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Nachdem das VG Ansbach im August entschieden hatte, dass die Nutzung von Dashcams (zumindest in Bayern ) aus Gründen des Datenschutzes rechtswidrig ist, legt das Bayerische Landesamt für Datenschutzsicherheit jetzt noch eine Schippe drauf: Ab sofort wird das Amt bekannt gewordene Verstöße mit einem Bußgeld ahnden, das ( natürlich nur im Ausnahmefall ) bis zu € 300.000.- betragen kann. Interessant wird sein, ob das Amt ein Bußgeld nur dann verhängen wird, wenn derartige Aufnahmen in sozialen Netzwerken hochgeladen werden oder auch dann, wenn ein Beteiligter bei einem Unfall eine derartige Aufnahme der Polizei vorlegt, um den Unfallhergang zu klären. Noch interessanter wird sein, welche Winkelzüge die Justiz im letzteren Fall durchführen muss, um eine Verwertung der Aufnahme bei gleichzeitiger Straf- ( Bußgeldfreiheit ) des Aufnehmenden zu ermöglichen. Vielleicht wäre eine bundesweite gesetzliche Regelung zur Nutzung von Dashcams an der Zeit, in der nicht nur der Datenschutz, sondern auch das Recht auf Beweissicherung eine Rolle spielt. Ich raff das mit der "Nutzung" grad nicht. Was wird den hier definiert? Nutzung, also im Sinne des montiert seins auf dem Armaturenbrett, bzw. am Innenspiegel, o.ä. ? oder die Nutzung als Mittel zum Zweck der Beweissicherung? Oder weil wegen Nutzung für Schabernack? Solange ich nicht gegen geltendes Recht verstoße, kann ich also weiterhin das Ding montiert haben, ob das nun aufzeichnet oder nicht? Oder wie jetzt?........verwirrt mich grad! :gruebel: Hallo Harald, montiert darf das Ding schon sein, aber aufzeichnen darf es nicht. OK, also montieren ja, nutzen nein...heist....die dürfen mal eben so kontrollieren, ob jemand das Ding nutz, überprüfen die Speicherkarte, oder wie? Ob die nix wichtigeres zu tun haben, als die SD von jedem Depp mit dashcam zu kontrollieren? Hat denn jemand mal den Wortlaut des Urteils? Und die Formulierung für das Bußgeld? Alles andere ist doch nur mal wieder Spekulation..... ja habe ich Lass mal sehen da ich meinen Beitrag nicht mehr editieren kann der Link kommt von der "Quelle" unerschöpflicher geistiger Einfälle --> Link Na ja, das ist nichts Neues. Das gilt schon länger. Damit hatte ich schon vor zwei Jahren im Rahmen der Überwachung unseres Eingangsbereiches im Bürogebäude zu tun. eben...
Bei Gebäuden ist dies freilich eine alte Hacke. Äußerst aktuell ist allerdings die Frage der Dashcams. Hier hat das VG Ansbach als erstes deutsches Verwaltungsgericht zu der Zulässigkeit der Aufzeichnung Stellung genommen. Also bitte nicht Äppel mit Birnen vergleiche, die Problemlage bei Dashcams ist eine wesentlich andere und komplexere - gerade im Hinblick auf die hier im im Forum immer wieder angesprochene Frage der Beweiserheblichkeit derartiger Aufzeichnungen. Edgar, hast du mal einen Link zu dem Urteil? Ich darf natürlich die Dashcam montiert haben und auch damit Aufzeichnen, aber .... nur zur privaten Nutzung z.b. um eine Urlaubsreportage damitzu drehen. Ich darf sie nicht zu dem Zwecke nutzen, Verkehrsvestöße aufzuzeichnen und damit Anzeigen bei der Polizei zu erstatten oder die Filme, wenn sie denn Personenbezogene Daten oder Aufnehmen von erkennbaren Personen enthalten, ins Internet stellen oder sonstwie veröffentlichen. Wenn ich einen Unfall habe, kann ich die aufnehmende Polizei darauf hinweisen, dass zufällig, zur Dokumentierung meiner Fahrtstrecke, die Dashcam aufgezeichnet hat. Wenn dann ein Richter in Einzelfall die Dokumentation als Beweismittel verwenden möchte, kann er einen Beschluss dazu erwirken und dann kann diese als Beweismittel ins Verfahren eingebracht werden. Wie gesagt, das darf nur eine Einzelfallentscheidung sein, nicht der Zweck meiner Aufnahme ... Ist wie die Helmkamera eines berühmten Rennfahrers beim Skifahren. Da hat auch ein Richter diese Aufzeichnung ins Verfahren einbringen lassen. So: --> Link Wenn man sich das mal durchliest, ist das vollkommen vergleichbar mit Aufzeichnungen an Gebäuden. Das Gericht bezieht sich auf das BDSG und im Besonderen auf die unerlaubte Überwachung öffentlichen Raumes (wie die Kamera am Gebäude, die den öffentlichen Raum mit überwacht) usw. Der Link von Mario (MV4) hilft da weiter.
Eine verrückte Welt ist das :? Und wenn einem grad jemand durchs Bild läuft, der seinen bombastischen Koffer am Bahnhofsvorplatz abstellt.....ich darf die Aufnahme nicht rausgeben? Man gut das ich so`n Teil (noch) nicht habe, muss ich mir dbzgl. keine Gedanken machen. sorry der Link funzt nicht richtig
Dann nimm meinen... :) --> Link Da muss man dann nach VG Ansbach suchen...VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634 § 38 Abs 5 BDSG, § 27 BDSG, § 6b BDSG
Bist des Wahnsinn....darauf warten die im richtigen Forum doch bloß :D zurück zum Thema...in Österreich sind die sogenannten Dashcam generell verboten, ... Sucht einmal : Das Dashcam Urteil aus Ansbach : Was steckt dahinter ? So ganz einfach ist das mit dem Urteil nicht , und schon garnicht ist nach dem Urteil nicht vom Beklagten zu beweisen gewesen , dass sie , die Dahcam, nur für private Zwecke eingeschaltet war . Das Urteil ist auch deshalb nur so ausgegangen , weil der Kameratyp und seine Verwendung nicht so einfach zu klären waren. Wenn das Landesamt mit eindeutiger Beweislage in Berufung geht , wird es anders aussehen. Giovanni. -Social Media Recht Blog- Schaut da mal nach , da findet ihr zu dem obengenanntem Thema den Hintergrund. Giovanni. Tja, Selbst darf man es nicht verwenden, um evtl. seine Unschuld zu beweisen - aber die Behörden dürfen das verwenden ?? War eben im TV - ein Raubüberfall irgendwo in D - Dashcam zeichnet zufällig die 3 Täter auf, wie sie über die Strasse laufen und im Auto wegfahren. Polizei veröffentlicht das Video zur Strafverfolgung. Ist das die deutsche Gleichbehandlung/Gerechtigkeiz ? MfG Robert |
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