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Ablastung zur Vermeidung eines EG Kontrollgerätes


bora am 26 Aug 2021 17:38:15

Hallo,
ich möchte gelegentlich mit meinem Wohnmobil und einem leichten Hänger zu Messen/Märkten fahren, um dort auszustellen. Diese Fahrten gelten als gewerblicher Transport.

Um ein EG Kontrollgerät wegen Überschreitung der 3,5 Tonnen – Grenze zu vermeiden, überlege ich, unser kleines Wohnmobil von 3,5 t auf z.B. 3 t abzulasten. Das Wohnmobil würde nach der einschlägigen Formel (und auch nach bereits erfolgter Wiegung) mit zwei eingetragenen Sitzplätzen locker unterhalb von 3 Tonnen liegen. 500 kg zGG beim Hänger würden mir reichen. Aber…

Man liest an mehreren Stellen und hört von einem DEKRA Mitarbeiter auf konkrete Nachfrage hin von einer 125% Regel (zGG muss auch nach Ablastung mindestens 125% des eingetragenen Leergewichtes betragen, bei uns 2688 kg). Man findet aber auch Hinweise, dass diese Regel nicht auf Wohnmobile zutrifft.

Wenn jemand das verbindlich beantworten könnte, wäre mir sehr geholfen! Noch besser wäre eine rechtssichere Quelle, um den DEKRA Menschen zu überzeugen.

Und wenn dann schon ein Experte an der Sache dran ist, habe ich noch eine Zusatzfrage:
Hätte eine Ablastung einen Einfluss auf das im Fahrzeugschein eingetragene zulässige Zuggesamtgewicht (bei uns 4500 kg) oder bleibt das unverändert?

Vorab vielen Dank und Grüße
Ralf

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bhomburg am 26 Aug 2021 18:55:44

Die Grenze ab der im gewerblichen Verkehr Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen und ein Fahrtenschreiber benötigt wird liegt generell nicht bei 3.5t, sondern bei 2.8t.
Quelle: --> Link
--> Link

Es gibt da aber -zig Ausnahmen für alle möglichen Szenarien, vor allem die "Handwerkerklausel" in §1, Abs. 3:

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt [...]
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,



Und ob das überhaupt für Wohnmobile gilt, die ja per se keine "Fahrzeuge zur Güterbeförderung" sind ist strittig. Ich würde bei der zuständigen Behörde nachfragen.

babenhausen am 26 Aug 2021 18:57:51

Überprüfe zuerst ob du wirklich dem Fahrpersonalgesetz unterliegst,dazu stelle einen Kontakt mit deinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt her denn das Fahrpersonalrecht ist im Gewerberecht angelegt nicht in der Straßenverkehrsordnung.
Abgesehen davon ist ein Wohnmobil kein Fahrzeug der Güterbeförderung.

Ich denke da an solche Sätze im Gesetz:
.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und....

--> Link

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Navigatore am 26 Aug 2021 19:07:43

bhomburg hat geschrieben:Die Grenze ab der im gewerblichen Verkehr Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen und ein Fahrtenschreiber benötigt wird liegt generell nicht bei 3.5t, sondern bei 2,8 t ....

Das ist leider nicht richtig. Das Kontrollgerät ist Pflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger mit einer zGM über 3,5t.
Bei einer zGM von Kraftfahrzeugen über 2,8t bis 3,5t sind handschriftliche Aufzeichnungen zulässig.

Die 125er Regel lässt sich nicht umgehen. Sie verbindlich vorgeschrieben in der Handlungsanleitung für Änderungsabnahmen aller amtlich zugelassenen Prüforganisationen.

thomas56 am 26 Aug 2021 19:15:06

meines Wissens unterliegen Lenk- und Ruhezeiten nur Angestellte, für den Chef der selber fährt gilt dieses nicht.

Navigatore am 26 Aug 2021 19:19:56

bhomburg hat geschrieben:Und ob das überhaupt für Wohnmobile gilt, die ja per se keine "Fahrzeuge zur Güterbeförderung" sind ist strittig. Ich würde bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Das ist nicht von Relevanz. Die Pflicht zum Einbau und Nutzung eines EG-Kontrollgerätes orientiert sich nicht an der Güterbeförderung sondern an der gewerblichen Fahrt mit einem Kfz einschließlich seines Anhängers mit einem gemeinsamen zGm von mehr als 3,5t.

Navigatore am 26 Aug 2021 19:25:21

thomas56 hat geschrieben:meines Wissens unterliegen Lenk- und Ruhezeiten nur Angestellte, für den Chef der selber fährt gilt dieses nicht.

Die EG-Sozialvorschriften unterscheiden da nicht. Das wäre auch nicht logisch. Ruhepause sollen nicht nur Arbeitnehmerrechte gewährleisten sondern haben auch Verkehrssicherheitscharakter. Auch ein Chef wird mal müde.

babenhausen am 26 Aug 2021 19:29:46

Die IHK Bodensee hat zu dem Thema Unternehmer etwas ausgearbeitet

--> Link

Pechvogel am 26 Aug 2021 19:41:35

bora hat geschrieben:…Um ein EG Kontrollgerät wegen Überschreitung der 3,5 Tonnen – Grenze zu vermeiden…


Die EU ist gerade dabei diese 3,5t-Regelung auf 2,4t zu reduzieren.
Man erhofft sich dadurch bessere Arbeitsverhältnisse für die verschiedenen osteuropäischen Fahrer mit ihren Lieferwagen.




Grüße
Dirk

Semaj am 26 Aug 2021 20:35:35

Hallo, am besten bei Bundesamt für Güterverkehr ( BAG ) nachfragen, die wissen bestimmt bescheid. Ist ja ihr Job LKW zu kontrollieren.
Viel Erfolg
Grüße James

bora am 26 Aug 2021 22:25:19

Danke für die vielen Hinweise!

Die Fragen sind dadurch nicht weniger geworden…

P/M hatte vor etwa zwei Jahren über Ablastung berichtet und dabei mit keinem Wort eine 125% Regel erwähnt – im Gegenteil, das Ziel lag deutlich unterhalb von 125%. Andere berichten über Ablastungen am eigenen Fahrzeug unterhalb 125%. Ich habe also immer noch Zweifel, ob diese Durchführungsanweisung auch bei Wohnmobilen Anwendung finden soll. Zumal es z.B. in unserem Fall überhaupt keinen Sinn macht. Chausson Flash 02 mit 2688kg eingetragenem Leergewicht incl. 75 kg Fahrer und vollem Dieseltank. Damit verbleiben über 800 kg Zuladung! Ich bin aber nicht mit einer Elefantenkuh verheiratet sondern mit einer eher zierlichen 45 kg Grazie. Natürlich machen Vorschriften nicht immer Sinn, aber über 312 kg zulässige Zuladung für einen Beifahrer und Gepäck würde sich so manches größere Gefährt doch freuen.

Ob eine Ablastung Einfluss auf das zulässige Zuggesamtgewicht hat, ist immer noch fraglich.

Dirk, kennst du irgendeinen zeitlichen Rahmen, in dem man mit der Umsetzung der neuen 2,4 t Grenze rechnen müsste? Wenn das noch Jahre dauern kann, würde mich das aktuell nicht interessieren.

Die Hinweise auf die Ausnahmen kannte ich noch nicht. Beim Besuch bzw. der Ausstellung auf einer Messe nutzt man das Wohnmobil auch mal nur zum Transport und zum Übernachten und nicht als Verkaufsfahrzeug. Bei einem Markt ist das evtl. anders. Aber das Thema Beförderung selbst hergestellter Güter könnte in meinem Fall ein Ansatzpunkt sein.

Ich denke, ich besuche mal die nächst gelegene Autobahnpolizei und frage dort nach kompetenten Ansprechpartnern, z.B. beim BAG. Im Ernstfall müsste ich ja auch eine Bestätigung des tatsächlichen Leergewichtes haben und die gibt es dort wahrscheinlich auch.

Eine manuelle Aufzeichnung wäre übrigens nicht das Problem. Ich führe sowieso ein Fahrtenbuch. Da ist der zusätzliche Aufwand für die Lenkzeiten überschaubar.

Grüße
Ralf

Gast am 26 Aug 2021 22:33:57

Navigatore hat geschrieben:... Das Kontrollgerät ist Pflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger mit einer zGM über 3,5t.
...


Wenn dem so wäre, wäre doch auch das Wohnmobil ein gewerblich genutztes Fahrzeug und würde doch auch unter die Regelung fallen, damit wäre doch nichts gewonnen, oder?

Nur mal so beim lesen gedacht........

Gruß

bora am 26 Aug 2021 22:54:28

Gewerblich genutzt ja, aber mit Ablastung und leichtem Hänger unter 3,5 t zGG bzw. zGM.

So ein Kontrollgerät ist nicht ganz billig, dazu kommen noch Ausrüstung zum Auslesen und Archvieren und regelmäßige Prüfungen, die kostenmäßig in der Größenordnung von HU und Gasprüfung liegen.
Ganz abgesehen von dem Gerödel bei jeder Fahrt ob gewerblich oder privat alles richtig eingestellt zu haben.

Pechvogel am 26 Aug 2021 23:24:12

bora hat geschrieben:
Dirk, kennst du irgendeinen zeitlichen Rahmen, in dem man mit der Umsetzung der neuen 2,4 t Grenze rechnen müsste? Wenn das noch Jahre dauern kann, würde mich das aktuell nicht interessieren...


Die planen da schon seit 5 Jahren dran. Wird wohl auch bestimmt noch 5 Jahre dauern?!
Und sorry, es sind dann 2,8t. Waren meine Finger wohl wieder zu dick.

Meinst Du eigentlich dass ein Womo mit Anhänger so auffällig ist und die Rennleitung weiß dass Du gewerbliche Waren geladen hast?


Grüße
Dirk

UweHD am 27 Aug 2021 01:29:18

Unser Adria Coral ist werkseitig auf 3,5t zGG abgelastet, bei einem Leergewicht von deutlich über 3t.
Sollte es in der Tat eine 125% Regel geben, dann wäre eine solche Ablastung nicht möglich.

Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass es eine solche verbindliche Vorschrift gibt.

Navigatore am 27 Aug 2021 09:02:04

UweHD hat geschrieben:Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass es eine solche verbindliche Vorschrift gibt.

Lieber Uwe, unabhängig was dort jetzt werkseitig bei Deinem Wohnmobil vorgenommen wurde und wie Deine COC bei der Einführung nach Deutschland aussieht (Dein Womo ist in Slowenien hergestellt worden und besitzt eine EU konforme slowenischen Bauartzulassung) geht es hier um Änderungsabnahmen gem. Par 19 Abs. 3 StVZO. Hier kommen ergänzende deutsche Richtlinien für nachträgliche Änderungen zur Anwendung.

Die Handlungsanleitung der Prüforganisationen findest Du bestimmt auch irgendwo im Netz.

Mattes007 am 27 Aug 2021 09:49:12

Guten Morgen,

da ich mich aktuell mit der Thematik beruflich beschäftigen muss, habe zu den Anforderungen eines EG Kontrollgerätes und der damit verbundene Dokumentation der Fahrten vom BAG nachfolgende ganz aktuelle Informationsbroschüre Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr erhalten. Diese gibt es zum Download: --> Link

Diese Broschüre gibt die abgestimmten Hinweise der obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wieder und stellt somit eine fachliche Kommentierung der zugehörigen Gesetze dar.

In meinem Fall, VW Bus mit Anhänger > 3,5t zGG, gilt eine Ausnahmeregelung, da es sich um einen Verein handelt, der im Rahmen seinen gemeinnützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht den Anhänger zieht.

Andere Ausnahmen können sein: Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt oder auch die Handwerkerregelung.

Vielleicht gibt es in deinem Fall einen möglichen Ausnahmetatbestand.

Semaj am 27 Aug 2021 09:55:20

Vielleicht hilft das weiter.
Entsprechend Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen Fahrzeuge unter eben diese Verordnung, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt und die Fahrzeugkombination zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird.

Die nationalen (deutschen) Vorschriften müssen alle Fahrer beachten, die ein Fahrzeug einschließlich Anhänger/Sattelhänger zur gewerblichen Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t führen.
Nach Artikel 3 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterförderung verwendet werden, ausgenommen. Dabei kommt es auf den Verwendungszweck bei der konkreten Fahrt an und nicht auf die Zweckbestimmung des Fahrzeugs an.
Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.

Semaj am 27 Aug 2021 10:03:42

Oder das:
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
aa) FahrzeugeoderFahrzeugkombinationenmiteinerzulässigenHöchstmassevonnichtmehrals7,5Ton- nen, die
i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Aus- übung seines Berufes benötigt.
Ist von Gewerbeaufsicht BW.
Grüße James

Navigatore am 27 Aug 2021 10:15:14

Hallo Ralf,

ich gehe jetzt mal davon aus, dass Du mit der zGm Deines Gespanns 3,5t nicht überschreitest. Dazu hast Du geschrieben, dass Du Märkte zum Zweck des Verkaufs von Gütern anfahren möchtest. Ich vermute mal, dass Du damit so etwas wie Flohmarkthandel meinst, den Du ganz klassisch wie auch die ganzen Haushaltsauflöser mit einem Womo und Hänger anfahren möchtest.

daher zu den Ausnahmen der Fahrpersonalverordnung:

1. die sogenannte "Handwerkerklausel" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV) dürfte damit ausscheiden. Sie beschränkt sich nur auf den Transport von Material, Ausrüstung und Maschinen, die für das Handwerk abseits des Betriebssitzes benötigt werden.

2. die sogenannte "Marktklausel" (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 FPersV) dürfte ebenfalls ausscheiden, weil Deine Fahrzeuge als Verkaufsfahrzeuge für das Warenangebot umgebaut sein müssen, also z.B. wie bei den Marktschreiern mit Blumen, Wurstwaren und ähnlichem.

3. bei der sogenannte "Kleinserienklausel" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV) kommt es wie so oft im Leben auf den Einzelfall an. Wenn Du damit von Dir handwerklich hergestellte Gegenstände zu Kunden fahren willst oder abholst, ist das der klassische Anwendungsfall. Marktbesuche fallen aber eher unter die "Marktklausel" und dafür sind Deine Fahrzeuge wohl nicht geeignet.

Unter dem Strich betrachtet dürften Deine Fahrten nicht den Ausnahmen zugeordnet werden können und Du wirst Dein Zugfahrzeug zwar nicht mit einem Kontrollgerät ausrüsten, aber permanent handschriftliche Aufzeichnungen machen müssen, aus denen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten hervorgehen.

Navigatore am 27 Aug 2021 11:52:48

Sollte es Dir dagegen nicht gelingen, Dein Fahrzeug im gewünschten Umfang abzulasten (wovon ich ausgehe), so dass Du die zGM für den Zug von 3,5t überschreitest, gelten die Ausnahmeregelungen der FPersV ohnehin nicht mehr und es greift die VO EG 561/2006. Die wiederum lässt neben ganz besonderen Ausnahmeregelungen nur noch die "Handwerkerregel" als Ausnahme zu, und dann auch nur bis zu einer zGm bis 7,5t und im Umkreis von 100 Kilometern um den Betriebssitz.

Dann bleibt Dir schlussendlich tatsächlich nichts anderes übrig, als Dein Zugfahrzeug mit einem digtalen Kontrollgerät auszurüsten, wenn Du es in dem von Dir genannten Umfang für gewerbliche Fahrten nutzen willst.

bora am 27 Aug 2021 16:12:39

Hallo nochmal,
ich bin schon einigermaßen beeindruckt wie viele Forenteilnehmer versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen!

Dirk, nach dem was ich bisher im Netz gefunden habe, sind die Strafen bei gewerblichen Transporten ohne vorgeschriebene Aufzeichnungen oder gar ohne vorgeschriebenes Kontrollgerät gleich beim ersten Eingreifen der Rennleitung so hoch, dass man besser vorher investiert hätte. Spätestens wenn man mit Wohnmobil und Hänger auf den Ausstellerparkplatz eines Messegeländes fährt, ist man auffällig.

Jörg, es ist genau wie du schreibst, entscheidend ist Art und Umfang einer eventuellen Ablastung. Ob ich zwischen 2,8 und 3,5 t eventuell mit der Kleinserienklausel um die Aufzeichnungen nach der deutschen Vorschrift herum komme, könnte man sicher bei der BAG erfahren. Alle anderen Ausnahmen kommen für mich nicht in Frage.

Aber so ganz bin ich mit der 125% Regel noch nicht durch. Ich habe im Netz einen Beitrag gefunden, in dem die nachträgliche Ablastung von 4,4 auf 3,5 Tonnen zGM beschrieben wird, obwohl das Leergewicht des Fahrzeugs 2990 kg beträgt und damit unter Einhaltung der 125% Regel nicht unter 3737 kg zGM möglich sein sollten. Es ist sogar der „abgelastete“ Fahrzeugschein dargestellt. Vielleicht braucht es dafür eine Einzelabnahme. Das kostet dann etwas mehr aber immer noch erheblich weniger als eine Tachonachrüstung.

Ich habe direkt bei der Zeitung nachgefragt und parallel auch noch eine technische Anfrage an den TÜV geschickt. Ich berichte dann weiter…
Ralf

macagi am 27 Aug 2021 18:12:30

Mattes007 hat geschrieben:Andere Ausnahmen können sein: Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt oder auch die Handwerkerregelung.


Was ist damit?

Lenken des Fahrzeugs keine Haupttätigkeit?

bora am 27 Aug 2021 18:39:25

Mein „normales“ Wohnmobil ist mit Sicherheit kein für den ambulanten Verkauf besonders ausgestattetes Fahrzeug. Das sind üblicherweise Hänger oder Transporter mit seitlicher Klappe, Käsetheke, Blumenregal o.ä. Selbst wenn ich mal auf einem Markt meine Markise ausfahre, eine kleine Verkaufstheke, einen P/Mdschirm und Werbebanner aufstelle, ist das Fahrzeug immer noch ein Wohnmobil.

Außerdem würde diese Ausnahme auch erst helfen, wenn das Zuggesamtgewicht unter 3500 kg liegt.

Ohne signifikante Ablastung bleibt wohl nur die Tachonachrüstung.

Ich habe allerdings schon mehrere Meinungsäußerungen im Netz gefunden, die die 125% Regel nur den LKW-Ablastungen zuschreiben. Ich bin mal gespannt, ob ich das jemals verbindlich klären kann..
Ralf

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