rump
hubstuetzen
hallo
Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.

OLG: Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen 1, 2


rinto am 23 Okt 2014 16:58:36

Hallo Giovanni,

die Juristerei besteht zum Glück nicht aus einem "basta", sondern aus der Auslegung gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall. Und da stellt sich durchaus die Frage, wie das OLG Hamm ( dessen Rechtsprechung im übrigen nicht immer zitierfähig ist ) einen Fall entscheiden würde, in dem ein Überholer bei Erreichen des Verbotsschildes versuchen müsste, sich hinter dem zu überholenden Fahrzeug wieder "rein zu quetschen" andere Fahrzeuge, die sich hinter dem zu überholenden Fahrzeug befinden, jedoch keine Lücke frei machen.

Ich weiß, jetzt kommt das Argument, dass sie das eigentlich müssten. Wenn Sie es aber nicht tun ? Darf er dann seinen Überholvorgang beenden, um sich und andere nicht zu gefährden ( auch wenn er es eigentlich nicht darf, basta ) oder ?

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

Gast am 23 Okt 2014 17:01:34

Edgar, mach das doch bitte oft genug im OLG-Bezirk Hamm. Dann werden wir in ein paar Monaten sicherlich erfahren, wie es entscheidet. ;)

rinto am 23 Okt 2014 17:44:11

Nee, als Franke mache ich das in Franken, dann sehen wir ja wie das OLG Nürnberg entscheidet 8)

Anzeige vom Forum


Gast am 23 Okt 2014 18:23:03

... und wir werden nie erfahren. was das OLG Hamm dazu sagt :(

ottomar am 23 Okt 2014 19:06:14

Schade, dass ich kein Jurist bin. Sonst wäre es mir auch möglich, so schön sachkundig hier mitzureden.

Könnt alle Ihr Rechts-, Staats- und sonstigen anwälte mir bitte die Frage beantworten, die Rossifumi weiter oben eingebracht hat?

Und bitte unabhängig vom Lkw-Fahrer!


Von wem geht die schwerwiegendere Gefährdung aus - vom Überholenden, der während des Überholvorganges ein Vebotsschild passiert und keinen Entgegenkommenden gefährdet, oder vom Überholten, der während des Überholvorganges Gas gibt?

sujokain am 23 Okt 2014 19:18:26

Ottomar.Ganz einfach.Der Gesetzgeber wertet den Vorgang wie Du ihn schilderst also Verstoss gegen dss Ueberholverbot als Ordnungswidrigkeit und das Gasgeben und absichtlichesVerhindern des Einscherens als Noetigung und somit als Straftat.

ottomar am 23 Okt 2014 19:37:42

Hallo Susanne,

wenn Du das sagst, dann glaube ich es.

Nun aber mal spitzfindig (Besteht daraus nicht die ganze Juristerei?):

Der Überholende wurde doch durch die Straftat des Überholten in die Lage gezwungen, ein Verbot zu übertreten. Kann er dann dennoch gemaßregelt werden?

Ich fände das nicht gerecht.

Gast am 23 Okt 2014 20:13:51

Wenn der Überholte seine Geschwindigkeit hält, dann ist das keine Behinderung. :ja:

Lest Euch doch mal den § 5 der STVO durch, das ist eindeutig geregelt:
--> Link

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
....1.bei unklarer Verkehrslage oder
....2.wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

Dass er eine Kolonne vor sich hat, hat er vorher gesehen --> also unklare Verkehrslage.
Eine wesentlich höhere Geschwindigkeit hat er bei einem Elefantenrennen auch nicht.
Man kann es drehen und wenden wie man will, der Fahrer hat die Gesässkarte. :lach:

ottomar am 23 Okt 2014 20:17:57

Thomas,

das ist doch alles klar und unstrittig.

Schade, dass Du wieder mit dem Lkw-Rowdy kommst.

Schau Dir doch mal meine vorherige Frage an.

Gast am 23 Okt 2014 20:30:42

ottomar hat geschrieben:Schau Dir doch mal meine vorherige Frage an.

Welche? Diese hier?

ottomar hat geschrieben:Der Überholende wurde doch durch die Straftat des Überholten in die Lage gezwungen, ein Verbot zu übertreten. Kann er dann dennoch gemaßregelt werden?

Das habe ich doch beantwortet:
Wenn der Überholte seine Geschwindigkeit hält, dann ist das keine Behinderung.

Wo siehst Du bei einem Kolonnenverkehr eine Straftat des Überholten?

ottomar am 23 Okt 2014 20:41:33

Du musst schon ein paar Beiträge vorher anfangen.

Egal, es geht mir nicht um Kolonnen, sondern darum, dass der Überholte eben nicht seine Geschwindigkeit einhält, sondern beschleunigt.

Dadurch wird der Überholer dazu genötigt, den Überholvorgang "auszuweiten". Somit fährt er in die Verbotszone hinein.

Das ist ein Verstoß gegen die StVO, aber er tat das ja nicht aus freien Stücken.

Ergo: Der Überholer kann nicht bestraft werden.

Analogie: Wenn ich Dich mit vorgehaltener Wasserpistole zwinge, den Feuermelder zu betätigen, obwohl es nicht brennt, wer ist dann dran?

rossifumi am 23 Okt 2014 21:36:59

Ottomar,
du meintest mit deiner Frage meine Schilderung aus der Praxis, wie es einem beim überholen auch ergehen kann, oder?

Rossi

Gast am 23 Okt 2014 21:46:31

Ottomar, Du hättest Winkeladvokat werden sollen! :lol:

ottomar hat geschrieben:...sondern darum, dass der Überholte eben nicht seine Geschwindigkeit einhält, sondern beschleunigt.
Dadurch wird der Überholer dazu genötigt, den Überholvorgang "auszuweiten". Somit fährt er in die Verbotszone hinein.

Nein, wenn der Überholte beschleunigen würde, was aber strafbar ist, dann tut sich ja hinter dem Überholten eine Lücke auf und der Überholer könnte seinen Überholvorgang abbrechen.

ottomar hat geschrieben:Analogie: Wenn ich Dich mit vorgehaltener Wasserpistole zwinge, den Feuermelder zu betätigen, obwohl es nicht brennt, wer ist dann dran?

Ich natürlich, eine Wasserpistole ist keine Nötigung und daher keine gute Ausrede! :D

Gast am 23 Okt 2014 23:01:19

Hallo Ottomar, ich habe beruflich nichts mit dem Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafrecht zu tun und bin auch kein Verkehrsrecht?perte. Trotzdem versuche ich mal, Deine Fragen zu beantworten:

1.
Der beschleunigende Überholte, verstößt gegen § 5 Abs. 6 Satz 1: "Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen." Das stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar: "Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über (...) das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, (...) verstößt." Wenn er dabei erwischt wird, und man es ihm nachweisen kann, wird er also bestraft werden.

2.
Der Überholende verstößt gegen § 5 Abs. 2 StVO: "Das Überholen ist unzulässig: 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist." Aber er begeht m.E. keine Ordnungswidrigkeit, da § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO Vorsatz oder Fahrlässigkeit - also ein Verschulden - voraussetzt. Wenn ich davon ausgehe, dass er nicht damit rechnen konnte, dass der Überholte beschleunigt und er das Überholmanöver bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholten vor dem Überholverbot abgeschlossen hätte, hat er nicht fahrlässig gehandelt (vorsätzlich schon gar nicht). Somit wäre er nicht zu bestrafen.

Ich hoffe, das war halbwegs verständlich. Aber nochmals, ich mache kein OWiG, kein Strafrecht und kein Verkehrsrecht.

rinto am 24 Okt 2014 08:10:40

Hallo Karsten,

nach dem OLG Hamm wäre auch der Überholer in Deinem Beispiel mit einer OWi zu belegen. Wenn er erkennt, dass der zu Überholende seine Geschwingkeit erhöht, müsste er spätestens zu diesem Zeitpunkt und vor Erreichen des Zeichens Überholverbot abschätzen, ob die Entfernung noch ausreicht, um den Überholvorgang vor dem Erreichen des Zeichens zu beenden. Setzt er seinen Überholvorgang trotzdem fort, so wäre sein Verhalten bei Erkennen der Situation zumindest fahrlässig.

ottomar am 24 Okt 2014 08:32:58

Hallo Rossi,

genau das meinte ich.

Und wenn mir Thomas schon des Titel eines Winkeladvokaten verleiht, dann aber auch richtig.

Karsten,

vielen Dank für Deine Erläuterungen. Ich sehe die Sache nämlich auch so.

Tja, und - Schwupps - kommt Edgar und greift wieder auf das Urteil in Hamm zurück.

Also nochmals: Es geht mir nicht um Hamm.

Wenn der Überholende durch den Überholten während des Überholvorganges durch Beschleunigen dessen Fahrzeugs genötigt wird, so ist diese Nötigung vorher auch nicht erkennbar, sondern erst, wenn der Überholende auf Höhe des Überholten ist.

So, nun soll der Überholende also abbremsen und hinter dem Überholten einscheren. So weit, so gut.

Was aber, und jetzt wird es wirklich winkelig, gell Thomas, was aber also, wenn sich hinter dem Überholenden bereits weitere KFZ eingereiht haben, weil sie auch überholen wollen?
Dann kann der Überholende keineswegs gefahrlos seinen Überholvorgang abbrechen, muss also überholen. Ich setze natürlich voraus, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird.

Mir jedenfalls kommen solche Situationen durchaus vertraut vor. Und Rossi anscheinend auch.

Leute, nun tut doch mal nicht so heilig, sondern bekennt euch zu Euren Sünden.

Gast am 24 Okt 2014 08:42:50

[quote="vor dem Erreichen des Zeichens zu beenden. Setzt er seinen Überholvorgang trotzdem fort, so wäre sein Verhalten bei Erkennen der Situation zumindest fahrlässig.[/quote]

Das wäre Tatfrage. Wir können natürlich das Urteil, in dem nunmal ein einzelner Fall entschieden wurde, auf immer weiter verbogene Sachverhalte anwenden. Ich gehe davon aus, dass der LKW-Fahrer einfach verbotswidrig überholt hat und sich rausreden wollte. Das hatten wir ja schon.

Im nächsten - anders gelagerten - Fall kann das Gericht ganz anders entscheiden. Einen kleinen Hinweis hat es es hinsichtlich der Frage, wie es wäre, wenn durch den Abbruch des Überholvorgangs eine Gefährdung zu befürchten ist, ja schon gegeben.

Gast am 24 Okt 2014 08:46:29

ottomar hat geschrieben:So, nun soll der Überholende also abbremsen und hinter dem Überholten einscheren. Jetzt. Bist Du aber doch bei dem Urteil aus Hamm ;)

Leute, nun tut doch mal nicht so heilig, sondern bekennt euch zu Euren Sünden.

Hab ich bezüglich der Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkung oben gemacht.

wolfherm am 24 Okt 2014 08:46:54

Welche Gefährdung entsteht denn? Er soll ja keine Vollbremsung machen. Und der nachfolgende Verkahr muss auch immer so fahren, dass ein Anhalten möglich ist. Oder?

Solche Situationen erleben wir doch tagtäglich auf Autobahnen.
- Da wird einer langsam, weil er die nächste Ausfahrt nun doch nehmen will.
- Da verschaltet sich einer.
- Da fehlt einem die Puste, um am Berg die Geschwindigkeit zu halten.

Alles Beispiele, wo wir als nachfolgender Verkehr mit rechnen müssen..... :D

ottomar am 24 Okt 2014 09:22:09

KC50 hat geschrieben:Hab ich bezüglich der Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkung oben gemacht.


Du schon, aber ...

Nebenbei: Wie kommt denn Dein letztes Zitat zustande? Da steht Zeugs, das ich nicht geschrieben, und ein Smiley, den ich nicht gesetzt habe. Ist nicht weiter schlimm, ich finde es nur eigenartig.


Wolfgang,

logisch, wir sind alle kleine Engelein, s´war immer so, s´war immer so ...

Natürlich sehe ich die Gefährdung, die vom Überholten ausgeht, wenn es um das Überfahren eines Verbotsschildes geht, als nicht sehr groß an, wenn es sich lediglich um das Schild und eine OWi drehte.
Was mich jedoch von nicht unerheblicher Gefährdung sprechen lässt, ist der Umstand, dass das Überholverbotsschild ja nicht irgendwo sinnfrei in der Landschaft steht, sondern vor Gefahrenpunkten. Man denke an Kreuzungen auf Landstraßen oder gar scharfen Kurven, vor Kuppen.

Wenn ich also beim Überholen bemerke, dass der, den ich gerade überhole, nochmals ordentlich Gas gibt, die Kurve, wegen der das Überholverbot ausgesprochen wurde, sich zügig nähert, dann liegt es mir näher, den Überholvorgang abzuschließen, als mich zurückfallen zu lassen, zumal in einer solchen Situation es sich nicht immer abschätzen lässt, ob der nachfolgende Verkehr nicht schon meinen Auspuff bewohnt.

Anders gesagt, das ist so etwas wie die Flucht nach vorne, heraus aus der Gefahrenzone.

Gast am 24 Okt 2014 09:54:30

Ottomar, Du meinst den Satz zum OLG? Das ist eine Anmerkung zu Deinem davor stehenden Satz. Ich dachte, man hätte sehen können, dass das nicht mehr das Zitat ist. Sorry, ist vom Handy etwas unkomfortabel.

ottomar am 24 Okt 2014 10:02:09

Karsten,

ich schrieb doch bereits, dass es kein Problem darstelle. Das Handygefummel kenne ich und wundere mich immer, welche Rechtschreibeböcke ich mal wieder geschossen habe.

Zitieren lasse ich dann gänzlich sein, meine Finger sind einfach zu dick.

Bitte entschuldigt alle das OT-Geschreibsel.

rkopka am 24 Okt 2014 23:46:51

ottomar hat geschrieben:Wenn ich also beim Überholen bemerke, dass der, den ich gerade überhole, nochmals ordentlich Gas gibt, die Kurve,
...
dann liegt es mir näher, den Überholvorgang abzuschließen, als mich zurückfallen zu lassen, zumal in einer solchen Situation es sich nicht immer abschätzen lässt, ob der nachfolgende Verkehr nicht schon meinen Auspuff bewohnt.

Außerdem erfordert dieses Wiedereingliedern eine weitaus komplexere Situationseinschätzung. Während man während des Überholens nur nach vorne auf den zu Überholenden und den Gegenverkehr achten muß, kommen andernfalls noch Autos direkt hinter einem dazu. Dann die Autos neben einem und die auf der rechten Spur dahinter fahrenden, während man ja immer noch den Bereich vor sich beachten muß. D.h. eigentlich bräuchte man eine 270° Sicht mit genauer Einschätzung der Geschwindigkeiten und Positionen aller Fahrzeuge.

RK

Anzeige

  • Die neuesten 10 Themen
  •  
  • Die neuesten 10 Reiseberichte
  • Die neuesten 10 Stellplätze

Automatische Kennzeichenerfassung in Bayern zulässig
Was ist bei einem Wohnmobil alles versichert?
Alle Rechte vorbehalten ©2003 - 2026 AGB - Datenschutzerklaerung - Kontakt