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Garantie ? Gewährleistung ?


rutengaenger am 05 Okt 2017 22:37:42

Dethleffs Advantage T 5841 Bj.2002
Hallo,
habe gestern mein Wohnmobil abgeholt.
Es war bei einem Händler in Winsen-Luhe. Es wurde eine Dachhaube eingebaut.
Ich nutzte die Gelegenheit und fragte den Mechaniker mal, warum es in der Garage unter dem Festbett, unter dem Dichtungsgummi, immer naß ist.
Er drückte dann mit seinem Daumen auf dem PVC rum und es gab zur Ecke hin nach.
Dann von unten betrachtet, war die Aussage "Boden morsch".
Andere Seite , also hinten rechts auch morsch.
Habe das Womo am 16.10.2015 vom Händler in Schwarzenbek gebraucht gekauft.
Habe ich eine Chance auf Reklamation .
Bin natürlich jetzt sehr verzweifelt, weil die Werkstatt in Winsen würde für die Reparatur ca. 4000 ,- € kosten.
Was soll ich machen ? Gibt es eine Chance auf Reparatur des Verkäufers.
Lieben Dank
Brigitte

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Gast am 05 Okt 2017 22:47:45

rutengaenger hat geschrieben:...
Habe das Womo am 16.10.2015 vom Händler in Schwarzenbek gebraucht gekauft.
Habe ich eine Chance auf Reklamation .
...
Was soll ich machen ? Gibt es eine Chance auf Reparatur des Verkäufers.
...


Meiner Meinung nach eher nicht. Lt. Gesetz gilt eine 2-jährige Gewährleistungsfrist bei Kauf von Händlern, die jedoch bei gebrauchten Gegenständen vom Händler wirksam auf 1 Jahr verkürzt werden kann. Das dürfte auch so in Deinem Kaufvertrag stehen. Entweder in den AGB oder separat vermerkt.

Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, müsstest Du Dich beeilen, denn die 2 Jahre sind am 16. diesen Monats rum.

Hier mal zum Thema Garantie / Gewährleistung und dem Unterschied: --> Link


Gruß

Frank

PittiC am 05 Okt 2017 23:41:46

Selbst wenn die zweijährige greifen sollte müsstest du nachweisen das der Fehler von Anfang an war. Fast unmöglich

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Gast am 06 Okt 2017 07:39:13

Wie sieht es denn aus mit der Dichtigkeitsgarantie? Greift die evtl. noch? Die ist ja normalerweise länger, als die gesetzliche Gewährleistung.

PittiC am 06 Okt 2017 07:42:17

Baujahr 2002

DirksBiMo am 06 Okt 2017 07:51:57

Was soll ich machen ?


Reparieren lassen...

.... das ganze unter "Lebens Erfahrung" verbuchen

.... den nächsten Urlaub mit dem Teil genießen.

Gruß

Dirk

scubafat am 06 Okt 2017 07:53:36

Das würde ich machen lassen und mich am Mobil erfreuen, wenn es auch schwer fällt.
Beim nächsten Gebrauchtkauf bist du dann schlauer.

RolWi am 06 Okt 2017 08:09:53

rutengaenger hat geschrieben:Habe das Womo am 16.10.2015 vom Händler in Schwarzenbek gebraucht gekauft.
Habe ich eine Chance auf Reklamation .


Hallo und Guten Tag,

sicherlich kannst du reklamieren. Das ist dir unbenommen.

Nur ob der Händler sich darauf einlässt, ist äußerst fraglich. Du müsstest dem Händler nur nachweisen, dass er beim Verkauf von dem Mangel gewusst hat. Mir fehlt nur ein wenig die Phantasie wie du das anstellen kannst. War der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs schon? Ist also wahnsinnig schwierig.

Aber vielleicht sprichst du mal mit dem Verkäufer und reklamierst. Fragen kostet nichts und ich sage immer: ein Nein hast du schon, ein Ja kannst du bekommen. Und da ich in meinem früheren Leben auch mal mit dem Verkauf zu tun hatte, weiß ich : wie du kommst gegangen, so du wirst empfangen. Soll nur heißen: Keulen Schwingen hilft hier nicht wirklich.

Viel Glück
Roland

Tinduck am 06 Okt 2017 11:24:25

Wenn der Händler, bei dem Du gekauft hast, eine eigene, kompetente (!) Werkstatt hat, könnte man mit dem vielleicht am ehesten einen Deal machen, der deutlich unter den 4000 Euro liegt. Er ist zwar formell aus der Sache raus, aber alle wissen, dass so ein Boden nicht in 2 Jahren weggammeln dürfte, von daher kannst Du ihn vielleicht auf nette Art und Weise mit ins Boot holen?

bis denn,

Uwe

brainless am 06 Okt 2017 11:44:00

RolWi hat geschrieben:Du müsstest dem Händler nur nachweisen, dass er beim Verkauf von dem Mangel gewusst hat.



Nein,

das ist falsch.
Falls der Händler es gewußt und (nachweisbar) nicht gesagt hat, wäre der Kaufvertrag letztendlich als Ganzes nichtig ("Arglist").

Hier würde es reichen, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat - auch ohne Wissen des Verkäufers.
Aber ich fürchte, diese Option ist rein theoretisch, da der Verkäufer wahrscheinlich rechtswirksam im Vertrag mit dem Käufer die verkürzte Gewährleistungsfrist auf 12 Monate vereinbart hat. Es hätte also bis zum 16.10.2016 reklamiert werden müssen.

Ich empfehle den Weg, den Tinduck vorschlägt,


Volker

schnecke0815 am 06 Okt 2017 15:19:21

Was du noch machen könntest wäre mit dem Vorbesitzer in Verbindung zu treten denn irgendwo her muß der Händler das Fahrzeug her haben.
Wenn dir dieser den Schaden bestätigt und dies auch bezeugen würde bzw. in seinem (Ver-)Kaufvertrag etwas davon steht hättest du noch
Chancen.

brainless am 06 Okt 2017 15:21:43

Ja,

dann würde "arglisige Täuschung" beim Verkauf unterstellt,


Volker

fcawl am 06 Okt 2017 20:39:42

sprech doch mal mit dem händler der den schaden festgestellt hat. evtl. macht er dir ein gutes angebot und du kaufst dort ein anderes fahrzeug .

rutengaenger am 06 Okt 2017 21:33:55

Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten.
Ich werde am Montag nach Schwarzenbek fahren und bei Herrn Zadeh mit dem Womo vorstellig werden. Mal sehen, ob ich ihn ins "Boot" holen kann. Einen Versuch ist es mir Wert.
Für Anwalt und so weiter habe ich nicht die Nerven.
Habe eine Empfehlung für eine Werkstatt in Henstedt-Ulzburg, wenn ich schon mal in der Gegend bin, werde ich das Womo dort auch noch mal vorstellen.
Mal schauen wie es weitergeht.
Werde berichten.

Wünsche Euch eine zauberhafte Nacht und gute Träume.
Brigitte

scubafat am 06 Okt 2017 21:35:03

Viel Erfolg!

eura303 am 06 Okt 2017 22:11:32

DirksBiMo hat geschrieben:
Reparieren lassen...

.... das ganze unter "Lebens Erfahrung" verbuchen

.... den nächsten Urlaub mit dem Teil genießen.

Gruß

Dirk


Es ist hart und man muss es erstmal verdauen aber Dirk hat recht. Mir ging es auch mal so und bei mir wusste man angeblich auch nichts von einem Wasserschaden. Also, keine Chance und habe alles reparieren lassen und auch dabei mitgeholfen (Caravan Metropol). Ich habe dabei noch viel über mein Womo gelernt und genieße es jetzt mehr denn je.

Eigentlich wollte ich Dir nur sagen, wenn der Schock erstmal verdaut ist und alles wieder heile ist, dann ist es nicht mehr so schlimm - glaub mir.

eura303 am 06 Okt 2017 22:13:17

Natürlich drück ich Dir die Daumen, dass der Händler sein Entgegenkommen zeigt.

brainless am 06 Okt 2017 22:28:12

rutengaenger hat geschrieben: Für Anwalt und so weiter habe ich nicht die Nerven.



Ist es denn zuviel Mühe für Dich, wenigstens mal in den Kaufvertrag zu schauen? Dann könntest Du uns mitteilen, ob überhaupt noch eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht,


Volker

rutengaenger am 08 Okt 2017 19:00:19

Hallo Volker
im Vertrag steht,
" Sollte das Fahrzeug innerhalb des Gewährleistungszeitraums Mängel aufweisen,
die unter die gesetzliche Gewährleistungspflicht fallen,
muss der Käufer das Auto dem Verkäufer am Verkaufsort vorführen."
Der Kauf fand am 16.10.2015 statt.
Also wird es eng und ich werde am Dienstag mit meiner Schwester nach Schwarzenbek fahren.
Möchte auch nichts unversucht lassen.
Werde berichten.
Gruß
Brigitte

kurt2 am 08 Okt 2017 19:33:09

Hallo Brigitte,
du hast am 16.10.2015 ein gebrauchtes WoMo beim Händler gekauft.

Volker möchte (zu recht) das Wichtigste wissen: Hat der Händler im Kaufvertrag die Gewährleistungspflicht ausdrücklich von 2 auf 1 Jahr verkürzt?

Alles andere ist erst mal sekundär.

rutengaenger am 08 Okt 2017 20:32:18

Hallo Kurt,
im Vertrag steht außer diesem Satz nichts weiter.
Es ist das einzig Geschriebene was sich auf Gewährleistung bezieht.
Im Vertrag steht nichts von einer Verkürzung der Gewährleistungspflicht von 2 auf 1 Jahr.

Gruß Brigitte

brainless am 08 Okt 2017 20:42:40

Ja Brigitte,

genau so ist es, wie kurt2 es schreibt.
Sollte die gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht -rechtswirksam- verkürzt worden sein, ist der Besuch beim Verkäufer vor dem 15.10.2017 anzuraten.
Als -möglichen- Zeugen in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung solltest Du auch jemand mitnehmen, der nicht in einem verwandschaftlichen Verhältnis zu Dir steht.
Während des Reklamationsgespräches Notizen machen und nach beendetem Gespräch vom Verkäufer die Richtigkeit der Notizen bestätigen lassen: So sind beide Seiten sicher, nicht aneinander vorbei geredet zu haben. Der Eine hat tatsächlich verstanden, so wie es der Andere gemeint hat.
Neben der faktischen Sicherheit für beide Seiten, verdeutlicht die Schriftform dem Verkäufer, daß es der Käufer ernst meint.

Viel Erfolg bei der Verhandlung,


Volker

PS:
Auf jeden Fall vorher den Vorbesitzer kontaktieren, ob er schon etwas gewußt oder geahnt hatte von dem Wasser-Schaden und ob er darüber den Händler informiert hatte.

Gast am 08 Okt 2017 22:12:06

rutengaenger hat geschrieben:...
im Vertrag steht außer diesem Satz nichts weiter.
Es ist das einzig Geschriebene was sich auf Gewährleistung bezieht.
Im Vertrag steht nichts von einer Verkürzung der Gewährleistungspflicht von 2 auf 1 Jahr.
...


Schau Dir mal die AGB an.

Gruß

Frank

PS: Abgesehen davon ist der 16. 10. dann relevant, wenn Du an dem Tag auch das Fahrzeug übernommen hast. Ansonsten das Datum der tatsächlichen Fahrzeugübernahme. Lass Dich von einem Fachmann unter Vorlage der Kaufunterlagen beraten. Das hier ist alles reine Spekulation.

brainless am 08 Okt 2017 22:26:10

Auch Frank hat Recht.
Innerhalb der AGB kann die Verkürzung stehen - muß aber nicht unbedingt rechtswirksam sein.
Der BGH hat dazu in 2014 ein Urteil gefällt (BGH, Az. VIII ZR/104/14), das gerade die unwirksame Verkürzung in den damaligen AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes betrifft.

Weißt Du, daß Dir als ADAC-Mitglied eine kostenlose telefonische Erstberatung durch einen RA zusteht?

Viel Glück,


Volker

rutengaenger am 11 Okt 2017 18:41:31

War gestern in Schwarzenbek. Habe den Händler leider nicht angetroffen.
Ist im Urlaub . Seine Schwester war stellvertretend dort im Büro.
Sie verwies mich auf die Besondere Vereinbarung im Kaufvertrag hin.
Dort steht:
Ein Jahr Garantie über die Wena-Garantie, die Gewährleistung wird (sechs monatig Händler) auf ein Jahr auf Umkehrbeweispflich festgelegt § 476 BGB.

Somit hätte ich den Schaden vor dem 16.10.2016 anzeigen müssen.
Ich habe diese "Besondere Vereinbarung" nur auf die WENA-Versicherung bezogen.
Habe also von dort keine Hilfe zu erwarten.
Gruß
Brigitte

schnecke0815 am 11 Okt 2017 19:04:49

War zu erwarten.
Brigitte aber wenn du weder auf meine KN reagierst noch meinen Einwand bezüglich des Vorbesitzers beachtest scheint dir das Ganze nicht so wichtig zu sein.
Ich wünsche dir trotzdem eine preiswerte und gute Lösung.

brainless am 11 Okt 2017 20:14:54

rutengaenger hat geschrieben:Ein Jahr Garantie über die Wena-Garantie, die Gewährleistung wird (sechs monatig Händler) auf ein Jahr auf Umkehrbeweispflich festgelegt § 476 BGB.



Hallo Brigitte,

ich würde sofort per Einschreiben/Rückschein auf die Vorstellung des schadhaften Fahrzeugs beim Verkäufer hinweisen und die Schadensbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung des Verkäufers fordern.

Ich glaube nicht, daß der oben von dir erwähnte Passus gerichtsfest ist. Sollte ein Gericht darauf erkennen, wäre automatisch die gesetzliche Frist von 24 Monaten gültig - aber die eben nur bis 15.10.2017.
Laß den Passus schnellstens durch einen RA prüfen,


Volker

PittiC am 11 Okt 2017 22:25:57

Ich will keinem die Illusion nehmen, aber bei der Sachmangelhaftung muss der Käufer beweisen das der Mangel von Anfang an war. Die Beweislastumkehr gilt nur 6 Monate.
Hier wäre nur der Kontakt zum Vorbesitzer eventuell Vorteilhaft.

rutengaenger am 12 Okt 2017 08:49:57

Hallo Peter,
wir waren letztes Jahr im März 2016 bei den Vorbesitzern.
Die hatten das Womo Im Sept.15 an ihren Händler verkauft.
Das Ehepaar ist über 80 Jahre alt .
Auf einen Wasserschaden hätten sie uns sicher hingewiesen.
Sie waren ganz glücklich, daß Womo noch mal zu sehen. Sie haben uns als Anfänger
noch einige Erklärungen rund ums Womo gegeben.
Gruß
Brigitte

brainless am 12 Okt 2017 10:44:26

Hallo Brigitte,

wenn Du demnächst etwas kaufen willst, kaufe es bitte bei mir.
Solche Kunden wie Dich wünscht sich jeder Verkäufer,


Volker 8)

rutengaenger am 13 Okt 2017 00:21:17

Hallo Volker,
wenn Du etwas nettes anzubieten hast, bin ich doch gerne dabei !

Liebe Grüße
Brigitte

Nom omnia possumus omnes

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