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Das da: --> Link Ich habe gerade eine eine langsame Verbindung und möchte mir nicht die StVO runterladen ..... Ab und zu bin ich doch erschrocken. Ich empfehle in solchen Fällen, einfach mal wieder zur Fahrschule zu gehen, da ist sicher noch viel viel mehr Nichtwissen Selbstverständlich gelten die Verkehrsregeln und - schilder auch für Wohnmobile Moin ! Steht doch ganz klar im Text zu dem Zeichen: "Deutsch: Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibuse" Klausimaus So klar ist das nicht dass der Text unter dem Zeichen tatsächlich komplett der StVO entspricht. Außerdem gibt es ja bekanntlich beim Wohnmobilen immer ein bisschen Probleme mit der Zuordnung zur Fahrzeugklasse. Oh,oh, das Zeichen ist ja nun eindeutig. Macagi, bei Wohnmobilen gibt es hinsichtlich der Stvo wohl keine Unklarheiten, auchg wenn es manche gern so hätten, oder ist dein WoMo ein Bus oder PKW? Große Wohnmobile - kleine Nutzfahrzeuge Die 3,5 -Tonnen Grenze, neue Vorschriften im Straßenverkehr : Wohnmobile bis 3,5 Tonnen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren (§ 3 StVO) auf Autobahnen schneller als 80 km/h fahren (§ 18 StVO) innerhalb geschlossener Ortschaften auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 StVO) Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253) Verkehrzeichen Verbot Durchfahrt für LKW Fahren mit Mindestabstand (Zeichen 273) Verkehrszeichen Mindestabstand LKW Lkw-Überholverbot (Zeichen 277) Verkehrszeichen Überholverbot LKW Des weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden. Auf Landstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.“ Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Grund für die Änderung ist, dass seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstraßen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde. siehe auch hier : --> Link Lasst doch einfach einmal die Wohnmobile weg ! Dieses Schild gilt für Alle Fahrzeuge über 3,5 to egal ob Traktor oder Bus -> Ausnahmen werden unter dem Schild kenntlich gemacht -> zb. Busse ! das schild gilt für alle ausser große pkw und bus :!:
Weil du rein zufällig Fahrlehrer bist? :lol:
Nee, hab nicht mal einen solchen im Familen- oder engeren Bekanntenkreis. Aber mir graust es oft, wenn ich quer durch Deutschland unterwegs bin, und manchem würden da ein paar Tipps sicher helfen. Die fahren ja nicht alle absichtlich so :D Man darf so vieles nicht. Und so vieles ist in Deutschland so furchtbar kompliziert. :razz: Nimm mal mein Gespann. WOMO hat ZGG von 3495Kg und kann richtig schnell werden mit seiner 3l Maschine. Der Anhänger hat ein ZGG von 2000 kg und hat eine 100 km/h Zulassung. Das WOMO darf nach 100 Km/h-Regelung ein tatsächliches Gewicht von 1800 Kg ziehen. Darf ich auf der Autobahn nun 100 oder nur 80 fahren?? :lach: :lach: Siehste. So einfach ists es eben doch nicht immer. eigentlich sollte im Fahrzeugschein des Angängers stehen, welches (Leer)Gewicht das Zugfahrzeug haben muss. Je nachdem, ob mit oder ohne Schlingerkupplung kann das variieren
Das Schild gild nicht speziel für Womos,sondern für Kraftfahrzeuge aller Art über 3,5 to. Leider ist Dein Womo auch ein Kraftfahrzeug :ja: Also immer schön beachten :wink: Dieter
ja schon. Aber ich bin über 3,5t incl. Anhänger :lach: Na komm. Butter bei die Fische.
Das nutz nichts. Es kommt doch immer auf die Ladung auf den Hänger an. Ich kann auch einen Hänger ziehen der ein zGG von 5 to hat wenn er leer ist und leer nur 2 to wiegt. Dieter Gut, scheint so zu sein, dass das Schild für schwere Womos gilt, leider. Denn damit darf ich nicht in viele kleinere Ortschaften einfahren. Warum ich glaubte dass das nicht so sein könnte? Weil Womos wie PKWs Klasse M Fahrzeuge sind, Laster (wie auf dem Schild) aber Klasse N Fahrzeuge. Busse bin ich mir momentan nicht sicher. ich denke der originale Sinn des Schildes war, Lasterverkehr fernzuhalten, und jetzt werden eben auch Womos geblockt. da kommt die Führerscheinfrage ins Spiel, Tempo hat da nix mit zu tun, solange die Einzelgesamtmassen 3,5 to nicht überschreiten.
Das ist einfach nur falsch! Ausnahmen sind auch ohne Zusatzzeichen Pkw und KOM (Busse). Mit Zusatzzeichen werden in der Regel auch Erweiterungen kenntlich gemacht. So werden z.B. Pkw mit Anhänger oder Busse (die ja normal ausgenommen wären) mit ins Überholverbot gezogen. Man könnte aber natürlich unter dem Zeichen 252 auch ein "ausser Wohnmobile" hängen. Dann sind diese ausgenommen. Toller Trööt, ich fahre immer dahin wo die Karre noch durchpasst (vom Vorbesitzer von 3,5t auf 3,85t aufgelastet, war schon richtig so.....) Brauchte mich bis jetzt aber noch nicht "doof" stellen. Aber, wie immer: Wo kein Kläger da auch kein Richter. Also, rechts ist das Gaspedal. Oder, wer wurde schon einmal wg. der Geschwindigkeit "gestoppt"? Beim Wiegen gibt es da ja auch so einen Promilleanteil.......... [quote="Stefan-Claudia"]Große Wohnmobile - kleine Nutzfahrzeuge Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253) Verkehrzeichen Verbot Durchfahrt für LKW Fahren mit Mindestabstand (Zeichen 273) Verkehrszeichen Mindestabstand LKW Lkw-Überholverbot (Zeichen 277) Verkehrszeichen Überholverbot LKW Des weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden. Hallo, Leute , schaut euch das hier noch einmal an , dann könnt ihr hoffenlich schon sofort den immer wieder auftretenden Denkfehler erkennen. Stefan hat zwar sehr nachdücklich aber vollkommen falsch zitiert. Er schreibt- Verbot für LKW und Überholverbot für LKW.- Diese Verkehrszeichen gibt es nicht. Wenn man die erst einmal so interpretiert, oder auch nur so liest ,ist man schon falsch gewickelt. Es sind beides Verkehrsszeichen, die -KRAFTFAHRZEUGEN über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse -....., etwas verbieten. Text ist doch klar. Also , wie hier und an anderer Stelle immer wieder richtig beschrieben wurde alle Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge , mit 4 Rädern die sich durch eigene Kraft fortbewegen , ohne an Schienen gebunden zu sein. Dazu wurde noch die Frage gestellt , wie das mit Anhängern wäre ? Steht auch fest , da diese Zeichen sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen, ist hier der Zug , also Zugfahrzeug und Anhänger zusammen gemeint. Ein Zugfahrzeug von 2 t zul. Gesamtmasse und ein Anhänger von 1,6 t dürfen da nicht durch bzw. dort nicht überholen.( Zeichen 253 und 277 § 41 STVO) Auch das Zeichen 273 ist falsch wiedergegeben, Verbot des Fahrens ohne einen MIndestabstand. Das gelt auch nicht nur für LKW , sondern zwar nicht für PKW und Busse , aber für WOMO und andere über 3,5 t zGsm. nicht den angegebenen Mindestabstand zu einem KFZ gleicher Art zu unterschreiten . Ihr seht also schon , wo der Fehler liegen könnte ? Wenn man nämlich leichtfertig das Sinnbild des LKW gleichsetzt mit der Anordnung -FÜR KRAFTFAHRZEUGE.- Ich hoffe , noch einmal für Klarheit gesorgt zu haben . Giovanni. Edit: Hallo, bitte im 2 .Absatz -mit 4 Rädern -streichen . Giovanni.
Hallo, wir reden jetzt ja nur von der Regelung in Deutschland, in anderen europäischen Ländern wird dies anders gehandhabt. Das gilt es teilweise für WoMo nicht. Ich halte es immer so (ein bischen Risiko muss ja auch sein): Wenn nur die LKW verboten sind und Busse fahren dürfen scheint es sich um eine Entlastungsregelung für den Ortsverkehr zu handeln. Ein Bus hat ja auch 20 t und mehr als 10 Meter also pass ich mit meinem Wohnmobilchen auch durch. Steht allerdings eine Gewichts, Längen- oder BUS und LKW Beschränkung bleib ich auch draussen... ....und wenn ich dann mal erwischt werde auf "falschen Terrain" kann ich mich ja immer noch mit treuem Blick dumm stellen (und u.U. bezahlen :-) ) :-) Ralf :-)
Ja, zum Glück denken nicht alle Bürokraten und Ordnungshüter auf der Welt so kleinkariert wie jene im Dland. Man könnte aber natürlich unter dem Zeichen 252 auch ein "ausser Wohnmobile" hängen. Dann sind diese ausgenommen.[/quote] Es gibt zwar die Fahrzeugart "Wohnmobile" in der StVZO als Sonder-Kfz. Diese sind aber nicht in der Liste der Verbotsschilder (201 - 292) erfaßt, sondern eindeutig nur per Zusatzschild Z 1048-17. Wird dieses nicht verwendet, gilt im Rechtsstreit bei enger Auslegung also je nach Gericht das Verbot der Einfahrt (weil über 3,5t) oder die Nichterfassung vom Verbot (also Erlaubnis, weil Personen...). Übrigens gibt es dasMan muß den Sinn bei Erstellung der StVo (1934) sehen. Diese und auch die Neufassung von 1970 unterschied mehrspurige Kfz nur nach Personen- und Lastenbeförderung. Und mit Schild 253 wollte man Lastwagen raushalten - meist aus Ortskernen; daher sind alle Personenwagen ausgenommen, nämlich PKW und Busse. Geht es um die Masse/ das Gewicht (z.B. aus Straßen- und Brückenbechaffenheiten), wird das Schild 262 verwendet. Wohnmobile als Fahrzeugart laut Zulassung gibt es ja erst nach 1970 als "Sonder-Kfz". Und Rechtsvorschriften werden bei Fehlen von Definitionen sinnverwandt angewandt. Daher entstehen auch sich widersprechende Urteile - selbst auf der Ebene der OLG! gleiche Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen! Wenn die Parkplätze nämlich alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken. Und das hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt! sorry, Absatzfehler! So ist es richtig: Man muß den Sinn bei Erstellung der StVo (1934) sehen. Diese und auch die Neufassung von 1970 unterschied mehrspurige Kfz nur nach Personen- und Lastenbeförderung. Und mit Schild 253 wollte man Lastwagen raushalten - meist aus Ortskernen; daher sind alle Personenwagen ausgenommen, nämlich PKW und Busse. Geht es um die Masse/ das Gewicht (z.B. aus Straßen- und Brückenbechaffenheiten), wird das Schild 262 verwendet. Wohnmobile als Fahrzeugart laut Zulassung gibt es ja erst nach 1970 als "Sonder-Kfz". Und Rechtsvorschriften werden bei Fehlen von Definitionen sinnverwandt angewandt. Daher entstehen auch sich widersprechende Urteile - selbst auf der Ebene der OLG! Es gibt zwar die Fahrzeugart "Wohnmobile" in der StVZO als Sonder-Kfz. Diese sind aber nicht in der Liste der Verbotsschilder (201 - 292) erfaßt, sondern eindeutig nur per Zusatzschild Z 1048-17. Wird dieses nicht verwendet, gilt im Rechtsstreit bei enger Auslegung also je nach Gericht das Verbot der Einfahrt (weil über 3,5t) oder die Nichterfassung vom Verbot (also Erlaubnis, weil Personen...). Übrigens gibt es das gleiche Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen! Wenn die Parkplätze nämlich alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken. Und das hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt! sonder - kfz gibts überhaupt nicht, es gibt nur "sonstige kfz" ! klugscheissmodus aus... katze -bruno, das stimmt genau. Wenn man von der Entstehung des Zeichens 253 ausgeht , hat man kein Problem damit. Das Zeichen hieß früher tatsächlich -Verbot für LkW über 7,5 t zul.Gesamtgewicht. Das führte dazu das jede Menge Sonderfahrzeuge , auch Wohnmobile , Betonmischer und jedes als Sonderfahrzeug in der Zulassung titulierte Kraftfahrzeug an den Polizeibeamten vorbeifuhren , ohne dass die die Fahrer belangen konnten. Dann hat man mit Abstimmung der EU diese Regelung gefunden . Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht , LKW und alle Sonderfahrzeuge , also auch Wohnmobile dürfen dort nicht fahren . Wobei , weil es sich um die Angabe des zul.Gesgew. handelt, auch der Zug (Wohnmobil mit Anhänger / LKW mit Anhänger )gemeint ist , denn das zul. Gesamtgew. meint das addierte Gewicht, Zugfahrzeug +Anhänger. Dieses Zeichen soll also das Befahren einer Strecke über eine gewisse Größe , bzw. Lautstärke oder Umweltbeeinflussung verhindern . Da PKW und Busse dort aber Anwohner oder z.B. Ausflugsgäste heranfahren , werden die ausgenommen . Die User müssen immer darauf achten niemals andere Begriffe als KFZ . an dieser Stelle zu verwenden , dann kann man das Zeichen richtig interpretiern . Da wurde schon viel Nonsens erzählt. Giovanni.
Gilt wohl auch für Fahrlehrer oder so siehe vorrangegangenen Post Randy , so genau , wie Erbsenzähler aus dem Forum nehmen die STVÄ das überhaupt nicht . Bei mir steht z.B. ausgeschrieben -Wohnmobil-. Bei dem vorigen -Sonderfahrzeug-. Wenn das nun alles war, was dich bewegte , dann danke ich dir für deine überwätigenden Bemühungen . Vielleicht kannst du es dir aber trotzdem merken. Giovanni. tobio . Du darfst dann auch mit dem Anhänger für den eigentlich 100km/h erlaubt wären , jedenfalls nach den Zulassungskriterien für 100 km/h , weil er aber eine größere Anhängelast darstellt , nur 80 km /h fahren . Wenn das alle Angaben waren , die du mitgeteilt hast . Giovanni. Mensch Meier , du bist voll daneben . Du bringst Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge durcheinander . Giovann. Auch wenn der Thread etwas älter ist, wird mir immer schlecht, wie teilweise hier die Verkehrserzieher, ja sogar Fahrlehrer auf solche Fragen reagieren und dann noch falsche Antworten angeben. Das Verkehrszeichen 253 sagt lt. Gesetzgeber eindeutig aus. Verbot für GEWERBLICH genutzte Fahrzeuge ab 3,5 t. Hier soll der gewerbliche Schwerlastverkehr von den bestimmten Straßen ferngehalten werden. WOMOS, ja sogar privat z.b. für den privaten Umzug genutzte LKW dürfen diese Straße bis 7,49 tonnen nutzen. ;-) 253 sagt: verbot für alle Kfz > 3,5 t inkl. ihrer Anhänger, ausser pkw und Reisebusse! mit gewerblich hat das nix zu tun! früher gut - heute besser! hartmut macagi, Ja. Allerdings ist dir kaum damit gedient , wenn du die Historie dieses Zeichens nicht kennst . Dieses Zeichen hieß mal bis Anfang der 90 er -- Verbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht --- Das führte dazu , dass ein Betonmischer oder eine andere -selbstfahrende Arbeitsmaschine - über 7,5 t da durch fuhr . War doch kein LKW . Aber dieses Zeichen war gerade deshalb dort aufgestellt , in reinen Erholungsgebieten z.B , weil man dort keinen Schwerlastverkehr dulden wollte . Polizei und Gerichte waren machtlos . Deshalb die Änderung der Beschreibung dieses Zeichens : Nun heißt es : VERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE --- - ( lt. Definition - Landfahrzeuge die durch Motorenkraft angetrieben werden ohne an Bahngeleise gebunden zu sein ) - diese Definition findet man unter Begriffe zu § 1 STVO , wie oben schon beschrieben . Das muss so sein, sonst könnte jeder was anderes darunter verstehen . --ÜBER 3,5 T ZGW , Einschließlich IHRER ANHÄNGER; UND FÜR ZUGMASCHINEN. AUSGENOMMEN SIND PERSONENWAGEN UND KRAFTOMNIBUSSE. Hiermit ist die Sache nun sehr klar . Wohnmobile sind per Definition - Kraftfahrzeuge- , keine LKW und keine Pkw , sondern Sonderfahrzeuge die explizit aufgeführt sind, deshalb gehören sie im Rahmen der STVO , also auch der Verkehrszeichen zu den Kraftfahrzeugen . Man darf mit dem Wohnmobil unter 3,5 t zGw dort fahren , über 3,5 zGw nicht . Gefährlich würde die Durchfahrt nur wenn folgendes eintreten würde : Du hast ein Wohnmobil oder Kastenwagen von zGw 2,8t und hängst dahinter einen Anhänger von 900 kg zGw . Dann hättest du insgesamt 3,7 t zGw und damit dürftest du nicht dort durchfahren , denn das zGw darf nur 3,5 t betragen .( Es steht doch in den Erläuterungen :Verbot für Kfz über 3,5 t zGw einschließlich ihrer Anhänger .) In den Erläuterungen sind für diese Begrifflichkeiten 2 eng beschriebene Seiten gefüllt , die ich aber nicht übermitteln kann . Hartensteiner Alarion , das stimmt nicht . Nirgens in der Erläuterung und im Text steht etwas von - gewerblich -. Nicht jeder kann sich seine STVO oder einzelne Vorstellungen dazu stricken , wie er will . Das trifft besonders zu , wenn es vor Gericht geht . Hartensteiner
Und mir wird immer schlecht wenn Leute andere Leute beschuldigen und selber nichts wissen was Sache ist :| Ich möchte noch einmal auf den Beitrag von - Alarion- zurück kommen . Nicht um recht zu haben , sondern weil die übrigen Leser einen Anspruch auf Richtigstellung haben . Noch einmal zu der Definition zu - Kraftfahrzeug- und speziell -LKW- . Bei dem Zeichen 277 und 253 steht nicht ein Wort von -Gewerblich - , denn da ist die -entgeltliche und geschäftsmäßige - Nutzung Voraussetzung . Das kann man doch nicht glauben , selbst wenn man auf Streit gebürstet ist , oder es nicht besser weiß. Zitat: (....) Der vorübergehende Ausfall des Motors beeinträchtigt nicht die Eigenschaft als Kraftfahrzeug (!). Nach dem systematischen Verzeichnis der Fahrzeug - und Aufbauarten werden Kraftfahrzeuge in sieben Gruppen unterteilt , und zwar in Krafträder , PKW , LKW ,KOM,ZUGMASCHINEN, SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINEN, und -Sonderkraftfahrzeuge-. (...) Zu den Sonderkraftfahrzeugen gehören u.a.(-------) Wohnmobile -. Evtl . ist da etwas falsch verstanden worden, Bei einem PKW oder LKW kommt es letztendlich nicht auf den Eintrag im Fahrzeugschein an , sondern auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges . Z.B . wenn in dem FZ Schein PKW steht, es über 3,5 t zGW hat , aber das Fahrzeug vorwiegend zur Güterbeförderung genutzt wird, ist es nach der STVO ein LKW , müsste also auf der Autobahn/ Landstraße 80Km/h fahren . Man kann also sehen , so einfach und nur mit dem Gesetzestext kommt man da nicht weiter . Mal in grauer Vorzeit eine Führerscheinausbildung absolviert zu haben , ist auch nicht zielführend. Hartensteiner.
Ist das nicht überholt? In der StVZO wird kein Wort mehr über Sonderkraftfahrzeuge verloren. --> Link Gilt nicht die Zuordnung aus der Richtlinie EU 2007/46/EG?
So stehts auch in der COC. Darauf aufbauend für D: --> Link
Auch nur so, um aktuell zu bleiben :-)
Richtig, siehe "Sprinterurteil" BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272 Das Urteil geht noch weiter, hier wurde der Sprinter (>3,5 T mit PKW-Zulassung) nachweislich noch nicht einmal für die Güterbeförderung eingesetzt, sondern es reichte aus, dass durch einfachen Ausbau der Sitzbänke die Möglichkeit bestanden hätte das Fahrzeug zur Güterbeförderung einzusetzen! Hier ging es um die Überschreitung der Geschwindigkeit von 80 km/h. Topic: Dem Alarion sei einfach empfohlen, den Text zu lesen. Bei den Zeichen 253 u.A. steht als Text:
Wie hier gewerblich abgeleitet werden soll, erschließt sich mir nicht. Es ist von Kraftfahrzeugen die Rede, zu Prüfen ist allenfalls, ob ein schweres Kraftfahrzeug auch ein PKW für die erwähnte Ausnahme ist. Wohnmobil = Kraftfahrzeug Wohnmobil laut gegenwärtiger Rechtslage kein PKW Damit dürften eigentlich sämtliche Fragen bezüglich der Schilder mit LKW-Symbol geklärt sein, finde ich. LG vom Mikesch Mikesch , diese Zeichen die hier besprochen werden , StVO §41 , Abs. 2 Anlage, Zeichen 253 und 277 sind doch in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt , deshalb muss auch für diese Verordnung aufgeführt sein , für welche Fahrzeuge /Kraftfahrzeuge diese gilt . Deshalb die 7 Gruppen . Wenn du dich daran erinnerst , bis vor einigen Jahren stand noch im Fahrzeugschein für Wohnmobile die Bezeichnung Sonderkraftfahrzeuge ,seit ein paar Jahren steht jetzt immer ( ? ) Wohnmobile Das Fragezeichen deshalb , weil einige STVÄ manchmal nicht ganz schnell sind. Mit dem Ausdruck : Gewerblich braucht man sich wohl nicht mehr befassen . Das hat er wohl auch eingesehen . Hartensteiner Hier in der STVO geht es doch eindeutig um das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Die müssen doch wissen , wo und mit welchem Fahrzeug ,diese und jene Vorschriften zu beachten sind . Deshalb sollten die Definitionen und der Unterschied für alle VKT wichtig sein . Die STVO die mir vorliegt ist von Oktober 2015 , also neuester Stand. Hartensteiner
Das ist schlichtweg falsch. Da stand und das gilt auch heute noch für bestimmte Fahrzeuge: "So. Kfz" und das heißt nichts anderes wie "sonstiges Kraftfahrzeug", die letzte und damit 8. Gruppe der Fahrzeugarten. Die Beschreibung der Fahrzeugarten gibt das Kraftfahrbundesamt heraus. --> Link Hierbei handelt es sich um das "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern". da muss ich jezz noch eine frage draufsetzen: gilt das schild dann auch für "sam`s", also selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die ja keine Kraftfahrzeuge sind? früher gut - heute besser! hartmut Jagstcamp , klar , wenn sie Landfahrzeuge sind , mit Motor angetrieben werden , nicht an Bahngeleise gebunden sind , dann sind es Kraftfahrzeuge . ES sind keine LKW , aber Kfz sicher . Sie dürfen also bei den folgenden Zeichen über 3,5t zGw nicht fahren , unter 3,5 t doch . Für diese KFZ musste man die Schilder 253 und 277 doch umbenennen. Hartensteiner Daniela , da diese Einträge vom STVA vorgenommen werden , würde ich dafür nicht die Hand ins Feuer legen . Bei meinem Dethleffs , Bauj. 2005 stand tatsächlich noch Sonderkraftfahrzeug . So wie ich es in einigen Foren gelesen habe , steht es jetzt noch manchmal eingetragen . Hartensteiner |
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