Es ist bei der Frage der Verwendung von RDKS nicht erheblich ob Reisemobile als M1-Fahrzeuge zugelassen werden, sondern auf welchem Basisfahrzeug diese aufgebaut sind. Werden sogenannte „Nutzfahrzeugchassis“ der Klassen N1 und N2 verwendet und bringt das Reisemobil mehr als 2,5 t auf die Waage (z. B. Fiat Ducato, Ford Transit, Mercedes Sprinter), hat der europäische Gesetzgeber RDKS nicht vorgeschrieben. Der Caravaning Industrie Verband bewertet die Nutzung von RDKS auch in Reisemobilen grundsätzlich positiv. Nur eine gesetzliche Verpflichtung besteht für die überwiegende Mehrheit nicht. Giovanni. Vielen Dank Giov.-Bast., klare Worte. Wieder solch eine typische EU-Idiotie, diejenigen Fahrzeuge auszunehmen, die es eigentlich aufgrund ihres Gewichtes, Standzeiten,häufigen Überladung u. ihrer Geschwindigkeit recht notwendig hätten. Reifenplatzer sind dem Forum nach zu urteilen garnicht so selten, dafür aber rel.wenig schwere Ausgänge. Spricht für die Womo-Fahrer !! Na ja, dann weiter Tire-Moni, auf freiwilliger Basis. Und die Womo-Produzenten haben einen weiteren Aufpreisartikel. Gr. Richi |
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