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Zweite Aufbaubatterie ausbauen 1, 2, 3


rkopka am 04 Jun 2021 22:23:48

Gerry01 hat geschrieben:Es ist aber eine noch größere Unsitte geworden auf eine konkrete Frage den TE in jeder Hinsicht belehren zu wollen und mit hirnrissigen Ideen vom Anhänger bis zu Lithium-Batterie hausieren zu gehen.

Der Anhänger wurde vom TE selber erwähnt und die Ablehnung mit FS begründet. Daher kam die Anmerkung, daß der FS nicht wirklich ein Problem ist (auch wenn es nicht unbedingt eine tolle Lösung ist). Und wenn man aus Gewichtsgründen eine Batterie rauswerfen will, ist eine Li durchaus ein relevanter Vorschlag, wenn auch etwas teurer, obwohl weniger als die AH Lösung.

RK

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Rockerbox am 05 Jun 2021 07:44:00

Gerry01 hat geschrieben:Ich hätte mich hier sicher nochmals gemeldet, aber 95% der Leute die hier gepostet haben hätten meine Antwort sicher nicht hören wollen!


Übrigens, 95% der Leute braucht deine (leider fehlende) Antwort auch gar nicht zu interessieren, lediglich dem TE sollte sie etwas bringen, aber scheinbar findest du es ja auch nicht der Mühe wert, etwas hoffentlich Erleuchtendes für den TE zu posten ......

Gerry01 am 05 Jun 2021 08:17:22

Rockerbox hat geschrieben:
Übrigens, 95% der Leute braucht deine (leider fehlende) Antwort auch gar nicht zu interessieren, lediglich dem TE sollte sie etwas bringen, aber scheinbar findest du es ja auch nicht der Mühe wert, etwas hoffentlich Erleuchtendes für den TE zu posten ......


Eine Antwort war nicht mehr nötig weil die Frage von Franky im 3. Post bereits vollständig beantwortet wurde.

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Tramp678 am 07 Jun 2021 16:09:03

Über das lange Wochenendehab ich mir über den Fred auch nochmals so einige Gedanken gemacht. Der gravierendste ist wohl der über den TE Micha8501 selbst. Im Oktober 2020 angemeldet mit dem Problem:
Micha8501 hat geschrieben:Hallo zusammen. Ich habe ein Problem zu diesem Thema.
Unser Carado T448 mit TV Vorbereitung wurde nun geliefert. Als ich den Fernseher nun anschließen wollte
sah ich die Überraschung......
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.....

10 helfende Antworten zur Lösung des Problems. Ein Danke für die Hilfestellung? Weit gefehlt, hat der "nette Kollege" nicht nötig!


Zweites Problem (s. Fred-Eröffnung 30.05.21):
Micha8501 hat geschrieben:Hallo zusammen, leider muss ich meine zweite Aufbaubatterie aus unserem Carado T448 ausbauen um Gewicht zu sparen?.....
Ich brauche nur ein Gedankenanstoß.

Vielen Dank und bleibt alle gesund

Der Fred hat mittlerweile 48 Antworten mit Denkanstößen unterschiedlichster Kategorien.

Eine Rückmeldung des TEs? Auch hier null, nix, nada!

Persönlich halte ich das Verhalten den Kollegen gegenüber als unverschämt!
Habe ich eine Frage, halte ich ein Bitte, Danke als auch eine Rückmeldung für eine höfliche Selbstverständlichkeit.
Besonders bei dem 2. Problem stellt sich bei mir die Frage, WAS will der TE mit dem Ausbau der 2. Aufbaubatterie reißen? Der Ausbau bringt ihm "sagenhafte" 25kg. Ca.-Wert einer 95Ah-Bleibatterie ohne Ersatz durch eine LiFePo4, wiederum eine Vermutung, da der TE der Diskussionrunde nur ein paar Bröckelchen hinwirft. Durch die enorme Beteiligung als auch durch die Art der Kommunikation bin ich an der Stelle schon fast geneigt zu sagen: "Don't feed the troll!"


Der andere Gedanke ist der über die Diskussionsrunde und der Kritik an dessen Führung. Es sind einige Grundsätzlichkeiten angesprochen worden, die nur indirekt was mit der oberflächlichen Fragestellung des TEs zu tun haben, aber sowas muß ein Forum aushalten können. Da geht es in anderen Foren wesentlich herber und tlw. unter der Gürtellinie ab, bis ein Moderator regulierend eingreift. Heißt aber keinesfalls, daß ich sowas gutheiße. Diskutieren ja, aber keine Tritte in die Kniekehle oder ans Schienbein.


Nochmal zurück zu Gewichten und Führerscheinklassen. Da sind wir noch nicht auf einer Linie.
Adi hat Recht, ich habe Recht, Uwe eher weniger.
Warum?

Weiter oben hatte ich schon mal die Definition einer Textaufgabe in Mathe angesprochen. In all meinen Argumenten bin ich vom post #1 ausgegangen -> WoMo 3,5t. Zwischendrin hat sich es sich etwas vermischt und somit mußte es unweigerlich zu Mißverständnissen kommen.

Der TE hat ein WoMo mit einem zGG von 3,5t. Die Ladekapazität von fahrbereitem Zustand zum zGG reicht ihm für die Urlaubsfahrt nicht aus. Der TE ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B. Das WoMo hat im fahrbereiten Zustand (voller Tank, 2x Alu-Gas) ein Gewicht von 3,25t (hab als Beispiel unseren TI genommen). Gewicht Eltern 160kg, Gewicht 12-jähriges Kind 40kg.
Welche Möglichkeiten hat der TE, die urlaubsrelevanten Utensilien im Rahmen des Legalen mitzunehmen?

Unter Verwendung obigen Fahrzeugs sieht es für die Familie schlecht aus, da als Ladekapazität magere 50kg übrig bleiben (3.500kg - 3.250kg - 160kg - 40kg). Vorschlag: Beschränkung der Klamotten auf 3x 10kg. Es bleiben 20kg für Reiseproviant/Wasser/Getränke übrig. Auch nicht üppig. Der Rausschmiß einer Batterie brächte nochmals 25kg.
Nach Dieters Vorschlag 2 AGM raus, eine LiFePo rein bringt 41kg, würde für Reiseproviant/Wasser/Getränke 61kg bringen.
Ein Anhänger kommt nicht in Frage, da dieser min. 100kg wiegt -> WoMo + Insassen = 3,45t + Anhänger (idealisiert ohne AHK) 100kg = 3,55t Gesamtmasse -> mit Klasse B nicht fahrbar.

Abhilfe würde die Klasse B96 schaffen -> zGM = 4,25t -> WoMo + Insassen = 3,45t + Anhänger (idealisiert ohne AHK) 100kg = 3,55t Gesamtmasse -> Restkapazität 0,7t.
DAS wäre meine Variante, die Ladekapazität zu erhöhen.

Da sich der TE sich zu keinen weiteren Angaben gemüßigt sieht, unterstelle ich ein offenes budgets, welches idealerweise den Einbau der AHK und den Kauf eines geeigneten Anhängers erlauben.


Die Diskrepanz zwischen Adi, RK und mir entstand m.E., weil beide die Eingangsbedingung WoMo außer Acht gelassen haben als auch die Bedingung zulässige Gesamtmasse (des Gespanns) von 3,5t:
RA Hans-Jochen Boehncke hat geschrieben:...Führerscheinklasse B kommt es darauf an, dass die zulässigen Gesamtmassen (= zGM) des Zugfahrzeugs und des verwendeten Anhängers insgesamt 3.500 Kg nicht übersteigen.
...Ist der Anhänger schwerer als 750 Kg, dann darf also das Gespann insgesamt nicht schwerer sein als 3.500 Kg.

Sicher darf ich mit der Klasse B einen Anhänger >= 750kg. So hat z.B. mein Pkw ein zGG von 2.190kg mit der Klasse B darf ich einen WoWa mit zGG = 1.310kg anhängen -> zGM = 3.500kg. Da paßt unser WoWa mit zGG = 1.300kg gut rein.
Lt. Schein O.1 darf ich aber 1.800kg gebremste Last anhängen:
zGM = 2.190kg + 1.800kg = 3.990kg -> erforderliche Führerscheinklasse B96.

Wäre der Pkw nun z.B. ein MB GLC 300d 4matic, hätte dieser ein zGG von 2.510kg und eine zulässige gebremste Anhängelast von 2.500kg würde die Klasse B96 nicht mehr ausreichen:
zGM = 2.510kg + 2.500kg = 5.010kg -> erforderliche Führerscheinklasse BE.

Rockerbox am 07 Jun 2021 16:27:30

Tramp678 hat geschrieben:Die Diskrepanz zwischen Adi, RK und mir entstand m.E., weil beide die Eingangsbedingung WoMo außer Acht gelassen haben als auch die Bedingung zulässige Gesamtmasse (des Gespanns) von 3,5t:


Tramp678 hat geschrieben:Ein Anhänger kommt nicht in Frage, da dieser min. 100kg wiegt -> WoMo + Insassen = 3,45t + Anhänger (idealisiert ohne AHK) 100kg = 3,55t Gesamtmasse -> mit Klasse B nicht fahrbar.


DAS IST EINFACH FALSCH!!!!!


Servus,

ich hab es dir weiter oben nochmals geschrieben, aber du ignorierst es einfach, ich hab die 3,5 t des Mobils keinesfalls außer Acht gelassen aber für einen leichten Anhänger mit max. 750 kg gibt es KEINE Gesamtmassenbetrachtung des Gespannes!!! Das greift erst für Hänger ÜBER 750 kg!

Gerne nochmals der Link dazu:

--> Link

Das Bild mit der Übersicht findest du in meinem obigen Beitrag.

Hier der textliche Auszug:

Welche Anhänger darf ich mit normalem Klasse-B-Führerschein fahren?
Keinen Führerschein der Klasse "BE" oder "B96" zu haben, bedeutet nicht gleich, dass Sie keinen Anhänger an Ihr Fahrzeug koppeln dürfen. Um mit regulären B-Führerscheinen einen Anhänger zu ziehen, müssen nur bestimmte Voraussetzungen erfüllt und auf sehr strenge Kriterien geachtet werden. Selbstverständlich ist es Ihnen ohne B-Führerschein strikt untersagt, einen Anhänger zu ziehen, da Sie ebensowenig ein Auto führen dürfen. Personen, die also nur einen Motorrad- oder Rollerschein haben, dürfen keine Anhänger ziehen.


Folgendes muss beachtet werden, wenn ein Anhänger mit einem Führerschein der Klasse "B" gezogen werden soll:

Der Anhänger darf das Gewicht von 750 Kilogramm nicht überschreiten.
Falls der Anhänger doch schwerer ist, dann darf das Gewicht des Gespanns – also Zugfahrzeug und Anhänger – 3.500 Kilogramm nicht überschreiten.
Das Zugfahrzeug ist für maximal acht Personen (ohne Fahrzeugführer) ausgelegt.


Ich hab die Bestimmungen nicht gemacht, aber so sind sie eben.

Und DAS ist hoffentlich mein letzte Beitrag zu diesem Thema!

Tramp678 am 07 Jun 2021 17:54:28

Rockerbox hat geschrieben:DAS IST EINFACH FALSCH!!!!!


Servus,

ich hab es dir weiter oben nochmals geschrieben, aber du ignorierst es einfach, ich hab die 3,5 t des Mobils keinesfalls außer Acht gelassen aber für einen leichten Anhänger mit max. 750 kg gibt es KEINE Gesamtmassenbetrachtung des Gespannes!!! Das greift erst für Hänger ÜBER 750 kg!
.....

Wohl lese ich die Zahlen, aber glauben kann ich's kaum Bild

Besonders die Zeile 1 der Tabelle führt doch den B96 ad absurdum, genehmigt diese Konstellation das Führen eines Gespann von Hause aus mit 4,25t. Und fährst Du mit 751kg springt die Gesamtmasse auf 3,5t zurück. Das ist doch aberwitzig. Wobei die Aussage Deines links im Widerspruch der RA-Aussage Boehncke steht als auch z.B. zur Humbauer-Darstellung (--> Link).

Anderes Zitat (--> Link):
Klasse B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).


Auch hier steht Kombination, wobei es auch bei dieser Formulierung unerheblicgh ist, ob der Anhänger <= 750kg oder >= 750kg ist, steht in der Bedingung doch SOFERN DIE ZULÄSSIGE GESAMTMASSE DER KOMBINATION 3.500kg NICHT ÜBERSTEIGT.

Dann kann 3.500kg + 750kg nicht funktionieren!

Ich habe 3 oder 4 unterschiedliche Quellen mit der gleichen Bedingung aufgeführt. Nach Deiner Definition müßten diese alle verkehrt sein. Und DAS ist wiederum auszuschließen. Heute klappt das nicht mehr, werde aber morgen mal versuchen, einen Bekannten vom Fach diesbezüglich anzusprechen.

Dann mal bis später Bild

Rockerbox am 07 Jun 2021 18:05:09

Sorry, aber du hast ein Problem mit dem Wort „oder“, es steht auch in deinem Zitat klipp und klar da:

Kfz bis 3,5 t und Anhänger bis 750 kg ..........

ODER

Kfz bis 3,5 t und Anhänger ÜBER 750 kg, wenn die Kombination 3,5 t nicht überschreitet ......

Das sind zwei separate Bedingungen und das mit der Kombination bezieht sich eben nur auf Hänger über 750 kg.

Ansonsten bräuchte man wie ich schon geschrieben habe überhaupt nicht zwischen Anhängern unter und über 750 kg zu unterscheiden!

Acki am 07 Jun 2021 18:16:38

Sorry, wenn sich jetzt auch noch ein Fremdländer einmischt ... aber Adi hat schon Recht ...

Tramp678 hat geschrieben:Anderes Zitat (--> Link):
Klasse B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

...

Das scheint mir halt eine miserable Formulierung zu sein (abgesehen davon, dass der Bindestrich einen Absatz öffnet ... und danach nicht mehr schliesst ...)!

Ausnahmsweise könne die Schweizer dies offenbar besser ausformulieren: siehe p2/5 --> Link

- Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht
übersteigt



Gerry01 am 07 Jun 2021 20:33:16

Die Formulierung ist doch eindeutig, so langsam verstehe ich das Problem wirklich nicht mehr.

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Entscheidend ist hier das Wort "oder"

Eindeutige Aussage des Gesetzestextes:
Man darf Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500kg und einen Anhänger von nicht mehr als 750kg fahren oder
Anhänger mit über 750kg Gesamtmasse, wenn die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger 3.500kg nicht überschreitet.

Über den Sinn dass man einmal 4,25t führen darf und einmal nur 3,5t kann man lange lamentieren, aber es ist nun mal so. Da hilft auch die Befragung von Bekannten vom Fach nichts.

rollermanne am 07 Jun 2021 20:45:18

Somit wären ja jetzt wohl alle Klarheiten beseitigt.
Gibt wohl doch noch viele Fahrzeugführer die einer Nachschulung bedürfen, zum Glück habe ich solche min. zwei mal im Jahr.
Wer allerdings versucht das ganze logisch nach zu vollziehen landet unweigerlich im Nirvana.
Ps.Solche Unklarheiten gab es
beim alten 3er Führerschein nicht, klare Aussage: Lastkraftwagen (bis 7,5 Tonnen)

· Züge (bis 3 Achsen, max. 12 Tonnen)
WAS WAR EIGENTLICH NOCH MAL DIE EINGANGSFRAGE??

Gerry01 am 07 Jun 2021 23:14:45

Ich will ja hier keine neue Diskussion lostreten, aber so einfach war es auch beim alten 3er nicht.
Je nachdem wann und wo, BRD oder DDR er ausgestellt wurde gibt es Unterschiede.
Bei meinem alten 3er durfte ich z.B. an die 7,5t der Zugmaschine Anhänger mit bis zu 12t anhängen.
Wenn die Zugmaschine die ziehen durfte natürlich.
Nach Umtausch in den Neuen geht das ab dem 50. Lebensjahr dann nur noch mit Gesundheitsprüfung und ärztlicher Bescheinigung.

dieter2 am 08 Jun 2021 11:15:19

Gerry01 hat geschrieben:Bei meinem alten 3er durfte ich z.B. an die 7,5t der Zugmaschine Anhänger mit bis zu 12t anhängen.
Wenn die Zugmaschine die ziehen durfte natürlich.
Nach Umtausch in den Neuen geht das ab dem 50. Lebensjahr dann nur noch mit Gesundheitsprüfung und ärztlicher Bescheinigung.


Das mit den 12 to mag stimmen, aber grundsätzlich darf man mit den alten 3er 7,5 to fahren, ohne Gesundheitsürüfung ab 50

Gerry01 am 08 Jun 2021 12:13:11

Genau, jetzt hab ich 7,5t Zugmaschine und 5t Anhänger, hoffe ich zumindest....

Tramp678 am 10 Jun 2021 15:36:00

Hallo miteinander,
am Montag hatte ich ja versprochen, einen Bekannten vom "Fach" bzw. dem Verein der "Blaumänner" bzgl. unserer Diskussion über die Führerscheinklassen B, B96 und B anzusprechen. Heute hat das geklappt und ich war bei ihm auf der Dienststelle (eine Aussage von ihm war: "Mit der Klasse B darf man ein Wohnmobil mit bis zu 3.500kg fahren, aber dann darf man nicht mal einen Fahrradanhänger anhängen!" Bild ).

Dazu unten aufgeführte Gliederung mit den Maximalgewichten:


Klasse B:
Kraftfahrzeug zGG 3.500kg
Zugfahrzeug zGG Xkg und Anhänger zGG Ykg = Gesamtmasse des Gespann 3.500kg
(für X und Y sind die Werte aus den jeweiligen Fahrzeugscheinen einzusetzen und dürfen das Maximalgewicht von 3.500kg nicht überschreiten)


Klasse B96:
Zugfahrzeug zGG Xkg und Anhänger zGG Ykg = Gesamtmasse des Gespann 4.250kg
(für X und Y sind die Werte aus den jeweiligen Fahrzeugscheinen einzusetzen und dürfen das Maximalgewicht von 4.250kg nicht überschreiten)

Die Klasse B96 wurde mit Blick auf den Reitsport oder Wassersport u.ä. eingerichtet, um diesem Personenkreis den Transport ihrer Sportgeräte mit einem leichteren SUV zu ermöglichen, ohne nochmals großartig einen Führerschein zu erwerben. Für die Klasse B96 sind lediglich einige Fahrstunden zu dessen Erwerb notwendig.


Klasse BE:
Zugfahrzeug zGG 3.500kg und Anhänger zGG 3.500kg = Gesamtmasse des Gespann 7.000kg


Nachzulesen auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI --> Link


Das Thema Führerscheinklassen und Gewichte dürfte nun zur Genüge durchgekaut sein, die Gewichte habe ich nun auch mehr als ausreichend und in verschiedenen Varianten gepostet und sollte für jedermann verständlich sein.

Den Kollegen, die nach ihrer eigenen Definition ein Gespann fahren, darf ich bei einer Kontrolle viel Glück wünschen. Hier liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, sondern erfüllt nach §21 StVG einen Straftatbestand.

rkopka am 10 Jun 2021 16:20:04

Tramp678 hat geschrieben:Nachzulesen auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI --> Link

Dort steht:
B:
"Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt."

Liest du eigentlich deine Links auch ?

RK

Acki am 10 Jun 2021 16:24:04

rkopka hat geschrieben:...
Liest du eigentlich deine Links auch ?

RK

Das Problem lautet: Lesen und verstehen! :wink:

Tramp678 am 10 Jun 2021 17:34:56

Acki hat geschrieben:Das Problem lautet: Lesen und verstehen! :wink:

:top:
Tja, das ist schon von Anfang an das Problem.

Was soll ich noch mehr anführen als ein Gespräch mit einem Polizisten im aktiven Dienst und nem link zum BMVI. Ich hätte noch den Schriftverkehr mit nem anderen Polizisten und einem Hinweis auf FeV §6 + 6a.

Ich denke, die Diskussion endet wirklich erst, wenn der erste auf der Fahrt nach seiner eigenen Definition in eine Verkehrskontrolle gerät. Läßt nur zu wünschen übrig, daß derjenige auch die cojones hat, das zu posten :wink: 8)

Gerry01 am 10 Jun 2021 19:09:39

Die Bekannten vom Verein der "Blaumänner" würde ich gern mal sehen. Das waren vermutlich Installateure oder andere Hnadwerker. Die Polizei ist schon lange chic in schwarz gekleidet.
Du liest deine Links tatsächlich nicht oder du verstehst sie nicht.

Führerscheinklasse B berechtigt:
Alternative 1: Zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5t plus einem Anhänger bis 750kg.
Das zulässige Gesamtzuggewicht beträgt damit 4,25t.

Alternative 2: Zulässig sind auch schwerere Anhänger. Dann ist das Gesamtzuggewicht aber auf 3,5t begrenzt.

Wer das nicht versteht, oder nicht verstehen will, kann sich das auch in einem Video vom ADAC erklären lasssen. dort wird es sehr ausführlich und anschaulich erklärt:

--> Link

Einer Verkehrskontrolle mit einem Wohnmobil mit 3,5t und einem Anhänger mit 750kg würde ich mit dem Führerschein Klasse B gelassen entgegensehen.

Rockerbox am 10 Jun 2021 19:41:37

Ich hoffe, Tramp678 sieht sich das Video mal an, obwohl es schon x mal erklärt wurde steigt er von seiner Meinung nicht runter. Das Video ist eindeutig, wie eigentlich alle bisherigen Erklärungen und auch seine eigenen Links. Aber wie schon geschrieben, lesen UND verstehen ….

Gerry01 am 10 Jun 2021 20:02:02

Manchmal ist eine visuelle Erklärung verständlicher als ein Gesetzestext. Unsere Gesetzestexte sind leider oft sehr kompliziert formuliert und es kommt auf und, oder und jedes Komma an. Eigentlich traurig.
Bürgernähe ist anders.
Ich würde erwarten dass den Gesetzestext jeder verstehen kann.
Kompetente Auskunftspartner sind hier eher Fahrschulen als andere "Fachleute".

Dass Tramp seine Meinung ändert glaube ich übrigens auch nicht mehr.

Tinduck am 11 Jun 2021 08:52:49

Gerry01 hat geschrieben:Dass Tramp seine Meinung ändert glaube ich übrigens auch nicht mehr.


Das ist kaum relevant, er irrt ja auch auf der sicheren Seite.

Wäre halt nur traurig, wenn Leute, die seine Statements lesen, daraufhin auf einen Anhänger verzichten, weil sie meinen, ihr Führerschein reicht nicht.

bis denn,

Uwe

Gast am 11 Jun 2021 10:56:00

Rockerbox hat geschrieben:
Servus,

.... ich hab die 3,5 t des Mobils keinesfalls außer Acht gelassen aber für einen leichten Anhänger mit max. 750 kg gibt es KEINE Gesamtmassenbetrachtung des Gespannes!!! Das greift erst für Hänger ÜBER 750 kg!

G..

Und DAS ist hoffentlich mein letzte Beitrag zu diesem Thema!


Nee, noch eine Nachfrage, das ist zwar richtig, ABER der Hänger hat ja auch eine Stützlast von 50/75kg? die lastet ja auf der HA des WoMos, die müsste doch eigentlich bei den 3,5t auch mitbetrachtet werden, oder?

Gruß

Gast am 11 Jun 2021 11:13:29

bigben24 hat geschrieben:... der Hänger hat ja auch eine Stützlast von 50/75kg? die lastet ja auf der HA des WoMos, die müsste doch eigentlich bei den 3,5t auch mitbetrachtet werden, oder?

Gruß


Mach dir mal den Unterschied zwischen Masse und Kraft klar, dann kannst du die Antwort selbst geben. :wink:

Tramp678 am 11 Jun 2021 11:27:33

Gerry01 hat geschrieben:Die Bekannten vom Verein der "Blaumänner" würde ich gern mal sehen. Das waren vermutlich Installateure oder andere Hnadwerker. Die Polizei ist schon lange chic in schwarz gekleidet.
Du liest deine Links tatsächlich nicht oder du verstehst sie nicht.
.....
Wer das nicht versteht, oder nicht verstehen will, kann sich das auch in einem Video vom ADAC erklären lasssen. dort wird es sehr ausführlich und anschaulich erklärt:

--> Link

Einer Verkehrskontrolle mit einem Wohnmobil mit 3,5t und einem Anhänger mit 750kg würde ich mit dem Führerschein Klasse B gelassen entgegensehen.

Bitte diskreditier nicht die Polizei. Bei Euch mögen schwarze Uniformen anhaben, bei uns sind sie blau eingekleidet. Das sind übrigens auch die Herrschaften, die bei Kontrollen die Erlaubnis zur Belehrung haben und die entsprechenden Berichte/Anzeigen schreiben.

Wie Acki schon schrieb:
Acki hat geschrieben:Das Problem lautet: Lesen und verstehen! :wink:



Rockerbox hat geschrieben:Ich hoffe, Tramp678 sieht sich das Video mal an, obwohl es schon x mal erklärt wurde steigt er von seiner Meinung nicht runter. Das Video ist eindeutig, wie eigentlich alle bisherigen Erklärungen und auch seine eigenen Links. Aber wie schon geschrieben, lesen UND verstehen ….

Hat er und auch den Text verstanden Bild


Gerry01 hat geschrieben:.....
Kompetente Auskunftspartner sind hier eher Fahrschulen als andere "Fachleute".

Dass Tramp seine Meinung ändert glaube ich übrigens auch nicht mehr.

Welche Veranlassung hätte ich, meine Einstellung - nicht Meinung! - zu gültigem Recht zu ändern?

Die Polizei wäre wohl auch ein kompetender Ansprechpartner, oder Bild
Mit der hatte ich ein Gespräch (s.o.) - im Gegensatz zu den wortgewaltigen Zweiflern hinterm Monitor - und einen Schriftverkehr mit einem Dienststellenleiter in RP:

Meine Frage:
"Welche Fahrzeuggewichte als Einzelfahrzeug als auch mit Anhänger inkl. irgendwelcher Sonderregelungen darf ich mit den Klassen B, B96 sowie BE fahren?"

Seine Antwort:
"Ist relativ einfach.

Schau mal in Paragraphen 6 und 6a der Fahrerlaubnisverordnung, am besten bei Gesetze im Internet.

Klasse B bis 3,5t
Wenn Anhänger darf der entweder max. 750 kg haben oder das Gesamtgewicht darf 3,5 t nicht überschreiten, dann auch schwerere Anhänger.
Also BMW X3mit 1000 kg Anhänger ist erlaubt.

BE PKW bis 3,5 t und Anhänger bis max 3,5 t

96 steht in 6a
PKW bis 3,5 t plus Anhänger über 750 kg, aber max 4250 kg für das gesamte Gespann. Also wie B ohne Ziffer, aber 750kg mehr. Hier dürfte der X3 eine 2t Anhänger ziehen.
....."


Tinduck hat geschrieben:.....
Wäre halt nur traurig, wenn Leute, die seine Statements lesen, daraufhin auf einen Anhänger verzichten, weil sie meinen, ihr Führerschein reicht nicht.

bis denn,

Uwe

S.u. FeV §6 Klasse B.



Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) §6 + §6a


§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

.
.
Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
.
.

§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.



Werte Kollegen, ich frage mich allen Ernstes, auf welchem dünnen und schmalen Brett man stehen muß, um den ADAC so zu erhöhen und so zu gewichten, daß er über geschriebenem Recht steht? Übernimmt er die Verantwortung, wenn einer mit der Eigendefinition von Recht und Fahrerlaubnis in die Kontrolle gerät?
Mit 100%iger Garantie nicht! Außerdem gilt nach wie vor der Satz, daß Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

Tramp678 am 11 Jun 2021 11:32:12

bigben24 hat geschrieben:Nee, noch eine Nachfrage, das ist zwar richtig, ABER der Hänger hat ja auch eine Stützlast von 50/75kg? die lastet ja auf der HA des WoMos, die müsste doch eigentlich bei den 3,5t auch mitbetrachtet werden, oder?

Gruß

Die Aufliegelast (Sattelauflieger) als auch die Stützlast sind zu berücksichtigen.

Gerry01 am 11 Jun 2021 11:48:27

Meine Zweifel am Fachwissen der von dir befragten Polizei nehme ich zurück.
Der Grund ist ganz einfach: Sie haben dir die richtige Antwort gegeben, du hast sie nur leider nicht richtig verstanden.

Meine Frage:
"Welche Fahrzeuggewichte als Einzelfahrzeug als auch mit Anhänger inkl. irgendwelcher Sonderregelungen darf ich mit den Klassen B, B96 sowie BE fahren?"

Seine Antwort:
"Ist relativ einfach.

Wenn Anhänger darf der entweder max. 750 kg haben oder das Gesamtgewicht darf 3,5 t nicht überschreiten, dann auch schwerere Anhänger.


Was ist an der Antwort nicht zu verstehen? (O.k., etwas ausfühlicher wäre schon gut gewesen)

Das heißt nichts anderes als das was wir die ganze Zeit versuchen dir verständlich zu machen:
Der Anhänger darf max. 750kg haben dann darf er zu den 3,5t zusätzlich mitgeführt werden
oder
wenn er schwerer ist als 750kg darf das Gesamtzuggewicht 3,5t nicht überschreiten.

Tinduck am 11 Jun 2021 11:54:20

Tramp678 hat geschrieben: Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


Was genau verstehst du eigentlich an dem von mir oben im Zitat unterstrichenen Wort nicht? Der Nachsatz bezieht sich nur auf Anhänger über 750 Kg.

Mal ganz davon abgesehen, dass Du inzwischen merken müsstest, dass du der einzige hier bist, der diese Meinung vertritt... alle andere lesen das wie von Acki und Rockerbox etc. pp. vorgetragen. Das ADAC-Video hast du der Einfachheit halber mal unkommentiert gelassen. Alle irren sich, nur du nicht; finde den Fehler.

In deinem Gesprächszitat ist es übrigens auch korrekt wiedergegeben, du hast es nur nicht verstanden.

bis denn,

Uwe

rkopka am 11 Jun 2021 11:56:00

Tramp678 hat geschrieben: Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Die unterstrichenen sind 2 unterschiedliche Fälle. Wenn es nach deiner "Interpretation" geht, wäre die ganze Unterscheidung der Anhängergewichte doch gar nicht nötig, also warum sie da reinschreiben ?

RK

fschuen am 11 Jun 2021 12:04:26

Tramp678 hat geschrieben:Die Aufliegelast (Sattelauflieger) als auch die Stützlast sind zu berücksichtigen.


Danke für's mitraten, aber besonders viel Glück scheint dir nicht beschert zu sein. Es geht bei allen Fahrerlaubnisbestimmungen um das zulässige Gesamtgewicht. Das ist eine Zahl, die sich den Fahrzeugpapieren entnehmen lässt. Das tatsächliche Gewicht, Stützlasten, Überladung, mitgeführte Heliumballons etc. spielen überhaupt keine Rolle.

Beim Ausbau einer Zweitbatterie übrigens auch nicht ...

Gruss Manfred

HartyH am 11 Jun 2021 12:07:07

yepp, das ist gute Unterhaltung. :argue:
Zum Glück habe ich mir Chips und Bier und ein paar Macadamianüsse geholt. :supercool:

Gerry01 am 11 Jun 2021 12:11:12

HartyH hat geschrieben:yepp, das ist gute Unterhaltung. :argue:
Zum Glück habe ich mir Chips und Bier und ein paar Macadamianüsse geholt. :supercool:


Hoffentlich hast du genug besorgt, das war doch bestimmt für die EM bestimmt?
Die Überzeugungsarbeit wird noch ein Weilchen dauern...

Tramp678 am 11 Jun 2021 12:25:43

Die Hartnäckigkeit, mit der hier mit der Klasse B ein Wohmobil o.ä. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500kg zuzüglich einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 750kg gefahren werden will, ist äußerst bemerkenswert.

Nur weil ich mit der Aussage hier im Forum allein dastehe, daß mit der Klasse B nur bis maximal 3.500kg gefahren werden, egal ob mit oder ohne Anhänger, und eine bescheidene Mehrheit anderer Meinung - nicht Wissen - heißt das noch lange nicht, daß die andere Aussage richtig ist.

Seid einfach mal so gut und bewegt Euren Arsch zur nächsten Polizeidienststelle und unterhaltet Euch mit den dortigen Beamten, nehmt meinetwegen noch nen Ausdruck meiner links vom BMVI oder FeV mit und laßt Euch dort mal den Text verklickern.

Wenn der Polizeibeamte auf meine Frage "Wieviel Gewicht darf ich mit der Klasse B maximal fahren, egal ob mit oder ohne Anhänger, egal wie hoch das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ist?" antwortet: "Maximal 3.500kg!", dann könnt Ihr Kringel mit dem WoMo um die Polizeistation fahren und ne lange Nase zeigen, dann wird sich trotzdem nichts an dem erlaubten Maximalgewicht von 3.500kg ändern.

Ich kann auch ein Video aufnehmen und darin behaupten, man darf 3.576kg Gesamtmasse mit der Klasse B fahren, da gibt es bestimmt einige Herrschaft die glauben das. Man muß es nur richtig verkaufen.

aus der FeV (s.a.o.):
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Hier steht doch glasklar
nicht mehr als 3.500kg
und
auch mit Anhänger....sofern 3.500kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird.

DAS ist klares Deutsch und beinhaltet keine Ausnahme.

Also hier versagt das oft gerühmte Schwarmwissen kläglich Bild

Tinduck am 11 Jun 2021 12:56:24

Nein, das einzige, was hier versagt, ist deine Fähigkeit, sich bei klarer Widerlegung der eigenen Meinung auf eine korrekte Faktenlage neu einzustellen.

Deine Polizeikollegen haben dir schon die richtige Auskunft erteilt, du willst sie nur nicht verstehen. Ist bestimmt kein Mangel an Intelligenz, das will keiner unterstellen. Bisschen stur vielleicht :D

bis denn,

Uwe

Gerry01 am 11 Jun 2021 12:58:26

Geau da liegt dein Fehler: Du liest ein "und" wo im Gesetzestext ein "oder" steht.

Hier steht doch glasklar
nicht mehr als 3.500kg
und (hier steht aber eindeutig oder!)
auch mit Anhänger....sofern 3.500kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird.


Überleg dir doch nochmal die Fage von RK einfach mal warum die Unterscheidung in Anhänger bis 750kg und Anhänger über 750kg sonst überhaupt nötig wäre wenn in beiden Fällen das Gesamtzuggewicht nicht überschritten werden dürfte? Welchen Sinn würde es deiner Meinung nach machen?

Acki am 11 Jun 2021 12:58:59

Tramp678 hat geschrieben:...
DAS ist klares Deutsch und beinhaltet keine Ausnahme.

Also hier versagt das oft gerühmte Schwarmwissen kläglich Bild

Ich hatte es weiter oben schon mal zitiert:
Die Schweizer schreiben verständlichere Texte und daher hänge ich dies hier noch einmal an.
Bitte lies es und erkläre uns den "Unterschied"!

Ausnahmsweise könne die Schweizer dies offenbar besser ausformulieren: siehe p2/5 --> --> Link

- Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht
übersteigt

Gast am 11 Jun 2021 13:43:09

Tramp678 hat geschrieben:...
Hier steht doch glasklar
nicht mehr als 3.500kg
und
auch mit Anhänger....sofern 3.500kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird.

DAS ist klares Deutsch und beinhaltet keine Ausnahme.

..

Ja das ist klares Deutsch aber leider falsch, weil halb zitiert ist manchmal auch nur halb richtig ist :mrgreen:

Schau Dir doch einfach nochmal das ADAC Video an. Das Mädel ist nicht nur hübsch anzusehen, sondern erklärt das auch gut --> Link,

dann wirst Du das auch sicher verstehen,

das ENTWEDER Fahrtzeug mit zugelassenem GGw von 3,5 t PLUS Anhänger <750kg

ODER

Fahrzeug <3,5t zGgw PLUS Hänger >750kg zusammen kleiner als 3.500kg sein muß!

Was soviel heißt, NUR wenn der Hänger >750kg ist darf das Gesamtgespann max 3.500kg besitzen! Bei Hänger <750kg darf es bis 4.250kg besitzen.

So sind die Fakten, ob die logisch und sinnvoll sind oder nicht, steht hier nicht zur Debatte.

So schwer ist das doch gar nicht, oder?

Gruß

andwein am 11 Jun 2021 16:33:53

Gott was habe ich ein Glück, dass ich den 3er habe. Ich würde mich ja gar nicht mehr aus dem Haus trauen.
Und das alles bloss weil einer ne Batterie ausbauen will.
Nur leicht grinsend, Andreas

Acki am 11 Jun 2021 16:49:01

andwein hat geschrieben:Gott was habe ich ein Glück, dass ich den 3er habe. Ich würde mich ja gar nicht mehr aus dem Haus trauen.
Und das alles bloss weil einer ne Batterie ausbauen will.
Nur leicht grinsend, Andreas

Ach was ... ist doch beste Unterhaltung zwischen Eishockey WM und Fussball EM ... :mrgreen:


Energiemacher am 11 Jun 2021 17:36:23





:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:


Prost.... :bia:

Tramp678 am 14 Jun 2021 15:55:51

So, mittlerweile dürften die Chips verknuspert und das Bier getrunken sein. Das Wochenende ist auch rum. Am Freitagnachmittag hab ich nochmals meinen Arsch bewegt, mich auf die Socken gemacht und wollte mich nochmals mit dem bekannten Polizisten unterhalten und ihm das ADAC-Video zeigen. Was soll ich sagen Bild der gute Mann hatte Glück, Donnerstag war sein letzter Arbeitstag, nun hat er 4 Wochen Urlaub. Gar nicht feige hab ich den Diensthabenden bzgl. der Klasse B nochmal angesprochen. Der erzählte mir geringfügig etwas anderes. Da eine war, daß sie ein eigenes Abfrage-Portal hätten, weil es immer wieder zu Fragen bzgl. der div. Klassen und Gewichte käme. Das andere ist unten gelistet:

Klasse B
1.) Kfz <= 3.500kg
2.) Kfz <= 3.500kg plus Anhänger <= 750kg -> Kombigewicht <=4.250kg
3.) Kfz Xkg plaus Anhänger Ykg (> 750kg) -> Kombigewicht <= 3.500kg
(für X und Y sind die Werte aus den jeweiligen Fahrzeugscheinen einzusetzen und dürfen das Maximalgewicht von 3.500kg nicht überschreiten)

Damit ist bestätigt, was einige von Euch schon von Anfang an schrieben:
Mit der Klasse B darf man ein WoMo mit zGG 3.500kg fahren und zusätzlich einen Anhänger mit zGG 750kg anhängen, was ein maximales Kombigewicht von 4.250kg erlaubt!
(Nebenbemerkung des Polizisten: Die Klasse B ist etwas blöd definiert, unsere Politiker haben im Zuge der Europäisierung im powerslide und 2 zugedrückten Augen grad noch so die Kurve gekriegt, daß wir mit den anderen EU-Länder einen gemeinsamen Führerschein haben, ohne irgendeinen Bestandschutz zu verletzen o.ä.)

Wären mir beim ersten Gespräch nicht absolut die 3.500kg bestätigt worden, hätte ich nicht so vehement auf meine Auslegung bestanden. Es zeigt aber auch, daß auch Profis nur Menschen und nicht fehlerfrei sind.

Hätte, hätte, Fahradkette meine vorherige Auslegung der Klasse B war falsch - fertig - aus- Feierabend!

Ich entschuldige mich für die falsche Auslegung und deren heftige Verteidung und mache den dreifachen Kotau Bild Bild Bild


Damit sollte letzlich und endgültig die Sache mit der Klasse B geklärt sein und einem späterer Besucher des Forums bzw. dieses Freds sollten diesbezüglich keine Zweifel aufkommen. Der Polizist vom Freitag hat auch einen sehr freundlichen Vorschlag gemacht:
Sollte es Fragen zur richtigen Fahrerlaubnis oder zur Fahrzeugwahl geben, einfach mit den Papieren zur Polizeistation gehen und sich erkundigen.

Ich geb das mal so weiter, aufgrund meiner eingetragenen Klassen ist das für mich zum Glück kein Thema.

In diesem Sinne noch einen schönen Tag und eine schöne Sommerwoche Bild

andwein am 14 Jun 2021 17:07:19

Kompliment für diesen Beitrag
Gruß Andreas

Acki am 14 Jun 2021 17:59:55

Der Beitrag ... und das Eingeständnis zeugen von Grösse!
Ist auch einen Punkt wert! :ja:

Gerry01 am 14 Jun 2021 21:21:19

Was lange währt, wird endlich gut...

HartyH am 15 Jun 2021 02:21:55

Tramp678 hat geschrieben:So, mittlerweile dürften die Chips verknuspert und das Bier getrunken sein....
Ich entschuldige mich für die falsche Auslegung und deren heftige Verteidigung und mache den dreifachen Kotau ...

Oha, das finde ich doch mal Klasse, macht leider nicht jeder und verdient auch von meiner Seite ein Plus

Rockerbox am 15 Jun 2021 06:54:10

Tramp678 hat geschrieben:
Ich entschuldige mich für die falsche Auslegung und deren heftige Verteidung und mache den dreifachen Kotau


Servus HaJü,

wir haben uns ja hier einigermaßen "duelliert" (aber immer in der Sache und nie niveaulos), daher freut mich dein Beitrag und dein Rückgrat und auch die Tatsache, dass nun alle Zweifel ausgeräumt sind! Dafür gibts ein + !

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