Gast am 13 Feb 2006 10:06:08
Moin!
Wenn ich richtig liege lautet der Text wie folgt:
"Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse müssen aber, unabhängig von der tatsächlichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeuges, die in Ziff. 6 Fhzg.-Schein eingetragen ist, nach Richtlinie 92/6 EWG mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach Richtlinie 92/23 EWG (Geschwindig-keitsbegrenzungseinrichtungen) auszustattet sein!
Das betrifft nach Richtlinie 92/6 EWG ab 01.01.2005 alle erstmals in den Verkehr kommenden Nutzfahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen und Sattelzumaschinen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von je-weils > 3,5 t sowie alle Kraftomnibusse (voher galt das nur für Nutzfahrzeuge > 12 t und Kraftomnibus-se > 10 t).
Bis 01.01.2006 müssen auch die Fahrzeuge dieser Kategorien, die im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 01.01.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, mit Geschwindigkeitsbegrenzern nachgerüstet werden.
Im Sinne von § 36 StVZO ist damit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges immer die, die durch den Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt wird (plus eine zulässige Tole-ranz von +5 km/h).
Für Kraftomnibusse ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen, bei einer zu-lässigen Toleranz von max. +5 km/h, d.h. die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt damit max. 105 km/h.
Für Nutzfahrzeuge ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 85 km/h einzustellen, damit das Fahr-zeug im Betrieb unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranz (+5km/h) max. 90 km/h erreichen kann, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt damit max. 90 km/h."
Dann wären Mobile ausgenommen. Sie basieren zwar meist auf Fahrgestellen von Nutzfahrzeugen, sind aber laut EU-Richtlinie 70/156/EWG Fahrzeuge der Klasse: M1 SA (PKW).
Siehe hierzu auch "Steuerthread"