Scout hat geschrieben:Die Frage war, wie lange darf ein Gasschlauch sein, mit dem man einen Grill anschließt.
Hierzu gibt es keine Regelung.
Richtig, die einzige Regelung die dafür Anwendung finden würde, steht in dem Arbeitsblatt G612 vom Mai 2008
"Betrieb von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien"
Abschnitt 4.3
Flüssiggasanlagen in bewohnbaren
Freizeitfahrzeugen nach DVGWArbeitsblatt
G 607 mit Sicherheitsanschlusskupplung
Flüssiggasanlagen eines bewohnbaren Freizeitfahrzeuges
nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 müssen
zur Versorgung von externen Geräten mit einer
Schnellschlussverbindung mit einer integrierten
Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die bei Unterbrechung
der Verbindung selbstständig schließt.
Die Unterbrechung (das Lösen) der Verbindung
darf nur nach dem Schließen einer integrierten,
handbetätigten Absperreinrichtung möglich sein.
Das Öffnen dieser Absperreinrichtung darf nur bei
angeschlossener Schlauchleitung möglich sein. Im
Bereich der Anschlusskupplung ist der Anschlussdruck
deutlich sichtbar anzugeben.
Ich würde das so verstehen:
Lass ich die Flasche im Gaskasten muss das ganze mit den og. Kupplungen ausgestattet sein.
Mach ich mir die Arbeit und entnehme die Flasche geht es auch ohne

