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Hallo, ich habe hinten einen Motoradträger am Womo dran. Dieser ist selbstverständlich eingetragen und trägt auch Nummernschild und Beleuchtung. Im Fahrzeugschein ist auch die daraus resultierende Fahrzeuglänge notiert. Jetzt zur Frage: Wie weit darf meine Ladung über diesen Motorradträger hinausschauen? Konkret habe ich folgendes vor. Da ich keine Heckgarage habe möchte ich mir eine Box auf den Motorradträger drauf bauen. Die Fahrräder würde ich an (nicht auf) dieser Box an einem Fahrradträger befestigen. Diese würden dann ein Stück weit über den Motoradträger hinausschauen. Sollte doch eigentlich erlaubt sein?! Wenn er eingetragen ist 1 Meter über den Träger hinaus. Wenn länger muss ein rotes Tuch oder Fahne ran. VG Jesse ...du darfst bis 1m über die Rückleuchten (Heckträgerleuchten) hinaus , ab dann muss gekennzeichnet werden, Nur aufpassen dass nicht irgendwann die Vorderräder hochkommen... ...und das Heck kräftig ausschwenkt!! Aichwalder Jein .......Fakt ist das feste Anbauten keine Ladung darstellen sondern Abnahme und genehmigungspflichtig sind. Ein unzulässiger Fahrzeuganbau kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs insgesamt in Frage stellen, womit auch der Versicherungsschutz tangiert wäre. Auch wenn Du bereits neue Leuchten angebracht hast, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass nach § 49a StVZO Änderungen erforderlich sind. Ich kann leider nicht sagen, ob die Bauartgenehmigung des Fahrradträgers zum Beispiel alternativ zur Anbringung an eine Fahrzeugrückwand auch die Anbringung an "Kästen" erlaubt. Ebenfalls muss die Gewichtsverteilung beurteilt werden, hier gibt es gesetzliche Vorgaben. Beachte auch hier den Unterschied zwischen einer Ladung ( mit entsprechender Ladungssicherung ) und einem festen Anbau der grundsätzlich immer Genehmigungs- und Eintragungspflichtig ist. Wie mir berichtet wurde, wurden im Inn- und Ausland aber auch "getürkte" Ladungen die tatsächlich einen Festanbau ( = Fahrzeugteil zum Teil Fahrzeug konform lackiert etc. ) darstellen, auch wenn sie nicht fest angebracht waren, bemängelt und bebusst. Ohne weitere Angaben kann somit leider keine vollständige und korrekte Antwort gegeben werden. Woher kommen die erlaubten 1.0 m Überlänge ? Nach § 22 StVO wäre bei LADUNG eine Überlänge von 1, 5 m zulässig. Eine ständig montierte Heckbox stellt allerdings analog dem Heckträger keine Ladung dar, sondern einen Fahrzeugteil. Da die Fahrzeuglänge einschließlich Träger jedoch in den Papieren eingetragen ist, könnte es Probleme gebe, Würde ich vorab mal mit dem TÜV/ der Zulassungsstelle klären. Viele aus Nürnberg, Edgar Puh – gut das ich gefragt habe. Ich muss mal gucken was genau eingetragen ist. Der Motoradträger steht nach hinten rund 70cm weit raus.
Das ist jetzt schwierig und vermutlich ein Klassiker der Interpretationsfreiheit. Denn demnach wäre meine Dachbox, die selbstverständlich sauber mit dem Fahrzeug verschraubt ist auch von dieser Regel betroffen. Ich als Laie würde das mal so interpretieren: Ist die Box mit dem Fahrzeug verschweißt kann es Probleme geben. Ist sie mit vier Schrauben zu lösen ist alles gut. Da ich den ganzen Träger mit zwei Schrauben lösen kann sollte das demnach keine Probleme geben.
Ok klingt plausibel. Da ich den Träger als längstes Teil aber eingetragen habe dürfte die Box darauf kaum eine Rolle spielen!?
Da bin ich super entspannt. Der Träger darf 200KG tragen und mit gefüllter Box werde ich das nie erreichen. Auch die Fahrräder am langen Hebel dürften da kein Problem darstellen. Aber ich sehe schon – es steht mal wieder ein Beratungsgespräch beim Tüv an ;) Ich nehme an Du willst ein Scherz machen :D :D :D Meine Anhängekupplung ist auch ein fester Anbau und auch nur geschraubt. Selbst noch nicht mal geschraubte Sachen sind feste Anbauten, wie Du ja im ersten Satz zutreffend bestätigt hast. Denn so ist es, natürlich dürfen die Ordnunghüter selbst beurteilen was tatsächlich einen festen Anbau darstellt. Doch klar das ist ein fester Anbau, auch wenn er nur auf dem Träger ist. Wenn es objektive Hinweise darauf gibt das es nicht nur einmalig oder zweimalig mitgeführte Ladung ist, sondern "fast ständig" so mitgeführt wird, ist es ein Anbauteil, scheißegal wie oder ob es befestigt ist. Nein so einfach ist das leider nicht. Wenn es so ist das Du z.B. ( Blödes Beispiel ) regelmäßig hinten auf dem Träger ein Reserverad mitführst, wird das als Fahrzeugteil gesehen. Dann kommt diese Prozentregel, soundsoviel Gewicht muss auf die Vorderachse usw. Ladung wird hier nicht berechnet, da diese in der Regel veränderbar und nur gelegentlich mitgeführt wird. Ein Freund hatte auch einen Kasten hinten, in Fahrzeugfarbe lackiert und nur aufgeschnallt. Wurde als fester Aufbau angesehen und kostete viel Geld bei den Kollegen in dem kleinen Land mit dem hohen Bergen :D Hallo "Dnik", schau mal, was Sawiko anbietet: --> Link. Was die dürfen, darfst du auch.
Das Montieren einer Box auf einem Roller- bzw. Motorradträger stellt kein Problem dar und dabei erlischt mit Sicherheit auch nicht die Betriebserlaubnis des Wohnmobils, denn § 19, Abs. 2 der StVZO --> Link sagt aus:
Da also alle drei Punkte nicht zutreffen, erlischt auch nicht die Betriebserlaubnis und eine Abnahme beim TÜV ist auch nicht notwendig. Wenn Du ein fertiges Produkt kaufts, ist da in der Regel die entsprechenden Freigaben mit dabei, auch um wie Du in Punkt 2 zutreffend schreibst jede Gefährdung auszuschließen. Bei Anbauteilen ist nämlich der Halter verpflichtet nachzuweisen, dass das Anbauteil unbedenklich ist. Ich gehe davon aus, dass das Zitat letztlich von zitiert stammt: --> Link Es fehlt ( siehe Wikipedia direkt unter dem zitierten ) : § 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden. Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2, Satz 1, Ziffer 1a, § 19 Abs. 5, Satz 1 StVZO), wenn eine Betriebserlaubnis für das Verkehrsmittel erforderlich ist, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Da Du an Deiner ( selbstgebauten ? ) Box noch einen Fahrradträger anbringen willst: da dürfte wohl eine Einzelabnahme beim TÜv erforderlich werden, da ansonsten tatsächlich die Betriebserlaubnis erlöschen könnte, da für diese Konstriktion sicherlich keine ABE vorliegen dürfte. Viele aus Nürnberg, Edgar
Der TE hat ja eine Motorradbühne und somit wird er dafür auch eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a haben. Was er nun darauf packt, ob Fahrräder, ein Motorrad oder eine Box ist völlig egal; er braucht für die Box keine eigene Erlaubnis.
Hat er ja von der Firma, von der er die Motorradbühne hat. Hallo Wolf, kommt darauf an, ob die ABE des Motorradträgers auch den "Lastentransport" mitumfasst. Viele aus Nürnberg, Edgar Selbst wenn der Motorradträger einen Lastentransport ausdrücklich zulässt, jedoch die Transportkiste den Anschein erweckt ( durch Fahrzeug Lackierung etc. ) das die dauern mitfährt, dann ist diese Bestandteil des Fahrzeugs und muss eingetragen werden. Ein weiterer Hinweis drauf ist ja auch die Befestigung des Fahrradträgers an die Kiste ( wenn ich es richtig verstanden habe ) Hier wird jeder Polizist sagen, die Kiste ist ein festes Anbauteil des Fahrzeugs und keine Ladung mehr. Die Folgen habe ich ausreichend beschrieben, wenn einzelne das nicht verstehen könne ( oder wollen ) - nicht mein Problem. :roll: :lach:
Ich werde berichten sobald ich dort war. PERFEKT :bindafür: Übrigens sehen das di einzelnen Mitarbeiter dort auch unterschiedlich, also wundere Dich nicht.
Uli, das ist bestimmt Deine Erfahrung aus Hofstede...! Meine allerdings auch. :ja: Ja die Erfahrung habe ich auch. Aber so ne Linie ist da idr. schon erkennbar. Ja genau :D die schmeißen immer nee Münze, auf einer Seite der Münze steht "ja" und auf der anderen...ihr wisst schon. Nennt man Ermessensspielraum.
Selbstverständlich, du hast sehr viel geschrieben, leider alles falsch und alles mit solch einer Überheblichkeit, dass mir die Spucke wegbleibt. Dabei ist es doch so einfach, nur die StVZO lesen und verstehen muss man. Nachdem du allerdings nur deine Meinung gelten lässt, habe ich mir erlaubt, die Rechtsabteilung des ADAC anzuschreiben. Meine ganz einfache Frage lautete:
Die Antwort aus der ADAC-Rechtsberatung lautet:
Habe aber gewaltige Zweifel, dass du die Aussage der ADAC-Rechtsberatung anerkennst. Eingangsfrage die immer noch diskutiert wird:
Die Box soll über den Motorradträger hinausragen und spätestens wenn der Fahrradträger drangeschraubt ist, wird klar das es kein Gepäckstück sondern ein fester Kasten ist der regelmäßig mitgeführt wird und Bestandteil des Fahrzeuges ist. Ich habe es schon so verstanden, dass der auch verschraubt wird. ( drauf bauen ) Der Fahrradträger wird an die Box seitlich angeschraubt, dass es kein Gepäckstück ist, sollte jedem der Verstand besitzt klar sein. :D Was hat das nun auch nur Ansatzweise mit einem Gepäckstück zu tun ? Der ADAC hat doch ausdrücklich geschrieben, dass wenn das Gepäckstück nicht über den Motorradträger hinausragen darf. Das es nicht befestigt sein darf. Der ADAC ist allerdings nicht drauf gekomemn zu schreiben, dass man natürlich nicht noch einen Fahrradträger an dem "Gepäckstück" befestigen darf ...... :lach: :lach: :lach: Deine Beiträge werden mir nun langsam zu dumm, ich habe ausdrücklich geschrieben und bewiesen, dass ein derart fest montierte ( auch wenn es nur mittels z.B. Gurte gesichert ist ) Box logischerweise von jedem Polizist als Teil des Fahrzeugs angesehen wird. Wenn Du es nicht verstehst, ich kann es nicht ändern, auch nicht wenn Du dem ADAC falsche Vorgaben gibt und dann trotzdem eine korrekte Antwort bekommst. Im Prinzip schreibt ja der ADAC das die Box, an der auch noch ein Fahrradträger montiert wird natürlich zulassungspflichtig ist. Ich habe nun keine Lust mehr auf Deine "Beiträge" zu antworten, egal was Du schreibst. Ich denke schon das die anderen es schon lange verstanden haben. :roll: HAt der ADAC auf der Basis der ihm vorliegenden Informationen eigentlich eine andere Antwort gegeben als das, was hier schon gepostet wurde ???? Was soll denn schon wieder die ganze Aufregung ? Viele aus Nürnberg, Edgar
Und das ist falsch und nichts hast du bewiesen, nur einen Schmarrn geschrieben und natürlich willst du dich, wie immer, wieder herausreden.
Um den Fahrradträger geht es ja im Prinzipg nicht, nur um die Box und jetzt behauptest du sogar, ich hätte dem ADAC eine falsche Frage gestellt, ich fasse es nicht. Nur ein Beispiel, könnte fortgesetzt werden: Der TE schreibt:
und du hast geantwortet:
Und somit hast du eine falsche Aussage gemacht.
Sehr gut und richtig, denn was du in diesem Thread behauptest ist falsch und die anderen, die den gesamten Thread lesen, wissen tatsächlich, dass du falsch liegst. Ich werde zu m Thema selbst nichts mehr schreiben, weil es nichts mehr zu schreiben gibt.
Hallo Edgar, du hast mit deinen Postings schon die richtigen Fragen gestellt und Antworten gegeben, es geht hier nur um die Antworten von "UlrichS", die einfach nicht mit den Aussagen des ADAC übereinstimmen und somit falsch sind. Hi nur noch sicherheitshalber Wiederholung der richtigen Ausgangsfragestellung: Es wurde gefragt, ob Fahrräder, die hinten an einer Heckbox, die auf einem Motrorad-Rollerheckträger steht, hängend angebracht sind, o.k. sind quasi als "Teil der Ladung", wenn sie dadruch nach hinten die Konturen der Heckbox verlängernd überragen - (wobei der Kennreichenträger ja ebenfalls mit nach hinten, also auf Höhe des Räderabschlusses konturenmäßig, mit wandert - hab ich verstanden?) Ich denke ja. Meine begründung: sawiko z.B. vertreibt einen Roller-quer-Anänger - Wheely genannt. An dem gibt es lt. serienmäßiger Zubehörliste eine ausfahrbare/nach hinten ausziehbare, per fester Verschauben realisierte sogen. Heckverlängerung um ich glaube inne 40 cm - , auf der Radschienen für 2 Fahräder aufgebaut sind (alternativ auch eine Box mit Rädern da oben drauf) , die dann dort befestigt auch als Ladung zusammen mit dem Radträger die Kontur des Anhägers nach hinten überragen . (allerdigns wandert der Numernschildtrtäger bei Auszug der Heckverlägnerung dort mit nach hinten) Obwohl ddie Heckverlängerung auch fest verschraubt wird mit Schrauben/Kulissensteinen - ein Endkunde diese nach hinten den Anhänger in seine Konturen überagende Verlängerung auch ständig dran haben kann, gibt das incl der z.B. Fahrräder dort als LADUNG. Das hat mir Sawiko versichert udn ich habe und nutze das so - als Box und oben auf der noch ein Rad - alles zusammen die Hängerkonturen nach hinten überragend. Leider nein. Das es das alles fertig zu kaufen gibt ( mit Zulassung )war und ist hier nicht das Thema, wurde auch noch nie in Frage gestellt. Seine Frage war, ob er sich das selber fertigen darf, weil er ja die Box selbst auf dem Motorradträger ( der eine Zulassung als Motorradträger hat ) befestigen will und dort selbst den Fahrradträger seitlich an der Box befestigen will. Das ist ne Gauruzone in die ich mich nicht begeben würde. Im Ausland ist so ein Konstrukt ein absolutes nogo. Fast jedes Land macht sein eigenes Ding beim Ladungsüberhang. Der Rollerträger hat ne ABE oder ist eingetragen (hoffentlich sonst braucht man sich über alles weiter nicht mehr unterhalten). ggf hat die Box die darauf steht auch noch eine ABE. Wird daran noch ein Fahrradträger "angetüddelt" ist das mit an 100% Wahrscheinlichkeit nicht zulässig. Ich behaupte aber das das von der Art der Befestigung abhängt. Ist der Fahrradträger mit dem Rollerträger oder der Box fest verbunden im Sinne eines Anbaus ist das ganze Abnahmepflichtig. Ist der Kram nur mit Spanngurten etc gesichert ist es Ladung und man dürfte teheoretisch sofern man die anderen Vorgaben zur Ladungssicherung etc beachtet. Aber ob ich mich auf sowas einlassen würde? :eek: Der komplette WOMO-Aufbau ist im Grunde "Ladung". Wenn auch eine sehr fest mit dem Fahrzeug verbundene. :D Wäre das anders würde bei der HU auch der Aufbau gefrpft. Wird er aber nicht. Wie gesagt ich gehe zum Tüv und frage mal nach. Aktuell tendiere ich ohnehin den Fahrradträger auf die Box drauf zu schrauben. Damit würden sich die Maße meines Womos nicht verändern. hallo dnik was hindert dich dran, den fahrradträger " auf " die box zu schrauben ? hast da oben schon was andres vor ? kann natürlich gründe haben, ich habs jedenfalls so, auf den motorradträger, ( bei mir heißt er " lastenträger " ) ,die box, die ebenfalls, aber extra noch eingetragen ist, den fahrradträger, ich hab den von fiamma, der normalerweise auf die deichsel der wohnwagen geschraubt wird, einziges manko, du mußt die räder etwas höher heben,, in der motorrad-variante kommt die box runter, und da drauf dann die zwei u-schienen, ( eine zum draufschieben, die andre fürs motorrad selber ) nochmal " hintendran " an die box den fahrradträger, das würd ich mir wegen dem überhang , und dem dann schlechten fahrverhalten nicht antun.. obs vom gesetzlichen geht, keine ahnung, aber vom gefühl her müßte es gehn, dann klar mit den warntafeln, denn durch die eintragung der box gehört sie ja dann zum aufbau dazu, und da siehst du ja tagtäglich die fahrradträger drauf.. gruß karl |
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