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Achslasterhöhung ohne Auflastung möglich? 1, 2


Karlov am 02 Sep 2021 08:22:42

Ich möchte gerne durch den Einbau einer Luftfeder an der Hinterachse die zulässige Achslast an der Hinterachse von momentan 2000 Kilo erhöhen.

Allerdings möchte ich das zulässige Gesamtgewicht meines Wohnmobils (Ducato Light-Chassis) nicht erhöhen, d.h., ich möchte keine Auflastung auf z.B. 4t vornehmen.

Ist dies grundsätzlich möglich?

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Rockerbox am 02 Sep 2021 08:32:30

Karlov hat geschrieben:Ich möchte gerne durch den Einbau einer Luftfeder an der Hinterachse die zulässige Achslast an der Hinterachse von momentan 2000 Kilo erhöhen.

Allerdings möchte ich das zulässige Gesamtgewicht meines Wohnmobils (Ducato Light-Chassis) nicht erhöhen, d.h., ich möchte keine Auflastung auf z.B. 4t vornehmen.

Ist dies grundsätzlich möglich?


Moin,
natürlich, hab ich auch so gemacht, da die Hinterachse als erstes überladen werden könnte. LuFe eingebaut und Hinterachse auf 2240 kg aufgelastet, Gesamtgewicht bleibt bei 3,5 t.

Pechvogel am 02 Sep 2021 08:39:10

Grundsätzlich geht das.
In der Regel wirst Du zur Luftfederung aber auch, zumindest hinten, neue Reifen und neue Felgen benötigen.
UND: nicht jede Luftfederung eignet sich zur Auflastung bzw nicht jede LuFe hat ein Auflast-Gutachten!




Grüße
Dirk

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Karlov am 02 Sep 2021 09:32:34

Wo bzw. wie kann ich in Erfahrung bringen, welchen Lastindex meine Felgen (original Fiat-Felgen, Aluminium, 16 Zoll, EZ 2021; montierte Reifen: Michelin Agilis, 225/75R 16 CP, Lastindex 116!) haben?

Möglicherweise benötige ich ja keine neuen Felgen…

Tdr01 am 02 Sep 2021 09:51:45

Karlov hat geschrieben:Wo bzw. wie kann ich in Erfahrung bringen, welchen Lastindex meine Felgen (original Fiat-Felgen, Aluminium, 16 Zoll, EZ 2021; montierte Reifen: Michelin Agilis, 225/75R 16 CP, Lastindex 116!) haben?

Möglicherweise benötige ich ja keine neuen Felgen…


116 entspricht 1250kg je reifen.
Also sollten die Felgen das auch können.
Ansonsten mal im CoC nachschauen.
Gruß
Thomas

Gast am 02 Sep 2021 09:55:03

Hallo,

für die Felgen musst du dir das Teilegutachten für die Originalfelgen besorgen. In dem steht die Radlast für die Felge drin.

Wobei ich aus meiner Erfahrung sagen kann - habe die Hinterachse von 2.000kg auf 2.240kg aufgelastet - dass die Originalfelgen - laut der Firma, die den Umbau gemacht hat - keine ausreichende Radlast hat.
Meine Fahrzeugbasis ist ein Peugeot Boxer BJ2019.

Beim Reifen bist du mit 116 = 1.250kg ausreichend ausgerüstet.

Gast am 02 Sep 2021 09:56:44

Tdr01 hat geschrieben:...116 entspricht 1250kg je reifen.
Also sollten die Felgen das auch können...


Hallo,

das muss nicht zwingend so sein. Nur das Teilegutachten für die Felge gibt hier die eindeutige Aussage.

Karlov am 02 Sep 2021 10:20:14

Woher bekomme ich dieses Teilegutachten?

Gast am 02 Sep 2021 10:32:43

Karlov hat geschrieben:Woher bekomme ich dieses Teilegutachten?


Entweder von deinem Womo-Händler oder bei deiner Fiat Professional Werkstatt.

kartjule am 02 Sep 2021 10:47:14

Hallo, für original Felgen bekommst Du bei Fiat keine Bescheinigung / Aussage. Auch heben diese Felgen, da vom Hersteller keine KBA Nummer.
Ich z.b fahre Zubehör Felgen, welche eine Angabe von 1350 kg pro Rad haben. Optisch entsprechen Sie den Original Felgen....

VG

Pechvogel am 02 Sep 2021 10:48:14

Karlov hat geschrieben:Woher bekomme ich dieses Teilegutachten?


Fiat rückt dazu keine Gutachten raus!!
Fiat "sagt" aber, dass die Felgen teil der Homologation des Fahrzeugs sind und daher die Traglast der Felgen der maximalen Traglast laut der Dokumentation der Fahrzeuge entspricht.
Mit anderen Worten: wenn der Ducato mit den 16"-Felgen auch mit Achslasten von 2400kg ausgeliefert wird, dann halten die Felgen 2400kg/2Felgen also 1200kg je Felge aus.

Wenn Du keine Original-Felgen auf dem Womo hast dann steht auf den Felgen u.U. eine KBA-Nummer. Dann könntest Du dir unter der Nummer das Gutachten beim KBA runterladen.




Grüße
Dirk

Ulf_L am 02 Sep 2021 10:53:16

Rockerbox hat geschrieben:Moin,
natürlich, hab ich auch so gemacht, da die Hinterachse als erstes überladen werden könnte. LuFe eingebaut und Hinterachse auf 2240 kg aufgelastet, Gesamtgewicht bleibt bei 3,5 t.

Hallo Adi

Welche Luftfedern hast Du denn drin und mit welchem Gutachten ist das dann eingetragen worden ? Tch hatten für meinen T64 mal bei VB-Semi angefragt, und die haben an Hand der Fahrgestellnummer von meinem Sunlight geschrieben, daß da nichts weiter gehen würde.

Gruß Ulf

Rockerbox am 02 Sep 2021 10:58:47

Ulf_L hat geschrieben:Hallo Adi

Welche Luftfedern hast Du denn drin und mit welchem Gutachten ist das dann eingetragen worden ? Tch hatten für meinen T64 mal bei VB-Semi angefragt, und die haben an Hand der Fahrgestellnummer von meinem Sunlight geschrieben, daß da nichts weiter gehen würde.

Gruß Ulf


Servus Ulf,
ich hab Goldschmitt-LuFe drin mit dem Gutachten von denen, dazu auch Alus von Goldschmitt und die entsprechenden tragfähigen Reifen. Damit war die Eintragung kein Problem!

Ulf_L am 02 Sep 2021 11:01:25

Hallo Adi

Danke für die Antwort. Dann muß man wohl auch vor dem Kauf der Luftfederung noch beachten ob man da noch zusätzlich mit der Achslast hoch will.

[edit]Oh, da hab ich mich doch falsch erinnert, sorry. Von WDT gäbe es auch für die VB Semi Air ein Gutachten, mit dem man, entsprechende Reifen und Felgen vorausgesetzt, mit der Hinterachse auf 2150kg kommen könnte[/edit]

Gruß Ulf

Rockerbox am 02 Sep 2021 11:02:53

Ulf_L hat geschrieben:Hallo Adi

Danke für die Antwort. Dann muß man wohl auch vor dem Kauf der Luftfederung noch beachten ob man da noch zusätzlich mit der Achslast hoch will.

Gruß Ulf


Ja und vor allem ob das Gutachten im Preis mit dabei ist! Hab gehört, dass das auch gerne "extra" abgerechnet wird!

Pechvogel am 02 Sep 2021 11:42:57

Ulf_L hat geschrieben:...Danke für die Antwort. Dann muß man wohl auch vor dem Kauf der Luftfederung noch beachten ob man da noch zusätzlich mit der Achslast hoch will...


Und natürlich ob die LuFe unter´s Womo passt! Wenn Alko-Rahmen oder die "falsche" Blattfeder dann geht keine LuFe....



Grüße
Dirk

rolf51 am 02 Sep 2021 17:30:32

Hallo,
meines Wissens liegen die Aluräder mit 5/118 bei 1020 kg.

leverkusen3 am 02 Sep 2021 17:40:01

Hallo

Bei meinem Womo mit „light“ Chassis war Achslasterhöhung an der HA auf 2200 Kg kein Problem.
Zusatzluftfederung ist von VB Air, Felgen sind Original Fiat 16 Zoll Stahlfelgen mit Bereifung 225/65 R 16 112/114.
Zul GG ist 3,5 t geblieben.
Zur Eintragung bin ich mit dem mitgelieferten Gutachten von VB Air zum lokalen Tüv gefahren, der Gutachter hat ein bischen gebraucht, bis er alle Unterlagen zusammen hatte, war sonst aber sehr freundlich und Kompetent.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas

PDF1 am 03 Jun 2023 22:14:45

Dethleffs Globebus T6, 250er Ducato light 2021

Ich erlaube mir auf diesen älteren Beitrag Bezug zu nehmen.
Zusatzluftfeder einbauen

Es besteht folgendes Problem:
Nach aktueller Aussage von Lineppe ist es laut Auflastungsgutachten für die Luftfederung hinten nicht möglich nur die Hinterachslast zu erhöhen. Es ist immer parallel die Auflastung über 3.5 Tonnen einzutragen. In meinem Fall wollte ich hinten von 2000 kg auf 2240 kg erhöhen und dabei die 3.5 Tonnengrenze beibehalten (anstatt 4 Tonnen laut Gutachten). Rad/Reifenkombination ist bereits angepasst.

Um Euren Rat bin ich dankbar.

Danke im Voraus
Werner

Schwimmbutz am 04 Jun 2023 07:01:58

Hallo Werner,

Sehr komische Aussage von Linnepe, denn exakt dieses Vorhaben (Auflastung der HA auf 2240kg, aber ZZG bleibt unverändert auf 3,5t) habe ich erst vor einigen Tagen bei Linnepe durchführen lassen.
Inklusive Einbau, Gutachten und TÜV Papieren. Der Eintrag in die Fahrzeugpapiere im Anschluss war bei der Zulassungsstelle überhaupt kein Problem, siehe:


fschuen am 04 Jun 2023 07:40:46

Im Fahrzeugschein stehen zwei zGm drin, einmal die technische Gesamtmasse und einmal die höchstzulässige im Land der Zulassung. Diese können abweichen, das entspricht einer Ablastung ohne technische Änderung. Ich kann nachvollziehen, dass sich die technisch zulässige Gesamtmasse mit der Hinterachslast erhöhen muss, aber man sollte es trotzdem auf 3,5 to zulassen können. Haben wir so gemacht, ist aber ein paar Jahre her

Gruss Manfred

Pechvogel am 04 Jun 2023 10:36:54

Das geht sogar noch verrückter:
ich hab‘ bei meinem Womo eine LuFe eingebaut, abnehmen und eintragen lassen.
Da ich zum Zeitpunkt des Einbaus aber keine Lust hatte die noch relativ guten ( und mit 3 Jahren auch noch jungen ) Reifen zu tauschen, habe ich zu einem späteren Zeitpunkt aufgelastet.
Jetzt habe ich ein TÜV-Gutachten über eine „Auflastung ohne technische Änderung“ ( die LuFe war ja schon eingetragen ) und damit steht im Gutachten „bei nächster Gelegenheit die Fahrzeugpapiere ändern lassen“.
Und „bei nächster Gelegenheit“ ist genauso wie „irgendwann mal, oder auch nicht“. :mrgreen:

D.h. ich muss das nicht eintragen lassen, dann aber das Gutachten bei einer Kontrolle / Wiegung dabei haben. ( Bezieht sich aber nur auf die Achslast! Nicht wenn das zGg. geändert würde! )

Ob das im Ausland, mit einem deutschsprachigen Gutachten, aber nicht mal Ärger geben könnte…
Also doch „bei Gelegenheit die Fahrzeugpapiere ändern lassen“! :D



Grüße
Dirk

andwein am 04 Jun 2023 11:17:49

Pechvogel hat geschrieben:Das geht sogar noch verrückter: und damit steht im Gutachten „bei nächster Gelegenheit die Fahrzeugpapiere ändern lassen“. Und „bei nächster Gelegenheit“ ist genauso wie „irgendwann mal, oder auch nicht“. :Grüße Dirk
Nein, leider nicht. Gemeint ist "bis spätestens zur nächsten HU"
Ich habe das genauso ausgelegt wie du und prompt keine HU Plakette erhalten, musste erst mal zur Zulassungsstelle.
Aber: in der Zwischenzeit wurden schon 2x HU erfolgreich durchgeführt!!!
Alles nicht so einfach wenn man selber die Auslegungen macht.
Gruß Andreas

leverkusen3 am 04 Jun 2023 11:19:19

Hallo

Bei mir hat der Tüv das Fabrikschild des Aufbaus geändert.
Dort steht die erhöhte Hinterachslast.
Die Änderung der Fahrzeugpapiere ist deshalb notwendig und kein „vielleicht“

Mit freundlichen Grüßen
Thomas


Pechvogel am 04 Jun 2023 11:43:19

andwein hat geschrieben:…Alles nicht so einfach wenn man selber die Auslegungen macht.


„…Bei einer Änderungsabnahme reicht es in vielen Fällen aus, bis zur nächsten Befassung mit den Papieren wie Umzug oder Halterwechsel das vom TÜV SÜD ausgestellte Gutachten mitzuführen…“
--> Link

„Meine“ Auslegung stammt übrigens von dem Prüfingenieur der auch das Gutachten geschrieben hat!



Grüße
Dirk

PDF1 am 04 Jun 2023 12:11:12

Schwimmbutz hat geschrieben:Hallo Werner,

Sehr komische Aussage von Linnepe, denn exakt dieses Vorhaben (Auflastung der HA auf 2240kg, aber ZZG bleibt unverändert auf 3,5t) habe ich erst vor einigen Tagen bei Linnepe durchführen lassen.
Inklusive Einbau, Gutachten und TÜV Papieren. Der Eintrag in die Fahrzeugpapiere im Anschluss war bei der Zulassungsstelle überhaupt kein Problem, siehe:



Hallo,
vielen Dank für die tolle Unterstützung! Das hört sich schon mal positiv an.

Auszug aus der E-Mail-Antwort von Linnepe:
"Die Erhöhung der Hinterachse auf 2.240 kg ist immer eine Auflastung und nur möglich, durch die Erhöhung des Zgg auf 4.090 kg."

Die Beraterin bei Linnepe meinte auf Rückfrage, ich könne mein Glück ja mal versuchen.

Kommende Woche werde ich die Unterlagen bei der GTÜ-Prüfstelle mal vorprüfen lassen. Ich hoffe es reicht aus nur die Nummer des Auflastungsgutachten 20-00..............-02_1K (light) zu übermitteln. Das Gutachten bekomme ich erst bei Kauf.

Ich teile Euch Neuigkeiten über diese Plattform mit.

Viele Grüße
Werner

Schwimmbutz am 05 Jun 2023 13:21:55

Das Gutachten habe ich hier liegen....welche Info benötigst du?

fschuen am 05 Jun 2023 14:14:49

Es heisst schon seit geraumer Zeit zGm - da scheint also ein Mitarbeiter begrenzt viel Ahnung zu haben. Mit der technischen Auflastung steht dann bei F1 4090 drin und bei F2 bleibt es bei 3500. Alles kein Problem.

Gruss Manfred

wolfherm am 05 Jun 2023 15:50:41

Du meinst zGM? Zulässige Gesamtmasse?

Schwimmbutz am 05 Jun 2023 16:30:06

Und was ist der Unterschied bzw. der Vorteil zu "3.500kg" in beiden Feldern?
Falls man über 3.501kg wiegt und in eine Polizeikontrolle kommt, so fährt man doch in beiden Fällen überladen.
Und wie ist es mit dem normalen PKW-Führerschein, also für die Jüngeren unter uns? Kann da die 4.090kg bei F1 problemlos im In- und Ausland bewegt werden?

fschuen am 05 Jun 2023 17:26:36

Zulässige Gesamtmasse, physikalisch korrekt. Ich hab aber weiter oben gelogen, wie ich gerade nachlesen musste. Gilt nur in der EU, in .de ist es immer noch zGG. Die sind noch nicht so weit.

Für Führerschein, Maut usw gilt ausschliesslich F2. Für Bussgelder natürlich auch. Vorteile der höheren zGm in F1 sind die ebenfalls höheren Achslasten, eine einfache Möglichkeit aufzulasten und das Argument, dass die Überladung im formalen Bereich, also "dazwischen", keine Gefahr darstellt. Das kann im Einzelfall nützlich sein - ob es das auch in Wirklichkeit ist, hängt sicher auch von Land und konkretem Gegenüber ab.

Gruss Manfred

nap1d am 05 Jun 2023 17:32:22

Das kann einen großen Unterschied machen...

Fahrten, auch im europäischen Ausland, mit F2=3500 sind auch mit B kein Problem.

In Österreich macht es bei einer Kontrolle, wenn man denn überladen ist, auch im Bußgeld einen erheblichen Unterschied, ob du "nur" zulassungsmäßig oder auch technisch zulässig überladen bist.

Ich würde einfach auflasten, und dann F2 ohne technische Änderung auf 3500kg ablasten lassen. Wenn du dann feststellst, dass die 3,5t nicht mehr reichen ist es kein Aufwand mehr.

Navigatore am 05 Jun 2023 18:07:10

Schwimmbutz hat geschrieben:Und wie ist es mit dem normalen PKW-Führerschein, also für die Jüngeren unter uns? Kann da die 4.090kg bei F1 problemlos im In- und Ausland bewegt werden?

Nein, zumindestens nicht in den Ländern, die das Wiener Abkommen von 1968 unterzeichnet haben:

Die Vertragsparteien erkennen an:
a) jeden nationalen Fürhrerschein ... als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die der Führerschein gilt ...

(Kap.4, Art.41 Abs.1 Convention on Road Traffic)

Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg ...
(§ 6 Abs.1 FEV)

Die in Deutschland zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs findet man unter der Schlüssel-Nr. F.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Kfz.

Damit ist es ausgeschlossen in allen 88 Staaten, die bis heute diesem Abkommen beigetreten sind, ein Kfz mit der technisch zulässigen Gesamtmasse von 4090kg mit dem Führerschein Klasse B zu fahren. In allen anderen Staaten muss man sich an den nationalen Bestimmungen orientieren und darf im schlechtesten Fall überhaupt kein Kfz mit einer deutschen FE fahren.

DtMaahs am 05 Jun 2023 19:50:00

Hallo zusammen

Die Führerscheinproblematik ist für mich klar.
Es gelten die Führerscheinklassen die im erstellten Land eingetragen sind.

Viel interessanter sind die Einträge F.1 und F.2
zum Beispiel folgender Fall:
Voraussetzung ist natürlich der korrekte Führerschein.

Folgende Eintragung:
F.1 4090 und in F.2 3500
HA 2240 Kg , VA 1850 Kg

Bei einer Gewichtskontrolle wird man mit 3700 Kg gewogen.
Beide Achslasten werden nicht überschritten.
zB. HA 2000 Kg , VA 1700 Kg

Man hat also 200 Kg zuviel nach F.2 was auch korrekterweise ein Bußgeld zur folge haben kann.
Es kann aber nicht die Begründung einer Verkehrsgefährdung herangezogen werden.
Das Fahrzeug ist ohne jegliche technische Änderung bis 4090 Kg als Verkehrssicher eingestuft.

Lediglich eine Steuervergehen wäre als Begründung korrekt.
Ein mögliches Bußgeld ist also korrekt nur die Begründung muss unterschiedlich ausfallen.

Schwimmbutz am 05 Jun 2023 20:14:23

Ich habe nur den Führerschein Klasse B, kann somit nur bis 3,5t fahren.

Kann ich also 4.090 bei F1 und 3500 bei F2 eintragen und legal in Europa fahren??

Pechvogel am 05 Jun 2023 20:36:48

DtMaahs hat geschrieben:…Man hat also 200 Kg zuviel nach F.2 was auch korrekterweise ein Bußgeld zur folge haben kann.
Es kann aber nicht die Begründung einer Verkehrsgefährdung herangezogen werden.
Das Fahrzeug ist ohne jegliche technische Änderung bis 4090 Kg als Verkehrssicher eingestuft…

Die 4090kg gelten aber nur eingeschränkt! D.h. nur bis 80/100 km/h und, je nach Fahrzeugalter, mit jährlicher Sicherheitsüberprüfung ( = TÜV ).

Stellt das jetzt immer noch keine Gefährdung dar wenn der mit 200kg überladene 3,5Tonner mit 140km/h auf der Autobahn unterwegs ist?? :gruebel:



Grüße
Dirk

Navigatore am 05 Jun 2023 20:49:44

Schwimmbutz hat geschrieben:Ich habe nur den Führerschein Klasse B, kann somit nur bis 3,5t fahren.

Kann ich also 4.090 bei F1 und 3500 bei F2 eintragen und legal in Europa fahren??

Ja, kannst du. Das technisch zulässige Gesamtgewicht (F.1) hat keinerlei Bedeutung für das Fahrerlaubnisrecht. Die Rechtslage habe ich bereits dargestellt. Welche Staaten das Wiener Abkommen ratifiziert haben, kannst du googlen. Die europäischen gehören dazu und in der EU ist das Fahrerlaubnisrecht ohnehin harmonisiert.

Joachim170 am 05 Jun 2023 21:09:46

Moin Navigatore,
Entweder hast Du Dich oben mißverständlich ausgedrückt, oder Du wiedersprichst Dir.
Navigatore hat geschrieben:Nein, zumindestens nicht in den Ländern, die das Wiener Abkommen von 1968 unterzeichnet haben:
.....
Damit ist es ausgeschlossen in allen 88 Staaten, die bis heute diesem Abkommen beigetreten sind, ein Kfz mit der technisch zulässigen Gesamtmasse von 4090kg mit dem Führerschein Klasse B zu fahren. In allen anderen Staaten muss man sich an den nationalen Bestimmungen orientieren und darf im schlechtesten Fall überhaupt kein Kfz mit einer deutschen FE fahren.

und
Navigatore hat geschrieben:Ja, kannst du. Das technisch zulässige Gesamtgewicht (F.1) hat keinerlei Bedeutung für das Fahrerlaubnisrecht. Die Rechtslage habe ich bereits dargestellt. Welche Staaten das Wiener Abkommen ratifiziert haben, kannst du googlen. Die europäischen gehören dazu und in der EU ist das Fahrerlaubnisrecht ohnehin harmonisiert.

könntest Du das nocheinmal etwas klarer formulieren?

Gruß Joachim

Navigatore am 05 Jun 2023 22:13:15

Ja, das habe ich tatsächlich ein bisschen blöd formuliert.

Einfach formuliert: Das technisch zulässige Gesamtgewicht (F.1)kannst du ignorieren. Wenn du wissen willst, ob die FE Klasse B reicht oder du die FE Klasse C1 benötigst, musst du bei der Ziff. F.2 und im Par 6 Abs. 1 FEV nachschauen. Das gilt für die Anerkennung der deutschen FE in allen 88 Staaten, die das Wiener Abkommen ratifiziert haben.

Hier in diesem speziellen Fall reicht B, weil in der Ziff F.2 3.500kg stehen.

Und wenn du dann mit diesem Fahrzeug und 4090kg herumfährst, bist du überladen, zahlst ein Bußgeld und lädst ab, fährst aber nicht ohne die erforderliche FE, wenn du "nur" den B hast.

Jetzt alles klar?

Joachim170 am 05 Jun 2023 22:33:49

Also für mich zur Klarstellung:
F1: Technisch zulässige Gesamtmasse in kg interessiert nicht, es zählt
F2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg

Gruß Joachim

Navigatore am 05 Jun 2023 22:41:33

Joachim170 hat geschrieben:Also für mich zur Klarstellung:
F1: Technisch zulässige Gesamtmasse in kg interessiert nicht, es zählt
F2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg

Gruß Joachim

Genau so ist es

Schwimmbutz am 06 Jun 2023 09:14:59

Danke für die Klarstellung.

Das heisst also, ich muss jetzt mit dem WoMo zum TÜV und dort in "F1" die 4.090kg aus dem Gutachten von Linnepe eintragen lassen, und "F2" auf 3.500kg belassen.
Und danach wieder zur Zulassungstelle für neue Papiere...

DtMaahs am 06 Jun 2023 10:50:36

Hallo Dirk

Eine Gewichtskontrolle hat garnichts mit einer Geschwindigkeitskontrolle zutun.
Nur wirst du mit 140Km/h und mit 200Kg übergewicht zu F.2 ( 3500Kg ) erwischt , dann hast du mehrere Vergehen am Hals.

Worauf ich hinaus wollte war:
Mit korrektem Führerschein und korrekter Fahrweise macht es sehrwohl einen Unterschied ob ich Verkehrgefärdend unterwegs bin wenn ich mit der Eintragung F.1 4090 Kg und F.2 3500 Kg und bei einer Gewichtkontrolle mit 200 Kg erwischt werde.

Die ändert nichts am Strafmaß aber sehrwohl an der Begründung der Straftat.

Ein halbwegs logisch denkender Mensch käme dann auch nicht auf den Gedanken ein Ausladung zu verlangen.

Wie schon erwähnt das hat nichts mit dem Strafmaß zu tun denn die ist und bleibt korrekt.

Das könnte der Grund sein das man die Gewichtsproblematik in Deutschland etwas differenzierter handhabt als im Europäischen Ausland.
Den Behörden ist bekannt das die meisten Fahrzeuge vom Werk aus abgelastet sind um in der 3500 Kg Klasse ihren Kundenkreis zu erhöhen.

Diese Eintragung unter F.1 von 4090 Kg kann sehr wertvoll werden bei einem Unfall bei 200Kg Überladung zu F.2 von 3500 Kg.

Es kann somit bei dieser Eintragung nicht die Überladung als Unfallgrung herangezogen werden.

Schwimmbutz am 06 Jun 2023 12:02:38

Straftat? Naja....nicht lieber Ordnungswidrigkeit?

PDF1 am 06 Jun 2023 13:14:11

Joachim170 hat geschrieben:Also für mich zur Klarstellung:
F1: Technisch zulässige Gesamtmasse in kg interessiert nicht, es zählt
F2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg

Gruß Joachim


Hallo Joachim,
Hallo zusammen,
wie sieht es mit der Maut in Verbindung F1 und F2 aus? Die Frage stelle ich in die Runde.

Richtet sich die Maut im In-/Ausland immer nach F2 (3.500 kg), oder besteht die Gefahr von F1 (z.B. 4.000 kg) mit Anforderungen an "GoBox" etc.. Die Politik kann das schnell mal ändern, dann wäre die Variante F1 und F2 mit 3500 kg eine Alternative. Wie seht ihr das?

(Ich habe diesen Forumsbeitrag wieder angestoßen und bin in Kürze mit dem TÜV in Kontakt wegen dem Einbau meiner Linnepe Luftfederung.)

Viele Grüße
Werner

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