ossi2 am 10 Nov 2014 13:01:08 Hallo zusammen, ich hätte mal eine rechtliche Frage zum Parken eines WoMos mit über 3,5t.
Wir wohnen in einer Sackgasse mit einer großen Wendemöglichkeit. Diese Möglichkeit wird von vielen Anwohnern ja immer als Parkmöglichkeit genutzt. Ist es grundsätzlich auch erlaubt, ein WoMo mit über 3,5 dort abzustellen? Ich habe mal was von Standlicht und Parkwarntafeln gehört! In der Wendemöglichkeit gibt es eine Ecke, in die locker ein großes WoMo passen würde und dann auch nicht mehr Platz "verschwenden" würde als ein normaler Pkw.
Da man bei unserer Nachbarschaft nie so genau weiß, ob man einem auf den Schlips tritt, würde ich gern wissen, ob rechtlich eigentlich alles ok wäre.
Danke für eure Antworten Ciao ossi
Birdman am 10 Nov 2014 13:27:23 Hallo, wenn das Parken dort offiziell für alle Kfz erlaubt ist, dann kannst Du Dich da auch mit einem Womo über 3,5t (zumindest bis 7,5t, darüber weiß ich es nicht genau) hinstellen. Wenn die Sackgasse innerorts liegt und Du quasi auf der Strasse stehst, dann brauchst Du streng genommen für das Parken in der Nacht auch die Warntafeln oder Standlicht. Liegt die Sackgasse außerorts ist Standlicht vorgeschrieben. Falls das Parken nur mit einem PKW-Zusatzschild erlaubt ist, dann darfst Du dort nicht parken, unabhängig vom Gewicht. Falls dort so ein blaues Schild für Parken auf dem Bürgersteig angebracht ist, dann darfst Du ab 2,8t dort nicht parken.
buccaneer am 10 Nov 2014 13:31:56 siehe Seite 6, § 12 und folgende --> Link
Julia10 am 10 Nov 2014 13:41:41 Im Wendekreis ist parken nicht erlaubt. Ich wohne ebenfalls in einer Sackgasse mit Wendekreis. Bei uns wird das Parken (PKW) von Nachbarn toleriert, außer wenn die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung kommt. An den Tagen ist die Straße grundsätzlich frei zu halten. Unsere städtischen Fahrzeuge (Müll und Straßenreinigung) dürfen nur rückwärts zurückstoßen, nicht jedoch rückwärts in eine Einbahnstraße befahren.
Ein Gespräch mit den Nachbarn würde sicher weiterhelfen.
Julia
ossi2 am 10 Nov 2014 13:51:18 Ja, die Sackgasse liegt innerhalb der Ortschaft und nein, es gibt keine Beschilderung, die irgendwie ein Parken regelt. Und grundsätzlich wird die Wendemöglichekit von allen zum Parken der Pkw genutzt. Wie gesagt, die Wendemöglichkeit hat eine große Ecke, in der man das WoMo problemlos hinstellen könnte, ohne dass es "auf der Straße" stehen würde, sprich keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Man würde höchstens einem anderen Pkw die Parkmöglichkeit nehmen. Und auch die Müllabfuhr fährt immer rückwärts in die Sackgasse, auch die könnte niemals wenden, weil im Wendekreis Pkws parken.
Meine Frage lautet daher anders formuliert: wenn es grundsätzlich ok wäre bzw. toleriert wird, ein Pkw dort zu parken, muss es auch für ein WoMo über 3,5t ok sein, dass nicht mehr Behinderung verursacht, als der Pkw?
Birdman am 10 Nov 2014 14:12:55 ossi2 hat geschrieben:Meine Frage lautet daher anders formuliert: wenn es grundsätzlich ok wäre bzw. toleriert wird, ein Pkw dort zu parken, muss es auch für ein WoMo über 3,5t ok sein, dass nicht mehr Behinderung verursacht, als der Pkw?
Kommt darauf an, von wem toleriert. Wenn Du Glück hast, und Dein Wohnmobil tatsächlich den Wendekreis nicht mehr behindert, als die restlichen PKW, dann wird es vielleicht auch weiterhin toleriert (von der Polizei, den Anwohnern, anderen Parkern). Wenn irgendein Sonntagsfahrer und Hilfssheriff wegen Deinem Womo nicht mehr um die Kurve kommt und sich ärgert, steigt natürlich die Chance, dass er Dich bei der Stadt oder der Polizei anschwärzt. Dann allerdings sind alle betroffen, die dort parken. Ein Knöllchen nur für Dich wegen Falschparkens geht nicht (wegen der fehlenden Warntafeln dagegen schon - ich habe aber auch keine).
Palmyra am 10 Nov 2014 14:17:37 Servus
stell dich mal hin und warte ab was passiert ?
... Es ist sicherlich kein Unterschied ob unter oder ueber 3.5 to ..... aber meist ist halt immer ein netter Nachbar dabei :lol: :lol: :lol:
Saarländer am 10 Nov 2014 14:39:56 Ohne jetzt die genauen Gegebenheiten zu kennen würde ich einmal sagen, dass es schon einen Unterschied macht, ob die Anwohner ihre PKW dort abstellen (obwohl es vermutlich nicht erlaubt ist) oder ob einer der Anwohner plötzlich eine weiße Wand von 7x3m vor seinem Grundstück stehen hat. :eek:
Was bis dahin von allen toleriert wurde – da es ja im eigenen Interesse war – kann sich schnell in nachbarschaftlichen Unmut wandeln.
rolf51 am 10 Nov 2014 18:30:16 Hallo, solange der Eigentümer vor seinem Grundstück parkt sehe ich kein Problem.
kurt2 am 10 Nov 2014 19:33:01 ossi2 hat geschrieben:... die Wendemöglichkeit hat eine große Ecke, in der man das WoMo problemlos hinstellen könnte, ohne dass es "auf der Straße" stehen würde, sprich keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellen würde.
Hallo Ossi, Dein Womo < 3,5t steht in Beug auf die StVo einem Pkw gleich. Das Halten und Parken ist in § 12 der StVo geregelt --> Link. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Du das WoMo rechtskonform, oder Nachbarschaftsgenehm abstellen willst. Im ersten Fall ist ausschließlich die Rechtslage einschlägig, die Du nachlesen und auf Deinen Fall anwenden kannst. Bedenke, dass selbstverständlich das Parken dort nicht erlaubt ist, wo auch nur das bloße "Halten" verboten ist. (zB. an engen Strassenstellen). Der zweite Fall setzt die Rechtskonformität plus zusätzlicher Absprache mit den beteiligten Personen voraus. Wichtig: Rechtskonform sind Dinge nicht nur deswegen, weil sie toleriert werden und es die ganze Nachbarschaft macht (wo kein Kläger, da kein Richter), sondern ausschließlich wenn keine Norm dem Tun entgegensteht. In Deinem geschilderten Fall sähe ich ein Parken in dieser ominösen Ecke, mangels verbietender Beschilderung als regelkonforme Abstellung an, weil keine Behinderung für den fließenden Verkehr ausgeht. (Ganz im Gegenteil zu dem geschilderten Pkw- Parkverhalten der Nachbarschaft!). Dass die Dich evtl zuparken ist wieder eine andere Sache.
giovannibastanza am 12 Nov 2014 16:48:43 ossi2 , ich habe noch einmal in den VwV nachgesehen , eigentlich ist gegen das Parken kaum etwas einzuwenden . Es ist Gemeingebrauch . Voraussetzung : Keine Behinderung der Anwohner aus - oder in ihre Grundstücke zu kommen , keine objektive Behinderung der Müllabfuhr z.B., dann ist das Parken nach der STVO zeitlich nicht begrenzt . Was aber häufig übersehen wird , die Gemeinden /Komunen geben sich eine sog. Gemeindeordnung und die muss eingehalten werden , denn auf diese beziehen sich bei Anzeigen erstmal die Klageführer ,auch der ermittelnde Gemeindeangestellte . Es ist nämlich ein Unterschied , ob ein Fahrzeug -abgestellt wird - oder zur Weiterverwendung -geparkt - wird. Aufgeführt ist dabei nur der mit Werbung versehene Anhänger , aber das kann man auch noch sehr langziehen und dann passt da ein Wohnmobil hin. Wenn du etwas genaues wissen willst , frag bei der Gemeinde nach oder guck mal unter deiner Gemeindeverordnung ins Internet .
Bistro am 12 Nov 2014 18:05:51 Im Wendehammer einer Sackgasse ist das Parken verboten, egal, ob andere das dulden oder nicht. Die PKW können sich immerhin noch mit Kurzzeitparken rausreden, du beabsichtigst das Dauerparken und das würde ich als Anlieger vor meinem Grundstück nicht dulden. Leider sehr zum Schaden der anderen würde ich als Anwohner beim Ordnungsamt anrufen und dann wäre ganz Ende mit der Parkerei im Wendehammer. Ist es das wert? VG
giovannibastanza am 15 Nov 2014 18:20:44 Siehst du , Ossi 2, so sind sie die Womofahrer , vermutlich Freisteher , die auch gerne Ihr Fahrzeug irgendwo anderen Leuten für die Haustür oder auf deren Grund und Boden stellen , denn jeder m gehört zu irgendeinem . Aber wenn es um ihre Ansichten von parkenden Fahrzeugen vor ihrer Haustür geht , werden sie rabiat , da muss das Ordnungsamt her . Egal wie breit die Wendeschleife ist . Grundsätzlich gibt es nach der STVO dort auch kein Parkverbot . Die frage ist immer wieviel Platz ist vorhanden. Die Zeigefingerheber sind meistens die Anwohner und Nachbarn , deshalb lieber in der Gemeinde nachfragen , dann bist du auf der sicheren Seite , bist solchen Parksünderaufspürern und Gardinenluchsern fein begegnet. Giovanni.
kurt2 am 15 Nov 2014 18:58:19 Bistro hat geschrieben:Im Wendehammer einer Sackgasse ist das Parken verboten, egal,.........
HAllo, und woher nimmst Du diese Weisheit?
giovannibastanza am 16 Nov 2014 15:30:20 Kurt, richtig so , was einige Leute glauben , halten sie schon für Wissen . Mal anders herum gesehen . Vor kurzer Zeit kam zu mir ein Anwohner und erklärte mir in ziemlich barschem Ton : Ich möge mein Wohnmobil da weg nehmen , seine Frau möchte beim Frühstück auf die Grünfläche gucken . Entfernung 50m. Ich hatte gerade eine deftige Antwort auf der Zunge , habe ihn dann aber gebeten , wenn er nun schon mein Auto dauernd im Blick habe , solle er etwas darauf achten , dass sich da keiner dran vergreife . Der war so verdattert , dass er sofort zusagte und ich ihm meine Telnr . gegeben habe . Mein Fahtrzeug habe ich 5 m weiter gefahren und gut war es . Merke: Anwohner , selbst wenn sie ein Auto oder WOMO haben, halten Anwohnerlandrechte für eine ausgemachte Sache . Klugheit kauft man eben nicht durch Anwohnergemeindegebühren . Giovanni.
Labrador am 16 Nov 2014 21:00:12 kurt2 hat geschrieben: HAllo, und woher nimmst Du diese Weisheit?
Ich bin zwar nicht Bistro, aber ich kenne auch keine Wendeplatte auf der das parken erlaubt wäre. :) In unserer Sackgasse ist es so, dass es egal ist was die Anwohner "tolerieren" oder nicht. Entscheidend ist ob wieder mal eine Politesse durchgeht oder nicht :D
kurt2 am 17 Nov 2014 14:38:46 [quote="Labrador" aber ich kenne auch keine Wendeplatte auf der das parken erlaubt wäre. :) [/quote]
HAllo, umgekehrt wird ein Schuh draus.
Wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen nicht im Halteverbot steht, oder das Parken durch Gesetz/RV oder Verkehrszeichen nicht verboten oder eingeschränkt ist, kann man parken, wo man will.
Den Begriff des "Wendehammers" gibt es nicht in der StVO. Ob das Parken in einem "Wendehammer" demnach zulässig ist oder nicht, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Nach § 12 (1) Nr 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen. Wer sein Auto länger als drei Minuten hält, der parkt (§12 (2) StVO). (Wo das Halten verboten ist, ist Parken erst recht verboten.) Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber (§12 (3) Nr3 StVO).
Nach § 1 (2) StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein Anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Auch Parken ist Teilnahme am sog. "ruhenden Verkehr".Wer parkt, hat demnach eine Behinderung Anderer zu vermeiden, wenn dies nach den Umständen möglich ist.
Auf Grund Deines Wohnortes interessant: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 (VGH Bayern, 21.12.2005 - 11 CS 05.1329) festgehalten, „die Beantwortung der Frage, wann eine Fahrbahn "schmal/eng" im Sinn von §12 (3) Nr3 StVO ist, entziehe sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Vielmehr komme es auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs an“.
PS.: Frag mal die Politesse nach der Rechtsgrundlage Ihrer Verwarnung!
Freeliving am 17 Nov 2014 15:21:32 ... würde es drauf anlegen und zur Sicherheit einen Hinweis mit deiner Handynummer hinter die Windschutzscheibe kleben (verhindert ein Abschleppen da rechtlich ein solcher Hinweis beachtet werden muss).
giovannibastanza am 17 Nov 2014 17:43:33 Labrador : Fein , fein , und so wird aus-glauben- und -denken- gleich wieder eine Weltanschauung . Kannst du dir denn überhaupt nicht vorstellen , dass es in Deutschland Wendeschleifen geben könnte , die du weder gesehen hast , noch deren Breite du dir vorstellen kannst ? Warum hat der Gesetzgeber sich wohl etwas ungenau ausgedrückt ? Wahrscheinlich deshalb , weil es den Umständen entsprechend betrachtet werden soll . Der GG ist manchmal , fast immer , klüger als diejenigen, die sich um Kaisers Bart streiten . Giovanni.
Meteor50 am 17 Nov 2014 23:47:14 Labrador hat geschrieben:aber ich kenne auch keine Wendeplatte auf der das parken erlaubt wäre. :)
Von der Logik und der Vernunft her, bin ich da voll deiner Meinung. Eine Wendeplatte wo das parken erlaubt wäre, und dadurch die wendeplatte zum wenden nicht mehr genutzt werden kann, hat ihren Sinn als solche ja verloren. Auf der anderen Seite. Da wo das Parken durch entsprechende Hinweis Schilder nicht ausdrücklich verboten ist, ist es grundsätzlich erlaubt. Ich wohnte mal in einer Straße deren ende wegen einer Einmündung in eine Einbahnstraße mit einer Wendeschleife versehen war. Diese Wendeschleife war allerdings mit Halteverbotsschildern versehen, was Anwohner am Wochenende und Auswärtige unter der Woche aber nicht davon abhielt trotzdem in der Wendeschleife zu parken. Die Politessen kamen nur sporadisch vorbei, und das Leid der anderen Leute die mit größeren Fahrzeugen in der zugeparkten Wendeschleife nicht mehr wenden konnten, und deswegen die ganze Straße wieder rückwärts raus mußten, war denen vollkommen egal. Hauptsache sie konnten im Wendehammer parkend, dann die Straße vorwärts verlassen. Und das war das einzige was für sie zählte.
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