Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.
Am 30.04.07 erhielt ich den "freudig" erwarteten Kraftfahrzeug-Steuerbescheid für mein "So.Kfz Wohnmobil" Fiat Ducato (Kasten) Mit einer Steuererhöhung, entsprechend den neuen Steuersätzen für Wohnmobile hatte ich natürlich gerechnet, schaute allerdings nicht schlecht, als ich sehen mußte, daß das Fahrzeug als PKW eingestuft wurde. Offensichtlich ging das Finanzamt davon aus, daß ich die 170cm Stehhöhe an der Spüle und an der Kochgelegenheit nicht erreiche. Da ich die fällige Jahressteuer bereits entrichtet hatte, wurde "nur" noch ein Betrag von 1.225,50 Euro gefordert. (inkl. 1,50 Euro Säumniszuschläge)
Bild 1-1
Abgesehen davon, daß ich - wie alle anderen hier auch - die rückwirkende Besteuerung als arge Zumutung empfinde, konnte ich mich auch mit der Besteuerung als PKW nicht so recht anfreunden......und legte am 21.05.07 gegen den Bescheid Einspruch ein. Neben dem pauschalen Widerspruch gegen die Rückwirkende Erhöhung führte ich an, daß entsprechend §2 KraftStG Absatz 2a ein Ducato kein PKW sein kann und auf Grund dessen nur eine rückwirkende Einstufung als LKW (Gewichtsbesteuerung) in Frage kommen kann. Diese Argumentation hatte ich hier: ( --> Link ) schon im Hinterkopf, wollte aber erstmal abwarten, wie die Geschichte ausgeht.
Am 21.06.07 erhielt ich die Bescheide Bild 3-3- und 4-4. Wie am Betrag zu erkennen ist, war mein Einspruch erfolgreich und das Fahrzeug wurde rückwirkend als LKW besteuert.
Leider kann ich damit den Besitzern normaler Wohnmobile nichts Gutes tun - aber ich gehe davon aus, daß einige Besitzer von Kastenwagen oder umgebauten LKW-Koffern, welche auch keine 170cm Stehhöhe erreichen, an diesem Bescheid interessiert sein dürften. Im Übrigen habe ich auch einen Versicherer gefunden, welcher einen LKW dieser Art für 250Euro Jahresbeitrag versichert, so daß letztendlich der Ducato günstiger als vorher unterwegs ist......
Mir wird allerdings ganz schlecht wenn ich an meinen steuerbescheid denke :(
MichaelW am 26 Jun 2007 06:38:37
Glückwunsch :!: , so kann es bei sachgerechter Argumentation für Kastenwagen(Freunde) also auch laufen.......
Anzeige vom Forum
trebla am 26 Jun 2007 18:03:35
Hallo Dirk,
die Säumniszuschläge von 13,00 Euro------wofür??
Darum weil du die zuviel verlangte Steuer nicht gezahlt hast?
trebla
Dirк am 26 Jun 2007 18:19:41
trebla hat geschrieben:Hallo Dirk,
die Säumniszuschläge von 13,00 Euro------wofür?? Darum weil du die zuviel verlangte Steuer nicht gezahlt hast?
trebla
so sieht´s aus :D
(aber die wurden ja "erlassen")
mogman am 26 Jun 2007 23:41:44
Hallo,
auch ich bekam heute den Steuerbescheid für meinen aufgelasteten Transit und fast einen Herzinfarkt!
Ich hatte ja damit gerechnet, daß die Steuer steigt, aber nicht damit, daß man nun plötzlich merkt, daß das Fahrzeug ja nur 2 mtr. hoch ist und somit keine Stehhöhe von 1,70 vorhanden ist.
Also: Im Prinzip das selbe wie bei Dirk mit seinem Ducato.
Nachzahlung 1117,- Euro.
@Dirk: Erst einmal danke für Deinen Bericht!
Die Argumentation, daß ein Ducato kein PKW sein kann, ist mir allerdings nicht klar. Denn ich gehe mal davon aus, daß man den Ducato doch auch als PKW ab Werk kaufen kann, also ausgestattet z.B. mit 9 (o.ä.) Sitzen.
Mein (97er)Transit war in seinem früheren Leben nämlich mal ein PKW mit 9 Plätzen.
Die Umschreibung auf LKW wäre dann vielleicht auch etwas für meinen Fall, allerdings hat das ja z.B. den Nachteil, daß man damit dann sonntags nicht mehr mit Hänger unterwegs sein darf, was dann mindestens der nächste Schwachsinn ist: Gleiches Auto, aber unterschiedliche Gesetzgebung.
Richtig ärgerlich finde ich, daß mein Transit erst im Juli 2003 für ziemlich viel Geld zum aufgelasteten Wohnmobil umgeschrieben wurde (inkl. neuer Federn) und Reduzierung von 9 auf 2 Sitzplätzen.
Im übrigen interessierte auch niemanden, ob darin eine Stehhöhe vorhanden war!
Außerdem: Wieso muß einem vorgeschrieben werden, wie hoch ein Wohnmobil sein muß?
Dieser Staat muß sich nicht wundern, wenn der geschröpfte Steuerzahler immer kreativer bei der Suche nach Steuerlücken wird; nur werden diese so nach und nach alle dicht gemacht, außer natürlich für die Multikonzerne, die wahrscheinlich noch gute Tips, selbstverständlich gegen entsprechende Belohnung, erhalten.
In diesem Land weiß man wirklich nicht mehr, was einem im nächsten Jahr erwartet!
Wie sagte mir letztens jemand: Man sollte in Deutschland besser kein Auto haben, erst recht kein Haus, am besten gar nichts!
Viele ,
Matthias
Dirк am 26 Jun 2007 23:50:38
mogman hat geschrieben:Die Argumentation, daß ein Ducato kein PKW sein kann, ist mir allerdings nicht klar. Denn ich gehe mal davon aus, daß man den Ducato doch auch als PKW ab Werk kaufen kann, also ausgestattet z.B. mit 9 (o.ä.) Sitzen. Mein (97er)Transit war in seinem früheren Leben nämlich mal ein PKW mit 9 Plätzen.
das macht erstmal nichts - das mußt Du dem Finanzamt ja nicht erzählen. Argumentiere, daß Du nur zwei Sitze hast und die Fläche zum Gütertransport doppelt so groß bzw größer als die Fläche zum Personentransport ist. Um eine Umschreibung zum LKW kommst Du dann aber nicht herum.
mogman am 26 Jun 2007 23:57:19
Danke für die schnelle Antwort!
Matthias
Magirus am 27 Jun 2007 07:58:44
Hi Dirk,
hast du Dein WoMo umschlüsseln lassen (LKW) oder nur drauf bestanden, dass Dein verkehrsrechtliches WoMo fiskalisch ein LKW ist??
Groß
Roland
PS Magst du mir deinen Widerspruch mal zukommen lassen???
Nfstb717 am 27 Jun 2007 11:25:10
Tach, Zusammen !
Bin neu hier und durch einen Link auf dieses Forum gestoßen, werde mich später noch ausführlicher vorstellen.
@ Dirk : Danke, danke ! Das ist genau der Beitrag, auf den ich lange gewartet habe, bisher konnte mir dazu noch niemand einigermaßen zuverlässig eine Auskunft erteilen !
Ich bin Besitzer eines Landrover 110, der schon seit 7 Jahren als Wohnmobil zugelassen ist und auch genutzt wird ! Der hat auch keine Stehhöhe, ein Wohnmobil, mit dem man auch schonmal in der Kiesgrube rödelt, verlangt nunmal einige Abstriche beim Wohnkomfort.
Von daher zittere ich meinem Steuerbescheid entgegen, seit ich zum ersten Mal von dieser 1,70 m - Regelung gehört habe.
Nun war der Landrover aber zuvor als LKW zugelassen und würde die LKW-Kriterien, bis auf die fehlende Trennwand, leichtestens erfüllen, wenn die Wohneinrichtung nicht wäre.
Da kann ich mich ja wieder etwas entspannen. Eine PKW-Besteuerung dieses Autos wäre absolut nicht mehr zu bezahlen. Zm LKW umschreiben möchte ich nämlich auch nicht. Ich hab da so im Gefühl, daß sie sich die LKW-Klasse zwischen 2.8 und 7.5 t als Nächstes vornehmen. 172 Euro für einen LKW über 2.8 t - das ist zu schön, um wahr zu sein, das kann nicht so bleiben !
Bis die Tage, Ralph
mogman am 27 Jun 2007 13:35:15
Hallo nochmal,
hatte gestern mal mit meinem FA über die "170 cm Anforderung" gesprochen.
Sinngemäß sagte der durchaus hilfsbereite Beamte, daß man ja für meinen Transit ein Hochdach nachrüsten könne (was ich sowieso eigentlich vorhabe) und dann einer Einstufung als Womo nichts mehr im Wege stehen würde (sofern die sonstigen Anforderungen erfüllt sind).
Das hätte aber den Haken, daß dies natürlich erst ab Eintragung gelten würde und bis dahin der hohe Steuersatz gilt.
Meine Überlegung nun: Die Argumentation von Dirk aufgreifen (die ähnlich auch schon erfolgreich bei den "4X4-Leuten" durchgezogen wurde!)
und das Auto zum LKW oder "anderes Fahrzeug" umschreiben lassen.
Dann: Umrüstung zum echten Womo mit hohem Dach und dann erneute Umschreibung zum Wohnmobil oder auch nicht, sollte kein Vorteil damit verbunden sein.
Vielleicht passt dieser Schwachsinn ja zum Schwachsinn der Behörden?
Viele ,
Matthias
Dirк am 27 Jun 2007 15:57:17
Nfstb717 hat geschrieben: Zm LKW umschreiben möchte ich nämlich auch nicht.
Vermutlich wird Dir da aber nichts weiter übrigbleiben (wie ich auch schon auf der vorherigen Seite anmerkte) Wenn man dem FA gegenüber argumentiert, daß es sich beim betreffenden Fahrzeug nicht um einen PKW handeln kann - und es sich lt. Gesetz aber auch nicht mehr um ein Wohnmobil handelt - schränkt das die verbleibenden Auswahlmöglichkeiten merklich ein :D
Magirus am 27 Jun 2007 16:06:41
Dir? hat geschrieben:
Nfstb717 hat geschrieben: Zm LKW umschreiben möchte ich nämlich auch nicht.
Vermutlich wird Dir da aber nichts weiter übrigbleiben (wie ich auch schon auf der vorherigen Seite anmerkte) Wenn man dem FA gegenüber argumentiert, daß es sich beim betreffenden Fahrzeug nicht um einen PKW handeln kann - und es sich lt. Gesetz aber auch nicht mehr um ein Wohnmobil handelt - schränkt das die verbleibenden Auswahlmöglichkeiten merklich ein :D
naja, was in Papieren steht ist die verkehrsrechtliche Eingrupierung, die ist aber losgelöst von der fiskalischen Eingruppierung. Neben LKW, WoMo und PKW gibt es aus fiskalischer Sicht noch einige andere KFZ wie z. B. sonnstige KFZ allegmein die nach Gewicht besteuert werden müssen. Was unechte WoMos betrifft ist dieser Link ganz hilfreich
--> Link
roland
Nfstb717 am 28 Jun 2007 01:03:14
Tach, Zusammen !
Wenn ich das Ganze bisher richtig verstanden habe, dürfte es für das FA ( nicht für den TÜV, das ist wieder etwas Anderes ) unerheblich sein, ob es sich bei meinem Auto um einen echten LKW oder ein unechtes Wohnmobil handelt. Ein PKW ist und war es in keinem Fall, also müßte es in jedem Fall der Gewichtsbesteuerung unterliegen.
Da würden sie eher einen besseren Schnitt machen, wenn sie es als echtes Wohnmobil anerkennen, auch ohne die Stehhöhe.
So von wegen "Spatz in der Hand und Taube auf dem Dach".
Ich werde auf jeden Fall mal versuchen, so zu argumentieren, wenn es zum Äußersten kommt.
Bis die Tage, Ralph
bluebundy am 20 Jul 2007 14:59:59
Moin @all!
Danke erstmal für das Posting. Sehr interessant. Auf mich trifft eigentlich alles wie bei Dirk zu. Habe einen Peugeot J5 aufgelastet auf ü2,8t. Der Womo-Status fällt ja nun weg. Nun möchte ich beim Widerspruch gegen den Steuerbescheid gern so argumentieren wie Dirk
@Dirk: Würdest du mir deine Argumentationskette mal genau erläutern oder zuschicken?
Momentan habe ich mich mal durch das Gesetz gearbeitet und etwa so argumentiert (noch nicht gesendet)
%%% Beginn Argumentation %%%
Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um einen Peugeot J5 (Typ 290 L). Dieses Fahrzeug ist Baugleich mit dem etwas bekannteren Fiat Ducato. Vor dem Umbau meines Fahrzeug zum Sonder-KFZ Wohnmobil ¨uber 2,8 t war mein Fahrzeug kein Personenkraftwagen sondern ein LKW mit Kastenaufbau, entsprechend der Aufbauart BB (Van) nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG.
Die in der Richtlinie 70/156/EWG genannten Voraussetzungen zur Einordnung meines Fahrzeuges in die Aufbauart BB treffen auf mein Fahrzeug zu. Vor dem Umbau war es somit als Fahrzeug der Klasse N im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG anzusehen. Diese Tatsache ist auch nach dem Umbau beispielsweise durch fehlende Seitenfenster im hinteren seitlichen Fahrzeugteil zu erkennen und kann nötigenfalls
vorgeführt werden.
Gegen die Eingruppierung meines Fahrzeuges als Personenkraftwagen lege ich daher aus folgenden Gründen Widerspruch ein:
a) Nach § 2a, Abs. 1 gelten als Personenkraftwagen Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.
Dieses Merkmal ist bei meinem Fahrzeug nicht erfüllt, da nur zwei Sitzplätze zur Verfügung stehen, was auch im Fahrzeugbrief eingetragen ist.
b) Nach § 2a, Abs. 2 gelten als Personenkraftwagen Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten. Da mein Fahrzeug der Aufbauart BB (s.o.) entspricht, ist es kein Mehrzweckfahrzeug in diesem Sinne.
c) Nach § 2a, Abs. 3 gelten als Personenkraftwagen Büro- und Konferenzmobile, was auf mein Fahrzeug ebenfalls nicht zutrifft.
Das Fahrzeug dient auch nicht vorrangig der Personenbeförderung. Die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfl¨ache ist nicht größer als die Hälfte der gesamten Nutzfl¨ache des Fahrzeugs. Damit sind die Voraussetzungen der Einordnung meines Fahrzeugs als Personenkraftwagen nicht erf¨ullt.
Da mein Fahrzeug nach dem Wegfall des Status eines Wohnmobils nicht mehr als Wohnmobil im Sinne des § 2b KraftStG einzuordnen ist und auch nicht als Personenkraftwagen gelten kann, beantrage ich die Besteuerung nach § 9, Abs. 3 KraftStG.
%%% Ende Agrumentation %%
Meint ihr, dass dies stichhaltig ist? Entspricht das Dirks Vorgehen?
VG
Chris
Dirк am 21 Jul 2007 13:06:43
Hallo Chris,
ich habe lediglich damit argumentiert, daß mein Ducato auf Grund seiner Bauweise (2+1 Sitzplätze, Fläche zur Personenbeförderung kleiner als die Hälfte der Ladefläche) und auf Grund seiner Einstufung durch den TÜV, kein PKW sein kann - und damit auch nicht rückwirkend ein PKW sein kann.
bluebundy am 21 Jul 2007 14:41:51
Danke!
Das kann man also auch weniger kompliziert machen. Kann man im Falle einer Ablehung des Widerrufs erneut Einspruch einlegen? Dann würde ich im zweiten Anlauf weiter ausholen;)
VG Chris
bluebundy am 16 Sep 2007 20:45:20
Moin!
Wollte nur melden, dass es so geklappt hat, wie von Dirk beschrieben. Nach etwa zwei Monaten kam der neue Bescheid und auch das Geld. Mein J5 ist nun als Sonstiges Fahrzeug angemeldet. Dazu war keine Vorführung nötig.
Vielen Dank also für den Hinweis.
VG Chris
Administrator am 16 Sep 2007 20:49:47
Glückwunsch!
stoecker am 28 Mai 2008 20:17:23
Hallo Dirk, Das ist ja wahnsinnig interessant, ich stecke in genau der gleichen Situation mit einem Fiat Ducato und muss nun für die PKW Steuer 1000 Euro nachberappen. Beim TÜV habe ich sogenannten Bestandsschutz und somit bleibt es beim Wohnmobil trotz der verminderten Stehhöhe. Beim Finanzamt habe ich nun nachgelegt und den Wagen dort vorgeführt mit einer Vertiefung nach unten und nun habe ich endlich ein Womo. Für die Vergangenheit würde ich gerne argumentieren, dass der Ducato kein PKW gewesen sein konnte. Meines Wissens gilt hier das Kriterium mit der Trennwand, die ich ja nun einmal herausnehmen musste, damit der TÜV das als WOMO anerkannt hat. Das wäre dann die für mich beste Lösung, wenn das Fahrzeug vor dem 25.5.2008 als LKW statt PKW eingestuft würde. Ich frage nur hier, wie Sie das mit der Trennwand gemacht haben. Tut mir ja richtig leid, dass Ihr Erfolgserlebnis nun mit Arbeit bestraft wird, würde mich aber riesig auf eine Antwort freuen. Erich Stoecker
Administrator am 28 Mai 2008 20:58:34
wie viele Personen (Sitzplätze) sind denn eingetragen?
stoecker am 29 Mai 2008 19:46:53
Hallo Dirk,
Das Fahrzeug wude geändert auf 2 Sitzplätze ( Sitzbank raus ). Der Laderaum ist, wenn man so will, ein Kontainerraum mit geschlossenen und am Boden befestigten Kontainern..Die Ladung ist also noch besser gesichert wie in den Post oder UPS Bussen / Transportern. Nur die Tennwand ist eben nicht mehr vorhanden,bzw war auch in 2005 bereits entfernt.
Administrator am 29 Mai 2008 20:32:59
was mit der Sitzbank ist, ist nebensächlich - es kommt darauf an, was in den Fahrzeugpapieren steht. Wenn dort steht "2 Sitzplätze" dann, ist die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche ist nicht größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Ein LKW Merkmal......mit dem ich argumentieren würde.