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anhaengerkupplung
hallo
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Erlaubter Überhang?!


Dnik am 25 Jun 2014 00:54:27

Hallo,

ich habe hinten einen Motoradträger am Womo dran. Dieser ist selbstverständlich eingetragen und trägt auch Nummernschild und Beleuchtung. Im Fahrzeugschein ist auch die daraus resultierende Fahrzeuglänge notiert.
Jetzt zur Frage: Wie weit darf meine Ladung über diesen Motorradträger hinausschauen?

Konkret habe ich folgendes vor. Da ich keine Heckgarage habe möchte ich mir eine Box auf den Motorradträger drauf bauen. Die Fahrräder würde ich an (nicht auf) dieser Box an einem Fahrradträger befestigen. Diese würden dann ein Stück weit über den Motoradträger hinausschauen.

Sollte doch eigentlich erlaubt sein?!


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jesse69 am 25 Jun 2014 02:54:47

Wenn er eingetragen ist 1 Meter über den Träger hinaus.
Wenn länger muss ein rotes Tuch oder Fahne ran.

VG

Jesse

Gast am 25 Jun 2014 06:24:17

...du darfst bis 1m über die Rückleuchten (Heckträgerleuchten) hinaus , ab dann muss gekennzeichnet werden,

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BadHunter am 25 Jun 2014 06:31:29

Nur aufpassen dass nicht irgendwann die Vorderräder hochkommen...

aichwalder am 25 Jun 2014 12:47:16

...und das Heck kräftig ausschwenkt!!

Aichwalder

Gast am 25 Jun 2014 13:40:08

Dnik hat geschrieben:Sollte doch eigentlich erlaubt sein?!
Jein .......Fakt ist das feste Anbauten keine Ladung darstellen sondern Abnahme und genehmigungspflichtig sind. Ein unzulässiger Fahrzeuganbau kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs insgesamt in Frage stellen, womit auch der Versicherungsschutz tangiert wäre. Auch wenn Du bereits neue Leuchten angebracht hast, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass nach § 49a StVZO Änderungen erforderlich sind.

Ich kann leider nicht sagen, ob die Bauartgenehmigung des Fahrradträgers zum Beispiel alternativ zur Anbringung an eine Fahrzeugrückwand auch die Anbringung an "Kästen" erlaubt.

Ebenfalls muss die Gewichtsverteilung beurteilt werden, hier gibt es gesetzliche Vorgaben. Beachte auch hier den Unterschied zwischen einer Ladung ( mit entsprechender Ladungssicherung ) und einem festen Anbau der grundsätzlich immer Genehmigungs- und Eintragungspflichtig ist. Wie mir berichtet wurde, wurden im Inn- und Ausland aber auch "getürkte" Ladungen die tatsächlich einen Festanbau ( = Fahrzeugteil zum Teil Fahrzeug konform lackiert etc. ) darstellen, auch wenn sie nicht fest angebracht waren, bemängelt und bebusst.

Ohne weitere Angaben kann somit leider keine vollständige und korrekte Antwort gegeben werden.

rinto am 25 Jun 2014 13:41:17

Woher kommen die erlaubten 1.0 m Überlänge ?

Nach § 22 StVO wäre bei LADUNG eine Überlänge von 1, 5 m zulässig. Eine ständig montierte Heckbox stellt allerdings analog dem Heckträger keine Ladung dar, sondern einen Fahrzeugteil. Da die Fahrzeuglänge einschließlich Träger jedoch in den Papieren eingetragen ist, könnte es Probleme gebe, Würde ich vorab mal mit dem TÜV/ der Zulassungsstelle klären.

Viele aus Nürnberg, Edgar

Dnik am 25 Jun 2014 14:07:00

Puh – gut das ich gefragt habe.

Ich muss mal gucken was genau eingetragen ist. Der Motoradträger steht nach hinten rund 70cm weit raus.

Jein .......Fakt ist das feste Anbauten keine Ladung darstellen sondern Abnahme und genehmigungspflichtig sind. ... Auch wenn Du bereits neue Leuchten angebracht hast, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass nach § 49a StVZO Änderungen erforderlich sind.

Das ist jetzt schwierig und vermutlich ein Klassiker der Interpretationsfreiheit. Denn demnach wäre meine Dachbox, die selbstverständlich sauber mit dem Fahrzeug verschraubt ist auch von dieser Regel betroffen. Ich als Laie würde das mal so interpretieren: Ist die Box mit dem Fahrzeug verschweißt kann es Probleme geben. Ist sie mit vier Schrauben zu lösen ist alles gut. Da ich den ganzen Träger mit zwei Schrauben lösen kann sollte das demnach keine Probleme geben.

Eine ständig montierte Heckbox stellt allerdings analog dem Heckträger keine Ladung dar, sondern einen Fahrzeugteil.

Ok klingt plausibel. Da ich den Träger als längstes Teil aber eingetragen habe dürfte die Box darauf kaum eine Rolle spielen!?

Ebenfalls muss die Gewichtsverteilung beurteilt werden, hier gibt es gesetzliche Vorgaben

Da bin ich super entspannt. Der Träger darf 200KG tragen und mit gefüllter Box werde ich das nie erreichen. Auch die Fahrräder am langen Hebel dürften da kein Problem darstellen.

Aber ich sehe schon – es steht mal wieder ein Beratungsgespräch beim Tüv an ;)

Gast am 25 Jun 2014 14:11:53

Dnik hat geschrieben: Ich als Laie würde das mal so interpretieren: Ist die Box mit dem Fahrzeug verschweißt kann es Probleme geben. Ist sie mit vier Schrauben zu lösen ist alles gut. Da ich den ganzen Träger mit zwei Schrauben lösen kann sollte das demnach keine Probleme geben.
Ich nehme an Du willst ein Scherz machen :D :D :D

Meine Anhängekupplung ist auch ein fester Anbau und auch nur geschraubt.

Selbst noch nicht mal geschraubte Sachen sind feste Anbauten, wie Du ja im ersten Satz zutreffend bestätigt hast. Denn so ist es, natürlich dürfen die Ordnunghüter selbst beurteilen was tatsächlich einen festen Anbau
darstellt.

Dnik hat geschrieben:Ok klingt plausibel. Da ich den Träger als längstes Teil aber eingetragen habe dürfte die Box darauf kaum eine Rolle spielen!?
Doch klar das ist ein fester Anbau, auch wenn er nur auf dem Träger ist. Wenn es objektive Hinweise darauf gibt das es nicht nur einmalig oder zweimalig mitgeführte Ladung ist, sondern "fast ständig" so mitgeführt wird, ist es ein Anbauteil, scheißegal wie oder ob es befestigt ist.

Dnik hat geschrieben:Da bin ich super entspannt. Der Träger darf 200KG tragen und mit gefüllter Box werde ich das nie erreichen. Auch die Fahrräder am langen Hebel dürften da kein Problem darstellen. Aber ich sehe schon – es steht mal wieder ein Beratungsgespräch beim Tüv an ;)
Nein so einfach ist das leider nicht. Wenn es so ist das Du z.B. ( Blödes Beispiel ) regelmäßig hinten auf dem Träger ein Reserverad mitführst, wird das als Fahrzeugteil gesehen. Dann kommt diese Prozentregel, soundsoviel Gewicht muss auf die Vorderachse usw. Ladung wird hier nicht berechnet, da diese in der Regel veränderbar und nur gelegentlich mitgeführt wird.

Ein Freund hatte auch einen Kasten hinten, in Fahrzeugfarbe lackiert und nur aufgeschnallt. Wurde als fester Aufbau angesehen und kostete viel Geld bei den Kollegen in dem kleinen Land mit dem hohen Bergen :D

brawo1 am 25 Jun 2014 14:49:54

Hallo "Dnik",

schau mal, was Sawiko anbietet: --> Link. Was die dürfen, darfst du auch.

UlrichS hat geschrieben:Fakt ist das feste Anbauten keine Ladung darstellen sondern Abnahme und genehmigungspflichtig sind. Ein unzulässiger Fahrzeuganbau kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs insgesamt in Frage stellen, womit auch der Versicherungsschutz tangiert wäre.


Das Montieren einer Box auf einem Roller- bzw. Motorradträger stellt kein Problem dar und dabei erlischt mit Sicherheit auch nicht die Betriebserlaubnis des Wohnmobils, denn § 19, Abs. 2 der StVZO --> Link sagt aus:

Code: --> Link
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Da also alle drei Punkte nicht zutreffen, erlischt auch nicht die Betriebserlaubnis und eine Abnahme beim TÜV ist auch nicht notwendig.

Gast am 25 Jun 2014 15:10:24

Wenn Du ein fertiges Produkt kaufts, ist da in der Regel die entsprechenden Freigaben mit dabei, auch um wie Du in Punkt 2 zutreffend schreibst jede Gefährdung auszuschließen.

Bei Anbauteilen ist nämlich der Halter verpflichtet nachzuweisen, dass das Anbauteil unbedenklich ist.

Ich gehe davon aus, dass das Zitat letztlich von zitiert stammt: --> Link

Es fehlt ( siehe Wikipedia direkt unter dem zitierten ) :

§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2, Satz 1, Ziffer 1a, § 19 Abs. 5, Satz 1 StVZO), wenn eine Betriebserlaubnis für das Verkehrsmittel erforderlich ist, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

rinto am 25 Jun 2014 15:29:54

Da Du an Deiner ( selbstgebauten ? ) Box noch einen Fahrradträger anbringen willst: da dürfte wohl eine Einzelabnahme beim TÜv erforderlich werden, da ansonsten tatsächlich die Betriebserlaubnis erlöschen könnte, da für diese Konstriktion sicherlich keine ABE vorliegen dürfte.

Viele aus Nürnberg, Edgar

brawo1 am 25 Jun 2014 15:46:08

UlrichS hat geschrieben:Wenn Du ein fertiges Produkt kaufts, ist da in der Regel die entsprechenden Freigaben mit dabei, auch um wie Du in Punkt 2 zutreffend schreibst jede Gefährdung auszuschließen.

Der TE hat ja eine Motorradbühne und somit wird er dafür auch eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a haben. Was er nun darauf packt, ob Fahrräder, ein Motorrad oder eine Box ist völlig egal; er braucht für die Box keine eigene Erlaubnis.

UlrichS hat geschrieben:§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Hat er ja von der Firma, von der er die Motorradbühne hat.

rinto am 25 Jun 2014 17:11:00

Hallo Wolf,

kommt darauf an, ob die ABE des Motorradträgers auch den "Lastentransport" mitumfasst.

Viele aus Nürnberg, Edgar

Gast am 25 Jun 2014 18:12:01

Selbst wenn der Motorradträger einen Lastentransport ausdrücklich zulässt, jedoch die Transportkiste den Anschein erweckt ( durch Fahrzeug Lackierung etc. ) das die dauern mitfährt, dann ist diese Bestandteil des Fahrzeugs und muss eingetragen werden. Ein weiterer Hinweis drauf ist ja auch die Befestigung des Fahrradträgers an die Kiste ( wenn ich es richtig verstanden habe )

Hier wird jeder Polizist sagen, die Kiste ist ein festes Anbauteil des Fahrzeugs und keine Ladung mehr.

Die Folgen habe ich ausreichend beschrieben, wenn einzelne das nicht verstehen könne ( oder wollen ) - nicht mein Problem. :roll: :lach:

Dnik am 25 Jun 2014 20:26:50

Aber ich sehe schon – es steht mal wieder ein Beratungsgespräch beim Tüv an ;)


Ich werde berichten sobald ich dort war.

Gast am 25 Jun 2014 20:27:14

PERFEKT :bindafür:

Übrigens sehen das di einzelnen Mitarbeiter dort auch unterschiedlich, also wundere Dich nicht.

felix52 am 25 Jun 2014 20:33:39

UlrichS hat geschrieben:PERFEKT :bindafür:
Übrigens sehen das di einzelnen Mitarbeiter dort auch unterschiedlich, also wundere Dich nicht.

Uli,
das ist bestimmt Deine Erfahrung aus Hofstede...! Meine allerdings auch. :ja:

Dnik am 25 Jun 2014 20:57:03

Ja die Erfahrung habe ich auch. Aber so ne Linie ist da idr. schon erkennbar.

Gast am 25 Jun 2014 21:02:48

Ja genau :D die schmeißen immer nee Münze, auf einer Seite der Münze steht "ja" und auf der anderen...ihr wisst schon.

Nennt man Ermessensspielraum.

brawo1 am 26 Jun 2014 13:16:06

UlrichS hat geschrieben:Die Folgen habe ich ausreichend beschrieben, wenn einzelne das nicht verstehen könne ( oder wollen ) - nicht mein Problem. :roll: :lach:


Selbstverständlich, du hast sehr viel geschrieben, leider alles falsch und alles mit solch einer Überheblichkeit, dass mir die Spucke wegbleibt. Dabei ist es doch so einfach, nur die StVZO lesen und verstehen muss man.

Nachdem du allerdings nur deine Meinung gelten lässt, habe ich mir erlaubt, die Rechtsabteilung des ADAC anzuschreiben. Meine ganz einfache Frage lautete:
Code: --> Link
Benötigt man für eine Gepäckbox beim Anbringen auf einen Rollerträger am Wohnmobil eine Betriebserlaubnis? Für den Rollerträger ist eine Betriebserlaubnis vorhanden.

Die Antwort aus der ADAC-Rechtsberatung lautet:
Code: --> Link
Sehr geehrter Herr ....,

Vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Wenn die Box nicht über die Konturen des Fahrzeugs bzw. des Trägers hinausragt, braucht es keine Erlaubnis. Wenn sie aber darüber hinausragt und mit dem Fahrzeug fest verbunden ist, also nicht nur ein Gepäckstück, so muss eine ABE vorhanden sein.

Mit freundlichen n

Habe aber gewaltige Zweifel, dass du die Aussage der ADAC-Rechtsberatung anerkennst.

Gast am 26 Jun 2014 13:46:05

Eingangsfrage die immer noch diskutiert wird:

Dnik hat geschrieben:Jetzt zur Frage: Wie weit darf meine Ladung über diesen Motorradträger hinausschauen?

brawo1 hat geschrieben:ADAC Stellungnahme auf offenbar unzureichende Anfrage ( Trotzdem richtig): Wenn die Box nicht über die Konturen des Fahrzeugs bzw. des Trägers hinausragt, braucht es keine Erlaubnis. Wenn sie aber darüber hinausragt und mit dem Fahrzeug fest verbunden ist, also nicht nur ein Gepäckstück, so muss eine ABE vorhanden sein.
Die Box soll über den Motorradträger hinausragen und spätestens wenn der Fahrradträger drangeschraubt ist, wird klar das es kein Gepäckstück sondern ein fester Kasten ist der regelmäßig mitgeführt wird und Bestandteil des Fahrzeuges ist.


Dnik hat geschrieben:Konkret habe ich folgendes vor. Da ich keine Heckgarage habe möchte ich mir eine Box auf den Motorradträger drauf bauen.
Ich habe es schon so verstanden, dass der auch verschraubt wird. ( drauf bauen )

Dnik hat geschrieben:Die Fahrräder würde ich an (nicht auf) dieser Box an einem Fahrradträger befestigen. Diese würden dann ein Stück weit über den Motoradträger hinausschauen.
Der Fahrradträger wird an die Box seitlich angeschraubt, dass es kein Gepäckstück ist, sollte jedem der Verstand besitzt klar sein. :D



Was hat das nun auch nur Ansatzweise mit einem Gepäckstück zu tun ?

Der ADAC hat doch ausdrücklich geschrieben, dass wenn das Gepäckstück nicht über den Motorradträger hinausragen darf. Das es nicht befestigt sein darf. Der ADAC ist allerdings nicht drauf gekomemn zu schreiben, dass man natürlich nicht noch einen Fahrradträger an dem "Gepäckstück" befestigen darf ...... :lach: :lach: :lach:

Deine Beiträge werden mir nun langsam zu dumm, ich habe ausdrücklich geschrieben und bewiesen, dass ein derart fest montierte ( auch wenn es nur mittels z.B. Gurte gesichert ist ) Box logischerweise von jedem Polizist als Teil des Fahrzeugs angesehen wird.

Wenn Du es nicht verstehst, ich kann es nicht ändern, auch nicht wenn Du dem ADAC falsche Vorgaben gibt und dann trotzdem eine korrekte Antwort bekommst. Im Prinzip schreibt ja der ADAC das die Box, an der auch noch ein Fahrradträger montiert wird natürlich zulassungspflichtig ist.

Ich habe nun keine Lust mehr auf Deine "Beiträge" zu antworten, egal was Du schreibst. Ich denke schon das die anderen es schon lange verstanden haben. :roll:

rinto am 26 Jun 2014 14:23:17

HAt der ADAC auf der Basis der ihm vorliegenden Informationen eigentlich eine andere Antwort gegeben als das, was hier schon gepostet wurde ????

Was soll denn schon wieder die ganze Aufregung ?

Viele aus Nürnberg, Edgar

brawo1 am 26 Jun 2014 14:48:45

UlrichS hat geschrieben:Deine Beiträge werden mir nun langsam zu dumm, ich habe ausdrücklich geschrieben und bewiesen, dass ein derart fest montierte ( auch wenn es nur mittels z.B. Gurte gesichert ist ) Box logischerweise von jedem Polizist als Teil des Fahrzeugs angesehen wird.

Und das ist falsch und nichts hast du bewiesen, nur einen Schmarrn geschrieben und natürlich willst du dich, wie immer, wieder herausreden.

UlrichS hat geschrieben:Wenn Du es nicht verstehst, ich kann es nicht ändern, auch nicht wenn Du dem ADAC falsche Vorgaben gibt und dann trotzdem eine korrekte Antwort bekommst. Im Prinzip schreibt ja der ADAC das die Box, an der auch noch ein Fahrradträger montiert wird natürlich zulassungspflichtig ist.

Um den Fahrradträger geht es ja im Prinzipg nicht, nur um die Box und jetzt behauptest du sogar, ich hätte dem ADAC eine falsche Frage gestellt, ich fasse es nicht. Nur ein Beispiel, könnte fortgesetzt werden:
Der TE schreibt:
Dnik hat geschrieben:Ok klingt plausibel. Da ich den Träger als längstes Teil aber eingetragen habe dürfte die Box darauf kaum eine Rolle spielen!?

und du hast geantwortet:
UlrichS hat geschrieben:Doch klar das ist ein fester Anbau, auch wenn er nur auf dem Träger ist. Wenn es objektive Hinweise darauf gibt das es nicht nur einmalig oder zweimalig mitgeführte Ladung ist, sondern "fast ständig" so mitgeführt wird, ist es ein Anbauteil, scheißegal wie oder ob es befestigt ist.

Und somit hast du eine falsche Aussage gemacht.

UlrichS hat geschrieben:Ich habe nun keine Lust mehr auf Deine "Beiträge" zu antworten, egal was Du schreibst. Ich denke schon das die anderen es schon lange verstanden haben. :roll:

Sehr gut und richtig, denn was du in diesem Thread behauptest ist falsch und die anderen, die den gesamten Thread lesen, wissen tatsächlich, dass du falsch liegst.

Ich werde zu m Thema selbst nichts mehr schreiben, weil es nichts mehr zu schreiben gibt.

brawo1 am 26 Jun 2014 14:54:25

rinto hat geschrieben:HAt der ADAC auf der Basis der ihm vorliegenden Informationen eigentlich eine andere Antwort gegeben als das, was hier schon gepostet wurde ????

Was soll denn schon wieder die ganze Aufregung ?

Viele aus Nürnberg, Edgar


Hallo Edgar,

du hast mit deinen Postings schon die richtigen Fragen gestellt und Antworten gegeben, es geht hier nur um die Antworten von "UlrichS", die einfach nicht mit den Aussagen des ADAC übereinstimmen und somit falsch sind.

svenhedin1 am 26 Jun 2014 17:53:55

Hi
nur noch sicherheitshalber Wiederholung der richtigen Ausgangsfragestellung:

Es wurde gefragt, ob Fahrräder, die hinten an einer Heckbox, die auf einem Motrorad-Rollerheckträger steht, hängend angebracht sind, o.k. sind quasi als "Teil der Ladung", wenn sie dadruch nach hinten die Konturen der Heckbox verlängernd überragen - (wobei der Kennreichenträger ja ebenfalls mit nach hinten, also auf Höhe des Räderabschlusses konturenmäßig, mit wandert - hab ich verstanden?)

Ich denke ja.

Meine begründung:
sawiko z.B. vertreibt einen Roller-quer-Anänger - Wheely genannt.

An dem gibt es lt. serienmäßiger Zubehörliste eine ausfahrbare/nach hinten ausziehbare, per fester Verschauben realisierte sogen. Heckverlängerung um ich glaube inne 40 cm - , auf der Radschienen für 2 Fahräder aufgebaut sind (alternativ auch eine Box mit Rädern da oben drauf) , die dann dort befestigt auch als Ladung zusammen mit dem Radträger die Kontur des Anhägers nach hinten überragen . (allerdigns wandert der Numernschildtrtäger bei Auszug der Heckverlägnerung dort mit nach hinten)

Obwohl ddie Heckverlängerung auch fest verschraubt wird mit Schrauben/Kulissensteinen - ein Endkunde diese nach hinten den Anhänger in seine Konturen überagende Verlängerung auch ständig dran haben kann, gibt das incl der z.B. Fahrräder dort als LADUNG. Das hat mir Sawiko versichert udn ich habe und nutze das so - als Box und oben auf der noch ein Rad - alles zusammen die Hängerkonturen nach hinten überragend.

Gast am 26 Jun 2014 19:28:41

svenhedin1 hat geschrieben:Ich denke ja.
Leider nein.

Das es das alles fertig zu kaufen gibt ( mit Zulassung )war und ist hier nicht das Thema, wurde auch noch nie in Frage gestellt.

Seine Frage war, ob er sich das selber fertigen darf, weil er ja die Box selbst auf dem Motorradträger ( der eine Zulassung als Motorradträger hat ) befestigen will und dort selbst den Fahrradträger seitlich an der Box befestigen will.

tobi02 am 29 Jun 2014 00:03:18

Das ist ne Gauruzone in die ich mich nicht begeben würde. Im Ausland ist so ein Konstrukt ein absolutes nogo. Fast jedes Land macht sein eigenes Ding beim Ladungsüberhang.

Der Rollerträger hat ne ABE oder ist eingetragen (hoffentlich sonst braucht man sich über alles weiter nicht mehr unterhalten). ggf hat die Box die darauf steht auch noch eine ABE. Wird daran noch ein Fahrradträger "angetüddelt" ist das mit an 100% Wahrscheinlichkeit nicht zulässig. Ich behaupte aber das das von der Art der Befestigung abhängt. Ist der Fahrradträger mit dem Rollerträger oder der Box fest verbunden im Sinne eines Anbaus ist das ganze Abnahmepflichtig. Ist der Kram nur mit Spanngurten etc gesichert ist es Ladung und man dürfte teheoretisch sofern man die anderen Vorgaben zur Ladungssicherung etc beachtet. Aber ob ich mich auf sowas einlassen würde? :eek:
Der komplette WOMO-Aufbau ist im Grunde "Ladung". Wenn auch eine sehr fest mit dem Fahrzeug verbundene. :D Wäre das anders würde bei der HU auch der Aufbau gefrpft. Wird er aber nicht.

Dnik am 29 Jun 2014 01:28:45

Wie gesagt ich gehe zum Tüv und frage mal nach. Aktuell tendiere ich ohnehin den Fahrradträger auf die Box drauf zu schrauben. Damit würden sich die Maße meines Womos nicht verändern.

memorie am 29 Jun 2014 08:02:51

hallo dnik
was hindert dich dran, den fahrradträger " auf " die box zu schrauben ?
hast da oben schon was andres vor ? kann natürlich gründe haben, ich habs jedenfalls so, auf den motorradträger,
( bei mir heißt er " lastenträger " ) ,die box, die ebenfalls, aber extra noch eingetragen ist, den fahrradträger,
ich hab den von fiamma, der normalerweise auf die deichsel der wohnwagen geschraubt wird, einziges manko,
du mußt die räder etwas höher heben,, in der motorrad-variante kommt die box runter, und da drauf dann die zwei u-schienen,
( eine zum draufschieben, die andre fürs motorrad selber )
nochmal " hintendran " an die box den fahrradträger, das würd ich mir wegen dem überhang , und dem dann schlechten fahrverhalten nicht antun..
obs vom gesetzlichen geht, keine ahnung, aber vom gefühl her müßte es gehn, dann klar mit den warntafeln, denn durch die eintragung der box
gehört sie ja dann zum aufbau dazu, und da siehst du ja tagtäglich die fahrradträger drauf..

gruß karl

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