wolfherm am 09 Dez 2014 20:20:53 Ludo hat geschrieben:Fahrzeug / Kraftfahrzeug................pillepalle...............
Kraftwagen + Personen = Personenkraftwagen.......................Du mußt nur die Poliker/Polizisten überzeugen................
ciao
Ludo
Ist das jetzt ein Joke oder meinst du das allen Ernstes? Wir sind hier nicht im Witzethread. Hier versuchen wir, Fragende aufzuklaeren. Wenn du nur Joke im Kopf hast, halte dich hier bitte zurueck. Das ist echt ernsthaft gemeint. OK?
Gast am 09 Dez 2014 20:28:16 RETourer hat geschrieben: So.Kfz heißt Sonstiges Kraftfahrzeug und ist eben kein Personenkraftwagen.
Danke, trotzdem, ich habs immer noch nicht ganz kapiert: Ein Pkw mit Anhänger, der ein zulässiges Gesamtzuggewicht von > 3,5to hat, darf also auch nicht überholen. Sorry, wahrscheinlich zu viele Aluminium kontaminierte Brezeln gegessen;-)
wolfherm am 09 Dez 2014 20:29:41 Ja, so ist es. Auch wenn hier einige User immer meinen, es wäre nicht so.
Ludo am 09 Dez 2014 20:32:13 wolfherm hat geschrieben:Ist das jetzt ein Joke oder meinst du das allen Ernstes? Wir sind hier nicht im Witzethread. Hier versuchen wir, Fragende aufzuklaeren. Wenn du nur Joke im Kopf hast, halte dich hier bitte zurueck. Das ist echt ernsthaft gemeint. OK?
Doch Wolfgang, gemäß EU-Recht ist ein Wohnmobil nichts anderes als ein "übergrosser" PKW nämlich ebenso wie Dieses ein Fahrzeug der Klasse M1. ciao Ludo
Gast am 09 Dez 2014 20:41:32 Wär ja schön, scheint aber eben nicht zu stimmen: Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150)
Thomas
rinto am 09 Dez 2014 20:54:19 Ja, nach EU- Recht ist ein Wohnmobil M1. Das ändert aber nichts daran, dass ein Wohnmobil über 3,5 to nach deutschem Recht die Beschilderung und Gebote/ Verbote für LKWs zu beachten hat ( Geschwindigkeit, Überholverbot, Parken auf Gehwegen u.a. ). Solange der deutsche Gesetzgeber daran nichts ändert und die Wohnmobile aus diesen Regelungen ausnimmt, ist es eben mal so.
Ludo am 09 Dez 2014 20:56:21 zooom hat geschrieben:Wär ja schön, scheint aber eben nicht zu stimmen: Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150)
Thomas
Ich frage mich, ob das OLG dieses Urteil auch "unwidersprochen" gegen einen EU-Bürger mit ausländischem Kennzeichen hätte fällen können ?? ciao Ludo
Gast am 09 Dez 2014 21:04:22 zooom hat geschrieben:Danke, trotzdem, ich habs immer noch nicht ganz kapiert: Ein Pkw mit Anhänger, der ein zulässiges Gesamtzuggewicht von > 3,5to hat, darf also auch nicht überholen. Sorry, wahrscheinlich zu viele Aluminium kontaminierte Brezeln gegessen;-)
Der Pkw mit Anhänger darf überholen, egal wie groß das zul. Gesamtgewicht ist. Es sei denn, es ist das Zusatzschild mit dem Abbild eines "Pkw mit Anhänger" unter dem Überholverbot angebracht. Dann wird das Überholverbot auch auf Pkw mit Anhänger erweitert.
Gast am 09 Dez 2014 21:19:51 Das bedeutet, daß es bei bestimmter Nutzung vorteilhaft sein kann, das Fahrzeug weiter als Mehrzweckfahrzeug zur Personenbeförderung zu belassen, auch wenn es eine Wohneinrichtung besitzt. Das geht afaik allerdings nur, wenn das Fahrzeug schon vor dem Umbau ein Pkw bzw. M1 Fahrzeug gewesen ist.
Thomas
Gast am 09 Dez 2014 21:27:56 ja, stimmt.
Es gibt?/gab den VW-Bus mit Wohneinrichtung jedoch ohne Kocher. Damit waren die Bedingungen für ein Wohnmobil nicht erfüllt und es bleib beim Pkw.
PaulvanSand am 09 Dez 2014 21:48:01 greife ich ein .
Giovanni, Du scheinst Dich mit der Materie wirklich gut auszukennen. Allerdings greifst Du nicht, wie von Dir behauptet, ein, sondern an! Kleiner aber feiner Unterschied. Damit machst Du die eigentlich gute Arbeit automatisch wertlos und Dich angreifbar.
Gast am 09 Dez 2014 22:36:50 RETourer hat geschrieben:ja, stimmt.
Es gibt?/gab den VW-Bus mit Wohneinrichtung jedoch ohne Kocher. Damit waren die Bedingungen für ein Wohnmobil nicht erfüllt und es bleib beim Pkw.
Nee, der Kocher ist unschädlich, wir haben früher sehr oft unsere Fahrzeuge als Pkw mit ww. Wohneinrichtung zugelassen, heute auf besonderen Wunsch lassen wir die Zulassung wie sie ist und lassen bei der TÜV Abnahme die Wohneinrichtung nur vermerken. Die ursprünglichen Sitzplätze bleiben eh erhalten. Wird aber nur selten und bei besonderen steuerlichen Konstellationen gemacht ist aber völlig legitim.
RaiWo am 10 Dez 2014 10:37:44 Ohh Giovanni! Jetzt hast Du mich erwischt! :lol: Es ist schon erstaunlich, in welche Richtung sich diese Threat entwickelt hat! Eigentlich wollte ich nur darauf hinweisen, dass die neuesten Messanlage mit Sensoren arbeiten und keine Messanlage am Strassenrand mehr notwendig ist. Einzige Erkennungsmerkmal sind die relativ hohen Kästen mit der roten Scheibe. Wen es interessiert hier die Bezeichnung der Anlage: TraffiStar S 330. Diese Anlagen werden lt. Internet zwischenzeitlich z. B. flächendeckend in Bayern eingesetzt. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor ca. 2000 n. Chr. sind nicht mehr relevant, weil es zwischendurch mehrere Gesetzesänderungen gegeben hat. Der Bundesrat hat in seinem Gesetz zur Änderung der Kfz-Steuer für Wohnmobile geschrieben, dass nach Änderung der 'StVZO Wohnmobile verkehrsrechtlich als PKW zu behandeln seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein WoMo ohne Rücksicht auf Gewicht z.B. bei der Festsetzung einer Geldbuße nach "PKW" zu behandeln ist. Das habe ich z.B. selbst erlebt, als ich bei uns zu Hause (Hessen) mit dem WoMo 4,9 t in einer 30er-Zone 6 km/h zu schnell war. Vorwurf: Sie überschritten mit dem PKW xxx usw. Mit dem selben WoMo ist mein Sohn in NRW ebenfalls geblitzt worden. Auch hier der Vorwurf, dass er mit dem PKW xxx zu schnell gefahren sei. Also wird in anderen Bundesländern ein WoMo dem Pkw gleichgesetzt. Wen`s interessiert kann ja mal die von mir zitierten Vorschriften nachlesen. CU Wolf
giovannibastanza am 10 Dez 2014 15:40:41 Hallo, ihr macht größtenteils den Fehler das was zur EU Typisierung führt auch für die STVO anzuwenden . Das stimmt nicht , auch wenn steuerrechtlich oder durch Einzeleintragungen im Fahrzeugschein fehlerhaft und in älteren Scheinen noch Sonderfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Sonderaufbauten steht . Wenn ihr eine Diskussion auf der Straße und eine Anzeige wegen einer OWI vermeiden wollt , die immer belastend ist , dann haltet ihr euch an die Vorgaben . PKW - Kraftfahrzeuge z. Persbef . bis 9 Sitzplätzen einschl Fahrer , LKW unter 1 t werden zum PKW gerechnet , darüber KFZ zur Güterbeförderung . Die Klassifizierung M oder N spielt für die STVO keine Rolle . Giovanni.
giovannibastanza am 10 Dez 2014 16:40:58 Ich habe soeben beim suchen eine Liste des ADAC entdeckt , die finde ich sehr aufschlußreich . --> LinkIst etwas breiter angelegt aber die haben auch mehr Zeit . Giovanni.
giovannibastanza am 10 Dez 2014 16:49:14 Zur Information ist auch der Beitrag in WIKI -Wohnmobile - interessant . Giovanni.
giovannibastanza am 10 Dez 2014 16:57:39 Raiwo , du bringst da einiges durcheinander : 1. Ich kann nicht nachvollziehen , was du gerade erlebt hast . Ich kenne dich nicht und weiß nicht was man dir geschrieben hat oder nicht . 2. Wenn du das Steuerrecht da mit reinbringst , dann musst du noch mal eine Grenze von 2,8 t zGw einziehen . Also kaum für eine Diskussion innerhalb der STVO geeignet . Ausser Parken auf gekennzeicheneten Flächen auf Gehwegen . 3. Dann springst du gleich zu Entscheidungen von Obergerichten , die sind weder nachzukontrollieren , noch haben sie möglicherweise etwas mit deiner Übertretung zutun . Etwas mehr Sponaität und etwas mehr Realismus wäre nicht verkehrt . Giovanni.
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