Moinsen,
rkopka hat geschrieben:Wenn der Termin ungünstig liegt, kann man vorher nicht zum Pickerl machen. Z.B. Erstzulassung im Januar und man will schon im November weg,
nach meinem Kenntnisstand DE...
Erfolgt die Untersuchung verspätet, wird die die Frist nicht rückdatiert. Bsp.: TÜV 01, Vorführung 02, erhält man 23/11 Monate Frist für die Nächste, also wieder 01.
Ausnahme: Erweiterte HU (> 2 Monate überzogen) mit Preisaufschlag, dann beginnt die neue Frist mit der Abnahme.
Erfolgt die Untersuchung früher, beginnt die erneute Frist ab dieser Untersuchung. Bsp.: TÜV 01, Vorführung 11 des Vorjahres, muss dann wieder in 11 vorgeführt werden. Die Frist kann nie länger als 24/12 Monate sein.
Insofern kann zumindest bei in DE zugelassenen Fahrzeugen bei langen Auslandsaufenthalten innerhalb Europas geplant werden. Nachteil: Man muss dann halt immer mal wieder zurück...
...da die EU-Länder nur den TÜV des "Ursprungslandes" akzeptieren (soviel ich weiß) und es auch im Falle eines verschuldeten Unfalles zu Versicherungsproblemen führen kann.
Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten außerhalb Europas sehe ich das Problem (zunächst) etwas geringer. In Afrika, USA oder Asien interessiert niemanden den deutschen TÜV. Versicherungstechnisch sehe ich da auch kein Problem, da für/in die/den jeweiligen Länder separate Versicherungen abgeschlossen werden müssen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Fahrzeuge hier zugelassen sind.
Kommt man mit bis 2 Monate abgelaufenen TÜV zurück, steuert man den nächsten TÜV an, gut ist.
Ist der TÜV länger überzogen, ist es wichtig, dass sofort wieder die hiesige KFZ-Versicherung greift! Hier also Rücksprache halten, bzw. die Ankunft der EU-Außengrenze rechtzeitig bekannt geben!
Ist der TÜV mehr als die 2 Monate überzogen, manchmal sind es sogar Jahre, ist die Rücksprache und Zusage einer Versicherung besonders wichtig. Bestenfalls ist aber immer nur die Fahrt zum nächsten TÜV abgedeckt.
War man länger als 7 (
--> Link) Jahre unterwegs, hilft das nicht mehr und es ist eine Vollabnahme notwendig, geht nur mit Überführungskennzeichen.
Bußgeldrechtlich: Ist wurscht, überzogen ist überzogen, die Vorgaben sind klar. Geht man in Widerspruch und kann nachweisen (Visa, Seefrachtpapiere, etc.), dass man keine Möglichkeit gehabt hat, sein Fahrzeug dem TÜV vorzuführen, kommt man aus der Kiste wahrscheinlich raus. Innerhalb Europas aber nicht, wenn man mit abgelaufenen TÜV unterwegs ist, hier muss man schon nachweisen können, dass man sich bei Grenzübertritt gerade auf einer Fahrt zum TÜV befindet. Die Bußgeldvorschriften den einzelnen Mitgliedsstaaten seien da mal unberücksichtigt...
Mein Fazit:
Innerhalb Europas immer wieder "nach Hause" und vorher planen.
Bei Langzeitreisen außerhalb Europas mit deutlich überschrittenem TÜV würde ich mir ein Überführungskennzeichen besorgen und damit den nächsten oder dem am Heimatort gelegenen TÜV aufsuchen, damit geht man allen Problemen aus dem Weg.
LG vom Mikesch