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Wie lange Parken auf öffentlichem Platz?


wowoman am 30 Dez 2015 16:19:47

Hallo,
kürzlich hat mich wieder ein Anwohner angesprochen, dass ein Wohnmobil nur 3 Wochen auf einem öffentlichen Grund stehen dürfe.
In einem anderem Thread habe ich vor mehreren Wochen gelesen, dass man mit gültigem Tüv und angemeldet ewig stehen dürfe.

wat nu?

Schlafen und parken nur einen Tag, dass ist klar.

MfG

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PittiC am 30 Dez 2015 16:22:09

Parken mitWohnmobil, theoretisch unbeschränkt. Musst nur halt regelmäßig hinschauen ob nicht irgendeine Baumaßnahme oder ähnliches ansteht.

wowoman am 30 Dez 2015 16:28:04

Dieser Anwohner hat angeblich bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und weiss das gaaanz genau.... ;-)

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PittiC am 30 Dez 2015 16:36:17

:D :D

nuvamic am 30 Dez 2015 16:39:22

Weil man sich bei der Staatsanwaltschaft ja auch täglich mit der StVO beschäftigt..... nüja.

Zum selber Nachschauen: --> Link

Zum Halten und Parken äußert sich der § 12: --> Link

Da kann ich für normale Fahrzeuge nix von wegen max. 3 Wochen entdecken. Siehst du was davon?

Stefan-Claudia am 30 Dez 2015 16:44:26

Hallo, es gibt unterschiedliche Beurteilungen der Gerichte.
Das eine gibt die 48 Stunden-Regelung vor, das andere eine 72 Stunden-Rgl.

Das bedeutet das du theoretisch so lange dort parken kannst bis die Karre verfault
oder die Rückstrahler abfallen, (bischen übertrieben) solange das Fahrzeug angemeldet ist.

aber du musst regelmäßig nachschauen, ob das parken noch erlaubt ist.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 9 A 467/98
Der Halter eines Kraftfahrzeugs muss auch dann Abschleppkosten begleichen, wenn das Auto noch vor Aufstellen von Halteverbotszeichen geparkt worden war. Nach Ablauf von 3 Tagen kann der Halter nicht mehr darauf vertrauen, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt ist. Dem Kraftfahrzeughalter ist es etwa bei urlaubsbedingter Abwesenheit zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage zu treffen. Damit wurde der Kfz-Halter dazu verurteilt, die angefallenen Abschleppkosten zu bezahlen
.
Quelle --> Link

Hier gibt es das schriftlich :

1.1 Parken und Abstellen von abgekoppelten Wohnanhängern auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen
§ 12 Absatz 3 b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt:

"Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden". Außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Ferner gilt:

a. Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschild zu Zeichen 314 "Parkplätze" für bestimmte Fahrzeugarten wie z.B. Pkw oder Busse reserviert sein (siehe Zusatzschilder).

c. auf markierten Parkflächen dürfen Wohnanhänger, die größer sind als die durch die Parkflächenmarkierung bezeichneten Räume, nicht abgestellt werden, denn die Parkflächenmarkierungslinien sind bußgeldbewehrte Vorschriftszeichen (vgl. laufende Nummer 74 in der Anlage 2 zur StVO),.

d. Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t (Erläuterungen zu Zeichen 315 in der Anlage 3 zur StVO).

1.3 Parken von Wohnmobilen

Grundsätzlich erlaubt, soweit die Parkfläche nicht durch Zusatzzeichen für andere Fahrzeuge vorgesehen ist. Die Bestimmungen unter 1.1 a-d gelten auch für Wohnmobile. Es gilt immer, dass Kfz angemeldet sein müssen, sonst dürfen Sie öffentlichen Verkehrsraum nicht nutzen, also auch nicht abgestellt werden (Stichwort Überwinterung).
Quelle : --> Link

wowoman am 30 Dez 2015 17:30:27

Na, dass klingt ja schon mal gut.

Der Herrrr hat auch noch erwähnt, dass das die Gemeinden mal so mal so entscheiden.
Für München sollen 3 Wochen gelten.

Halte ich aber für Blödsinn diese Aussage.

Meiner Meinung nach wird das durch Schilder markiert. Z.B.: 2 Stunden parken usw..

Verratnix am 30 Dez 2015 18:16:51

wowoman hat geschrieben:Für München sollen 3 Wochen gelten.

Das ist Unsinn.
Bei mir in der Strasse steht ein kleiner Mitsubishi Alkoven seit Jahren und wird sogar bewohnt.
Wenn man bei StreetView nach "Hotel Olympic, Sax oder Arena Kino" sucht findet man ihn.
Vielleicht sind wir Glockenbacher einfach entspannter.....

wolfherm am 30 Dez 2015 19:19:36

Außerdem können Gemeinden nicht mal so eben die StVo verändern oder individuell auslegen.

Als was hat der Mensch denn bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet?

brainless am 30 Dez 2015 21:26:23

wolfherm hat geschrieben:Als was hat der Mensch denn bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet?




Wahrscheinlich sowas Wichtiges wie ein Bekannter von mir.
Der hat mehr als 600 Leute unter sich...........................er ist Friedhofsgärtner,



Volker ;-)

JoFoe am 30 Dez 2015 22:06:19

Hallo,

"wieder ein Anwohner "bedeutet es ist nicht der erste den das Wohnmobil da stört ? Aber warum den ? Steht es auf einem Parkplatz oder hast du es eine Strasse weiter den Leuten vor das Grundstück gestellt ? Kommt da jemand nicht oder schlecht aus seiner Einfahrt ?

Lg.Jo

wowoman am 30 Dez 2015 23:17:50

JoFoe hat geschrieben:Hallo,

"wieder ein Anwohner "bedeutet es ist nicht der erste den das Wohnmobil da stört ? Aber warum den ? Steht es auf einem Parkplatz oder hast du es eine Strasse weiter den Leuten vor das Grundstück gestellt ? Kommt da jemand nicht oder schlecht aus seiner Einfahrt ?

Lg.Jo

Ich stehe ganz ordnungsgemäß.
Als ich mal vorbeigeschaut habe, da habe ich ihn gesehen, wie er an mein Womo geklopft hat.
Jetzt weiß ich warum.
Er meinte, dass da drin jemand wohnt.
Ich: "Das sieht man am Rauch aus dem Kamin, ob da einer wohnt."
Seine Begründung: "Wir hatten schon alle Angst, dass da drin ein Mensch tot drin liegt. Kann ja sein"
Auch wird in der Gegend eingebrochen, da ist ein Womo mit M-Kennzeichen verdächtig.
Also Leute, ein Wohnmobil ordnungsgemäß geparkt mit Tüv, Versicherung und die für ein Jahr im Voraus entrichteten Steuern ist für manche ein echtes Sorgenkind und gefährlich... :?

wiebke am 30 Dez 2015 23:42:15

wowoman hat geschrieben:Ich stehe ganz ordnungsgemäß.
Als ich mal vorbeigeschaut habe, da habe ich ihn gesehen, wie er an mein Womo geklopft hat.
Jetzt weiß ich warum.
Er meinte, dass da drin jemand wohnt.
Ich: "Das sieht man am Rauch aus dem Kamin, ob da einer wohnt."


sowas weiß ein Nichtwohnmobilfahrender meistens nicht :)

wowoman hat geschrieben:
Seine Begründung: "Wir hatten schon alle Angst, dass da drin ein Mensch tot drin liegt. Kann ja sein"
Auch wird in der Gegend eingebrochen, da ist ein Womo mit M-Kennzeichen verdächtig.


kann sein, daß er sich kümmern wollte?

wowoman hat geschrieben:Also Leute, ein Wohnmobil ordnungsgemäß geparkt mit Tüv, Versicherung und die für ein Jahr im Voraus entrichteten Steuern ist für manche ein echtes Sorgenkind und gefährlich... :?


er hat sich halt Sorgen gemacht :ja:

Hartensteiner am 31 Dez 2015 18:22:47

Weil häufig in Foren immer so vollmundig die Parkzeit als nicht begrenzt beschrieben wird:
Aus dem Kommentar zu § 12 STVO 2.1.5. und dazu ergangenen Urteilen ist anderes heraus zu lesen.
> Parken ist zulässig wo es nicht durch Halt-oder Parkverbote eingeschränkt wird .
Das bedeutet aber nicht , dass das Parken dort, wo es nicht ausdrücklich verboten ist , unbeschränkt erlaubt ist .
Die Zulässigkeit des Parkens wird auch vom Gemeingebrauch nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung bestimmt.<
>Zum Gemeingebrauch gehört die Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit.
Daher auch das Einschreiten der Ordnungsämter wenn der öffentliche Straßenraum als Winterquartier für z.B.
Wohnmobile genutzt wird . Nicht jedes OA . aber zunehmend immer mehr schreiten ein.
Übrigens häufig kommen Nachbarn mit dem Argument der Sichtbehinderung.
Nach Kommentar zu §12 STVO 2.4.19 .Bloße Sichtbehinderung durch parkende Lkw oder Wohnmobile unterliegen als Belästigung des ästhetischen Empfindens indes nicht dem Verbot nach STVO § 1,2 , selbst wenn es sich um stark verschmutzte Fahrzeuge handelt. <
Hartensteiner.

wowoman am 31 Dez 2015 23:01:41

Hartensteiner hat geschrieben:Die Zulässigkeit des Parkens wird auch vom Gemeingebrauch nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung bestimmt.<
>Zum Gemeingebrauch gehört die Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit.


Tja, dann ist das einfordern der "vollen" Steuer für ein Wohnmobil, wenn es von bestimmten Straßen verbannt wird (Gemeinde mäßig) mit dem Grundrecht auf Gleichheit nicht vereinbar.

Das riecht nach Präzedenzfall.

Zur Zeit bleibt einem nur das Faustrecht mit Worten. :lol:

brainless am 01 Jan 2016 12:30:03

Hallo Hartensteiner,

solange mir kein Urteil vorliegt, in dem der von Dir zitierte Sachverhalt enthalten ist, hat der Kommentar für mich exakt die gleiche Wichtigkeit wie das Umfallen eines -kleinen- Sackes Reis in China,


Volker ;-)

Pooh335 am 01 Jan 2016 12:56:44

Ich glaube hier wird bei der Regelung ein Wohnmobil mit einem Anhänger wie einem Wohnwagen verwechselt. Die dürfen wirklich nur 3 Wochen an einem Ort stehen.

Stefan-Claudia am 01 Jan 2016 14:30:17

Pooh335 hat geschrieben:Ich glaube.... Die dürfen wirklich nur 3 Wochen an einem Ort stehen.


Das ist falsch.

§ 12 Absatz 3 b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt:

"Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden".
Außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Hartensteiner am 01 Jan 2016 18:28:55

brainless , ist der nickname Programm ?
Hoffentlich fällt dir der genannte Sack nicht mal auf die Füße .
Hartensteiner .

Gast am 01 Jan 2016 19:26:22

:ton:

Julia10 am 01 Jan 2016 19:40:55

Wir hatten vor einigen Jahren hier in der Stadt ein Problem mit "Dauerparkern"
Eine Firma, die Schützenzelte usw. aufstellt parkte die Zugfahrzeuge samt Anhänger (mit Planen usw.) regelmäßig auf ausgewiesenen Parkplätzen am Straßenrand.

Es war angeblich, laut Aussage der Stadtverwaltung, nicht möglich, das Dauerparken zu unterbinden. Ähnlich ist es mit Werbeanhängern, wenn sie in einem gewissen Zeitrahmen umparken.

Die einzige Möglichkeit wäre gewesen, die Parktaschen für LKWs zu sperren oder eine zeitlich befristete Parkdauer einzurichten.

Es wurde dann mit der Firma eine einvernehmliche Lösung gefunden, in dem man ihnen Parkflächen in einem Gewerbegebiet anbot.

Für diese Lösung brauchte es bald 3 Jahre.

brainless am 02 Jan 2016 16:53:42

Hartensteiner hat geschrieben:brainless , ist der nickname Programm ?
Hoffentlich fällt dir der genannte Sack nicht mal auf die Füße .
Hartensteiner .




Hallo Hartensteiner,

anstatt hier zu versuchen, mich anzumachen, könntest Du doch konkret werden und den von die zitierten Sachverhalt mit Fakten unterlegen.
Ich liebe Fakten - ich ignoriere Gelaber,


Volker ;-)

Hartensteiner am 24 Jan 2016 16:00:56

Hi, brainless , ich will mal großzügig über das Wort Gelaber hinwegsehen und den infrage kommenden Absatz
zitieren, auch wenn es jetzt schon ein Weilchen her ist ,und gerade bei dieser Parksituation nicht ganz einfach ist
die Dinge zu trennen denn man müsste wissen , es gibt eine STVO und ein Straßenrecht das Landesrecht und Kommunales Recht umfasst.
Das Kommunale Recht kann hier ausgeschlossen bleiben , weil jedes Land und jede Kommune ein eigenes Straßenrecht beschließen kann .
Aber aus den Fußnoten zu § 12 STVO zu Sondernutzung geht folgendes hervor:
Parken kann unter bestimmten Umständen Sondernutzung sein , z. B . wenn ein Fahrzeug nur für den Urlaub genutzt wird und .. länger als ein halbes Jahr geparkt wird . Für die kontrollierenden Polizeibeamten werden
einige Beobachtungsmerkmale an die Hand gegeben.

Ist das Parken nicht mehr gemeinverträglich , liegt unzulässige Sondernutzung nach den Straßenverkehrsgesetzen der Länder und des Bundes vor(FSTrG) vor. Außerdem wird das Fahrzeug zum " Gegenstand " i.S.d. § 32,1.....
( ...) Die Ahndung richtet sich dabei nach der Rechtsnorm , die die höchste Bußgelddrohung entfaltet .§
§ 19 ,2 OWIG , BGH VerkMitt 2002 Nr.55.
Ganz so einfach kann parken auch für einen längeren Zeitraum nicht abgetan werden.
Übrigens , nicht wissen , ist nicht schlimm , aber nicht überzeugen lassen schon.
Hartensteiner

dieter2 am 24 Jan 2016 17:21:54

Er könnte also mindestens ein halbes Jahr dort parken, dann ist der Winter bestimmt vorbei :wink:

Gruss Dieter

Birdman am 24 Jan 2016 18:57:06

Da hier ja explizit u. a. München angesprochen wurde, hier der Link zu einem aktuellen Artikel bezüglich der 2-Wochenfrist für Anhänger: --> Link

Trotz der für Anhänger eindeutigen Rechtslage sieht die Praxis denn doch etwas anders aus. Ich darf mal zitieren:

„Nach mehrmaliger Rückfrage bei der örtlichen Polizeiinspektion 29 wird uns mitgeteilt, dass der Halter des Fahrzeugs nach zwei Wochen mit 20 Euro verwarnt wurde und jetzt somit sein Fahrzeug stehen lassen kann, solange er will“, heißt es in dem Brief. ...
Dass jemand, der sich nicht an die Vorschriften hält, mit einem einzigen 20-Euro-Strafzettel für die ganze Saison davonkommen soll, ärgert Huéber und seine Nachbarn. Ganz so sei es auch nicht, versichert die Verkehrsabteilung des Münchner Polizeipräsidiums auf Nachfrage. Wenn das laufende Verwarnungs-Verfahren abgeschlossen sei und das Boot immer noch am selben Platz stehe, sei ein neues Verfahren möglich. Dann gehe man von einem vorsätzlichen Verstoß aus, was das Verwarnungsgeld auf 40 Euro verdopple. Doch im Wochen- oder gar Tagesrhythmus sei dies nicht möglich. Die Dauer der Verfahren bewege sich „eher in Richtung eines Monats“. Wer alle Widerspruchsmöglichkeiten und Fristen ausreizt, kann es auch noch weiter in die Länge ziehen „Es ist nicht so, dass das unheimlich teuer wird“, resümiert der Polizei-Experte. Mehr gebe die geltende Rechtslage aber nicht her.

(Quelle: Münchner Merkur, 22.1.2016)

ALoisius am 24 Jan 2016 19:04:05

Hallo Hartensteiner,
bei den von Dir beschriebenen Quellen geht es um Sondernutzungsrechte.
Zum einen geregelt im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Länderregelung findest du im Straßengesetz (StrG)

Das bloße (erlaubte!) Parken hat mit diesen Sondernutzungen nichts zu tun.
Bei der Sondernutzung geht es z.B. um eine Bestuhlung einer Kneibe auf dem Gehweg oder das Aufstellen von Verkaufwägen am Straßenrand. Diese Sondernutzungen sin genehmigungspflichtig und gebührenpflichtig.
Der "gemeine" Parker seines WoMo hat diese Genehmigung durch die Zulassung des KFz und die Gebühr hat er in Form von Steuer ebenfalls bezahlt......

Hartensteiner am 25 Jan 2016 16:12:50

Alosius , ich will hier keinen Zweierdisput mit dir anfangen , sondern habe im Kommentar zu § 12 STVO unter 2.1.5. -Parken und Gemeingebrauch - mal nachgesehen , weil hier im Forum grundsätzlich das Parken als unbegrenzt geschildert wurde. Offensichtlich ist das so nicht richtig .
Erinnern möchte ich , um den Begriff Gemeingebrauch noch einmal anzuführen daran , dass das OLG Schleswig (?)
den Gemeingebrauch verneint hat , als ein Wohnmobilnutzer nach Alkoholgenuss in seinem WOMO zur Ausnüchterung übernachtet hat . Gerade die Begriffe Gemeingebrauch und Sondernutzung von Parkflächen werden häufiger mal herangezogen .
Das ich Sondernutzung für Gartenstühle und Sonnenschirme und die in dem Kommentar zur STVO unterscheiden kann , davon kannst du ausgehen . Dazu hätte ich mich nicht geäußert .
Besonders wichtig in diesem Falle immer nicht nur die STVO , sondern das zuständige Straßenrecht , deshalb ist
bundesweit auch keine konkrete Aussage zu machen .
Hartensteiner

dieter2 am 25 Jan 2016 16:37:55

Wenn der im Womo geschlafen hat, Sondernutzung.
Währe er ins Hotel gegangen, einfaches Parken.

Gruss Dieter

Hartensteiner am 25 Jan 2016 16:52:42

Das stimmt .
Wäre er weg gefahren : Lappen weg , 3Punkte , 10 Jahre Tilgung , MPU !
Hatensteiner .

brainless am 25 Jan 2016 20:00:36

Hallo Hartensteiner,

einfach konsequent Deine Inkonsequenz.
Du kommst von einer konstruierten Argumentation auf die nächste, um Deinen -angeblich- richtigen Standpunkt zu verteidigen.
Nun akzeptiere doch einfach, daß normales Parken für ordentlich zugelassene Reisemobile ohne jegliche zeitliche Begrenzung auf öffentlichen Flächen erlaubt ist, auf denen diese Nutzung nicht ausdrücklich verboten ist,



Volker :roll:

Hartensteiner am 26 Jan 2016 17:16:34

Hi, dazu werde ich mich besser nicht äußern , aus Zeitmangel und weil ich meine Meinung in einem früheren Beitrag dazu geschrieben habe .
Hartensteiner

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