Das VG Ansbach hat nunmehr entschieden, dass die Verwendung von Dashcams in Bayern einen Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz darstellt, wenn die Aufzeichnungen nicht nur zum häuslichen Gebrauch, das heipt Ansehen im privaten Bereich gemacht werden.
Jede Verwendung durch Öffentlichmachung ( also z.B. Weitergabe an die Polizei zur Klärung eines Unfallherganges ) ist damit ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und damit verboten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die ständige Aufzeichnungen anderer Verkehrsteilnehmer und unbeteiligter Dritter gegen das Persönlichkeitsrecht dieses Personenkreises in einer nicht zu rechtfertigenden Weise verstößt. Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen ist höher einzustufen als das Recht des Aufnehmenden zur Sicherung von möglichen Beweismitteln.
Damit dürfen derartige Aufzeichnungen auch nicht als Beweismittel bei Polizei oder Gericht verwertet werden,
Dass der Kläger im vorliegenden Fall seine Klage gegen das bayerische Landesamt zur Datenschutzsicherheit gleichwohl gewonnen hat, lag ausschließlich an formellen Gründen.
Das Amt hätte nicht nicht nur die Verwendung "einer" Dashcam untersagen, sondern das konkrete Modell der Dashcam benennen müssen, das der Kläger in Gebrauch hatte und künftig nicht mehr nutzen darf.
Wegen der Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung den BayVGH zugelassen.

