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Geschwindigkeitsbegrenzer Wohnmobile >3500kg?


WJM am 13 Feb 2006 03:54:01

Stimmt es das Wohnmobile in BRD ausgesondert sind von die Geschwindigkeitsbegrenzer fuer LKW/>3500kg?
(Tachograf/Fahrtenschreiber ist bei uns in NL schon ausgesondert fuer Wohnmobile (und eine ganze Reihe weitere Ausnahmen), aber diesen Geschwindigkeitsbegrenzer eben nicht (fuer Neufahrzeuge seit 2001-2005 oder so).

Interessant dabei: falls es in BRD tatsaechlich kein Pflicht ist, dann hat NL ein ziemlich bloedes Problem bei (neueren) Importe aus BRD....angenommen die sind EU-Konform (dass ist das zweite Protest-Argument in NL, auch die EU-Regelung sieht fuer Wohnmobile eine Ausnahme vor), dann darf NL da eigentlich keine weitere Vorschriften auflegen.

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achimHH am 13 Feb 2006 07:51:19

hallo.....

schau doch mal hier :

--> Link


allerdings soll es nur bei Fahzeugen gelten die nach 2001
erstmals zugelassen wurden......

ein schwieriges Thema, denn an anderer Stelle steht
das So.Kfz. Wohnmobil davon ausgenommen sind...

aber eben nur auf Deutschland gültig.....

achim

Gast am 13 Feb 2006 10:06:08

Moin!

Wenn ich richtig liege lautet der Text wie folgt:


"Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse müssen aber, unabhängig von der tatsächlichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeuges, die in Ziff. 6 Fhzg.-Schein eingetragen ist, nach Richtlinie 92/6 EWG mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach Richtlinie 92/23 EWG (Geschwindig-keitsbegrenzungseinrichtungen) auszustattet sein!

Das betrifft nach Richtlinie 92/6 EWG ab 01.01.2005 alle erstmals in den Verkehr kommenden Nutzfahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen und Sattelzumaschinen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von je-weils > 3,5 t sowie alle Kraftomnibusse (voher galt das nur für Nutzfahrzeuge > 12 t und Kraftomnibus-se > 10 t).

Bis 01.01.2006 müssen auch die Fahrzeuge dieser Kategorien, die im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 01.01.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, mit Geschwindigkeitsbegrenzern nachgerüstet werden.
Im Sinne von § 36 StVZO ist damit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges immer die, die durch den Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt wird (plus eine zulässige Tole-ranz von +5 km/h).

Für Kraftomnibusse ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen, bei einer zu-lässigen Toleranz von max. +5 km/h, d.h. die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt damit max. 105 km/h.

Für Nutzfahrzeuge ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 85 km/h einzustellen, damit das Fahr-zeug im Betrieb unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranz (+5km/h) max. 90 km/h erreichen kann, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt damit max. 90 km/h."

Dann wären Mobile ausgenommen. Sie basieren zwar meist auf Fahrgestellen von Nutzfahrzeugen, sind aber laut EU-Richtlinie 70/156/EWG Fahrzeuge der Klasse: M1 SA (PKW).

Siehe hierzu auch "Steuerthread"

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